Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt."

Transkript

1 Deutscher Bundestag Drucksache 19/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jürgen Martens, Stephan Thomae, Jens Beeck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 19/5294 Nichtanwendungserlasse im Steuerrecht Vorbemerkung der Fragesteller Es kommt wiederholt vor, dass die Finanzverwaltung Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) mit Nichtanwendungserlassen belegt. Damit werden die Finanzämter angewiesen, die betroffenen Urteile über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Der BFH entscheidet nur über Rechtsfragen. Seine Entscheidungen auf den Einzelfall zu beschränken und die Anwendung für vergleichbare Fälle auszuschließen, begegnet verschiedenen Bedenken und ständiger Kritik. Einzelfälle können nach dem maßgeblichen Revisionsrecht ( 115 der Finanzgerichtsordnung FGO) unter anderem dann zum BFH gelangen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Häufig ergehen Nichtanwendungserlasse zu Urteilen mit besonderer Tragweite. Es handelt sich dabei um Entscheidungen, die der BFH zur Veröffentlichung in der Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFHE) bestimmt hat. Die Veröffentlichung dieser richtungsweisenden Entscheidungen soll jedoch der einheitlichen Rechtsauslegung und damit der Rechtssicherheit dienen. Es ist weiter festzustellen, dass eine erhebliche Zahl von Entscheidungen des BFH nicht oder nicht rechtzeitig im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht werden. Die Finanzverwaltung hat grundsätzlich alle Urteile, die der erkennende Senat des BFH dadurch als besonders wichtig qualifiziert hat, dass er sie zur Veröffentlichung in BFHE bestimmt hat, im Bundessteuerblatt Teil II unverzüglich zu veröffentlichen. Ohne eine solche Veröffentlichung sind BFH-Urteile für die Finanzverwaltung gleichsam nicht existent. 1. Welche Nichtanwendungserlasse sind zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 30. September 2018 verfügt worden? Zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 30. September 2018 wurden die aus der Tabelle 1 (Anlage 1) ersichtlichen Nichtanwendungserlasse verfügt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. November 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 19/ Deutscher Bundestag Wahlperiode 2. Wie begründet die Bundesregierung den Erlass von Nichtanwendungserlassen gegen BFH-Entscheidungen? Hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Gerichtsentscheidung zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, prüfen die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, ob das BFH-Urteil beziehungsweise der BFH-Beschluss von den Finanzämtern im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewandt werden kann. Zu dieser eigenverantwortlichen Prüfung der Rechtsanwendung ist die Verwaltung nach Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes berechtigt und verpflichtet. Nach der Veröffentlichung einer BFH-Entscheidung wird diese vom BMF den obersten Finanzbehörden der Länder zur Stellungnahme zugeleitet. In der Regel werden von den obersten Finanzbehörden der Länder keine Einwände gegen eine allgemeine Anwendung des BFH-Urteils beziehungsweise des BFH-Beschlusses erhoben, sodass nach Abschluss des Abstimmungsprozesses, die Veröffentlichung der Entscheidung des BFH im Bundessteuerblatt Teil II eingeleitet wird. Bereits vor der Herausgabe des jeweiligen Bundessteuerblattes wird die Entscheidung des BFH dann auch auf den Internetseiten des BMF veröffentlicht. Werden Einwände gegen die unmittelbare Veröffentlichung der betreffenden BFH-Entscheidung vorgetragen, dann wird hierüber in einer der nächsten Sitzungen der zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beraten. In diese Beratungen fließen auch mögliche Wechselwirkungen ein, die sich aus der Veröffentlichung der Entscheidung mit anderen steuerlichen Vorschriften ergeben. Bestehen ausnahmsweise grundsätzliche Bedenken gegen eine Anwendung über den entschiedenen Einzelfall hinaus, wird die BFH-Entscheidung mit einem Nichtanwendungserlass im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Ziel eines derartigen Nichtanwendungserlasses ist es, dem BFH Gelegenheit zu geben, seine Rechtsauffassung in einem anderen geeigneten Verfahren zu überprüfen oder dem Gesetzgeber die Möglichkeit zu geben, eine zeitnahe gesetzliche Neuregelung zu prüfen. Nichtanwendungserlasse binden als Verwaltungsanweisungen nur die nachgeordneten Finanzbehörden, nicht aber den Steuerpflichtigen, die Finanzgerichte oder den BFH. Wirkt sich beim Steuerpflichtigen die Nichtanwendung eines BFH-Urteils nachteilig aus, kann er gegen den Verwaltungsakt Einspruch einlegen und bei Ablehnung Klage erheben. Sollte sich an das Klageverfahren ein Revisionsverfahren vor dem BFH anschließen, kann der BFH zu einer anderen Beurteilung der Rechtsfrage kommen, ohne an seine frühere Entscheidung gebunden zu sein ( Änderung der Rechtsprechung ). Bestätigt der BFH in einer erneuten Entscheidung seine frühere Rechtsprechung, prüfen die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Auswirkungen der BFH-Entscheidung. In der Regel wird dann der Nichtanwendungserlass aufgehoben. Beispielsweise wurde das BMF-Schreiben vom 4. Mai 2010 (Nichtanwendungserlass Nebenleistungen zu Übernachtungsumsätzen, BStBl I 2010, S. 490) infolge der BFH-Entscheidung vom 24. April 2013 (XI R 3/11, BStBl II 2014, S. 86) durch BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2014 (BStBl I 2014, S. 1620) ausdrücklich aufgehoben.

3 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 3 3 Drucksache 19/ Wie viele Nichtanwendungserlasse betrafen BFH-Entscheidungen zugunsten der Steuerpflichtigen? Insgesamt drei der in der Tabelle 1 enthaltenen Nichtanwendungserlasse (Nr. 1, 4 und 5) betrafen BFH-Entscheidungen zugunsten der Steuerpflichtigen. Hinsichtlich des in der Tabelle 1 unter Nr. 2 aufgeführten Urteils des BFH vom 28. August 2014, V R 7/14, ist anzumerken, dass es zugunsten des klagenden Steuerpflichtigen erging. Eine allgemeine Aussage, dass die Grundsätze des BFH-Urteils generell zugunsten der Steuerpflichtigen wirken, ist der Bundesregierung jedoch nicht möglich, da das BFH-Urteil die Umsatzsteuer betraf und es bei der Umsatzsteuer stets zwei Wirtschaftsbeteiligte gibt, für die sich eine Entscheidung je nach Blickrichtung positiv oder negativ auswirken kann. 4. Welche Nichtanwendungserlasse wirkten sich zugunsten der Steuerpflichtigen aus? Von den in der Tabelle 1 aufgeführten Nichtanwendungserlassen wirkten sich die Erlasse Nr. 3, 6 und 7 zugunsten der Steuerpflichtigen aus. Hinsichtlich des in der Tabelle 1 unter Nr. 2 aufgeführten Nichtanwendungserlasses wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Ergänzend weist die Bundesregierung darauf hin, dass der Nichtanwendungserlass vom 28. Juli 2015 auch zur Vermeidung von erheblichen, in der Praxis nicht handhabbaren Problemen erging. Diese wären bei allgemeiner Anwendung des Urteils des BFH vom 28. August 2014, V R 7/14, beim leistenden Unternehmer entstanden, da dieser nicht bzw. nur schwer erkennen kann, ob die von ihm eingebaute Anlage eigenständigen Zwecken dient oder für das Bauwerk von wesentlicher Bedeutung ist. Insofern wirkte sich der Nichtanwendungserlass zugunsten der Steuerpflichtigen aus. 5. Wie viele zur amtlichen Veröffentlichung in BFHE bestimmte Entscheidungen hat der BFH seit 1. Januar 2015 getroffen? Der BFH hat seit dem 1. Januar 2015 insgesamt 985 zur amtlichen Veröffentlichung in BFHE bestimmte Entscheidungen getroffen (Stand 26. Oktober 2018; Quelle: Juris-Datenbank für Steuerrecht). 6. Wann sind diese Entscheidungen im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden? Wann die zur Veröffentlichung in BFHE vorgesehenen Entscheidungen des BFH im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden sind, kann im Einzelnen der Tabelle 2 (Anlage 2) entnommen werden. 7. Wie viele dieser Entscheidungen sind mit einem Nichtanwendungserlass belegt worden? Zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 30. September 2018 wurden insgesamt sieben Entscheidungen des BFH mit einem Nichtanwendungserlass belegt. 8. Wann sind diese Nichtanwendungserlasse veröffentlicht worden? Die Nichtanwendungserlasse wurden jeweils zeitgleich mit den betreffenden BFH-Entscheidungen im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht. Nähere Angaben können der Tabelle 1 entnommen werden.

4 Drucksache 19/ Deutscher Bundestag Wahlperiode 9. In welcher dieser Entscheidungen hat der BFH später aufgrund einer neuen Argumentation der Finanzverwaltung seine ursprüngliche Rechtsauffassung geändert? Bei den relevanten Fallgestaltungen haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen im Zeitablauf geändert, so dass die Frage in der vorliegenden Form nicht beantwortet werden kann. 10. Welche Steuerarten waren betroffen? 11. Wie oft war jeweils eine Steuerart betroffen? 12. Welche Vorgerichte hatten die Erstentscheidung der BFH-Entscheidungen getroffen? Die Fragen 10 bis 12 werden zusammen beantwortet. Es wird auf die Tabelle 1 verwiesen. 13. In wie vielen Fällen wurde eine Aussetzung der Vollziehung gewährt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 14. Wie viele Abhilfebescheide hat die Finanzverwaltung in Verfahren erlassen, die Gegenstand eines Verfahrens vor dem BFH waren? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 15. Welche Entscheidungen des BFH wurden aus welchen Gründen nicht im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht? Soweit Entscheidungen des BFH, die zur amtlichen Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BFHE vorgesehen sind (siehe Antwort zu Frage 6), bisher noch nicht im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden sind, liegen dem regelmäßig nachfolgende Ursachen zugrunde: Die Veröffentlichung einer Einzelentscheidung wurde zurückgestellt, bis in weiteren Verfahren, die die gleiche Rechtsfrage betreffen, abschließend entschieden worden ist. Die BFH-Entscheidung steht im Widerspruch mit einem die Finanzverwaltung bindenden BMF-Schreiben oder gleich lautenden Ländererlassen, die vor einer Veröffentlichung der Entscheidung angepasst werden müssen, um eine einheitliche Weisungslage zu gewährleisten. Die Veröffentlichung der Entscheidung wird in diesen Fällen bis zur Veröffentlichung des geänderten BMF-Schreibens oder der gleich lautenden Ländererlasse zurückgestellt. der Länder ist noch nicht abgeschlossen, da unter anderem Wechselwirkungen der BFH-Rechtsprechung auf andere Sachverhalte und/oder Rechtsgebiete genauer analysiert werden müssen. Welche in BFHE veröffentlichten bzw. zur Veröffentlichung in BFHE vorgesehenen Entscheidungen des BFH nicht beziehungsweise noch nicht im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden sind, ergibt sich im Einzelnen aus der Tabelle 2.

5 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 5 Drucksache 19/5758 Tabelle 1: zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 30. September 2018 veröffentlichte Nichtanwendungserlasse Anlage 1 Nr. Betreff des Nichtanwendungserlasses 1. Hinzurechnungen von Gewinnanteilen aus EU-ausländischen Streubesitzbeteiligungen ( 8 Nr. 5 i.v.m. 36 Abs. 4 GewStG) 2. Abgrenzung Bauwerk und Betriebsvorrichtung ( 13b Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 UStG) 3. Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft 4. Kürzung nach 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG um den Hinzurechnungsbetrag nach 10 AStG 5. Sperrwirkung von DBA-Normen, die inhaltlich Art. 9 Abs. 1 OECD-MA entsprechen, gegenüber 1 AStG Datum Fundstelle BFH-Entscheidung Vorinstanz Welche Steuerarten sind betroffen? Gleich lautende Ländererlasse, BStBl I 2015, S BMF III C 3 - S 7279/14/10003, BStBl I 2015, S Gleich lautende Ländererlasse, BStBl I 2015, S Gleich lautende Ländererlasse, BStBl I 2015, S BMF IV B 5 - S 1341/11/ , BStBl I 2016, S. 455 BFH vom , I R 14/07, BStBl 2015 II S. 349 BFH vom , V R 7/14, BStBl 2015 II S. 682 BFH vom , II R 51/12, BStBl II 2016 S. 356 BFH vom , I R 10/14, BStBl II S BFH vom , I R 23/13, BStBl 2016 II S. 261; BFH vom , I R 29/14, BStBl 2016 II S. 258 FG Köln vom , 15 K 5537/03, Urteil FG Berlin- Brandenburg vom , 7 K 7001/13, Urteil FG Nürnberg vom , 4 K 1205/11, Urteil FG Düsseldorf vom , 16 K 2513/12 G, Urteil FG Berlin- Brandenburg, , 12 K 12056/12, Urteil; FG Düsseldorf, , 6 K 4087/11 F, Urteil Gewerbesteuer Umsatzsteuer Grunderwerbsteuer Gewerbesteuer Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer

6 Drucksache 19/ Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 6. Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen 7. Erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungsgesellschaft BMF IV C 6 - S 2140/13/10003 BStBl I 2018, S Gleich lautende Ländererlasse, BStBl I 2018, 692 BFH vom , I R 52/14, BStBl II 2018 S. 232 und X R 38/15, BStBl II 2018 S. 236 BFH-Urteil vom , II R 44/15, BStBl II 2018 S. 358 FG Münster vom , 10 K 2866/12 K, Urteil; Sächsisches FG vom , 6 K 1145/12, Urteil FG Düsseldorf vom , 4 K 2086/14 Erb, Urteil Einkommensteuer, Körperschaftsteuer Erbschaft- und Schenkungsteuer

7 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 7 Drucksache 19/5758 Tabelle 2: Liste der in BFHE zur Veröffentlichung vorgesehenen BFH-Entscheidungen (1. Januar September 2018) Anlage 2 lfd. Nr. Datum der BFH- Entscheidung Aktenzeichen Übermittlung an Verlag BStBl II Nr. BStBl II Seite Datum der Veröffentlichung Herausgabedatum BStBl. Bemerkungen V B 102/ VII R 35/ IX R 13/ / IX R 22/ / VI B 103/ / I R 48/ / VI R 85/ / I R 69/ II R 37/ / II R 8/ / X R 31/ / XI R 5/ / X R 40/ / XI R 13/ / X R 7/ / IV R 38/ / VIII R 13/ / VIII R 8/ / I R 70/ / der Länder in einer gesonderten Arbeitsgruppe ist noch nicht abgeschlossen. Es handelt sich um eine Zoll-Entscheidung, die grundsätzlich nicht im BStBl II veröffentlicht wird. BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2015 S. 656).

8 Drucksache 19/ Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode V R 5/ / XI R 42/ / XI R 14/ / III R 40/ / III R 31/ / III R 19/ / III R 9/ / IX R 23/ / IX R 23/ / IX R 18/ / X R 36/ / VIII R 4/ / I R 3/ / I R 5/ / IV R 29/ / V R 38/ / V R 28/ / II R 12/ / IV R 35/ / V B 147/ VII R 27/ / VII R 50/ VIII R 54/ / VIII R 44/ / VIII R 43/ / Die Veröffentlichung erfolgte zeitgleich einem BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2017 S. 718). Die Veröffentlichung wird bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zurückgestellt. Es handelt sich um eine Zoll-Entscheidung, die grundsätzlich nicht im BStBl II veröffentlicht wird.

9 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 9 Drucksache 19/ XI R 15/ XI R 30/ XI R 35/ / I R 86/ / II R 9/ / II R 30/ / II R 1/ / II R 51/ / II R 23/ / VII R 12/ / VII R 9/ VII R 5/ VI R 6/ / VI R 60/ / I R 10/ / III R 48/ / III R 14/ / XI R 8/ / Die Veröffentlichung wurde zurückgestellt, da ein alternativer Rechtsetzungsvorschlag von DE/HU/AT vom der Kommission vorliegt. Die Veröffentlichung wird bis zur Verabschiedung einer neuen gesetzlichen Regelung zum Reihengeschäft auf EU-Ebene zurückgestellt. Die Veröffentlichung erfolgte zeitgleich mit gleich lautenden Ländererlassen vom 16. Juni 2016 (Fundstelle BStBl I 2016 S. 638). Es handelt sich um eine Zoll-Entscheidung, die grundsätzlich nicht im BStBl II veröffentlicht wird. Es handelt sich um eine Zoll-Entscheidung, die grundsätzlich nicht im BStBl II veröffentlicht wird. Die Veröffentlichung erfolgte zeitgleich mit gleich lautenden Ländererlassen vom 14. Dezember 2015 ( Nichtanwendungserlass, Fundstelle BStBl I 2015 S. 1090).

10 Drucksache 19/ Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode XI R 38/ / XI R 15/ / V R 60/ / V R 14/ / X R 23/ / X R 20/ / X R 20/ / I R 52/ / IV R 3/ / IX R 35/ / VI R 89/ / GrS 2/ / IX R 5/ / V R 44/ / I R 44/ / V R 27/ / VIII R 29/ / V R 46/ / VI R 5/ / I R 54/ / IV R 1/ / III R 54/ / III R 21/ / XI R 43/ / XI R 10/ / X R 25/ / BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2016 S. 1076). BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2016 S. 237). BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2016 S. 226).

11 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 11 Drucksache 19/ IV R 13/ / III B 127/ / VII R 22/ VII R 37/ / II R 8/ / II R 9/ / II R 34/ / I R 16/ / VI R 44/ / IX R 32/ / VIII R 35/ / VIII R 4/ / VIII R 14/ / III R 8/ / III R 26/ / I R 68/ / I R 47/ / I R 17/ / XI R 2/ / IV R 25/ / IV R 26/ / IV R 27/ / VI R 30/ / X R 14/ / VIII R 18/ / X R 6/ / Es handelt sich um eine Zoll-Entscheidung, die grundsätzlich nicht im BStBl II veröffentlicht wird. BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2016 S. 226). BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2016 S. 645).

12 Drucksache 19/ Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode VIII R 12/ / I R 79/ / XI R 15/ / XI R 17/ / IX R 26/ / IX R 30/ / IX R 27/ / IX R 51/ / VI R 17/ / VI R 68/ / VI R 45/ / VI R 10/ / VI R 77/ / VI R 37/ / IV R 5/ / VI R 31/ / III R 31/ / III R 7/ / II R 52/ / II R 39/ / II R 13/ / III R 37/ / III R 38/ / I R 29/ / I R 13/ / BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2016 S. 474). BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2016 S. 1187). BMF-Schreiben ( Nichtanwendungserlass, Fundstelle BStBl I 2016 S. 455). BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2016 S. 1450).

13 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 13 Drucksache 19/ VII R 11/ VII R 52/ Es handelt sich um eine Zoll-Entscheidung, die grundsätzlich nicht im BStBl II veröffentlicht wird. Es handelt sich um eine Zoll-Entscheidung, die grundsätzlich nicht im BStBl II veröffentlicht wird VII R 30/ Die Veröffentlichung erfolgt in Kürze VII R 4/ I R 42/ / VI R 51/ / X R 41/ / VI R 46/ / VI R 77/ / IV R 19/ / VIII R 21/ / II R 32/ / II R 33/ / III R 33/ / III R 39/ / III R 32/ / II R 21/ / II R 12/ / V R 23/ / V R 38/ / GrS 1/ / VIII R 50/ / VIII R 2/ / VIII R 39/ / Es handelt sich um eine Zoll-Entscheidung, die grundsätzlich nicht im BStBl II veröffentlicht wird. BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2016 S. 514). BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2016 S. 514).

14 Drucksache 19/ Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode XI R 23/ / XI R 35/ / X R 11/ / X R 4/ / IV R 15/ / XI R 43/ / XI R 6/ / I R 45/ I R 18/ / XI R 16/ XI S 1/ / VII R 41/ V R 13/ V R 47/ / VII R 24/ / V R 39/ / I R 88/ / BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2017 S. 888). BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2016 S. 1042). BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2016 S. 684). Es handelt sich um ein zu einem besonders gelagerten Einzelfall ergangenes BFH-Urteil. Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hatten beschlossen, es ausnahmsweise nicht im BStBl zu veröffentlichen, da es zu einer nicht mehr geltenden Rechtslage ergangen ist. Es handelt sich um eine Zoll-Entscheidung, die grundsätzlich nicht im BStBl II veröffentlicht wird. der Länder in einer gesonderten Arbeitsgruppe ist noch nicht abgeschlossen. BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2016 S. 1324).

15 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 15 Drucksache 19/ X R 50/ / IV R 26/ / VIII R 3/ / VIII R 2/ / VI R 32/ / VI R 1/ / VI R 9/ / VI R 27/ / VI R 13/ / VI R 18/ / VI R 58/ / X R 2/ / X R 5/ / IV R 8/ / V R 41/ / IV R 49/ / IX R 37/ / III R 6/ / X R 43/ / IX R 40/ / IX R 12/ / I R 62/ / III R 2/ / III R 49/ / VII R 32/ / V R 4/ / V R 9/ / BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2017 S. 36). BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2016 S. 531).

16 Drucksache 19/ Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode V R 30/ / IV R 30/ VI R 69/ / IV R 9/ / II R 23/ / VIII R 49/ / II R 31/ / X R 32/ / I R 4/ / X R 43/ / VII R 25/ IX R 46/ / IX R 43/ / IX R 35/ / V R 10/ / I R 20/ / I R 74/ / I B 93/ / VIII R 40/ / VIII R 33/ / XI R 40/ / XI R 22/ / XI R 28/ / IV R 43/ / Die Veröffentlichung erfolgte zeitgleich mit eiben BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2017 S. 104). BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2016 S. 759). Es handelt sich um eine Zoll-Entscheidung, die grundsätzlich nicht im BStBl II veröffentlicht wird. BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2017 S. 1240).

17 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 17 Drucksache 19/ IV R 6/ / IV R 7/ / VI R 22/ / IV R 37/ / X R 28/ / VIII R 47/ / X R 44/ / I R 65/ / X R 22/ / II R 46/ / I R 10/ / VIII R 37/ / VIII R 62/ / VIII R 63/ / III R 57/ / III R 12/ / III R 13/ / IX R 20/ / IX R 3/ / VII R 35/ / V R 68/ / V R 37/ / I R 57/ / V R 8/ I R 26/ / I R 5/ / BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2017 S. 33). BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2017 S. 1664).

18 Drucksache 19/ Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode VIII R 74/ / VIII R 27/ / VIII R 67/ / VIII R 68/ / VIII R 55/ / VI R 74/ / VI R 47/ / II R 62/ / II R 63/ / II R 18/ II R 35/ / V R 66/ I R 85/ / I R 50/ / VII R 34/ / VII R 55/ IX R 9/ / IX R 42/ / IX R 18/ / V R 67/ / V R 15/ / V R 25/ / Die Veröffentlichung ist bis zur Veröffentlichung eines geänderten gleich lautenden Ländererlasses zu 1 Abs. 2a GrEStG zurückgestellt. Es handelt sich um eine Zoll-Entscheidung, die grundsätzlich nicht im BStBl II veröffentlicht wird. BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2017 S. 790). BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2017 S. 790). BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2017 S. 790).

19 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 19 Drucksache 19/ X K 7/ / V R 15/ / I R 13/ / I R 83/ / V R 36/ / V R 43/ / IV R 4/ / V R 61/ X R 30/ / X R 56/ / IV R 15/ / II R 49/ / IV R 8/ / IV R 24/ / IV R 18/ / XI R 28/ / XI R 52/ BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2017 S. 790). BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2018 S. 694). der Länder zur Veröffentlichung und einer diesbezüglichen Änderung des Abschnitts UStAE dauern noch an XI B 84/ / V R 58/ / V R 18/ / VI R 7/ Die Entscheidung wird in Kürze veröffentlicht I R 40/ / IX R 20/ / IX R 48/ / BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2016 S. 527).

20 Drucksache 19/ Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode IX R 49/ / IX R 50/ / V R 63/ / IV R 5/ / XI R 38/ / II R 29/ / II R 40/ / II R 34/ / VI R 14/ / VI R 24/ / I R 22/ / BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2016 S. 527). BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2016 S. 527). BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2016 S. 1187). BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2017 S. 790). Die Veröffentlichung erfolgte zeitgleich mit gleich lautenden Ländererlassen vom 20. April 2018 (Fundstelle BStBl I 2018 S. 632). BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2017 S. 701) I R 49/ / V B 87/ Die Veröffentlichung erfolgt in Kürze X R 2/ / I R 15/ / I R 21/ / X R 25/ / IV R 46/ / III R 14/ / III R 17/ / III R 9/ / III R 12/ / BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2016 S. 684).

21 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 21 Drucksache 19/ XI R 26/ / X R 26/ / X R 32/ / V R 53/ V R 62/ / V R 23/ / V R 46/ V R 60/ / VII R 7/ XI R 21/ / XI R 11/ / II R 27/ / V R 20/ / I R 73/ / IX R 38/ / X R 46/ / BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2017 S. 1239). Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung vorgesehen, ein begleitendes BMF-Schreiben ist noch mit den obersten Finanzbehörden der Länder abzustimmen. Es handelt sich um eine Zoll-Entscheidung, die grundsätzlich nicht im BStBl II veröffentlicht wird. BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2016 S. 1431) I R 66/ / X R 9/ / III R 2/ / VI R 58/ / III R 62/ / IV R 41/ / IV R 14/ /

22 Drucksache 19/ Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode VIII R 58/ / VIII R 10/ / VIII R 24/ / IV R 9/ / V R 55/ X K 1/ / V R 6/ / I R 61/ / V R 25/ XI R 20/ X R 52/ / V R 12/ / X R 2/ / X R 15/ / X R 28/ / IV R 38/ / VII R 56/ III R 28/ / II R 55/ / BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2017 S. 423). der Länder in einer gesonderten Arbeitsgruppe ist noch nicht abgeschlossen. BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2017 S. 790). Es handelt sich um ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH an den EuGH, die Nachfolgenentscheidung des BFH wird mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert. Es handelt sich um ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH an den EuGH, die Nachfolgenentscheidung des BFH wird mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert. BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2017 S. 180). Es handelt sich um eine Zoll-Entscheidung, die grundsätzlich nicht im BStBl II veröffentlicht wird.

23 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 23 Drucksache 19/ III R 23/ / VI R 13/ / II R 50/ / II R 54/ / XI R 6/ / II IV B 4/ / X R 1/ / IV R 20/ / IV R 6/ / VI R 21/ / I R 33/ / I R 31/ / III R 68/ / VI R 18/ / IX R 44/ / X R 61/ / X R 15/ / VII R 50/ / IV R 12/ II R 26/ / II R 56/ II R 17/ / II R 39/ / BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2017 S. 423). Das Urteil wird zusammen mit dem überarbeiteten BMF-Schreiben zu 6 Abs. 3 EStG veröffentlicht werden. Die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hierzu sind noch nicht abgeschlossen. Die Entscheidung wird zusammen mit gleich lautenden Ländererlassen veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung der Entscheidung ist bis zur Veröffentlichung der Erlasse zurückgestellt.

24 Drucksache 19/ Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode IV R 1/ / X R 14/ / I R 64/ / I R 17/ / VII R 40/ VII R 37/ XI R 17/ / X R 26/ / XI R 29/ / X R 17/ / X R 43/ / IV R 39/ / III B 92/ / VIII R 32/ / I R 51/ / IX R 2/ / IX R 22/ / IX R 25/ / IX R 15/ / II B 91/ / VI R 6/ / II R 24/ / III R 60/ / III R 18/ / I R 64/ / III R 8/ / Es handelt sich um eine Zoll-Entscheidung, die grundsätzlich nicht im BStBl II veröffentlicht wird. Es handelt sich um eine Zoll-Entscheidung, die grundsätzlich nicht im BStBl II veröffentlicht wird. BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2017 S. 790). BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2016 S. 1426).

25 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 25 Drucksache 19/ II R 51/ / I R 69/ / VI R 54/ / X R 44/ V R 42/ V R 46/ Die Veröffentlichung des BFH-Urteils wurde - bis zu einer Entscheidung in dem Folgeverfahren vor dem FG BW - zunächst zurückgestellt. der Länder in einer gesonderten Arbeitsgruppe ist noch nicht abgeschlossen X R 54/ / II R 41/ / II R 28/ / XI B 36/ / II R 5/ / XI R 1/ / X R 6/ / I R 25/ / X R 57/ / III R 26/ / III R 11/ / III R 19/ / II R 42/ / II R 57/ / IX R 33/ / IX R 31/ Eine Veröffentlichung erfolgt in Kürze IX R 56/ / XI R 33/ / VIII R 47/ Der Ausgang des BFH-Verfahren I R 15/16 ist abzuwarten.

26 Drucksache 19/ Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode VIII R 73/ VIII R 56/ / XI R 8/ / XI R 16/ / VIII K 1/ / VIII R 26/ / IV R 34/ / I R 50/ / I R 33/ / IV R 26/ / V B 37/ / X R 43/ / X R 11/ / I R 8/ / I R 12/ / VIII R 37/ / VIII R 4/ / IX R 14/ / VI R 47/ / III R 10/ / VIII R 27/ / XI R 31/ V R 38/ V R 45/ / V R 4/ / I R 60/ / Der Ausgang des BFH-Verfahren I R 15/16 ist abzuwarten. BMF-Schreiben (Fundstelle BStBl I 2017 S. 775). der Länder in einer gesonderten Arbeitsgruppe ist noch nicht abgeschlossen.

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. Satz 1 AO

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. Satz 1 AO Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen

Mehr

E. Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen ( 367 Abs. 2b AO) I. Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 1)

E. Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen ( 367 Abs. 2b AO) I. Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 1) E. Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von n ( 367 Abs. 2b AO) I. Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung (Satz 1) 23 Betreffen eine Rechtsfrage, die vom EuGH, vom BVerfG oder vom BFH

Mehr

Aktuelle Fragen zur steuerlichen Freistellung von Sanierungsgewinnen

Aktuelle Fragen zur steuerlichen Freistellung von Sanierungsgewinnen Aktuelle Fragen zur steuerlichen Freistellung von Sanierungsgewinnen 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Aktuelle Fragen zur steuerlichen Freistellung von Sanierungsgewinnen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Anhang zum Schreiben vom

Anhang zum Schreiben vom Dok.-Nr.: 5234884 Bundesministerium der Finanzen, IV D 3 - S-7279 / 11 / 10002 Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 05.02.2014 Fundstellen Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt

Mehr

FG Berlin-Brandenburg - Vorrang der Anfechtung eines ESt-Null-bescheids vor. der des Verlustfeststellungsbescheids (rkr.) (siehe Sonderausgaben)

FG Berlin-Brandenburg - Vorrang der Anfechtung eines ESt-Null-bescheids vor. der des Verlustfeststellungsbescheids (rkr.) (siehe Sonderausgaben) Fachinformation Nr. 7 / 2016 vom 28.07.2016 Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen Seite 1. Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen Abgabenordnung/Änderung von Steuerbescheiden BMF - Schreiben - Einkommensteuerliche

Mehr

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen BMF 27.6.2005 IV A 7 -S 0338-54/05 BStBl 2005 I S. 794 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

Mehr

- IV A /16/ DOK 2017/ (BStBl I S. 487)

- IV A /16/ DOK 2017/ (BStBl I S. 487) Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

BMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 -

BMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 - BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005 - IV A 7 - S 0338-54/05 - Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

Mehr

(BStBl I S. 214); TO-Punkte 5, 6 und 31 der Sitzung AO II/2006 vom 20. bis 22. September 2006

(BStBl I S. 214); TO-Punkte 5, 6 und 31 der Sitzung AO II/2006 vom 20. bis 22. September 2006 Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Vorab per Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - n achrichtlich: Länder. beim Bund. - Verteiler AO 1 -

Vorab per  Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - n achrichtlich: Länder. beim Bund. - Verteiler AO 1 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ( 363 Abs. 2 AO); Aussetzung der Vollziehung ( 361 AO, 69 Abs.

( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ( 363 Abs. 2 AO); Aussetzung der Vollziehung ( 361 AO, 69 Abs. Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT MDg Dr. Misera Unterabteilungsleiter IV A Wilhelmstraße

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt

Mehr

Reaktionen der Bundesregierung auf die finanzgerichtlichen Urteile zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften

Reaktionen der Bundesregierung auf die finanzgerichtlichen Urteile zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften Deutscher Bundestag Drucksache 17/9472 17. Wahlperiode 27. 04. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle, weiterer Abgeordneter

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler U Verteiler U 2 -

Oberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler U Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

TOP 3 der Sitzung AO I/2011 vom 28. Februar bis 2. März 2011

TOP 3 der Sitzung AO I/2011 vom 28. Februar bis 2. März 2011 Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Umsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken

Umsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden des Bundes und der Länder nachrichtlich: Vertretungen

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM

Mehr

Beispiel: BMF IV C 8 - S /04 BStBl 2004 I S Bezug: BMF-Schreiben vom 20. Oktober IV C 8 - S /04 -

Beispiel: BMF IV C 8 - S /04 BStBl 2004 I S Bezug: BMF-Schreiben vom 20. Oktober IV C 8 - S /04 - BMF 29. 11. 2004 IV C 8 - S 2225-5/04 BStBl 2004 I S. 1097 Verlustabzug nach 10d EStG; Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung des 10d EStG bei besonderen Verrechnungsbeschränkungen ( 2b EStG, 15 Abs.

Mehr

2010wurdeihreAnwendungwegenderEinleitungeinesförmlichenPrüfverfahrensdurchdieEU-Kommissionausgesetzt.DieEU-Kommissionhatmit

2010wurdeihreAnwendungwegenderEinleitungeinesförmlichenPrüfverfahrensdurchdieEU-Kommissionausgesetzt.DieEU-Kommissionhatmit Deutscher Bundestag Drucksache 17/5752 17. Wahlperiode 05. 05. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost

Mehr

LS 2017 Drucksache 13. Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode. Bestätigung von Gesetzesvertretenden Verordnungen

LS 2017 Drucksache 13. Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode. Bestätigung von Gesetzesvertretenden Verordnungen LS 2017 Drucksache 13 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode Bestätigung von Gesetzesvertretenden Verordnungen Nach der letzten ordentlichen Tagung der Landessynode im Januar 2016 hat die Kirchenleitung

Mehr

Kriterien zur Abgrenzung hoheitlicher von wirtschaftlicher Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

Kriterien zur Abgrenzung hoheitlicher von wirtschaftlicher Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL DATUM Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin 11. Dezember 2009 BETREFF Kriterien

Mehr

TO-Punkte 8 und 26 der Sitzung AO II/2015 vom 10. bis 12. Juni 2015

TO-Punkte 8 und 26 der Sitzung AO II/2015 vom 10. bis 12. Juni 2015 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Mit Schreiben vom übersandte der Antragsteller dem Antragsgegner einen Beschluss des Amtsgerichts vom , mit dem der Antragsteller

Mit Schreiben vom übersandte der Antragsteller dem Antragsgegner einen Beschluss des Amtsgerichts vom , mit dem der Antragsteller ZV Einkommenssteuer 3 V 1143/18 A Finanzgericht Düsseldorf, 3 V 1143/18 A (E) Datum: 10.07.2018 Tenor: Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2016 vom 20.11.2017 wird bis einen Monat nach Beendigung

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495) BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem

Mehr

Umsatzsteuer; Berichtigung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit im Insolvenzverfahren;

Umsatzsteuer; Berichtigung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit im Insolvenzverfahren; Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL DATUM Wilhelmstraße

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 - POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 18

Mehr

Mandanteninformation zum. Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem

Mandanteninformation zum. Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem Mandanteninformation zum Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem 01.10.2014 Neuregelungen durch das Kroatien-Anpassungs-Gesetz Das Gesetz zur Anpassung des nationalen

Mehr

Sanierung des Sanierungserlasses?

Sanierung des Sanierungserlasses? Prof. Dr. Marc Desens Sanierung des Sanierungserlasses? Konsequenzen aus dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 (GrS 1/15) Leipziger Insolvenzsteuertag (LIST) 29.2.2017 Lehrstuhl für Öffentliches

Mehr

FraktionDIELINKE. SteuergestaltungsmodelleunterNutzungdesProgressionsvorbehaltesinsbesonderebeiGold,aufBundestagdrucksache17/9685).

FraktionDIELINKE. SteuergestaltungsmodelleunterNutzungdesProgressionsvorbehaltesinsbesonderebeiGold,aufBundestagdrucksache17/9685). Deutscher Bundestag Drucksache 17/13286 17. Wahlperiode 24. 04. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost

Mehr

Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer

Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer In der Praxis erfolgen in der Baubranche häufig Sicherungseinbehalte für die Absicherung möglicher Gewährleistungsansprüche. Der leistende Unternehmer erhält folglich

Mehr

Das EuGH-Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.

Das EuGH-Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Fragen bleiben nach Tonnagesteuerausstieg

Fragen bleiben nach Tonnagesteuerausstieg Seite 1 von 5 Fragen bleiben nach Tonnagesteuerausstieg 1. November 2017 In den vergangenen Jahren sind Schifffahrtsgesellschaften von der Gewinnermittlung nach 5a EStG, der»tonnagesteuer«, zur herkömmlichen

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1968, 661 FNA: FNA Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1968, 661 FNA: FNA Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: RsprEinhG Ausfertigungsdatum: 19.06.1968 Textnachweis ab: 01.10.1972 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1968, 661 FNA: FNA 304-1 Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit

Mehr

Umsatzsteuer; 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung durch mehrere Personen

Umsatzsteuer; 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Vorsteuerabzug bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung durch mehrere Personen Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.

Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern. ESt-Kartei Datum: Karte 1.3 S /7 St32. 10d

Bayerisches Landesamt für Steuern. ESt-Kartei Datum: Karte 1.3 S /7 St32. 10d Bayerisches Landesamt für Steuern 10d ESt-Kartei Datum: 18.11.2011 Karte 1.3 S 2225.2.1-7/7 St32 Vererbbarkeit von Verlusten Auswirkungen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007

Mehr

Praxisticker Nr. 299: Entschädigungen bei Ehrenämtern - BMF gewährt Übergangsregelung

Praxisticker Nr. 299: Entschädigungen bei Ehrenämtern - BMF gewährt Übergangsregelung Praxisticker Nr. 299: Entschädigungen bei Ehrenämtern - BMF gewährt Übergangsregelung Das Bundesministerium der Finanzen hat mit seinem Schreiben vom 21.03.2012 eine Übergangsregelung hinsichtlich der

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. -  -Verteiler U Verteiler U 2 - Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX MDg

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt

Mehr

- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung

- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. September 2014, V R 19/11

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. September 2014, V R 19/11 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 ABS. 4 Satz 6 bis 8

Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 ABS. 4 Satz 6 bis 8 BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2016 > C. Anhänge > Anhang 29 Verluste > IV. Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG BMF vom 19.11.2008 (BStBl I S. 970)

Mehr

1 DasBFH-Urteil vom 22. November 2007 V R 43/06 wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.

1 DasBFH-Urteil vom 22. November 2007 V R 43/06 wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht. BMF 30. 9. 2008 IV B 8 - S 7306/08/10001 BStBl 2008 I S. 896 Umsatzsteuer; 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) Vorsteuerabzug bei der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden, die sowohl zur Erzielung

Mehr

Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2015, Fristverlängerung / vorzeitige Anforderung für Steuererklärungen 2015

Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2015, Fristverlängerung / vorzeitige Anforderung für Steuererklärungen 2015 Senatsverwaltung für Finanzen Runderlass AO-Nr. 61 Senatsverwaltung für Finanzen, 12032 Berlin An alle Finanzämter außer FA 38 Nachrichtlich: An das Finanzamt 38 Geschäftszeichen III E 11 S 0320 1/2012

Mehr

1. Wie hoch waren die Gewerbesteuerrückerstattungen in den Jahren 2010 bis 2015 (getrennt nach Jahren) im Land Baden-Württemberg?

1. Wie hoch waren die Gewerbesteuerrückerstattungen in den Jahren 2010 bis 2015 (getrennt nach Jahren) im Land Baden-Württemberg? Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 309 13. 07. 2016 Kleine Anfrage des Abg. Karl Klein CDU und Antwort des Ministeriums für Finanzen Rückerstattung von Gewerbesteuern Kleine

Mehr

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016)

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) - Wichtige Bekanntgaben aus der Finanzrechtsprechung - BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 (Az. V R 49/15) Medizinische Auftragsforschung einer Hochschule: Zulässigkeit einer

Mehr

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Abg. Paul Nemeth CDU.

Landtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Abg. Paul Nemeth CDU. Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6984 11. 06. 2015 Kleine Anfrage des Abg. Paul Nemeth CDU und Antwort des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Gewerbesteuerrückzahlung

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07 BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der

Mehr

Service steuertip Info-Paket st

Service steuertip Info-Paket st Service steuertip Info-Paket st 480605 Vorläufige Festsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren Bei diesem Dokument handelt es sich um ein Infopaket. Sie finden hier folgende Einzeldokumente: 1.

Mehr

62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel , )

62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel , ) Allgemeine Finanzverwaltung (Einzelplan 60) 62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel 011 01, 012 01) 62.0 Deutschland behandelt inländische

Mehr

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder

Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

- Verteiler AO 1 - nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund

- Verteiler AO 1 - nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail HAUSANSCHRIFT MDg Dr. Misera Unterabteilungsleiter IV A Wilhelmstraße

Mehr

NEUERUNGEN BEI BAULEISTUNGEN

NEUERUNGEN BEI BAULEISTUNGEN Brückner. Beier. Socher. Ritter.. 82402 Seeshaupt 82402 Seeshaupt Penzberger Straße 2 email: bbsr-stb@datevnet.de www.bbsr-stb.de Telefon: 08801/9068-0 Telefax: 08801/2465 Stephan Brückner Marco Beier

Mehr

Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre

Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre Lernsoftware Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre Kurzfassung des fachlichen Inhalts (Skript) 2. Abgabenordnung 2.1 Inhalt und Gliederung der AO! Begriffsbestimmungen Die in der Fassung der Neubekanntmachung

Mehr

Übung Betriebliche Steuerlehre

Übung Betriebliche Steuerlehre Institutsname Übung Betriebliche Steuerlehre Übung 1: Grundlagen (Literaturhinweise, Rechtsquellen des Steuerrechts, Einteilung der Steuerarten, Überblick Ertragsteuerrecht) TU Bergakademie Freiberg I

Mehr

Titel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen)

Titel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen) FG München, Beschluss v. 12.11.2012 2 V 2192/12 Titel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen) Normenketten: 12 Abs 2 Nr 11 S 1

Mehr

Dr. Roland Wacker Richter am Bundesfinanzhof München, I. Senat

Dr. Roland Wacker Richter am Bundesfinanzhof München, I. Senat Aktuelle BFH-Rechtsprechung Urteilsdiskussion mit Bundesrichtern KSt, UmwSt, Internationales Steuerrecht Veranstaltungsorte: 07. Juli 2015 in München 08. Juli 2015 in Augsburg 14. Juli 2015 in Nürnberg

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. - --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten

Mehr

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder

Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder DATUM 9. Dezember 2016 BETREFF Betriebliche

Mehr

Fallsammlung Internationales Steuerrecht

Fallsammlung Internationales Steuerrecht NWB Steuerfachkurs. Trainingsprogramm Fallsammlung Internationales Steuerrecht Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Außensteuergesetz, DBA-Schweiz Von Steuerberater Dipl.-Finanzwirt Franz Lammsfuß Dr.

Mehr

Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung 2014

Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung 2014 /BMF/Web/DE/Service/Monatsbericht/monatsbericht 22.0.205 Monatsbericht Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung 204 Das BMF erstellt jährlich eine Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung

Mehr

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 130, Datum

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 130, Datum Besteuerung von Sanierungsgewinnen nach der Neuregelung in 3a EStG im Lichte des Europäischen Beihilferechts Verfasser Stefanie Neidhardt, B.A. stefanie.neidhardt@gmx.de Prof. Dr. Jens M. Schmittmann Leimkugelstr.

Mehr

Zur Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden

Zur Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden Wirtschaft Hauke Johannsen Zur Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden zugleich ein Beitrag zum Zusammenspiel

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt

Mehr

Steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen/Sanierungserträgen

Steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen/Sanierungserträgen Steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen/Sanierungserträgen Folgen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 28. November 2016 (GrS 1/15) Dr. Rolf Möhlenbrock I. Historische Entwicklung 1. Rechtsprechung

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14 FG München, Beschluss v. 14.10.2014 2 V 2404/14 Titel: (Drohen einer Vollstreckung i.s. von 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO - Widersprüchliches Verhalten des Steuerpflichtigen durch Einspruch gegen Abhilfebescheid

Mehr

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 24. März 2017

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 24. März 2017 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Zuständigkeit für Stundungen nach 222 AO und 6 Abs. 4 AStG, Erlasse nach 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach 163, 234 Abs. 2, 237 Abs. 4 AO,

Mehr

Auswirkung der Konjunkturpakete I und II auf die Finanz- und Investitionskraft der Kommunen

Auswirkung der Konjunkturpakete I und II auf die Finanz- und Investitionskraft der Kommunen Deutscher Bundestag Drucksache 16/12250 16. Wahlperiode 12. 03. 2009 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Kunert, Ulla Lötzer, Dr. Gesine Lötzsch, Dr. Barbara Höll

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesrechnungshof

Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesrechnungshof Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Errichtung einer PV-Anlage

Errichtung einer PV-Anlage PV-Anlagen als Bauleistungen qualifiziert Mit dem nächsten Hammer meldet sich das Bundesfinanzministerium zu Wort. Mit Schreiben vom 09.12.2013 nimmt das BMF zu den Werklieferungen von Photovoltaikanlagen

Mehr

1.Januar1999auf40Prozentundab2001auf25Prozentabgesenkt.FürPersonengesellschafterwurde2001dieVerrechenbarkeitderGewerbesteuermit

1.Januar1999auf40Prozentundab2001auf25Prozentabgesenkt.FürPersonengesellschafterwurde2001dieVerrechenbarkeitderGewerbesteuermit Deutscher Bundestag Drucksache 16/2295 16. Wahlperiode 21. 07. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gisela Piltz, Dr. Hermann Otto Solms, Jan Mücke, weiterer Abgeordneter

Mehr

Handausgaben. Mehr als nur amtlich!

Handausgaben. Mehr als nur amtlich! S t o l l f u ß M e d i e n Handausgaben Mehr als nur amtlich! Veranlagungs-Handausgaben 2016 Sammelband Die vier wichtigsten Handausgaben für die Veranlagung 2016 in einem Band: Einkommensteuer 2016 mit

Mehr

Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug ( 15 UStG) und Berichtigung des Vorsteuerabzuges ( 15a UStG)

Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug ( 15 UStG) und Berichtigung des Vorsteuerabzuges ( 15a UStG) POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 18

Mehr

(S.18)voneinergeplantenÄnderungdesReisekostenrechtsseitensder Bundesregierung.

(S.18)voneinergeplantenÄnderungdesReisekostenrechtsseitensder Bundesregierung. Deutscher Bundestag Drucksache 17/7303 17. Wahlperiode 11. 10. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Tressel, Dr. Thomas Gambke, Christine Scheel, weiterer Abgeordneter

Mehr

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 16. Dezember 2015

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 16. Dezember 2015 2015/1125772 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16. Dezember 2015 Vorläufige Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, vorläufige Feststellungen nach 17 Absatz 2 und 3 GrEStG

Mehr

Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen I. Einleitung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst in einer richtungsweisenden Entscheidung festgestellt, dass Bauträger beim Bezug von Bauleistungen

Mehr

4. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß 183 Abs. 2 AO 1977 allen Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben, ist jeder Bekanntgabeempfänger

4. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß 183 Abs. 2 AO 1977 allen Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben, ist jeder Bekanntgabeempfänger BUNDESFINANZHOF 1. 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, wonach zur Vertretung berufene Geschäftsführer Klage gegen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erheben können,

Mehr

Aktuelle Probleme des Steuerrechts. Eingeschränkter Verlustausgleich nach 2 Abs. 3 EStG n. F.

Aktuelle Probleme des Steuerrechts. Eingeschränkter Verlustausgleich nach 2 Abs. 3 EStG n. F. I Seminararbeit WS 99/00 Aktuelle Probleme des Steuerrechts Thema: Eingeschränkter Verlustausgleich nach 2 Abs. 3 EStG n. F. Autor: Dirk Zenker, 01069 Dresden 7. Semester Lehrstuhlinhaber: Prof. Dr. D.

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. -  -Verteiler U Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder TEL E-MAIL DATUM

Mehr

indereuverspielt.dielösungdiesersituationkanndieeinführungeiner europaweitgemeinsamenbemessungsgrundlagebeidergewinnbesteuerung

indereuverspielt.dielösungdiesersituationkanndieeinführungeiner europaweitgemeinsamenbemessungsgrundlagebeidergewinnbesteuerung Deutscher Bundestag Drucksache 16/5083 16. Wahlperiode 20. 04. 2007 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Christine Scheel, Kerstin Andreae und der Fraktion

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Sicherstellung einer Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung

Entwurf eines... Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Sicherstellung einer Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung Bundesrat Drucksache 620/03 (Beschluss) 17.10.03 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Sicherstellung einer Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung

Mehr

Blümich, Brandis (Hrsg.) Kommentar zum EStG, KStG, GewStG, 113. Ergänzungslieferung.

Blümich, Brandis (Hrsg.) Kommentar zum EStG, KStG, GewStG, 113. Ergänzungslieferung. Literaturverzeichnis Blümich, Brandis (Hrsg.). 2012. Kommentar zum EStG, KStG, GewStG, 113. Ergänzungslieferung. Bode, Walter. 2012. Kommentierung zu 15. In Kommentar zum EStG, KStG, GewStG, Hrsg. Blümich/Brandis.

Mehr

Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung 2009

Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung 2009 1 von 5 07.05.2010 18:02 Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung 2009 Auswertung der Ländermeldungen zu den Besitz-, Verkehrs- und Gewerbesteuern Inhalt 1 Betriebsprüfung 2 Anzahl der Betriebe und

Mehr

DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5

DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5 BFH Beschluss v. 04.11.2014 IR19/13 Ausland: Keine abkommensübergreifende Wirkung der Ansässigkeitsbestimmung in DBA; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei schon vor Klageerhebung erledigtem

Mehr

den9.novemberfürbestimmtefondsimrahmendesjahressteuergesetzes durch den Bundestag beschlossen.

den9.novemberfürbestimmtefondsimrahmendesjahressteuergesetzes durch den Bundestag beschlossen. Deutscher Bundestag Drucksache 16/7388 16. Wahlperiode 30. 11. 2007 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, weiterer

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode der Abgeordneten Monika Heinold (Bündnis 90 / DIE GRÜNEN)

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode der Abgeordneten Monika Heinold (Bündnis 90 / DIE GRÜNEN) SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/2038 16. Wahlperiode 13.05.2008 Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Heinold (Bündnis 90 / DIE GRÜNEN) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerium

Mehr

Beamtinnen und Beamte des Bundes mit Migrationshintergrund

Beamtinnen und Beamte des Bundes mit Migrationshintergrund Deutscher Bundestag Drucksache 16/4703 16. Wahlperiode 16. 03. 2007 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Max Stadler, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, weiterer Abgeordneter

Mehr

Stollfuß Handausgaben 2016.

Stollfuß Handausgaben 2016. Stollfuß Handausgaben 2016. Mehr als nur amtlich! Veranlagungs-Handausgaben 2015 Sammelband Die vier wichtigsten Handausgaben für die Veranlagung 2015 in einem Band: Einkommensteuer 2015 mit EStG, EStDV

Mehr

des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (15. Ausschuss)

des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (15. Ausschuss) Deutscher Bundestag Drucksache 19/7650 19. Wahlperiode 12.02.21019 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (15. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mehr

Mandanteninformation im Juni b UStG Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Mandanteninformation im Juni b UStG Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Mandanteninformation im Juni 2015 13b UStG Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Seit dem Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. August 2013 ist das Thema Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Mehr