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1 Service steuertip Info-Paket st Vorläufige Festsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren Bei diesem Dokument handelt es sich um ein Infopaket. Sie finden hier folgende Einzeldokumente: 1. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. November 2005: Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO) 2. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 22. November 2005: Vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO)

2 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. November 2005 Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO) TO-Punkte 7 und 27 der Sitzung AO III/2005 vom 7. bis 9. September 2005 Im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes sind sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags in vollem Umfang für vorläufig zu erklären. Ferner sind sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2004 hinsichtlich der Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften vorläufig durchzuführen. In die Gewerbesteuermessbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen: Erhebungszeiträume vor 2004: Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes in vollem Umfang vorläufig. Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob das Gewerbesteuergesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen des Gewerbesteuergesetzes als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Aufhebung oder Änderung dieses Gewerbesteuermessbescheids erfordern, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.

3 2 Erhebungszeiträume ab 2004: Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes in vollem Umfang vorläufig. Sie ist ferner vorläufig hinsichtlich der Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften. Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob die bei der Festsetzung angewandten Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die angewandten Vorschriften als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Aufhebung oder Änderung dieses Gewerbesteuermessbescheids erfordern, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich. Im Übrigen gelten die im BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005 (BStBl I S. 794) getroffenen Regelungen entsprechend. Die gleich lautenden Erlasse vom 1. Oktober 2004 (BStBl I S. 915) werden aufgehoben. Baden-Württemberg 3 S 0338 / 21 Bayerisches Staatsministerium 37 - S /05 Senatsverwaltung für Finanzen Berlin S /2001

4 3 des Landes Brandenburg 33 S /01 33 S /03 Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen S Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg 51 S /03 Hessisches Ministerium S 0338 A 006 II 11 Mecklenburg-Vorpommern IV S /04 Niedersächsisches S G des Landes Nordrhein-Westfalen S V 1 des Landes Rheinland-Pfalz S 0338 A - 446

5 4 des Saarlandes B/ /2005 S 0338 Sächsisches Staatsministerium 31-S / des Landes Sachsen-Anhalt 41 - S des Landes Schleswig-Holstein VI 33 S /04 Thüringer S 0338 A S 0338 A

6 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 22. November 2005 Vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO) TOP 27 der Sitzung AO III/2005 vom 7. bis 9. September 2005; TOP II/2 der Sitzung ErbSt III/05 vom 21. bis 23. September 2005 Im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren 1 BvL 10/02 zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sind sämtliche Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) in vollem Umfang für vorläufig zu erklären. Ferner sind Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), bei denen die 13a, 19a ErbStG in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Fassung angewandt werden, insoweit vorläufig durchzuführen. In die Steuerbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen: Festsetzungen ohne Anwendung der 13a, 19a ErbStG in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Fassung: Die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren 1 BvL 10/02 in vollem Umfang vorläufig.

7 2 Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Aufhebung oder Änderung dieses Steuerbescheids erfordern, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich. Festsetzungen mit Anwendung der 13a, 19a ErbStG in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Fassung: Die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren 1 BvL 10/02 in vollem Umfang vorläufig. Sie ist ferner vorläufig hinsichtlich der Anwendung der 13a, 19a ErbStG in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Fassung. Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob die bei der Festsetzung angewandten Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die angewandten Vorschriften als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Aufhebung oder Änderung dieses Steuerbescheids erfordern, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich. Im Übrigen gelten die im BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005 (BStBl I S. 794) getroffenen Regelungen entsprechend. Die gleich lautenden Erlasse vom 6. Dezember 2001 (BStBl I S. 985) werden aufgehoben.

8 3 Baden-Württemberg 3 S 3700 / 15 Bayerisches Staatsministerium 34/37 S /05 Senatsverwaltung für Finanzen Berlin S /2001 des Landes Brandenburg 33 S /05 Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen S Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg 51 S /06 Hessisches Ministerium S 0338 A 020 II 11 Mecklenburg-Vorpommern IV 310 S /04

9 4 Niedersächsisches S S des Landes Nordrhein-Westfalen S V 1 des Landes Rheinland-Pfalz S 0338 A des Saarlandes B/ /05 S 0338/S 3812a Sächsisches Staatsministerium 31-S / des Landes Sachsen-Anhalt 41 S S 3812a - 12 des Landes Schleswig-Holstein VI 35 S Thüringer S 0338 A S 0338 A

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