Bundesland Umsetzungsgrundlage Wortlaut/ Erläuterungen Baden- Württemberg
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- Rolf Jacob Feld
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1 Baden- Württemberg Verwaltungsvorschrift der Ministerien über die Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A), Ausgabe 2009, Teil B (VOL/B) und der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) Gemeinsames Amtsblatt Baden Württemberg Bayern Nr.7 / Änderung der Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern 21. Juni 2010 Az.: IB Präqualifikation Auch für Liefer- und Dienstleistungsaufträge können kommunale Auftraggeber Eignungsnachweise, die durch Präqualifizierungsverfahren erworben werden, zulassen ( 6 IV, 7 EG IV VOL/A). Das bundesweite System PQ-VOL kann auch von kommunalen Auftraggebern kostenlos genutzt werden. Es wird empfohlen, Bescheinigungen des Systems als Eignungsnachweis allgemein zuzulassen. Berlin Brandenburg Einführung der VOL/A Ausgabe 2009 und der VOF Ausgabe 2009 und der VOF Ausgabe 2009 Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung 16. Juni 2010 Az.: B II 2- G 3/10 Rundschreiben WiTechFrau II F Nr. 3/ Juni 2010 Amtsblatt für Brandenburg 21. Jahrgang, 17. März 2010 Nummer 10 Brandenburgisches Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten 3. Präqualifizierung Entsprechend 6 IV VOL/A werden Bescheinigungen des Systems PQ-VOL als Eignungsnachweise für Aufträge staatlicher Behörden allgemein zugelassen. Der erste Abschnitt der VOL/A 2009 trat in Berlin mit Wirkung zum 11. Juni 2010 in Kraft. Für die Berliner Region führt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die Präqualifizierung für Unternehmen aus allen Bundesländern aus dem Liefer- und Dienstleistungsbereich durch. In Brandenburg werden alle drei Vergabe- und Vertragsordnungen sowohl für den Bereich unterhalb der EU- Schwellenwerte als auch bei EU-Vergaben zeitgleich in Kraft treten. Der relevante Zeitpunkt richtet sich nach dem Inkrafttreten der Vergabeverordnung. Bremen 8 Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozial- Der Senat kann neben den in den einschlägigen Vergabe-
2 standards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe und Vertrags- oder Verdingungsordnungen genannten Präqualifikationsmöglichkeiten weitere Präqualifikationsverfahren durch Richtlinien regeln. Hamburg Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes 27. April 2010 (HmbGVBl. Nr. 18 vom 22. Mai 2010, S. 345) Hessen Gemeinsamer Runderlass vom Ziff. 6 Abs. 7: Die Beschaffungsstellen haben zugelassene PQ-Nachweise im Rahmen ihres Erklärungsumfangs wie individuelle Einzelnachweise anzuerkennen; in Zweifelsfällen hat das Unternehmen die Richtigkeit des PQ-Nachweises zu belegen. Nach einer Gesetzesänderung im Hamburgischen Vergabegesetz müssen die 1. Abschnitte von VOL/A und VOB/A seit 22. Mai 2010 von Vergabestellen in Hamburg beachtet werden. Mecklenburg- Vorpommern Anwendung der Neufassungen der VOB/A und VOL/A Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus 28. Juli 2010 V /021 Ziff. 3 Gemäß 6 IV VOL/A -ebenso wie nach 7 VOL/A-EG- kann der Auftraggeber nunmehr Eignungsnachweise zulassen, die im Rahmen von Präqualifizierungsverfahren erworben wurden. Die Teilnahme der Unternehmen am Präqualifizierungsverfahren ist freiwillig, der Nachweis der Eignung durch Einzelnachweise und Erklärungen bleibt weiterhin möglich. Es liegt im Ermessen der Auftraggeber, von der gegebenen Möglichkeit Gebrauch zu machen. Ein Anspruch der Bieter auf Erbringung der Eignungsnachweise durch Präqualifizierung besteht nicht. Da die Zertifizierung auf der Grundlage bundeseinheitlicher Arbeitsleitlinien erfolgt, ist von der Gleichwertigkeit der Präqualifikations-Zertifikate auszugehen. Es wäre daher unzulässig, ein Präqualifikations-Zertifikat aus einem anderen Bundesland als Eignungsnachweis zurückzuweisen oder
3 Bieter zu benachteiligen, die ihre Eignung in Einzelnachweisen belegen. Niedersachsen Runderlass zur VOL/A 2009 und VOB 2009, Teile A und B (RdErl. d. MW vom 11. Juni , 32574, VORIS 72080) IV VOL/A 2009 sieht nunmehr vor, dass öffentliche Auftraggeber Eignungsnachweise, die von Unternehmen durch Präqualifizierungsmaßnahmen erworben wurden, zulassen können. Hierzu wird allen Vergabestellen in Niedersachsen empfohlen, auch im VOL- Bereich im Regelfall den Eignungsnachweis durch Präqualifikations-Zertifizierung zuzulassen. In Niedersachsen stehen die IHKs als Zertifizierungsstellen im Bereich von Liefer- und Dienstleistungen für die Unternehmen zur Verfügung. Sie erbringen die Zertifizierung in unterschiedlichen länderübergreifenden Kooperationsverbünden. 5.2 Sofern erforderlich können im VOL-Bereich über die durch das Präqualifikations-Zertifikat abgedeckten Anforderungen hinaus optional weitere Anforderungen gestellt werden. Diese müssen durch entsprechende auftragsspezifische Besonderheiten gerechtfertig sein. 5.3 Da die Zertifizierung nach genauer Überprüfung der Nachweise im Rahmen bundeseinheitlicher Arbeitsleitlinien erfolgt, ist von der Gleichwertigkeit der Präqualifikations-Zertifikate aller Bundesländer auszugehen. Es ist daher unzulässig, ein Präqualifikations-Zertifikat als Eignungsnachweis allein deshalb zurückzuweisen, weil dieses von einer Zertifizierungsstelle eines anderen Bundeslandes erworben wurde. 6. Kommunalen Körperschaften werden die obenstehenden
4 Regelungen zur Anwendung empfohlen Nordrhein- Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Verwaltungsvorschriften zu 55 der Landeshaushaltsordnung Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums der Finanzen 29. Juli 2004 (MWVLW ) Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen 1 I S.2 Sächsische Vergabedurchführungsverordnung 1 I & III SächsVergabeG Die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge, insbesondere der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. SächsVergabeDVO Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Freistaat Sachsen sind die Bestimmungen der [ ] VOL/A und VOL/B in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2002 (BAnz. Nr.216a vom 2. November 2002), in der jeweils geltenden Fassung, von den in 1 I & II SächsVergabeG genannten Auftraggebern anzuwenden. Die im Bundesanzeiger veröffentlichten jeweils geltenden Fassungen der [ ] vom Deutschen Verdingungsausschuss für Leistungen (DVAL) erarbeiteten VOL werden vom [ ] Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit für die VOL im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.
5 Sachsen-Anhalt RdErls. Des MW vom /3 Aktuelles Verfahren zum Nachweis von Eignungskriterien Öffentliches Auftragswesen; Bewerbererklärung und Präqualifizierung o von Bewerbern können nach Maßgabe des 7 Nr.4 alten VOL/A Nachweise verlangt werden und sie können vom Wettbewerb ausgeschlossen werden MBI. LSA Nr. 16/2009 o die Belastung durch die Nachweise ist so gering wie möglich zu halten o auftragsunabhängiger Eignungsnachweis durch Eintragung in die ULV-Liste einer anerkannten Präqualifizierungsstelle ist möglich und muss bei Auftragsvergabe mitgeteilt werden o die Zertifizierung der Präqualifizierungsstelle ist, außer bei der Auftragberatungsstelle Sachsen-Anhalt, nachzuweisen o Präqualifizierungsstellen werden vom Ministerium zertifiziert; Zertifizierungen anderer Stellen können in Sachsen- Anhalt anerkannt werden Schleswig- Holstein Thüringen Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 14/ Juli 2010 Anwendungserlass des Wirtschaftsministeriums Schleswig- Holstein zur VOL/A und VOB/A Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)-Teil A Ausgabe 2009 GS Schl.-H. II,Gl.Nr Bekanntmachung des Ministeriums für Wissenschaft und Verkehr vom 18. Juni 2010 Richtlinie zur Vergabe öffentlicher Aufträge 12. Juli 2010 ThürSTAnz Nr. 28/ 2010 Landesverordnung zur Änderung der Schleswig- Holsteinischen Vergabeordnung Artikel 1 Nr.2 2 I enthält folgende Fassung: (2) Auftraggeber nach 14 II Nr. 1 bis 3 haben bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen die Bestimmungen des 1. Abschnitts der VOL/A anzuwenden. Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich ( 5) keine Anwendung. Die gemäß 14 III S.1 Nr.1 anzuwendende VOL/A wird in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2009 für verbindlich erklärt. 12 I S.2 findet keine Anwendung. 19 II & III finden bis einschließlich zum 31. Dezember 2010 keine Anwendung. Pkt. 2.3 Gemäß 6 Abs. 4 und 7 Abs. 4 EG VOL/A wird die Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungs-
6 S bereich (PQ-VOL) zum Nachweis der Eignung des Bieters bzw. Bewerbers zugelassen. Ist ein Bieter oder Bewerber in das Präqualifikationsverzeichnis eingetragen, können weiterhin zusätzliche, auf den konkreten Auftrag bezogene Eignungsnachweise verlangt werden. Ebenso umfasst das Präqualifikationsverzeichnis keine durch landesrechtliche Vorschriften (z.b. Landesvergabegesetz) statuierten zusätzlichen Eignungsnachweise. Da die Teilnahme an dem Präqualifizierungssystem freiwillig ist, bleibt ein Nachweis der Eignung durch Einzelnachweise und Erklärungen durch die Bieter und Bewerber weiterhin möglich.
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