Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14

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1 FG München, Beschluss v V 2404/14 Titel: (Drohen einer Vollstreckung i.s. von 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO - Widersprüchliches Verhalten des Steuerpflichtigen durch Einspruch gegen Abhilfebescheid - Grundsatz von Treu und Glauben) Normenketten: 69 Abs 4 S 2 Nr 1 FGO 242 BGB 347 AO 350 AO Orientierungsätze: 1. Eine Vollstreckung droht im Sinne von 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO erst dann, wenn die Finanzbehörde bereits mit der Vollstreckung begonnen hat oder wenn die Vollstreckungsmaßnahmen aus der Sicht eines objektiven Beobachters zumindest unmittelbar bevorstehen. Letzteres ist der Fall, wenn die Finanzbehörde konkrete Schritte zur Durchführung der Vollstreckung ankündigt oder bereits ergriffen hat (vgl. Literatur). 2. Dem Einspruch gegen einen Abhilfebescheid kann der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen. Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist insbesondere ein widersprüchliches Verhalten. Hatte die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen im Rahmen eines Erledigungsvorschlags mitgeteilt, dass aufgrund technischer Probleme ein Teil des Verlustrücktrags 2003 unter maschineller Eingabe als "Rente und dauernde Last" in bestimmter Höhe im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt werden soll, und kam es daraufhin zwischen Finanzamt und Prozessbevollmächtigten zu einer entsprechenden Vereinbarung über die Erledigung der Rechtsbehelfe, kann das Finanzamt mit dem Erlass des Abhilfebescheides davon ausgehen, dass die Antragsteller deswegen nicht erneut Einspruch einlegen werden (vgl. BFH-Urteil vom XI R 47/05; hier: zudem fehlendes Rechtsschutzbedürfnis). Schlagworte: Abhilfe, Abhilfebescheid, Amt, Antrag, Ausnahme, Aussetzung, Beitreibung, Beschwer, Drohen, Einspruch, Erledigung, Finanz, Finanzamt, Gericht, Rechtsbehelf, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsweg, Steuerbescheid, Steuerpflichtiger, Steuerrecht, Stichtag, Treu und Glauben, venire contra factum proprium, Vereinbarung, Vollstreckung, Vollziehung, Widerspruch, Widersprüchliches Verhalten, Zulässigkeit Fundstelle: BeckRS 2015, Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 I. Streitig ist im Hauptsacheverfahren (2 K 2403/14), ob unter Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein (weiterer) Verlust in Höhe von im Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2003 zu berücksichtigen ist. 2

2 Am 2. März 2013 stimmten die Antragsteller der vom Antragsgegner (dem Finanzamt -FA-) vorgeschlagenen Erledigung der Einsprüche gegen die Bescheide vom 3. Juli 2006 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 1999 bis 2003 sowie die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2003 zu (vgl. dazu Schreiben des FA vom 10. April auch unter Hinweis auf die Probleme der maschinellen Umsetzung in Bezug auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 9. März 2011 IX R 56/05, BStBl II 2011, 649, zur Mindestbesteuerung und mit Probeberechnungen-, vom 28. Februar 2013 und vom 18. September 2013). 3 Mit Abhilfebescheid vom 6. Juni 2013 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2003 wurde entsprechend der Vereinbarung über die Erledigung der genannten Rechtsbehelfe vom 2. März 2013 ein Verlustrücktrag nach 2002 von und ein verbleibender Verlustvortrag zum 31. Dezember 2003 von festgestellt. Aufgrund der o.g. technischen Probleme bei der Eingabe der Besteuerungsgrundlagen (Verlustrücktrag 2003) für den Abhilfebescheid über die Einkommensteuer 2002 vom 6. Juni 2013 wurde neben dem Betrag von der Betrag von mit Wissen des Prozessbevollmächtigten unter Renten und dauernde Lasten eingegeben und es wurden tatsächlich berücksichtigt (vgl. Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 6. Juni 2013, Schreiben des FA vom 10. April 2012, vom 28. Februar 2013 und vom 6. November 2013). 4 Die Antragsteller haben am 18. Oktober 2013 gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer 2003 vom 6. Juni 2013 Einspruch eingelegt und wegen Verfristung des Einspruchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das FA hat den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2014 als unzulässig verworfen. 5 Am 27. April 2014 beantragten die Antragsteller beim FA die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Verlustfeststellungsbescheids 2003 hinsichtlich des fehlenden Verlusts in Höhe von , ohne dies weiter zu begründen. Gleichzeitig trugen sie vor, dass die Einspruchsentscheidung über die Ablehnung der AdV zur Einkommensteuer 2007 (= ) nicht beim Prozessbevollmächtigten eingegangen sei. 6 Am 16. Mai 2014 erwiderte das FA u.a., dass für den Nachweis, die Einspruchsentscheidung wäre nicht zugegangen, die Vorlage eines Auszugs des Posteingangsbuchs bzw. Fristenkontrollbuchs für erforderlich gehalten werde. Im Übrigen sei über den Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2014 bestandskräftig entschieden. 7 Mit Schreiben vom 25. Mai 2014 teilten die Antragsteller dem FA mit, dass sie der Auffassung seien, dass sie Informationen über die vom FA erlassenen Verwaltungsakte erhalten müssten. Am 2. August 2014 wiesen die Antragsteller gegenüber dem FA darauf hin, dass der AdV-Antrag vom 27. April 2014 nicht bearbeitet worden sei. Dem widersprach das FA. Die Antwort sei am 16. Mai 2014 erfolgt. 8 Mit Postzustellungsurkunde übersandte das FA den Antragstellern erneut u.a. die Einspruchsentscheidung hinsichtlich des Verlustfeststellungsbescheids zum 31. Dezember 2003 (zugestellt am 3. September 2014). 9 Die Antragsteller tragen im gerichtlichen Verfahren der AdV vor, ihr AdV-Antrag sei vom FA abgelehnt worden. Im Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2003 sei ein abziehbarer Verlust von nicht berücksichtigt worden. Dies wirke sich auf die Einkommensteuer für 2007 in Höhe von ,74 aus. 10

3 Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Vollziehung des Bescheids des FA über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. September 2014 einstweilen gegen Sicherheitsleistung in Form einer Grundschuld auszusetzen. 11 Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Gründe 13 II. A. Der Antrag ist unzulässig Gem. 69 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann der Antrag auf AdV nach 69 Abs. 3 FGO bei Gericht in zulässiger Weise nur angebracht werden, wenn die Finanzbehörde einen Antrag nach 69 Abs. 2 FGO ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt nicht, wenn - die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - eine Vollstreckung droht. 15 Keiner dieser Ausnahmetatbestände liegt im Streitfall vor. 16 a) Das FA hat bislang entgegen der Behauptung der Antragsteller nicht über einen AdV-Antrag i.s. Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2003 entschieden. Die Ablehnungsentscheidung des FA erfolgte nur auf den von den Antragstellern gestellten AdV-Antrag i.s. Einkommensteuer b) Die Antragsteller haben gegenüber dem Gericht nicht vorgetragen, dass das FA über den gestellten Aussetzungsantrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden hätten ( 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO), vgl. dazu das Schreiben des FA vom 16. Mai 2014 zur Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheids zum 31. Dezember Hinzu kommt, dass der Einspruch und der AdV-Antrag nicht zeitgleich gestellt worden sind (vgl. Gräber/Koch, FGO, 7. Aufl., 69 Rz. 80). Die Antragsteller haben (gegenüber dem Gericht) nicht vorgetragen, dass sie die Einspruchsentscheidung über den Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2003 vom 2. Januar 2014 nicht erhalten haben. Nach Aktenlage ergibt sich lediglich, dass das FA auch die Einspruchsentscheidung i.s. Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2003 erneut zugestellt hat. 18 c) Die Vollstreckung droht erst dann, wenn die Finanzbehörde bereits mit der Vollstreckung begonnen hat oder wenn die Vollstreckungsmaßnahmen aus der Sicht eines objektiven Beobachters zumindest unmittelbar bevorstehen. Letzteres ist der Fall, wenn die Finanzbehörde konkrete Schritte zur Durchführung der Vollstreckung ankündigt oder bereits ergriffen hat (vgl. Gräber/Koch, FGO, 7. Aufl., 69 Rz. 81). Hierfür ist aus den Akten nichts ersichtlich. 19

4 2. Selbst wenn die Einspruchsentscheidung den Antragstellern tatsächlich erstmals am 3. September 2014 bekanntgegeben worden sein sollte, hätte das Gericht erst dann angerufen werden dürfen, wenn gegenüber dem FA nach Erlass der Einspruchsentscheidung klargestellt worden wäre, dass der AdV-Antrag weiter aufrechterhalten bleibt und der AdV-Antrag (noch) begründet worden wäre (vgl. Gräber/Koch, FGO, 7. Aufl., 69 Rz. 72). Stattdessen wurde zeitgleich ein AdV-Antrag bei Gericht am 3. September 2014 gestellt Dem AdV-Antrag der Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Gräber/Koch, FGO, 7. Aufl., 69 Rz. 66). Im Bescheid vom 6. Juni 2013 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2003 wurde ein Verlustrücktrag nach 2002 von und ein verbleibender Verlustvortrag von festgestellt. Im Einkommensteuerbescheid 2002 wurde der Verlustrücktrag aus 2003 in Höhe von tatsächlich berücksichtigt, d.h sowie B. Im Übrigen ist der Antrag auch unbegründet Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach 110 der Abgabenordnung (AO) wurden weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Den Antragstellern wurde bereits mit dem Erledigungsvorschlag am 10. April 2012 mitgeteilt, dass aufgrund technischer Probleme ein Teil des Verlustrücktrags 2003 unter maschineller Eingabe als Rente und dauernde Last in Höhe von im Einkommensteuerbescheid 2002 berücksichtigt werden soll Selbst wenn die Wiedereinsetzung in der vorigen Stand zu gewähren wäre, würde dem Einspruch der Antragsteller gegen den Abhilfebescheid vom 6. Juni 2013 der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist ein in allen Rechtsgebieten allgemein anerkannter Grundsatz ( 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), der auch im Steuerrecht gilt. Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist insbesondere ein widersprüchliches Verhalten; das Verbot des "venire contra factum proprium" gilt auch im Steuerrecht. Aufgrund der zwischen dem FA und dem Prozessbevollmächtigten getroffenen Vereinbarung über die Erledigung der Rechtsbehelfe der Antragsteller vom 2. März 2013 durfte das FA mit dem Erlass der Abhilfebescheide am 6. Juni 2013 davon ausgehen, dass die Antragsteller nicht erneut Einspruch einlegen werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. April 2007 XI R 47/05, BFHE 217, 18, BStBl II 2007, 736). Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat eine wirksame Erklärung über die einvernehmliche Erledigung der Einsprüche abgegeben (vgl. 80 Abs. 1 Satz 2 AO). Der Abhilfebescheid über die Verlustfeststellung zum 31. Dezember 2003 vom 6. Juni 2003 entsprach der Vereinbarung über die Erledigung der Rechtsbehelfe vom 2. März Ebenso wenig ist ein weiterer -noch dazu zahlengleicher- Verlust in Höhe von dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Aus den Verlustberechnungen des FA in den Schreiben vom 10. April 2012 und vom 28. Februar 2013 ergibt sich kein unberücksichtigter Verlust in Höhe von Die Entscheidung über einen AdV-Antrag ergeht wegen dessen Eilbedürftigkeit aufgrund des Prozessstoffs, der sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Akten der Finanzbehörde, und präsenten Beweismitteln ergibt. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Finanzgericht sind nicht erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116). 26 Nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) geht die Unerweislichkeit entscheidungserheblicher steuerbegründender Tatsachen zu Lasten der Finanzbehörde, diejenige steuerbefreiender oder steuermindernder Tatsachen zu Lasten des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 5. November 1970 V R 71/67, BStBl II 1971, 220, und vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BStBl II 1989, 462). Der objektiven Beweislast (Feststellungslast) im Hauptsacheverfahren entspricht eine objektive

5 Glaubhaftmachungslast im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1986 VIII B 30/86, BFH/NV 1987, 44). 27 C)Die Vollziehung des Verlustfeststellungsbescheids zum 31. Dezember 2003 ist auch nicht wegen unbilliger Härte gemäß 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.v.m. Abs. 2 Satz 2 FGO auszusetzen, weil dafür keine substantiierten Gründe vorgetragen und glaubhaft gemacht wurden. 28 D) Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 AO.

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