Änderung von Steuerbescheide bei neuen Tatsachen oder Beweismittel, Schätzung bei Spargelanbau
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- Axel Schulz
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1 FG München, Urteil v K 3241/15 Titel: Änderung von Steuerbescheide bei neuen Tatsachen oder Beweismittel, Schätzung bei Spargelanbau Schlagworte: Einspruchsverfahren, Finanzamt, Einkommensteuer, Gewinnermittlung, Auskunft, Abgabenordnung, Klageverfahren, Steuerfestsetzung, Dienststelle, Land, Amt, Wirtschaftsjahr, Berichtigung, Versicherung, neue Tatsache, Versicherung an Eides statt, Zeitpunkt des Erlasses Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Entscheidungsgründe I. 1 Streitig sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. 2 Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren 2004 und 2005 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt und erzielten unter anderem Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die nicht buchführungspflichtigen Kläger ermittelten den Gewinn für ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb jeweils für das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres ( 4a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG, 141 Abs. 1 Nr. 5 Abgabenordnung -AO). In ihren Steuererklärungen (am 1. Februar 2006 für das Jahr 2004 und am 12. Februar 2007 für 2005) schätzten sie die Gewinne aus der Sonderkultur Spargelanbau gemäß 162 AO anhand der Richtsätze nach Hektarerträgen (vgl. Verfügung der Oberfinanzdirektion München vom 6. Juli 1998 S /11 St 426, Bl. 118 Rb-Akte). In ihrer für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 abgegebenen Gewinnermittlung für Sonderkulturen (Spargel) gaben sie die bewirtschaftete Fläche für den Spargelanbau mit 1,931 ha an (Bl. 8 ESt-Akte 2004). Auf dem beim Finanzamt eingereichten Betriebsdatenblatt FNN 2004 sowie dem Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN) für das Jahr 2004 wurde für den Spargelanbau im Jahr 2004 eine Fläche von 3,21 ha ausgewiesen, handschriftlich war auf dem Betriebsdatenblatt vermerkt: Fläche Spargel 3,21 ha Abgang./. 0,79 ha Abgang./. 0,49 ha Fläche 04/05 1,93 ha lt. Auskunft Der Vermerk war mit dem Namenszeichen des Bearbeiters des Finanzamts versehen. 4 In ihrer für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 abgegebenen Gewinnermittlung für Sonderkulturen (Spargel) wurde der Gewinnermittlung eine bewirtschaftete Fläche für den Spargelanbau von 2,68 ha zugrunde gelegt. Für die Jahre 2005 und 2006 wurden dem Finanzamt keine Betriebsdatenblätter bzw. Flächen- und Nutzungsnachweise vorgelegt. 5 Die Kläger wurden zunächst mit Steuerbescheiden vom 28. Juli 2006 bzw. 29. Juni 2007 erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2004 bzw zusammen veranlagt. 6
2 Im Rahmen einer für die Jahre 2006 bis 2008 im Zeitraum 18. November 2010 bis 13. Oktober 2011 durchgeführten Außenprüfung erfolgte ein Abgleich der Flächen, die in der Steuererklärung als bewirtschaftete Flächen angegeben worden waren und den beim Amt für Landwirtschaft angegebenen Flächen für die Streitjahre (Bericht vom 19. Oktober 2011). Dabei stellte der Betriebsprüfer anhand des beim Landwirtschaftsamt am 12. April 2005 eingegangenen FNN für das Jahr 2004 fest, dass im Erntejahr 2004 eine Gesamtfläche von 3,21 ha für den Spargelanbau genutzt wurde. Auf dem beim Landwirtschaftsamt am 12. April 2006 eingegangenen FNN für das Jahr 2005 war für das Erntejahr 2005 eine Gesamtfläche von 3,96 ha für den Spargelanbau angegeben worden. Auf dem FNN war unter dem Feldstück: 3 L-Acker eine Gesamtfläche von 0,79 ha und Spargel vermerkt. Aus dem FNN für das Jahr 2006, der beim Landwirtschaftsamt am 10. April 2006 eingegangen ist, ergab sich eine Anbaufläche für den Spargel von insgesamt 3,47 ha. Unter dem Feldstück:3 L-Acker war der handschriftliche Vermerk verpachtet angebracht. 7 Aufgrund dieser Feststellungen erließ das Finanzamt gemäß 173 Abgabenordnung (AO) am 27. September 2011 geänderte Einkommensteuerbescheide für 2004 und 2005 und legte der Gewinnermittlung nunmehr die Anbaubauflächen zugrunde, die die Kläger gegenüber dem Landwirtschaftsamt angegeben hatten. 8 Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren trugen die Kläger vor, dass in den Gewinnermittlungen für die Wirtschaftsjahre 2004/2005 bzw. 2005/2006 von der bewirtschafteten Spargelfläche jeweils 0,47 ha Wendeflächen abzuziehen seien (vgl. bereits Schreiben des steuerlichen Beraters vom 21. Januar 2011 im Rahmen der Betriebsprüfung, BP-Akte). Dieser Umstand sei dem zuständigen Bearbeiter im Finanzamt bereits in einem Telefonat im Jahr 2003 mitgeteilt worden, so dass insoweit keine neue Tatsache vorliege. 9 Zusätzlich sei im Wirtschaftsjahr 2004/2005 der so genannte L-Acker mit 0,79 ha aus der Erzeugung genommen worden und daher nicht mehr anzusetzen. Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 29. April 2013 wurde ein vom Landwirtschaftsamt abgestempelter FNN 2005 eingereicht, auf dem unter dem Feldstück: 3 L-Acker eine Gesamtfläche von 0,79 ha und Spargel sowie der handschriftliche Vermerk aus der Erzeugung genommen angebracht worden. 10 Auf Nachfrage des Finanzamts vom 17. September 2013 teilte das Landwirtschaftsamt mit, dass im Mehrfachantrag 2005 auf dem Feldstück Nr. 3 (L-Acker) eine Fläche von 0,79 ha für den Spargelanbau beantragt worden sei. Eine Änderung sei nicht erfolgt. Im gegen die Kläger eingeleiteten Steuerstrafverfahren teilte das Landwirtschaftsamt mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 mit, dass seit 2005 jedes beantragte Feldstück digitalisiert und mit einer Flächenidentifikationsnummer (FID) versehen wird. Damit könne jedes Flurstück nach Lage und Größe einwandfrei zugeordnet werden. Eine FID werde nur einmal vergeben, damit eine eindeutige Zuordnung der Flächen gelinge. Die Kläger hätten im Jahr 2005 das Flurstück mit der FID DEYLI. mit einer Fläche von 0,79 ha unter der Bezeichnung L-Acker für den Spargelanbau beantragt. Im Jahr 2006 sei für das Flurstück DEYLI kein Spargelanbau beantragt worden. Erst im Jahr 2007 sei ein Feldstück mit dem Namen L-Acker für den Spargelanbau beantragt worden, allerdings habe dieses Flurstück die FID und eine Fläche von 0,32 ha gehabt. Im Jahr 2008 habe sich das Feldstück mit dem Namen L-Acker und der FID auf 0,88 ha vergrößert. Es könne eindeutig nachvollzogen werden, dass sich das Flurstück L-Acker 2005 sich in der Lage und Größe eindeutig vom Flurstück L-Acker im Jahr 2008 unterscheide. 11 Daraufhin wies das Finanzamt die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2015 als unbegründet zurück. 12
3 Mit der hiergegen erhobenen Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, dass das Finanzamt den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft zu Unrecht erhöht habe. Entgegen der Bestätigung des Landwirtschaftsamts gegenüber dem Finanzamt gebe es für das Jahr 2005 sehr wohl eine Luftaufnahme für den streitgegenständlichen Acker. Aus der im finanzgerichtlichen Verfahren eingereichten Aufnahme (Anlage 2) sei anhand der rot umrandeten Fläche eindeutig ersichtlich, dass im Jahr 2005 auf dem L-Acker kein Spargel angebaut worden sei. Die Aufnahme stamme aus dem Jahr 2005, sei jedoch am 11. Februar 2008 ausgedruckt worden und habe deshalb die neue Flächenidentifikationsnummer DEBYL. Im Jahr 2008 habe der Kläger für dieses Flurstück wieder Spargelanbau beantragt, aus dem Ausdruck vom 11. Februar 2008 gehe eindeutig hervor, dass kein Spargel darauf angebaut war. Somit stamme die Aufnahme nicht aus dem Jahr 2008, sondern aus dem Jahr Im Jahr 2006 sei der L-Acker verpachtet gewesen, im Jahr 2007 seien nur 0,32 ha Spargel auf dem L-Acker angebaut worden, im Jahr 2008 wieder 0,88 ha. Die Auskunft des Betriebsprüfers sei falsch. Bei einem Termin in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters habe er den Klägern vorgehalten, warum der L-Acker in der Steuererklärung 2005 nicht erfasst worden sei. Daraufhin sei er von der Klägerin auf die berichtigten Flächen und Nutzungsnachweise hingewiesen worden. 13 Darüber hinaus sei dem Landwirtschaftsamt bekannt gewesen, dass die Kläger eine Fläche von 0,79 ha, den so genannten L-Acker, aus der Erzeugung genommen hätten. Die Klägerin habe eine entsprechende Berichtigung (Anlage 4 zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 23. Dezember 2015) an das Landwirtschaftsamt gefaxt, wie sich auch aus ihrer Versicherung an Eides Statt ergebe. Auch dem Betriebsprüfer sowie dem früheren Sachbearbeiter und dessen Nachfolger sei dieser Umstand und der Abzug der Wendeflächen mitgeteilt worden, von neuen Tatsachen könne daher nicht die Rede sein. 14 Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 jeweils vom 27. September 2011 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2015 aufzuheben. 15 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. 16 Ergänzend zur Einspruchsentscheidung trägt es vor, dass anhand des im Klageverfahren vorgelegten Auszug aus der Feldstückskarte Bayern vom 11. Februar 2008 nicht nachgewiesen werden könne, dass das Flurstück L-Acker im Jahr 2005 nicht mit Spargel bewirtschaftet worden sei. Laut Auszug handle es sich um den L-Acker mit der FDI mit einer Fläche von 0,88 ha. Damit werde darin eine andere Fläche dargestellt und beschrieben als die fragliche Fläche des Jahres Auch der Umstand, dass auf dem Auszug das Aufnahmejahr 2005 vermerkt werde, ändere nichts daran. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 18 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet ( 90 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung FGO -). II. 19 Die Klage ist unbegründet. Gegen die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 vom 27. September 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2015 bestehen keine Bedenken.
4 20 1. Das Finanzamt durfte die Einkommensteuerbescheide vom 28. Juli 2006 (2004) und vom 29. Juni 2007 (2005) gemäß 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) ändern. Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. 21 Tatsache i.s. des 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist jeder Lebenssachverhalt, der Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - vgl. BFH-Urteil vom 8. Juli 2015 VI R 51/14, BStBl II 2017, 13 m.w.n.). Nicht unter den Tatsachenbegriff fallen dagegen Schlussfolgerungen aller Art, rechtliche Würdigungen und Bewertungen, Rechtsansichten und juristische Subsumtionen, bei denen auf Grund von Tatsachen anhand gesetzlicher Vorschriften ein bestimmter Schluss gezogen wird (vgl. BFH-Urteil vom 27. Januar 2011 III R 90/07, BStBl II 2011, 543). Nachträglich werden Tatsachen oder Beweismittel bekannt, wenn deren Kenntnis nach dem Zeitpunkt erlangt wird, in dem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist. Grundsätzlich kommt es dabei auf den Wissensstand der zur Bearbeitung des Steuerfalls berufenen Dienststelle an, wobei aktenkundige Tatsachen stets als bekannt gelten (BFH-Urteil vom 13. Juni 2012 VI R 85/10, BStBl II 2013, 5, m.w.n.) Nach diesen Grundsätzen konnten die Einkommensteuerbescheide 2007 vom 28. Juli 2006 (2004) und vom 29. Juni 2007 (2005) nach 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden, da dem Finanzamt bei Erlass dieser Steuerbescheide die für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen nicht bekannt waren. Tatsachen sind in diesem Zusammenhang die von den Klägern tatsächlich mit Spargel bebauten Anbauflächen, die maßgebend für die Ermittlung der Einkünfte waren Nach 162 Abs. 1 AO durfte das Finanzamt - der Schätzung der Kläger folgend - die Gewinne aus dem Spargelanbau für die Streitjahre 2004 und 2005 grundsätzlich im Schätzungswege feststellen, da es die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen konnte. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt für die Veranlagungsstelle des Finanzamts die Schätzung nach Richtsätzen, die bei einer Vielzahl buchführender Vergleichsbetriebe ermittelt werden, in der Regel die brauchbarste Methode, den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft in einer Höhe schätzen, die dem wirklichen Gewinn möglichst nahe kommt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. November 1984 IV R 33/82, Kanzler in Herrmann/Heuer/ Raupach, EStG, 21. Aufl. 2006, 278. Lieferung , Vorbemerkungen zu 4-7, Rz. 12). Das gilt auch für die Richtsätze der damaligen Oberfinanzdirektion München (nunmehr Landesamt für Finanzen), die von den durchschnittlichen Hektarerträgen der Vergleichsbetriebe ausgehen. Nach diesen Grundsätzen ist die vom Finanzamt durchgeführte Schätzung nicht zu beanstanden. Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Schätzung nach Richtsätzen auch für nichtbuchführende Landwirte die Schätzungsmethode darstellt, die dem tatsächlichen Gewinn am nächsten kommt Im Zeitpunkt des Erlasses der Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 war dem Finanzamt anhand der Angaben der Kläger entsprechend der abgegebenen Gewinnermittlungen nicht bekannt, dass für den Spargelanbau im Jahr 2004 eine Gesamtfläche von 3,21 ha, im Jahr 2005 eine Gesamtfläche von 3,96 ha und im Jahr 2006 eine Gesamtfläche von 3,47 ha genutzt worden ist und der landwirtschaftliche Gewinn für die Wirtschaftsjahre 2004/2005 und 2005/2006 auf dieser Grundlage zu berechnen ist. Erst im Rahmen der Betriebsprüfung wurden die tatsächlichen Flächen für den Spargelanbau anhand des Abgleichs mit den beim Amt für Landwirtschaft angegebenen Flächen für die Streitjahre festgestellt Die Kläger können nicht mit Erfolg einwenden, dass von den bewirtschafteten Spargelflächen in den Gewinnermittlungen für die Wirtschaftsjahre 2004/2005 bzw. 2005/2006 jeweils 0,47 ha Wendeflächen
5 abzuziehen seien und dieser Umstand dem zuständigen Bearbeiter im Finanzamt bereits in einem Telefonat im Jahr 2003 mitgeteilt worden sei, so dass insoweit keine neue Tatsache vorliege. Für diesen Vortrag gibt es in den dem Finanzgericht vorliegenden Finanzamtsakten keinen Hinweis, insbesondere wurde ein Abzug von Wendeflächen weder von den Klägern in ihren Gewinnermittlungen 2004 und 2005 ausgewiesen noch finden sich entsprechende Hinweise darauf in den vom Landwirtschaftsamt im Rechtsbehelfsverfahren vorgelegten Unterlagen, die von den Klägern in den Jahren 2004 bis 2006 dort eingereicht worden sind. 26 Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung des Finanzamts, nach der ein Abzug für Wendeflächen bei der Ermittlung des Gewinns nicht in Betracht kommt, da ein sich dadurch gegebenenfalls verminderter Ertrag beim Spargelanbau bereits in den Schätzbetrag eingearbeitet worden und damit abgegolten ist. Es liegt in der Natur jeder Schätzung, dass sie nur eine Annäherung an die tatsächlichen Werte bieten kann, Schätzungsunschärfen nicht zu vermeiden sind und die Berücksichtigung unterschiedlicher Schätzungsfaktoren naturgemäß zu anderen Ergebnissen führen Das Finanzamt durfte bei seiner Schätzung für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 auch den sogenannten L- Acker berücksichtigen. Von der Tatsache, dass auch diese Fläche im Wirtschaftsjahr 2004/2005 bewirtschaftet worden ist, hat das Finanzamt ebenfalls erst im Rahmen der Betriebsprüfung Kenntnis erhalten. Die Kläger können nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft darlegen, dass die Fläche von 0,79 ha im Wirtschaftsjahr 2004/2005 aus der Bewirtschaftung genommen worden ist. Insbesondere lässt sich der Vortrag der Kläger nicht durch die im Klageverfahren eingereichte Versicherung an Eides Statt vom 25. Januar 2016 bestätigen, da die Klägerin insoweit nur angibt, den Flächen- und Nutzungsnachweis mit dem handschriftlichen Vermerk an das Landwirtschaftsamt gefaxt zu haben, nicht jedoch, dass sie die Änderung der Anbauflächen bereits im Jahr 2005 mitgeteilt hat. Auch anhand der Unterlagen des Landwirtschaftsamts ergibt sich nicht, dass der L-Acker im Jahr 2005 nicht bewirtschaftet worden ist. Auf dem beim Landwirtschaftsamt am 12. April 2006 eingegangenen FNN für das Jahr 2005 war für das Erntejahr 2005 eine Gesamtfläche von 3,96 ha für den Spargelanbau angegeben worden. Auf dem FNN war unter dem Feldstück: 3 L-Acker eine Gesamtfläche von 0,79 ha und Spargel vermerkt, der handschriftliche Vermerk aus der Erzeugung genommen, der auf dem FNN 2005 angebracht worden ist, der mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 29. April 2013 eingereicht worden ist, war auf den Originalunterlagen des Landwirtschaftsamts nicht vorhanden. Darüber hinaus hat das Landwirtschaftsamt auch mitgeteilt, dass eine Änderung der Anbauflächen nicht erfolgt sei. Das Gericht sieht keinen Anlass, an den Angaben des Landwirtschaftsamts zu zweifeln. 28 Soweit die Kläger vortragen, dass aus der aus dem Jahr 2005 stammenden Luftbildaufnahme klar ersichtlich sei, dass im Jahr 2005 auf dem L-Acker kein Spargel angebaut worden sei, ist ihnen entgegenzuhalten, dass nach Auskunft des Landwirtschaftsamtes vom 15. Dezember 2014 der auf der Luftbildaufnahme dargestellte L-Acker mit der FID DEBYLI nicht identisch mit dem im FNN 2005 bezeichneten Flurstück L-Acker ist, für das die Kläger beim Landwirtschaftsamt den Spargelanbau beantragt haben. Das Gericht zweifelt nicht an den Angaben des Landwirtschaftsamtes, das anhand der Lage und Größe und der jeweiligen Flächenidentifikationsnummer eine eindeutige Unterscheidung vorgenommen hat Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
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