Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil

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1 Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 1 O 169/09 Verkündet am: als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil In dem Rechtsstreit --- Klägerin Prozessbevollmächtigter:: --- gegen --- Beklagte Prozessbevollmächtigter: --- wegen Anspruch aus Garantievertrag hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover durch --- auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2010 für R e c h t erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. November 2009 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. **********************

2 2 Tatbestand Die Klägerin, die eine Factoringgesellschaft ist, nimmt die Beklagte aus einem Garantievertrag in Anspruch. Die seinerzeit noch unter dem Namen --- firmierende Klägerin schloss am mit der --- einen Factoringvertrag hinsichtlich aller zukünftigen Forderungen der Factoringkundin aus Warenlieferungen und Dienstleistungen. Am gleichen Tag schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Garantievertrag, in dessen 1 es wie folgt heißt: "Garant, Erweiterung und Haftung I. Der Partner haftet persönlich und lediglich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eingeschränkt für den Bestand der von der Firma an die --- abgetretenen Forderungen, insbesondere dafür, dass die Forderungen nicht mit Einwendungen oder Einreden behaftet sind. II. Der Partner haftet selbstschuldnerisch und verzichtet auf Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit sowie der Einrede der Vorausklage gegenüber der --- und deren Rechtsnachfolgern. III. Im Haftungsfalle zahlt der Partner unverzüglich nach der Aufforderung durch die ---." Die Haftung des Partners ist gemäß 4 des Garantievertrages auf einen Höchstbetrag von ,00 begrenzt. Aufgrund des Factoringvertrages kaufte die Klägerin von der --- zahlreiche Forderungen auf, die diese mit Rechnungen vom , , , gegen die --- erhob. Die Klägerin zahlte als Factor an ihre Factoringkundin aufgrund des genannten Forderungsankaufes einen Gesamtbetrag von ,12. Ausweislich der eines Mitarbeiters des --- vom verweigerte diese Institution die Bezahlung der Rechnungen mit der Begründung, mit der --- in keiner geschäftlichen oder vertraglichen Beziehung gestanden zu haben. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom forderte die Klägerin die Beklagte zur unverzüglichen Zahlung des Garantiehöchstbetrages von ,00 vergeblich auf. Die Klägerin beantragt,

3 3 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ,00 nebst 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 755,80 an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise ihr die Ausführungen ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie vertritt die Ansicht, für die die Bestandsgarantie auslösenden Verstöße der --- nicht mehr zu haften, da sie - was unstreitig ist - nicht mehr Geschäftsführerin dieser Gesellschaft sei. Sie behauptet, stillschweigend aus dem Garantievertrag entlassen worden zu sein, da die Klägerin mit dem neuen Geschäftsführer, ---, am einen neuen Garantievertrag geschlossen habe. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Leistung des im Garantievertrag festgelegten Höchstbetrages nebst Zinsen, jedoch nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und beginnend erst am

4 4 I. Die Klägerin ist aus dem mit der Beklagten geschlossenen Garantievertrag aktivlegitimiert. Ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszuges ( --- ) ist die Klägerin identisch mit der Gesellschaft, die den Garantievertrag geschlossen hat. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Sie hat die Garantieerklärung laut Garantievertrag vom abgegeben. Selbst wenn sie am nicht mehr Geschäftsführerin der --- war und die die gegenteilige Behauptung enthaltende Präambel des Garantievertrages inhaltlich falsch sein sollte, bliebe die Verpflichtung der Beklagten aus dem Garantievertrag davon unberührt. Denn sie ist die Garantieverpflichtung als Privatperson eingegangen, ihre Rolle als Geschäftsführerin der --- war nur der Anlass für die Auswahl ihrer Person als Garantiegeberin. Im Übrigen könnte sich die Beklagte ohnehin nicht auf das Erlöschen ihres Amtes als Geschäftsführerin berufen, da diese Tatsache erst am , also nach Abschluss des Garantievertrages in das Handelsregister eingetragen wurde ( 39 Abs. 1 GmbHG, 15 Abs. 1 HGB). Soweit sich die Beklagte darauf beruft, stillschweigend aus dem Garantievertrag entlassen worden zu sein, handelt es sich um eine (ohnehin unsubstanziierte) Behauptung, die sie nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln vorgebracht hat. Gemäß 1, 4 des Garantievertrages haftet die Beklagte in Höhe des geltend gemachten Betrages für den Bestand der bei dem --- nicht beizutreibenden Forderungen der Factoringkundin. II. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Verzugseintritt war jedoch nicht bereits am , sondern erst am Der Verzug beginnt nämlich erst mit Zugang der Mahnung. Diese datiert auf den , einen Donnerstag. Unter Zugrundelegung üblicher Postlaufzeiten ist davon auszugehen, dass die Mahnung der Beklagten erst am Samstag den zugegangen ist, so dass die geltend gemachte Forderung ab zu verzinsen ist. Der Zinssatz beträgt gemäß 288 Abs. 1 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz kann die Klägerin nicht

5 5 verlangen, da ein solcher Zinssatz gemäß 288 Abs. 2 BGB allenfalls für Endgeltforderungen geschuldet wird. Um eine solche handelt es sich bei einem Anspruch aus einem Garantievertrag jedoch nicht. Dass die Klägerin aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen könnte ( 288 Abs. 3 BGB,) hat sie nicht dargetan. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ausgleich von Rechtsverfolgungskosten zu. Solche wären nur als Verzugsschaden erstattungsfähig. Die Entstehung der anwaltlichen Geschäftsgebühr ist aber nicht verzugsbedingt. Diese ist entsprechend der Rechnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom während der Leistungszeit vom 19. bis entstanden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte - wie dargelegt - noch nicht in Verzug. III. Die Nebenentscheidungen habe ihre Grundlage in 92 Abs. 2 Ziffer 1, 708 Nr. 4 ZPO. --- (Richter)

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