Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses
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1 Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses Autor: Rechtsanwalt Adrian Hoppe WERNER Rechtsanwälte Informatiker Im Zivilprozess ist der Kläger gesetzlich verpflichtet, zu Beginn des Prozesses die Gerichtskosten für die I. Instanz gemäß 12 GKG vorzuschießen. Gewinnt er den Prozess, kann er den Gerichtskostenvorschuss vom Beklagten zurückfordern. Das Prozessrecht gibt dem Kläger nur einen Anspruch auf Verzinsung seines Gerichtsvorschusses ab Ende des Prozesses (vgl. 104 Abs. 1 S.2 ZPO). Doch auch die Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses ab Klageerhebung ist möglich. 1. Ausgangslage Wenn ein Schuldner gegenüber seinem Gläubiger mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, muss der Schuldner gemäß 286, 288 BGB Verzugszinsen bezahlen. Dadurch soll der Schuldner die Nachteile ausgleichen, die dadurch entstehen, dass er dem Gläubiger den Gebrauchsvorteil des Geldes vorenthält. Wenn der Gläubiger seine Forderung mit einer Klage durchsetzen will, muss er zu Beginn des Prozesses die Gerichtskosten für die I. Instanz vorschießen. Zwar hat er in dem Umfang, in dem er den Prozess gewinnt, nach der Urteilsverkündung einen verzinslichen Anspruch auf Erstattung der Gerichtskosten gegen den beklagten Schuldner. Die Gebrauchsvorteile des Geldes waren ihm aber auch für die Dauer des Prozesses entzogen. Gleiches gilt für sonstige Gebühren oder Vorschüsse, z.b. für Zeugen und Sachverständige (nachfolgend nur Gerichtskosten genannt). Bis der Prozess gegebenenfalls über mehrere Instanzen beendet ist, können Jahre vergehen. Insbesondere bei hohen Streitwerten entgehen dem Kläger dadurch Zinsen. Liegt der Streitwert beispielsweise bei ,--, so beträgt der Gerichtskostenvorschuss 7.386,--. Würde der Prozess über zwei Instanzen vier Jahre lang dauern, entgingen dem Kläger je nach Basiszinssatzentwicklung Zinsen in Höhe von mindestens ca ,--.
2 2. Rechtliche Grundlagen Ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags kann der Gläubiger gemäß 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ohne weiteres Verzinsung der verauslagten Kosten in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß 247 BGB beantragen. Danach ist einzige Voraussetzung für die Verzinsung während des Kostenfestsetzungsverfahrens, dass der Kläger einen Antrag gemäß 104 Abs. 1 S. 2 ZPO stellt. Im Prozessrecht gibt es jedoch keine Regelung, den Gerichtskostenvorschuss schon während des Hauptsacheverfahrens zu verzinsen. Für diesen Zeitraum bleibt der Rückgriff auf die materiell-rechtlichen Regelungen des Verzugs. Die Verzinsung des Vorschusses setzt gemäß 286, 288 BGB einen Zahlungsanspruch und den Verzug mit der Zahlung dieses Anspruchs voraus. a) Zahlungsanspruch Zahlungsanspruch ist der Anspruch auf Erstattung des Gerichtskostenvorschusses gemäß 280 Abs. 1, 286 BGB. Gerichtskosten sind Rechtsverfolgungskosten und damit wie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Teil des Verzugsschadens gemäß 286 BGB (vgl. Lüttringhaus, NJW 2014, 3745, 3746 m.w.n.). Der Anspruch auf Erstattung des Gerichtskostenvorschusses entsteht mit der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses für die I. Instanz an die Gerichtskasse. b) Verzug Der Beklagte muss mit dem Anspruch auf Erstattung der Gerichtskosten in Verzug sein. Er gerät mit dem Anspruch in Verzug, wenn der Kläger ihn gemäß 286 Abs. 1 S. 1 BGB mahnt oder eine Mahnung gemäß 286 Abs. 2 BGB entbehrlich ist. Grundsätzlich müsste der Kläger also nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses die Erstattung des Gerichtskostenvorschusses beim Beklagten außergerichtlich anmahnen. Dann käme der Beklagte mit seiner Verpflichtung auf - 2 -
3 Erstattung des Gerichtskostenvorschusses gemäß 286 Abs. 1 BGB in Verzug. Der Kläger könnte nun seine ursprüngliche Klage erweitern und Verzinsung des eingezahlten Gerichtskostenvorschusses verlangen. Dies halten wir für eine wenig praktikable Lösung und schlagen deshalb vor, die Verzinsung bei der Klageerhebung zu beantragen. Der Beklagte kommt gemäß 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB auch in Verzug, wenn er die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Eine solche ernsthafte und endgültige Verweigerung liegt mit der Ankündigung eines Klageabweisungsantrags vor. Mit dem Klageabweisungsantrag erklärt der Beklagte vorrangig, dass er die Hauptforderung nicht bezahlen will. Er bringt jedoch auch konkludent zum Ausdruck, dass er die Gerichtkosten nicht erstatten will (vgl. Lüttringhaus, a.a.o., 3746; BGH, Urteil vom , Az. VII ZR 139/82 = NJW 1984, 1460, 1461). Die ernsthafte und endgültige Verweigerung gemäß 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB hat der Beklagte erklärt, sobald der Klageabweisungsantrag an den Kläger zugestellt wurde. Somit entgehen dem Kläger zwar Zinsen zwischen der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses und der Zustellung des Klageabweisungsantrags an Ihn. Dieser Zinsvorteil für ca. zwei Monate würde jedoch in den meisten Fällen durch die Kosten einer außergerichtlichen Mahnung aufgefressen. Bei unserem obigen Beispiel (Streitwert: ,-- ) würden in zwei Monaten Zinsen auf den Gerichtskostenvorschuss (7.386,-- ) je nach Basiszinssatzentwicklung in Höhe von mindestens ca. 60,-- entfallen. Die Rechtsanwaltskosten für eine außergerichtliche Mahnung (Streitwert: 7.386,-- Gerichtskostenvorschuss) würden 592,80 betragen. c) Bisherige Rechtsprechung Die bisherige Rechtsprechung sprach prüfte die Verzugsvoraussetzungen bisher nicht so genau. Die Gerichte stellten lediglich fest, dass der Beklagte den Gerichtskostenvorschuss seit Einzahlung an die Gerichtskasse verzinsen müsse, weil er mit der Hauptforderung in Verzug sei (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom , Az. 2 U (Kart) 11/05 = openjur 2011, 57053, Ziffer B. III. 3.; - 3 -
4 OLG Hamm, Urteil vom , Az. 19 U 154/10 = openjur 2012, 83890, Ziffer III. 4. b); LG Bielefeld, Urteil vom , Az. 4 O 293/06 = openjur 2011, 54778, Ziffer 5.). Die bisherige Rechtsprechung trennte nicht scharf zwischen Verzug mit der Hauptforderung und Verzug mit der Erstattung des Gerichtskostenvorschusses als Teil der Rechtsverfolgungskosten (ablehnend: OLG Karlsruhe, Urteil vom , Az. 8 U 66/11 = NJW 2013, 473, 474; LG Saarbrücken, Urteil vom , Az. 13 S 41/13 = BeckRS 2013, 15583). d) Rechtsfolge: Zinsen i.h.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Der Kläger kann gemäß 288 Abs. 1 BGB Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß 247 BGB verlangen, weil der Beklagte mit der Erstattung des Gerichtskostenvorschusses ab Ankündigung des Klageabweisungsantrags in Verzug ist. Eine Verzinsung von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß 288 Abs. 2 BGB ist nicht möglich, weil der Erstattungsanspruch kein Entgeltanspruch ist. Die Höhe des zu verzinsenden Erstattungsanspruchs ergibt sich aus der Kostenentscheidung, die das Gericht in der Hauptsache ausspricht. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, kann die Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses nur nach Maßgabe der Kostenquote beantragt werden. 3. Leistungs- oder Feststellungsklage? In Literatur und Rechtsprechung besteht keine Einigkeit darüber, ob die Verzugszinsen für den Gerichtskostenvorschuss in einer Feststellungsklage oder in einer Leistungsklage geltend zu machen sind. a) Feststellungsklage Für die Feststellungsklage spricht, dass der Anspruch bei Klageerhebung noch nicht genau zu beziffern ist. Zum einen ist die Dauer der Verzinsung noch nicht bekannt. Weder das Datum der Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses an die Gerichtskasse noch das Datum, an dem der Kostenfestsetzungsantrag bei - 4 -
5 Gericht eingeht, sind bekannt. Zum anderen steht die Höhe des zu verzinsenden Betrags noch nicht fest (vgl. Lüttringhaus, a.a.o., 3748; OLG Brandenburg, Urteil vom , Az. 12 U 234/11 = NJW-RR 2013, 23, 25; LG Düsseldorf, Urteil vom , Az. 12 O 165/05 = openjur 2011, 37788, Rdnr. 40; AG Bad Segeberg, Urteil vom , Az. 17a C 256/10 = NJW-RR 2013, 864, 865). Außerdem entschieden die nachfolgenden Gerichte, dass eine Feststellungsklage zulässig und begründet war: - OLG Schleswig, Urteil vom , Az. 2 U 7/12, Ziffer III. = BeckRS 2013, HansOLG Hamburg, Urteil vom , Az. 3 U 184/03, Ziffer IV. = BeckRS 2004, AG Lebach, Urteil vom , Az. 14 C 43/12 = BeckRS 2013, AG Kaiserslautern, Urteil vom , Az. 4 C 514/13 = BeckRS 2014, AG Frankfurt am Main, Urteil vom , Az. 31 C 120/13 = BeckRS 2013, AG Offenburg, Urteil vom , Az. 3 C 205/12, = BeckRS 2013, LG Berlin, Urteil vom , Az. 14 O 529/12 = BeckRS 2014, (beantragt war eine Leistunganspruch, das Gericht sprach Feststellung als unbeziffertes Minus aus) - AG Diez, Urteil vom , Az. 8 C 4/13 = BeckRS 2013, AG Buchen, Urteil , Az. 1 C 113/13 - AG Diez, Urteil vom , Az. 13 C 151/13 = BeckRS 2013, AG Darmstadt, Urteil vom , Az. 311 C 207/12 = BeckRS 2013, AG Darmstadt, Urteil vom , Az. 311 C 208/12 = BeckRS 2013, AG Oberkirch, Urteil vom , 1 C 183/12 - AG Dietz, Urteil vom , Az. 8 C 233/11 = BeckRS 2012, AG Trier, Urteil vom , Az. 6 C 122/09 = BeckRS 2010, AG Düsseldorf, Urteil vom , Az. 23 C 3876/13 = BeckRS 2014,
6 b) Leistungsklage Nach unserer Auffassung dürfte hingegen die Leistungsklage zulässig sein (vgl. auch OLG Düsseldorf, a.a.o., B. III. 1.; LG Bielefeld, a.a.o., Ziffer 5.). Zum einen kann der Kläger den Zeitraum der Verzinsung in der Zwangsvollstreckung durch amtliches Dokument gemäß 726 ZPO nachweisen, indem er den Kostenfestsetzungsantrag samt Eingangsstempel des Gerichts vorlegt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.o., B. III. 1.). Die Höhe des zu verzinsenden Betrags ergibt sich aus der mit dem gleichen Urteil ausgesprochenen Urteilsquote. Den Zeitpunkt der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses kann das Gericht tenorieren, weil er bei Ende der mündlichen Verhandlung bekannt ist, wie z.b. auch der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bei der Tenorierung von Rechtshängigkeitszinsen. Außerdem entschieden die nachfolgenden Gerichte, dass eine Leistungsklage zulässig und begründet war: - LG Koblenz, Urteil vom , Az. 6 S 192/12 = BeckRS 2013, (in der II. Instanz) - AG Bochum, Urteil vom , Az. 47 C 527/13 = BeckRS 2013, Unser Formulierungsvorschlag a) Antrag Wir schlagen vor, bei Klageerhebung folgenden Antrag anzukündigen: den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß 247 BGB auf die verauslagten Gerichtskosten ab Zustellung der Ankündigung eines Klageabweisungsantrags an den Kläger bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrags des Klägers bei Gericht, nach Maßgabe der Kostenquote zu zahlen
7 b) Rechtliche Würdigung Der Kläger hat einen Anspruch auf Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten gemäß 286, 288 BGB. Der Anspruch auf Erstattung der verauslagten Gerichtskosten ist Teil der Rechtsverfolgungskosten und ergibt sich aus dem Verzug des Beklagten mit der Hauptforderung (vgl. Lüttringhaus, NJW 2014, 3745, 3746; OLG Düsseldorf, Urteil vom , Az. 2 U (Kart) 11/05 = openjur 2011, 57053, Ziffer B. III. 3.; OLG Hamm, Urteil vom , Az. 19 U 154/10 = openjur 2012, 83890, Ziffer III. 4. b); LG Bielefeld, Urteil vom , Az. 4 O 293/06 = openjur 2011, 54778, Ziffer 5.). Sobald der Beklagte einen Klageabweisungsantrag ankündigt, verweigert er die Erstattung des Gerichtskostenvorschusses gemäß 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ernsthaft und endgültig. Mit dem Klageabweisungsantrag bringt er konkludent zum Ausdruck, dass er auch die Gerichtkosten nicht erstatten will (vgl. Lüttringhaus, a.a.o., 3746; BGH, Urteil vom , Az. VII ZR 139/82 = NJW 1984, 1460, 1461). Die Zinshöhe ergibt sich aus 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Kontakt: WERNER Rechtsanwälte Informatiker Oppenheimstr Köln Tel. +49 (0) 221 / Fax. +49 (0) 221 / [email protected] Stand:
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