OLG München Urteil vom 21. April 2011 Az. 1 U 133/11

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1 Page 1 of 5 die freie juristische Datenbank OLG München Urteil vom 21. April 2011 Az. 1 U 133/11 Tenor 1 I. Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom O 2922/09 - wird aufgehoben. 2 II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.700,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem zu bezahlen. 3 III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4 IV. Die Revision wird nicht zugelassen. 5 V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 6 Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung. 7 Am stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld I zum Mit Bescheid vom wurde der Klägerin für die Dauer von 110 Tagen, beginnend ab dem , Arbeitslosengeld I gewährt. Die Höhe des Arbeitslosengeldes wurde auf 25,65 kalendertäglich festgesetzt. 9 Am nahm die Klägerin bei dem für sie zuständigen Sachbearbeiter einen Beratungstermin wahr, be welchem ihr ein Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses gemäß 57, 58 Abs. 3 SGB III ausgehändigt wurde. Sie beabsichtigte, sich als Grafikdesignerin selbständig zu machen. 10 Bei dem Beratungsgespräch am wurde sie von dem für sie zuständigen Sachbearbeiter dahingehend aufgeklärt, dass als Voraussetzung für die Bewilligung des Gründungszuschusses noch für die Dauer von 90 Tagen ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld I bestehen muss. 11

2 Page 2 of 5 Die Klägerin stellte am einen Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses und bestätigte Erhalt des "Merkblatts 3 Vermittlungsdienste und Leistungen" und die Kenntnisnahme von dessen Inhalt. Darin ist auf Seite 13 festgehalten: 12 Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit müssen Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen haben.. 13 Die Broschüre "Hinweise und Hilfen zur Existenzgründung" enthält einen entsprechenden Hinweis. 14 Weitere Unterlagen legte die Klägerin der Beklagten am vor, u.a. erklärte sie sich damit einverstanden, dass die Beklagte die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle unmittelbar bei der fachkundigen Stelle Ferner informierte die Klägerin die Beklagte, dass sie beabsichtige die selbständige Tätigkeit zum aufzunehmen. 15 Am nahm die Klägerin die selbständige Tätigkeit auf. Mit Bescheid vom selben Tag hob die die Bewilligung von Arbeitslosengeld I mit Wirkung ab mit der Begründung auf, dass die Klägerin eine selbständige Tätigkeit aufgenommen habe. 16 Weitere noch fehlende Unterlagen zum Antrag auf Bewilligung eines Gründungszuschusses legte die Klägerin der Beklagten am vor. 17 Mit Bescheid vom lehnte die Beklagte die Gewährung eines Gründungszuschusses für die Klägerin mit der Begründung ab, dass der Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld I für die erforderliche Restdauer von 90 Tagen ab Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht bestanden habe. 18 Der Widerspruch der Klägerin gegen den wurde von der Beklagten am zurückgewiesen, woraufhin die Klägerin am beim Sozialgericht Augsburg Klage verbunden mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe einreichte. 19 Das Sozialgericht wies mit Beschluss vom den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurück, dass die fehlende Restanspruchsdauer von 90 Tagen nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches fingiert werden könne und für Schadensersatzklagen wegen Beratungsverschulden der Sozialrechtsweg nicht gegeben sei. 20 Die Klägerin hat vorgetragen: 21 Sie habe das Merkblatt 3 und die Broschüre "Hinweise und Hilfen zur Existenzgründung" nicht erhalten. Weiter se sie bei dem Beratungsgespräch am , bei welchem sie den Antrag auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses gestellt habe, nicht darüber aufgeklärt worden, dass der Restanspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld I noch für die Dauer von 90 Tagen ab Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bestehen müsse. Schließlich hätte sie bei Kenntnis der wahren Rechtslage die selbständige Tätigkeit bis spätestens aufgenommen. 22 Die Klägerin hat beantragt, 23 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.700,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. 24 Die Beklagte hat beantragt: 25 die Klage abzuweisen. 26 Die Beklagte hat vorgetragen: 27 Die Klägerin habe den Antrag auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses am gestellt. Klägerin hätte in Kenntnis der Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von zumindest 90 Tagen bestehen müsse, die Selbständigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen. Die Klägerin hätte die erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig vor dem

3 Page 3 of vorlegen und die selbständige Tätigkeit aufnehmen können. Insbesondere hätte der Investitions Finanzierungsplan bis zum nicht erstellt werden können. 28 Auch sei die Klägerin durch Überlassung des Merkblattes und die Broschüre ausreichend darüber informiert gewesen, dass bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 90 Tagen bestehen müsse. Der Sachbearbeiter habe sich auch darauf verlassen können, dass der Klägerin den Inhalt des Merkblatts verstehen und entsprechend reagieren könne. Schließlich sei der von Klägerin geltend gemachte Schaden nicht gegeben, da das von der Klägerin für die Dauer von 75 Tagen gewährte Arbeitslosengeld I nicht schadensmindernd berücksichtigt sei. 29 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K. und R. 30 Mit Urteil vom wies das Landgericht die Klage ab. 31 Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass vorliegend zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass die Klägerin ausreichend beraten worden sei und jedenfalls das Merkblatt 3 ausgehändigt bekommen habe. Darüber hinaus scheitere ein Schadensersatzanspruch jedenfalls daran, dass die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und unter Beweis gestellt habe, dass sie die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses erfüllt hätte. Für den Anspruch auf Leistung eines Existenzgründungszuschusses sei neben der Einhaltung der 90-Tage-Regel gemäß 57 Abs. 2 Nr. 4 SGB III erforderlich, dass der Antragsteller bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweise. Zum Nachweis sei gemäß 57 Abs. 3 Satz 1 SGB III die Vorlage einer Stellungnahme einer sachkundigen Stelle erforderlich. Rechtsirrig sei die Auffassung der Klägerin, die in 57 Abs. 3 SGB III genannten Unterlagen seien nicht bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit vorzulegen. 32 Die Klägerin legte mit Schriftsatz vom nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegen das Urtei Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom Die Klägerin trägt vor: 34 Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. 35 Das Landgericht verkenne, dass die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Beratung im Sinne der nicht bereits durch die Übergabe der Merkblätter erfüllt und abgegolten gewesen wäre, und es verkenne daher den Umfang der Beratungsverpflichtung. 36 Die Auskünfte, welche der Zeuge R. der Klägerin im Beratungsgespräch vom gegeben objektiv falsch gewesen. Dieser habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass vor Ablauf der 90-Tage Antrag abgegeben werden müsse. Diese Aussage sei in rechtlicher Hinsicht falsch gewesen. Der Zeuge R. die Klägerin nicht darüber aufgeklärt, dass im Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch ein Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld I für die Dauer von mindestens 90 Tagen bestehen müsse. 37 Den Regelungen des 57 SGB III könne nicht entnommen werden, dass die Stellungnahme der fachkundigen Stelle vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit vorliegen müsse. 38 Der Zeuge R. habe in der mündlichen Verhandlung vom ausdrücklich bestätigt, er habe die 1 und 3 an die Klägerin nicht ausgegeben. Richtig sei zwar, dass der Formularantrag vom eine entsprechende Bestätigung enthalte, eine tatsächliche Übergabe am habe jedoch nicht stattgefunden. 39 Die Klägerin beantragt: 40 die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Augsburg vom O 2922/09 zu verurteilen, an die Klägerin an einen Betrag in Höhe von 2.700,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. 41 Die Beklagte beantragt, 42 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. 43

4 Page 4 of 5 Die Beklagte trägt vor: 44 Das Landgericht habe mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. 45 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien nimmt der Senat Bezug auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze. Gründe 46 Die zulässige Berufung erwies sich als begründet.. 47 A. Der Klägerin steht gem. 839 Abs. 1 BGB, Art.34 Abs. 1 GG, 14 SGB I; 249 BGB der geltend Schadensersatzanspruch zu, da die Klägerin seitens der Beklagten über die Voraussetzungen des Antrags unzureichend beraten wurde und die Klägerin hinreichend belegt hat, dass der Gründungszuschuss bewilligt worden wäre. 48 I. Die Beweisaufnahme vor dem Landgericht hat ergeben, dass die Klägerin durch den Zeugen R. unzutreffend beraten wurde. 49 Der Zeugen R. hat vor dem Landgericht ausgesagt, dass er der Klägerin seiner Erinnerung nach gesagt habe, dass der Antrag vor Ablauf der 90 Tage abgegeben werden müsse, nur noch ein Anspruchszeitraum von 100+ x Tagen vorhanden sei und sie schnellstmöglich den Antrag auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses stellen solle. Der Vermerk auf Anlage B 1 letzte Zeile bedeute, dass er die Klägerin darauf hingewiesen habe, dass der Kunde nur gefördert werden könne, wenn vor Ablauf der 90 Tage noch alle Unterlagen vorgelegt werden. 50 Die Auskunft des Zeugen war unzutreffend, da 57 Abs. 2 SGB III nicht auf die Antragstellung sondern darauf abstellt, dass bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen besteht. 51 Die Beklagte beziehungsweise ihre Mitarbeiter haben schuldhaft gegen ihre Verpflichtung einem Ratsuchenden gesetzeskonforme Auskünfte zu geben, verstoßen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die Merkblätter ausgehändigt bekommen hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, stand die Darstellung in den Merkblättern im Widerspruch zu der von dem Zeugen R. gegebenen Auskunft. Es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin sich nach der mündlichen Auskunft gerichtet hat. Es ist nicht Aufgabe eines Ratsuchenden den Sachbearbeiter auf Widersprüche zwischen seinen Ausführungen und dem Inhalt der Merkblätter aufmerksam zu machen. 52 II. Die Klägerin hat hinreichend vorgetragen, dass sie in der Lage gewesen wäre innerhalb einer Woche eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen. Für die Darstellung der Klägerin spricht, dass sie bereits am ihre Tätigkeit als Grafikerin aufgenommen hat. Weiter hat sie ausgeführt, dass sie ihre Tätigkeit zuhause ausgeübt hat und daher keine großen Vorbereitungsmaßnahmen erforderlich waren. Es ist durchaus plausibel, dass bei der entsprechenden Aufklärung die Klägerin den Beginn der selbständigen Tätigkeit wenige Tage vorziehen hätte können III. Die Klägerin hat weiter ausreichend dargetan, dass ihr Antrag bewilligt hätte werden müssen, wenn sie ihre selbständige Tätigkeit bei einer Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld von mehr als 90 Tagen aufgenommen hätte Da die Klägerin den Antrag bereits am 19. oder 20. Mai gestellt hat, ist eine Antragstellung auch vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erfolgt. Nach 57 SGB III in Verbindung mit 324 Abs. 1 SGB III muss der Antrag vor Beginn der selbständigen Tätigkeit gestellt werden. Daraus ergibt sich, dass die Verbescheidung des Antrags vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht Voraussetzung ist. Des weiteren kann 57 SGB III nicht der Grundsatz entnommen werden, dass nach Antragstellung fehlende Unterlagen nicht noch nachgereicht werden dürfen. Aus dem von der Klägerin am 20. Mai 2008 unterzeichneten Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses (Anlage B5) ergibt sich, dass die Klägerin einen Businessplan als Anlage zu dem Antrag vorgelegt hat. Dem Antrag kann allerdings nicht zweifelsfrei entnommen werden zu welchem Zeitpunkt er

5 Page 5 of 5 eingegangen ist. Auf der Anlage befindet sich ein Eingangsstempel vom , andererseits ist zwischen den Parteien unstrittig, dass die Klägerin am 19. oder 20. Mai einen entsprechenden Antrag gestellt hat. 55 In dem Antrag vom ist unter anderem vermerkt, dass die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle für die Tragfähigkeit der Existenzgründung erforderlich ist. Die Klägerin hat sich am 2. Juni 2009 per unterzeichnetem Formular damit einverstanden erklärt, dass die Stellungnahme von der Agentur für Arbeit unmittelbar bei der fachkundigen Stelle angefordert und direkt an die Agentur für Arbeit übersandt wird. Das Formular trägt den Eingangsstempel 2. Juli Selbst wenn die Klägerin ihre Tätigkeit vor Vervollständigung ihrer Antragsunterlagen aufgenommen hat, ist dies unschädlich, da wie oben ausgeführt das Nachreichen von Unterlagen nichts daran zu ändern vermag, dass der Antrag als gestellt gilt Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass es der Klägerin nicht gelungen wäre, die erforderlichen Unterlagen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zu beschaffen. Zum einen hatte die Klägerin ihr Einverständnis erklärt, dass die Beklagte selbst die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Erfolgsaussicht der Existenzgründung einholt und zum anderen ist das Nachreichen von Unterlagen möglich Nachdem die Klägerin vorgetragen hat, die erforderlichen Unterlagen beziehungsweise Erklärungen eingereicht zu haben, wäre es zumindest nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast Aufgabe der Beklagten gewesen, auszuführen, dass unabhängig von dem benannten Ablehnungsgrund der Antrag aus anderen Gründen abzulehnen gewesen wäre. Ein bloßes Bestreiten reicht insoweit nicht aus. 58 IV. Die Klägerin hat hinreichend dargelegt, dass ihr ein Schaden in Höhe von 2700,00 entstanden ist. Sie hat unwidersprochen ausgeführt, dass sie neben dem errechneten Arbeitslosengeld einen Gründungszuschuss von 300 monatlich erhalten hätte, wenn die Bewilligung des Zuschusses nicht an der so genannten 90 Tage Rege gescheitert wäre. Vor diesem Hintergrund kann der Einwand der Beklagten, dass die Klägerin für 75 Tage Arbeitslosengeld erhalten habe nicht durchgreifen, da der Zuschuss von 300 zuzüglich dem errechneten Arbeitslosengeld gewährt wird. Weitere Umstände, die eine Schadenskürzung rechtfertigen wurden, sind seitens der Beklagten nicht vorgetragen worden. 59 V. Insoweit die Beklagte sich darauf beruft, die Klägerin habe es versäumt, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, greift dieser Einwand nicht durch. Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht Klage verbunden mit einem Prozesskostenhilfeantrag eingereicht. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, dass das Sozialgericht die Einhaltung der 90 Tage Regel nicht fingieren kann und für Schadensersatzansprüche wegen unzutreffender Beratung nicht der Weg zu den Sozialgerichten gegeben ist. Nach diesem eindeutigen Hinweis des Sozialgerichts war es der Klägerin unzumutbar, auf eigenes Risiko einen völlig aussichtslosen Prozess vor dem Sozialgericht zu betreiben. 60 B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 91 ZPO. 61 C. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 10, 713 ZPO. 62 D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Permalink:

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

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