Fälle der Gruppe Geschäftsführerhaftung in der AO Kristina Krämer Matthias Rothgängel

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1 1. Geschäftsführerhaftung in der AO Kristina Krämer Matthias Rothgängel Geschäftsführerhaftung G ist alleiniger Geschäftsführer der X-GmbH. Die X-GmbH ist in der Baubranche tätig. Bei der GmbH sind 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Die GmbH hat im Jahre 2011 für einen Großkunden Leistungen im Werte von mehr als ,-- erbracht und diesem in Rechnung gestellt. Da der Großkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nur schleppend nachkommt, kommt die GmbH immer mehr in finanzielle Schwierigkeiten. Es werden allerdings zunächst keine Mitarbeiter entlassen. Die Nettolöhne für die Monate Januar und Februar 2012 wurden Ende Januar bzw. Ende Februar noch vollständig an die Arbeitnehmer ausgezahlt. Die einzubehaltenden Lohnsteuern, Kirchenlohnsteuern und Solidaritätszuschlag wurden am 10. Februar 2012 bzw. 12. März 2012 beim Finanzamt angemeldet. Allerdings wurden die angemeldeten Beträge nicht an das Finanzamt abgeführt. Ende Februar 2012 stellt der Großkunde seine Zahlungen vollständig ein. Am 2. April 2012 stellte G für die GmbH einen Insolvenzantrag. Die GmbH stellte ihren Geschäftsbetrieb zum 30.April 2012 ein. Im Mai beschließt das Insolvenzgericht, dass das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wird. Am 14. Mai 2012 erlässt das Finanzamt gegen G nach Anhörung einen auf 34, 69 AO gestützten Haftungsbescheid, mit dem es den G für die rückständigen Lohnsteuern, Kirchenlohnsteuern und Solidaritätszuschläge einschließlich der Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt ,-- in Anspruch nimmt. G findet das sehr ungerecht. Die GmbH sei seit Anfang Februar nahezu zahlungsunfähig gewesen, Er habe aber immer noch gehofft, dass der Großkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen würde. Er sei froh, dass er keinen seiner Mitarbeiter habe entlassen müssen. G kommt zu Ihnen als Steuerberater und bittet um Beratung. Begutachten Sie die Rechtslage und fertigen Sie ein Antwortschreiben an den G.

2 2. Änderung von Steuerbescheiden wegen Cheng Qiu neuer Tatsachen Olga Rein Änderung wegen neuer Tatsachen Ihr Mandant A ist von Beruf Diplomingenieur. Er besitzt keine steuerlichen Kenntnisse und lässt deshalb die Steuererklärung 2009 durch Sie als Steuerberater erstellen Die dem A im Jahre 2009 entstandenen Prozesskosten gegen seine Krankenversicherung in Höhe 9.000,-- wurden im Hinblick auf die damals geltende Rechtsprechung, die Prozesskosten als nicht abzugsfähig ansah, nicht geltend gemacht. A wurde für das Jahr 2009 bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt. Der Bescheid enthält keinen Vorbehalt der Nachprüfung. Mitte 2011 liest A in der Zeitung, das sich die Rechtsprechung zur Anerkennung von Prozesskosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung geändert hat und diese nunmehr abzugsfähig seien. A legt daraufhin mit Schreiben vom 10. August 2011 dem Finanzamt seine Belege über die in 2009 angefallenen Prozesskosten vor, und bittet darum, diese noch nachträglich im Einkommensteuerbescheid 2009 zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnt dies mit Schreiben vom 12.Dezember 2011 ab. Der hiergegen von A fristgerecht eingelegte Einspruch wird durch Einspruchsentscheidung (mit ordentlicher Rechtsmittelbelehrung versehen) vom 24. Mai 2012 als unbegründet zurückgewiesen mit der Begründung, den A treffe ein grobes Verschulden an dem verspäteten Vorlegen der Unterlagen. A kommt im Juni 2012 zu Ihnen und bittet um Beratung, bis wann er sich entscheiden muss, ob er gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts etwas unternehmen will, und ob es sinnvoll ist, dies zu tun.

3 3. Rechtsschutz bei unwirksamen Bescheiden Krishna Machold Lilli Preiss Rechtsschutz bei unwirksamen Bescheiden Der S hat seit Jahren keine Steuererklärung mehr abgegeben. Das Finanzamt schätzte deshalb die Besteuerungsgrundlagen des S wie folgt: für 2007: ,-- Gewinn, für 2008: ,-- Gewinn, für 2009: ,-- Gewinn. Der S hatte gegen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide nie etwas unternommen. Für das Jahr 2010 schätzte der Sachbearbeiter den Gewinn aus Gewerbebetrieb auf ,--. Der Einkommensteuerbescheid, der zu einer Steuernachforderung in Höhe von ,-- führte, wurde dem S per Postzustellungsurkunde am 27. Januar 2012 zugestellt. Der Bescheid enthält keinen Vorbehalt der Nachprüfung. S hielt diesen Bescheid für einen Witz und warf ihn in den Papierkorb. Ende März 2012 wurde der Betrag von S angemahnt. Daraufhin kommt S zu Ihnen als Steuerberater und bittet um Hilfe. Können Sie dem S helfen? Fertigen Sie das Schreiben an den S, und entwerfen Sie ggf. ein Schreiben an das Finanzamt oder auch eine Klageschrift.

4 4. Grundlagenbescheid Folgebescheid Falk Hambrecht Robin Vogl 8-2-Grundlagenbescheid Folgebescheid A ist Architekt in Siegen und macht gute Gewinne. Er ist aufgrund einer Erbschaft außerdem zu 1/3 an der ABC-GmbH & Co.KG in München beteiligt, die einen Kraftfahrzeughandel beitreibt, Die KG hat im Jahr 2010 Verluste in Höhe von ,-- erwirtschaftet. Der gegen A ergangene Einkommensteuerbescheid 2010 vom 3.Mai 2012 enthält eine Nachforderung in Höhe von ,--, die am 10.Juni 2012 fällig ist. In dem Bescheid sind Verluste des A aus seiner Beteiligung an der KG noch nicht berücksichtigt. Die ABC-GmbH & Co.KG in München wird von dem Steuerberater Z in München beraten. Z hat beim Finanzamt in München die Bilanzen und erforderlichen Erklärungen der KG für 2010 eingereicht. A kommt am 1. Juni 2012 zu Ihnen als Steuerberater und bittet um Beratung. Begutachten Sie die Rechtslage! A will insbesondere wissen, ob er den am 10.Juni 2012 fälligen Nachforderungsbetrag in voller Höhe zahlen soll. Entwerfen Sie ggf. auch ein Schreiben an das Finanzamt.

5 5. Aussetzung der Vollziehung André Bitters Andreas Vornholt Aussetzung der Vollziehung Ihre Mandantin ist die X-GmbH. Diese wurde auf der Basis der Körperschaftsteuererklärung für 2009 erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt. Aufgrund einer bei der X-GmbH durchgeführten Außenprüfung erließ das Finanzamt einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid, mit dem die Körperschaftsteuer, Zinsen gemäß 233a AO und der Solidaritätszuschlag neu festgesetzt wurden. Insgesamt ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt ,--. Der Betrag wurde an das Finanzamt gezahlt. Dagegen haben Sie für Ihre Mandantin fristgerecht Einspruch eingelegt. Ohne einen Antrag der X-GmbH verfügte das Finanzamt am 10. Mai 2012 die Aufhebung der Vollziehung des gesamten Nachzahlungsbetrages vom Tag der Fälligkeit an, ohne dass dies näher begründet wurde. Auf die eventuelle Verzinsung nach 237 AO wurde vorsorglich hingewiesen. Die gezahlten ,-- wurden daraufhin an die X-GmbH erstattet. Ihre Mandantin bittet Sie um Beratung, ob es sinnvoll ist, es bei dieser Situation zu belassen oder ob und ggf. was Sie ggf. gegen die ihrer Meinung nach aufgedrängte Aufhebung der Vollziehung unternehmen kann. Sie wissen, dass sich Ihre Mandantin zu einem Zinssatz zwischen 2 und 4 % refinanzieren kann. Begutachten Sie die Rechtslage und fertigen Sie das Antwortschreiben an Ihre Mandantin.

6 6. Nichtzulassungsbeschwerde Tobias Freikmann Hendrik Jacobkersting Nichtzulassungsbeschwerde Sie haben für Ihren Mandanten A ein Verfahren vor dem Finanzgericht geführt. Die Klage ist abschlägig beschieden worden. Das Finanzgericht hat die begehrte Revision nicht zugelassen, weil es sich bei der entscheidenden Vorschrift um nicht mehr gültiges Recht handele. Das Urteil, das in der Sitzung vom 21.März 2012 verkündet worden ist, ist Ihnen am 10.April 2012 per Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Sie haben das Empfangsbekenntnis am 10. April 2012 an das Gericht zurückgeschickt. Anfang Mai sprechen Sie mit Ihrem Mandanten A. A findet die Entscheidung unmöglich und betrachtet die Angelegenheit noch nicht als erledigt. Er meint, die Rechtsfrage, die in dem Urteil zu seinen Ungunsten entschieden worden sei, betreffe eine Vielzahl von Unternehmern. A möchte alle weiteren Möglichkeiten ausschöpfen. Er bittet Sie um Beratung. Was muss alles beachtet werden? Entwerfen Sie das Antwortschreiben an den A und fügen Sie ggf. den Entwurf eines Schriftsatzes an den Bundesfinanzhof bei.

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