FG München - Spätere Erstattung als außergewöhnliche Belastung anerkannter Prozesskosten (Rev.)
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- Ingrid Otto
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1 Fachinformation Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen 1. Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen Seite Abgabenordnung FG München - Spätere Erstattung als außergewöhnliche Belastung anerkannter Prozesskosten (Rev.) 3 Außergewöhnliche Belastungen FG Baden-Württemberg - Behindertengerechter Umbau einer Dusche (Rev.) 3 Familienleistungsausgleich FG Baden-Württemberg - Kindergeld - PreMaster-Programm als Ausbildungsdienstverhältnis (rkr.) FG Rheinland-Pfalz - Kindergeld für einen Feldwebel des Truppendienstes mit dem Berufswunsch Berufssoldat? (Rev.) 4 4 Kapitaleinkünfte BFH - Urteil - Abgeltungsteuer: Günstigerprüfung, Anwendung von 20 Abs. 9 EStG BFH - Urteil - Abgeltungsteuer: Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Günstigerprüfung 5 5 Sonderausgaben FG Baden-Württemberg - Altersvorsorgebeiträge nach Schweizer Recht als Sonderausgaben eines Grenzgängers (Rev.) 5 Veranlagung / Steuerermäßigungen BFH - Urteil - Einbeziehung von Krankengeld in den Progressionsvorbehalt - Verfassungsmäßigkeit von 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG auch im Veranlagungszeitraum 2009 BFH - Urteil - Tätigkeitsort eines Auslandskorrespondenten in Österreich: kein Einbezug von Auslandsdienstreisen LfSt Bayern - Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen 6 6 6
2 Seite 2 der Fachinformation Werbungskosten/Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit FG Baden-Württemberg - Aufwendungen für eine Feier als Werbungskosten (Rev.) Seite FG Köln - Dienstzimmer eines Försters unbeschränkt steuerlich absetzbar (rkr.) 8 7 Wohneigentum OFD Frankfurt - Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmieten bei Wohnungsüberlassungen an nahe Angehörige sowie an Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses 9 Hinweis: Die Zusammenstellung ist eine Auswahl aktueller steuerrechtlicher Themen aus Literatur und Rechtsprechung, die für die Arbeit der Lohnsteuerhilfevereine wichtig sind. Die Auszüge sollen Hinweise und Anregungen geben. Bei Bedarf können Sie den Volltext, soweit uns dieser vorliegt, in der NVL-Geschäftsstelle anfordern. Ein Gesamtinhaltsverzeichnis sowie ältere Fachinformationen können Sie auf unseren Internetseiten unter Geschützter Bereich abrufen.
3 Seite 3 der Fachinformation zu 1. Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen Abgabenordnung Spätere Erstattung als außergewöhnliche Belastung anerkannter Prozesskosten Finanzgericht München, Urteil vom K 981/12 - Revision eingelegt - Az. des BFH: VI R 72/14 Prozesskostenerstattungen in einem späteren VZ sind als rückwirkendes Ereignis i. S. von 175 Abs. 1 Nr. 2 AO in den Veranlagungsjahren, entsprechend den vom Stpfl. endgültig zu tragenden Prozesskostenanteil, zu berücksichtigen, in denen Prozesskosten als ag. Bel. anerkannt worden sind. EStG 33 Abs. 1; AO 175 Abs. 1 Nr. 2 In der Rspr. ist noch nicht geklärt, wie zunächst in mehreren Veranlagungsjahren als ag. Bel. anerkannte Zivilprozesskosten zu korrigieren sind, wenn diese in den darauf folgenden Jahren teilweise vom Prozessgegner und der Justizkasse erstattet werden. Quelle: EFG Nr. 5 / 2015 S. 408 Außergewöhnliche Belastungen Behindertengerechter Umbau einer Dusche Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom K 3301/12 - rechtskräftig Die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Dusche sind vollumfänglich als ag. Bel. abziehbar. Abziehbar sind insbesondere auch die notwendigen Folgekosten, die mit der Baumaßnahme einhergehen, wie z. B. neue Fliesen, Armaturen und Duschtür. EStG 33. Der Streitfall betrifft die Frage, inwieweit Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Dusche als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Vorliegend wurde eine Dusche mit Duschwanne in eine bodengleich begehbare und mit einem Rollstuhl befahrbare Dusche umgebaut. Das FA erkannte nur die Kosten für das rollstuhlbefahrbare Duschelement einschließlich der insoweit erforderlichen Anschlussteile und Fliesen als ag. Bel. an. Das FG entschied dagegen, dass sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Umbau der Dusche als ag. Bel. abziehbar sind. Quelle: EFG Nr. 5 / 2015 S. 406
4 Seite 4 der Fachinformation Familienleistungsausgleich Kindergeld - PreMaster-Programm als Ausbildungsdienstverhältnis Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil von K 775/13 - rechtskräftig 1. Die Unternehmensphase eines PreMaster-Programms kann als Ausbildungsdienstverhältnis anzusehen sein. 2. Als Ausbildungsdienstverhältnis ist die Unternehmensphase jedenfalls dann anzusehen, wenn sie einen Bachelorabsolventen gezielt auf das von ihm angestrebte Masterstudium vorbereiten soll. EStG 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, S. 2 und 3 Quelle: DStRE Nr. 5 / 2015 S. 275 Kindergeld für einen Feldwebel des Truppendienstes mit dem Berufswunsch Berufssoldat? Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom K 2260/13 - Revision eingelegt - Az. des BFH: III R 37/14 1. Ein Feldwebel des Truppendienstes der Bundeswehr, der von Anfang an die Absicht hat, Berufssoldat zu werden, befindet sich in Berufsausbildung gem. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn er im Hinblick auf das von ihm angestrebte Berufsziel für seine künftige dienstliche Verwendung militärfachlich ausgebildet wird. 2. Die insoweit durchlaufenen Ausbildungsabschnitte stellen eine einheitliche Berufsausbildung dar, so dass eine Berücksichtigung des Kindes für Zwecke des Kindergeldes nicht gem. 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen ist. EStG 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2. Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob die dienstliche Verwendungsausbildung eines Soldaten auf Zeit, der sich in der sog. militärischen Feldwebellaufbahn befindet und der die Übernahme als Berufssoldat anstrebt, weiterhin eine Berufsausbildung i. S. des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG darstellt oder ob diese mit der Ernennung zum Feldwebel abgeschlossen ist. Quelle: EFG Nr. 5 / 2015 S. 417
5 Seite 5 der Fachinformation Kapitaleinkünfte Abgeltungsteuer: Günstigerprüfung, Anwendung von 20 Abs. 9 EStG BFH - Urteil vom , VIII R 34/13 1. Das Werbungskostenabzugsverbot des 20 Abs. 9 Satz 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn Ausgaben, die nach dem 31. Dezember 2008 getätigt wurden, mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind. 2. Auch bei der sog. "Günstigerprüfung" nach 32d Abs. 6 Satz 1 EStG findet 20 Abs. 9 EStG Anwendung. Quelle: BFH Abgeltungsteuer: Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Günstigerprüfung BFH - Urteil vom , VIII R 13/13 Auch bei der sog. "Günstigerprüfung" nach 32d Abs. 6 Satz 1 EStG findet 20 Abs. 9 EStG Anwendung; ein Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten kommt daher nicht in Betracht. Quelle: BFH Sonderausgaben Altersvorsorgebeiträge nach Schweizer Recht als Sonderausgaben eines Grenzgängers Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 7. August K160/13 - Revision eingelegt - Az. BFH: X R 51/14 1. Zu den Sozialversicherungsträgern isd 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG gehören sowohl die Schweizer Alters- und Hinterbliebenenversicherung als auch die Pensionsstiftung als Vorsorgeeinrichtung der schweizerischen Arbeitgeberin. 2. Eine Finanzierung im Rahmen des Kapitaldeckungsverfahrens steht der Einordnung als gesetzliche Rentenversicherung nicht entgegen. 3. Die gesetzliche Verpflichtung eines schweizerischen Arbeitgebers zu Ausgaben für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers nach 3 Nr. 62 EStG richtet sich nach Schweizer Recht. EStG 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, 3 Nr. 62; DBA-Schweiz Art. 15a Quelle: DStRE Nr. 6 / 2015 S. 333
6 Seite 6 der Fachinformation Veranlagung / Steuerermäßigung Einbeziehung von Krankengeld in den Progressionsvorbehalt - Verfassungsmäßigkeit von 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG auch im Veranlagungszeitraum 2009 BFH - Urteil vom , III R 36/13 Auch nach der Einführung des sog. Basistarifs in der privaten Krankenversicherung ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass zwar das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht aber das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung in den Progressionsvorbehalt nach 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG einbezogen wird. Quelle: BFH Tätigkeitsort eines Auslandskorrespondenten in Österreich: kein Einbezug von Auslandsdienstreisen BFH - Urteil vom , I R 27/13 Nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 i.v.m. Art. 15 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 sind die Einkünfte eines im Inland wohnenden Auslandskorrespondenten insoweit von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, als die Arbeit tatsächlich in Österreich ausgeübt worden ist. Soweit die Einkünfte auf Dienstreisen entfallen, die der Korrespondent von dem Redaktionsbüro in Österreich aus in angrenzende Länder unternimmt, unterfallen sie hingegen der deutschen Einkommensteuer. Quelle: BFH Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen Einzelfragen: Ergänzend zum BMF-Schreiben vom (BStBl 2014 I S. 75) äußert sich eine Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern zu Einzelfragen zum 35 a EStG Verw.; LfSt Bayern , S 2296 b.1.1-5/2 St Adressatenkreis Diese Verfügung richtet sich an die Beschäftigten in den Veranlagungs- und Rechtsbehelfsstellen sowie in den Servicezentren. 2. Haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen, die auf öffentlichem Gelände durchgeführt werden (BFH-Urteile vom , VI R 55/12 bzw. VI R 56/12)
7 Seite 7 der Fachinformation Nach RdNr. 9 des BMF-Schreibens vom (BStBl 2014 I S. 75 zur Anwendung des 35 a EStG sind bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z.b. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst) nur die anteiligen Aufwendungen für die Dienstleistungen auf dem Privatgelände begünstigt. Im Gegensatz dazu hat der BFH mit Urteil vom , VI R 55/12, entschieden, dass in Fällen, in denen der Steuerpflichtige zur Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh-)Wegen verpflichtet ist und er damit eine Firma beauftragt, die entstandenen Kosten auch insoweit begünstigt sind, als sie auf die Dienstleistung auf dem öffentlichen Gelände entfallen. Mit BFH-Urteil vom , VI R 56/12 außerdem entschieden, dass die auf das öffentliche Gelände vor dem Grundstück entfallenden Aufwendungen für den Anschluss eines Grundstücks an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung als Handwerkerleistungen nach 35 a EStG begünstigt sind. Die beiden oben genannten BFH-Urteile wurden am auf der Internetseite des BMF (vgl. unter Service/Publikationen/BFH- Entscheidungen) eingestellt und werden in Kürze im BStBl II veröffentlicht. Sie sind damit ab sofort anzuwenden. Die Urteile sind nur auf die entschiedenen Sachverhalte, d.h. Winterdienst, zu dem der Steuerpflichtige verpflichtet ist, und Anschluss des Haushalts des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz, anzuwenden. 3. Berücksichtigung von Abgaben für das im zweiten Halbjahr erzielte Arbeitsentgelt bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen Nach RdNr. 44 des BMF-Schreibens vom (BStBl 2014 I S. 75) gehören bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen Abgaben für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst am 15. Januar des Folgejahres fällig werden, noch zu den begünstigten Aufwendungen des Vorjahres. Der Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze sieht als Einzugstermin für die Abgaben mit Wirkung ab den 31. Januar vor. Nach Inkrafttreten der beabsichtigten Gesetzesänderung gehören die entsprechenden Abgaben auch dann noch zu den begünstigten Aufwendungen des Vorjahres, wenn sie erst am 31. Januar des Folgejahres fällig werden. Das BMF-Schreiben zur Anwendung des 35 a EStG wird bei nächster Gelegenheit entsprechend angepasst. 4. Gemeinschaftsanlagen einer Siedlung Auf Bund-/Länderebene wurde darüber hinaus folgender Sachverhalt erörtert: Gemeinschaftsanlagen einer Siedlung gehören seit vielen Jahrzehnten nicht den Eigentümern der Häuser, sondern einem Verein, der eine eigene juristische Person ist und als Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch eingetragen ist. Die Häuser selbst stehen auf eigenen separaten Grundstücken, die an die Grundstücke des Vereins angrenzen. Die Eigentümer der Häuser, die im Regelfall zugleich Vereinsmitglieder sind, haben ein Geh- und Wegerecht an den Grundstücken des Vereins, welches über Grunddienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen ist. Aus Verträgen um die Bestellungsurkunde leitet sich ab, dass die Eigentümer für den Unterhalt der dem Verein gehörenden Gemein-
8 Seite 8 der Fachinformation schaftsanlagen finanziell aufkommen müssen. Es stellt sich die Frage, ob die Ausgaben für den Unterhalt der Flächen des Vereins nach 35 a EStG begünstigt sind. Entscheidend ist hierbei, ob die Grundstücke des Vereins öffentliches Gelände sind oder zum Haushalt der Häuser i.s. des 35 a EStG gehören. Hierbei handelt es sich nicht um einen Einzelfall. Zumindest in Bayern sind mehrere Reihenhaussiedlungen seit langer Zeit nach diesem Modell und nicht als Wohnungseigentümergemeinschaften i.s.d. WEG organisiert. Ergebnis der Erörterung war, dass in solchen Fällen die Regelung der RdNr. 15 in Verbindung mit RdNr. 27 des BMF-Schreibens vom (BStBl 2014 I S. 75) einschlägig ist. Danach gehören zur Haushaltsführung auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen. Die Grenzen des Haushalts im Sinne des 35 a EStG werden unabhängig von den Eigentumsverhältnissen durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Maßgebend ist, dass der Steuerpflichtige den ggf. gemeinschaftlichen Besitz über diesen Bereich ausübt und für Dritte dieser Bereich nach der Verkehrsanschauung der Wohnanlage, in der der Steuerpflichtige seinen Haushalt betreibt, zugeordnet wird. Der Verein kann somit den Hauseigentümern entsprechende Bescheinigungen nach 35 a EStG erteilen, wenn Ausgaben für den Unterhalt der Flächen des Vereins nach 35 a EStG begünstigt sind. Quelle: SIS-Datenbank Steuerrecht, Werbungskosten / Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit Aufwendungen für eine Feier als Werbungskosten Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom K 3541/12 - Revision eingelegt - Az. des BFH: VI R 46/14 Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines runden Geburtstages und der Zulassung zum StB sind auch nicht teilweise als WK bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar. EStG 9, 12 Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss vom GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) nach erneuter Prüfung entschieden, dass 12 Nr. 1 Satz 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert. Der Fall des Großen Senats betraf eine Reise. Für andere Fallgestaltungen muss noch entschieden werden, was die Aufgabe des allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbots konkret bedeutet. Im Streitfall hat ein Stpfl. seinen 30. Geburtstag und das Bestehen der StB-Prüfung mit einem Fest gefeiert, auf dem sowohl Familienangehörige als auch Arbeitskollegen eingeladen waren. Das FG entschied, dass die Aufwendungen auch nicht teilweise (hier: nach Anzahl der Gäste für die StB-Prüfung) als WK bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar sind. Quelle: EFG Nr. 5 / 2015 S. 370
9 Seite 9 der Fachinformation Dienstzimmer eines Försters unbeschränkt steuerlich absetzbar Pressemitteilung, Finanzgericht Köln, 4. März 2015 Ein Förster, der im überwiegenden Interesse seines Arbeitgebers ein Dienstzimmer in seinem Wohnhaus unterhält, kann die hierfür entstehenden Kosten in vollem Umfang von der Steuer absetzen. Die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung. Dies entschied der 7. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom (7 K 3561/10). Geklagt hatte ein Diplom-Forstwirt, der im Streitjahr 2008 für den Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Betreuungsförster einen Forstbezirk leitete. Die Forstbehörde legte besonderen Wert darauf, dass er in der Nähe seines Betreuungsreviers wohnte und in seinem Wohnhaus ein Dienstzimmer einrichtete. In dem Dienstzimmer sollten regelmäßige Sprechzeiten abgehalten werden. Außerdem stellte die Behörde die technische Büroausstattung zur Verfügung. Das Zimmer musste im Krankheitsfall für einen Vertreter des Klägers zugänglich sein. Die Funktionsfähigkeit des Dienstzimmers konnte von der Forstbehörde vor Ort überprüft werden. Für die Unterhaltung des Zimmers erhielt der Kläger monatlich eine steuerfreie Entschädigung von 81,81 Euro. Die darüber hinausgehenden Kosten für das Zimmer von Euro wollte der Kläger als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigte im Hinblick auf die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer lediglich einen Betrag von Euro. Dies sah der 7. Senat anders und gab der Klage insoweit statt. Das Dienstzimmer sei als externes Büro des Dienstherrn zu beurteilen und unterliege nicht der Regelung für häusliche Arbeitszimmer. Unerheblich sei insoweit, dass zwischen dem Kläger und der Forstbehörde kein Mietvertrag über das Dienstzimmer geschlossen worden sei und der Kläger eine steuerfreie Nutzungsentschädigung erhalten habe. Entscheidend sei vielmehr, dass das Interesse des Klägers, zur Erledigung büromäßiger Arbeiten einen Raum in der eigenen Wohnung zur Verfügung zu haben, von den Belangen der Behörde überlagert worden sei. Die Entscheidung des 7. Senates ist mittlerweile rechtskräftig. Quelle: Wohneigentum Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmieten bei Wohnungsüberlassungen an nahe Angehörige sowie an Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses OFD Frankfurt, Rundverf. Vom S 2253 A 85 St 227 Das vollständige Schreiben ist der Fachinformation als Anlage beigefügt. Quelle: OFD Frankfurt am Main
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