Fall 1 zum Einkünftekatalog (Folie 60) A. Subjektive Steuerpflicht 1 I 1 EStG (+)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fall 1 zum Einkünftekatalog (Folie 60) A. Subjektive Steuerpflicht 1 I 1 EStG (+)"

Transkript

1 Fall 1 zum Einkünftekatalog (Folie 60) (1) Architekt ist Katalogberuf des 18 I Nr. 1 S. 2 EStG. Die Veräußerung der Mietwohnhäuser ist jedoch nicht der Architektentätigkeit zuzurechnen. (2) Die Veräußerungseinkünfte könnten Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. 15 I 1 Nr. 1 EStG sein. Hierzu ist die gewerbliche Tätigkeit gem. 15 II EStG (zu 18 EStG subsidiär) zu prüfen: 1. Selbständigkeit (+) 2. Nachhaltigkeit à über mehrere Jahre (+) 3. Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (+) 4. mit Gewinnerzielungsabsicht (+) 5. keine bloße Vermögensverwaltung isd 14 AO è Gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Bereich der Fruchtziehung aus privatem Vermögen zugunsten der Umschichtung von Vermögenswerten entscheidend in den Hintergrund tritt. è Entscheidend ist hier letztlich ein Typenvergleich : Liegt der Fall näher am Bild des typischen Grundstückshändlers oder näher am Bild des typischen Grundstücksverwalters. è Rspr. und FinVerw. konkretisieren diesen Typenvergleich anhand der sog. Drei-Objekt-Regel: Es liegt kein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn nicht mehr als 3 Objekte in einem Zeitraum von 5 Jahren angeschafft und wieder veräußert werden (beachte: nur Indizwirkung!). è Objekt: Grundstücke jeglicher Art (BStBl. II 2000, 28), jedes zivilrechtliche Wohnungseigentum (BStBl. II 2002,571) Ergebnis: Nach Drei-Objekt-Regel ist die Grenze zur gewerblichen Betätigung überschritten, wenn man auf das veräußerte Objekt abstellt und davon ausgeht, dass die Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 5 Jahre auseinander liegen (was bei einer Zeitspanne von der ersten Anschaffung in 01 bis zur letzten Veräußerung in 07 durchaus problembehaftet sein könnte und zusätzliche Ermittlungen erfordern würde). Hier zeigen sich die Schwächen der sog. Drei- Objekt-Regel. Vorzugswürdig erscheint es daher in derart gelagerten Konstellationen die Indizwirkung o.g. Regel zu bemühen, um anhand des Typenvergleichs aufgrund einer Gesamtschau der im Sachverhalt dargelegten Einzelaspekte die Frage zu beantworten, ob der zu entscheidende Einzelfall i.e. dem gewerblichen oder dem vermögensverwaltenden Bereich näher steht. Dies dürfte hier ebenfalls zugunsten der Gewerblichkeit zu entscheiden sein (Hohes Investitionsvolumen, umfangreiche Renovierung und anschließende Aufteilung zur Wertsteigerung/besseren Verwertbarkeit). Nach alledem lassen die Umstände des Einzelfalls den Schluss zu, dass eine für einen typischen Grundstückshändler

2 erforderliche auf Vermögensumschichtung gerichtete Veräußerungsabsicht vorliegt, die über den Bereich des reinen Haltens von Vermögenswerten mit dem Ziel der Fruchtziehung hinausgeht. 2 II EStG Architekt: 4 III EStG Gewerbliche Einkünfte: 4 I, 5 I EStG (a.a. vert.) Fall 2 zum Einkünftekatalog (Folie 61) 2009 (1) Maklertätigkeit a. Weder intellektuelle Tätigkeit noch Katalogberuf noch ähnlicher Beruf. b. Einkünfte aus Gewerbebetrieb à 15 II EStG (+) (2) Investorentätigkeit a aus 300 kurzfr. Veräußerungsgeschäften è Abgrenzung ggü. Gewerblichkeit i.s.e. gewerblichen Aktienhändlers. Zur Problematik s. Fall 1; eine entsprechende Objekt-Regel gibt es hier nicht. Entscheidend ist also allein der Typenvergleich, wonach unabhängig von der Zahl der Veräußerungen zusätzliche besondere Umstände hinzutreten müssen, die einem gewerblichen Wertpapierhändler ausmachen (z.b. Büroräume, Personal, Handeln auch für Dritte ). Jene Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Mithin verbleibt es bei der privaten Vermögensverwaltung. è 20 II Nr. 1 EStG (bea.: 23 II EStG), 20 IV EStG b aus Veräußerung von Aktien è 20 II Nr. 1 EStG (bea.: 20 VIII EStG bei Angabe einer Beteiligungshöhe), 20 IV EStG c. Stillhalterprämie

3 2010 è 20 I Nr. 11 EStG a Verlust aus kurzfr. Veräußerungsgeschäften è 20 II Nr. 1 EStG, 20 IV EStG b. Glattstellung von è 20 I Nr. 11 Hs. 2 EStG: mindern Stillhalteprämien. Fraglich ist ob Minderung nur bis zur Höhe der Stillhalterprämie oder darüber hinaus (dazu: Buge, in: H/H/R, 20 Rz. 401). 1. Einkünfteermittlungsart è Gewerbliche Einkünfte: 4 I, 5 I EStG è Kapitaleinkünfte: Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ( 8 ff. EStG) 2. Einkünfteermittlung 2009: Abgeltungswirkung: 43 V, 32d III EStG. 2010: Verlust aus den kurzfristigen Veräußerungen [beachte: 20 VI EStG durch Gesetz v m.w.v geändert, BGBl. I 2014, 1266: Beendigung der Übergangsregel für Verluste aus privaten V-Geschäften. In den NWB s 2014 noch nicht abgedruckt.] a. Verlustberücksichtigung im Rahmen des 43a III EStG bei der Kapitalertragsteuer. b. Soweit keine Verlustberücksichtigung im Rahmen des 43a III EStG möglich, Antrag auf Veranlagung nach 32d IV EStG. Im Rahmen der Veranlagung ist Verlustverrechnung über 20 VI EStG möglich. Hier wäre nur eine Verrechnung mit Gewinnen aus zukünftigen Veräußerungen möglich, so dass eine Verlustfeststellung erfolgt. Fall 3 zum Einkünftekatalog (Folie 62) Einkünfte gem. 18 oder 19 EStG?

4 Dass R freier Mitarbeiter ist, könnte für die Erzielung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sprechen. Es fehlt jedoch an Unternehmerinitiative und risiko. Vielmehr erfüllt R die Merkmale des Arbeitnehmertypusbegriffs: Schulden der Arbeitskraft und nicht des Arbeitserfolges Persönliche Weisungsgebundenheit gegenüber dem Dienstherrn nach Art und Weise, Ort, Zeit u. Umfang Organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Dienstherrn: keine Unterhaltung eines eigenen Büros, Gestellung der Arbeitsgeräte Fehlendes Unternehmerrisiko: festes Arbeitsentgelt, Urlaubsanspruch, Anspruch auf Sozialleistungen, Fortzahlung im Krankheitsfall Höchstpersönlichkeit der geschuldeten Arbeitsleistung, Abhängigkeit von einem Dienstherrn R erzielt also Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gem. 19 EStG 1. Einkünfteermittlungsart: Überschuss der Einnahmen über die WK ( 2 II ivm 8 ff. EStG) 2. Einkünfteermittlung: Arbeitslohn ihv abzgl. AN-Pauschbetrag ( 9a EStG) = Fall 4 zum Einkünftekatalog (Folie 63) Fraglich ist, ob H als Berufsspieler die Voraussetzungen des 15 II EStG erfüllt und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt oder ob seine Spielgewinne den sonstigen Einkünften gem. 22 Nr. 3 EStG zugeordnet werden können. Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Selbständigkeit isv Unternehmerrisiko und initiative (+) Nachhaltigkeit: Keine genauen Angaben im Sachverhalt. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass H seine Tätigkeit nicht nur vorrübergehend ausgeübt hat, da er laut Sachverhalt in unterschiedlichen Spielkasinos gespielt hat (i.ü. s. Fn).

5 Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: Tätigkeit wird am Markt gegen Entgelt und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten. Hier ist das Merkmal gegen Entgelt fraglich. Erforderlich ist eine Kausalbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung. Dies kann bei einem Pokerspieler, der sein (mathematisches) Können einsetzt um die Preisgelder zu erzielen der Fall sein. Entscheidet gleichwohl allein der Zufall über den Gewinn (wie beim Roulettespiel) fehlt die Kausalbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung. Die Roulettegewinne können dann auch nicht unter 22 Nr. 3 EStG gefasst werden, da der Leistungsbegriff insoweit mit den Anforderungen der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr deckungsgleich ist, als ebenfalls das Kausalitätsverhältnis von Leistung und Gegenleistung erforderlich ist. Im Unterschied zur Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr wird im Rahmen des 22 Nr. 3 EStG jedoch auf die Beziehung zum allgemeinen Markt verzichtet. 1 So wurde früher angenommen, dass sog. gewerbliche Unzucht nicht Teil des typischerweise gewerblichen Marktes sei (GrS 1/64 S; mittlerweile überholt durch GrS 1/12). Ein weiterer Anwendungsfall sind sog. Pfandsammlerfälle, die ihre Leistung nur isoliert ggü. einer Pfandrückgabestelle erbringen (I R 203/71). 1 Ebenfalls nicht erforderlich ist die Nachhaltigkeit (vgl. das Regelbeispiel der gelegentlichen Vermittlung).

Lösungsskizze zur 2. Klausur EinkommensteuerR vom

Lösungsskizze zur 2. Klausur EinkommensteuerR vom Lösungsskizze zur 2. Klausur EinkommensteuerR vom 27.11.2013 Vorab: Die Klausur behandelt schwerpunktmäßig die Abgrenzung von Einkünften auf der Ebene der Einkünftequalifizierung. Sie knüpft in Ansehung

Mehr

Wintersemester 2014/2015

Wintersemester 2014/2015 Fall 4a Arzt Anton Amsel (A) hat sich eine Anlagemöglichkeit für sein Geld gesucht und im Januar 2010 zwei Immobilien in Bochum erworben. Hierzu zählen ein kleines Einfamilienhaus sowie ein mit einem Doppelhaus

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2016/2017

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 6 Arzt Anton Amsel (A) hat sich eine Anlagemöglichkeit für sein Geld gesucht und im Januar 2011 zwei Immobilien in Bochum erworben. Hierzu zählen ein kleines Einfamilienhaus sowie ein mit einem Doppelhaus

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 1 Die Eheleute Franziska (F) und Max (M) sind österreichische Staatsbürger und unterhalten mit ihren Kindern eine Wohnung in Köln. Während F in den Jahren 2013 bis 2015 beinahe ausschließlich in Frankreich

Mehr

Lösungsskizze zur 2. Klausur EinkommensteuerR

Lösungsskizze zur 2. Klausur EinkommensteuerR Lösungsskizze zur 2. Klausur EinkommensteuerR 1. Teil: Der Verrechnungsscheck Begegnet keinerlei Bedenken Die Tätigkeit eines selbständigen Diplom-Ingenieurs ist Katalogberuf des 18 I Nr. 1 EStG. Einkünfteermittlungsart:

Mehr

Gewerblicher Grundstückshandel und private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken

Gewerblicher Grundstückshandel und private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken NWB Ratgeber Steuerrecht Gewerblicher Grundstückshandel und private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken Von Professor Dr. Günter Söffing Rechtsanwalt, Steuerberater, Richter am Bundesfinanzhof a. D

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2016/2017

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 8 Bode Bohne (B) ist Eigentümer einer kleinen Hotelanlage auf Ibiza, eines Mehrfamilienhauses in Dortmund und einer Ferienwohnung auf Norderney. Die Hotelanlage wird ganzjährig von Touristen genutzt,

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 7 F lebt in Bochum und ist zu 20% an der C-GmbH mit Sitz in Bochum beteiligt. Die Anteile hat sie im Juli 2015 erworben. Die C-GmbH beschließt Ende 2015 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 2.000.000,

Mehr

Lösungsskizze zur 3. Klausur EinkommensteuerR vom

Lösungsskizze zur 3. Klausur EinkommensteuerR vom Lösungsskizze zur 3. Klausur EinkommensteuerR vom 8.1.2014 Vorab: Die vorliegende Klausur ist als original VAK im Sommersemester 2013 gelaufen. Sie ist in drei Teilbereiche untergliedert, in denen mehrere

Mehr

Lösungsskizze zur 2. Klausur EinkommensteuerR. Die Tätigkeit eines selbständigen Diplom-Ingenieurs ist Katalogberuf des 18 I Nr. 1 EStG.

Lösungsskizze zur 2. Klausur EinkommensteuerR. Die Tätigkeit eines selbständigen Diplom-Ingenieurs ist Katalogberuf des 18 I Nr. 1 EStG. Lösungsskizze zur 2. Klausur EinkommensteuerR A. Subjektive Steuerpflicht Begegnet keinerlei Bedenken B. Objektive Steuerpflicht I. Einkünftequalifizierung Die Tätigkeit eines selbständigen Diplom-Ingenieurs

Mehr

Scheinselbständigkeit aus steuer(straf)rechtlicher Sicht

Scheinselbständigkeit aus steuer(straf)rechtlicher Sicht Scheinselbständigkeit aus steuer(straf)rechtlicher Sicht Rico Deutschendorf Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht www.steuerstrafrecht-leipzig.de Tätigkeit: selbständig oder unselbständig? nicht

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014 Fall 2a Nach Abschluss der Ausbildung zum staatlich geprüften Maschinenbautechniker arbeitete der polnische Staatsangehörige T zunächst fünf Jahre als Sachbearbeiter für technische Beschreibungen von Betriebsanlagen.

Mehr

OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600

OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600 OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4 Rdvfg. vom 01.12.2006 S 2241 A 67 St 210 Verteiler FÄ: II/1600 Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte von Venture Capital und Private Equity

Mehr

Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht - unter besonderer Berücksichtigung der Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft

Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht - unter besonderer Berücksichtigung der Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht - unter besonderer Berücksichtigung der Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft Fall: X und Y sind Gesellschafter einer Personengesellschaft: PersGes Transparenzprinzip

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014 Fall 3 F lebt in Bochum und ist zu 20% an der C-GmbH mit Sitz in Bochum beteiligt. Die Anteile hat sie im Juli 2010 erworben. Die C-GmbH beschließt Ende 2010 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 2.000.000,

Mehr

AG im Steuerrecht Einkommensteuerrecht 1. Termin Prüfungsaufbau, Fall 1. Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht Prof. Dr.

AG im Steuerrecht Einkommensteuerrecht 1. Termin Prüfungsaufbau, Fall 1. Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht Prof. Dr. AG im Steuerrecht Einkommensteuerrecht 1. Termin Prüfungsaufbau, Fall 1 Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht Prof. Dr. Roman Seer Aufbau einer Falllösung im EStR Einkommensteuerpflicht des X

Mehr

Steuerrechtliche Falllösungstechniken anhand aktueller BFH-Urteile Einkommensteuer

Steuerrechtliche Falllösungstechniken anhand aktueller BFH-Urteile Einkommensteuer Die Jus(z des Landes Nordrhein-Wes4alen Steuerrechtliche Falllösungstechniken anhand aktueller BFH-Urteile Einkommensteuer Münster, 2. Mai 2016 Dr. Jens Reddig Richter am Finanzgericht Münster A. Subjektive

Mehr

Übungen im Steuerrecht

Übungen im Steuerrecht Saarbrücken, den Fälle zum Einkommensteuerrecht Grobes Prüfungsschema Subjektive Steuerpflicht: unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht ( 1 EStG) Unbeschränkte Steuerpflicht: Regelfall bei der einkommensteuerrechtlichen

Mehr

Helga und Günther unterliegen auf Grund ihres inländischen Wohnsitzes der unbeschränkten Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 EStG).

Helga und Günther unterliegen auf Grund ihres inländischen Wohnsitzes der unbeschränkten Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 EStG). Aufgabe 13: Helga und Günther unterliegen auf Grund ihres inländischen Wohnsitzes der unbeschränkten Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 EStG). Sie haben (zulässigerweise) die Zusammenveranlagung nach 26b EStG gewählt.

Mehr

INHALTSÜBERSICHT 2. TEIL: DIE HISTORISCHE ENTWICKLUNG DER EINZELNEN EINKUNFTSARTEN IM DEUTSCHEN EINKOMMENSTEUERRECHT 7

INHALTSÜBERSICHT 2. TEIL: DIE HISTORISCHE ENTWICKLUNG DER EINZELNEN EINKUNFTSARTEN IM DEUTSCHEN EINKOMMENSTEUERRECHT 7 INHALTSÜBERSICHT 1. TEIL: EINLEITUNG 1 2. TEIL: DIE HISTORISCHE ENTWICKLUNG DER EINZELNEN EINKUNFTSARTEN IM DEUTSCHEN EINKOMMENSTEUERRECHT 7 A. Das Preußische Einkommensteuergesetz von 1891... 7 B. Das

Mehr

Fall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen?

Fall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen? Fall 4 A betreibt ein Bauunternehmen. Im Jahr 2010 erzielt er einen Gewinn von 1,5 Millionen EUR. Ermittelt hat er diesen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Um an lukrative Aufträge heranzukommen,

Mehr

Steuerliche Gewinnermittlung

Steuerliche Gewinnermittlung Betriebsvermögensvergleich i.s.v. 5 I EStG Pflicht: Gewerbetreibende (stl. Begriff), die aufgrund gesetzlicher Vorschrift verpflichtet sind, Bücher zu führen und regel- mäßig Abschlüsse zu machen (insbesondere

Mehr

Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht

Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht Kapitalvermögen Differenzierung Kapitaleinkünfte

Mehr

Lösungsskizze zur 3. Klausur im Unternehmensteuerrecht vom Wiss. Mit. Dominik Ortwald

Lösungsskizze zur 3. Klausur im Unternehmensteuerrecht vom Wiss. Mit. Dominik Ortwald Lösungsskizze zur 3. Klausur im Unternehmensteuerrecht vom 01.07.2016 Wiss. Mit. Dominik Ortwald A. Einkommensteuerliche Behandlung bei der C1-C4 Vorbemerkung: C1-C4 können zusammen geprüft werden. I.

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 35/02

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 35/02 Bundesfinanzhof Urt. v. 23.02.2005, Az.: XI R 35/02 Gewerbesteuer: Die 3-Objekt-Grenze kann auch schon bei 2Häusern überschritten sein Teilt ein privater Immobilienbesitzer seine (hier: 2) Mehrfamilienhäuser

Mehr

Neues zur Praxisübertragung. A. Wertansatzwahlrecht bei Einbringung in die Personengesellschaft

Neues zur Praxisübertragung. A. Wertansatzwahlrecht bei Einbringung in die Personengesellschaft A. Wertansatzwahlrecht bei Einbringung in die Personengesellschaft BFH-Urt. v. 12.10.2011 VIII R 12/08, BStBl II 2012, 381 Sachverhalt und Beurteilung Zum 15.12.1998 brachte ein Arzt seine Einzelpraxis

Mehr

A. Subjektive Steuerpflicht des P Unproblematisch: P lebt in Freiburg Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß 1 I 1 EStG i.v.m. 8 AO.

A. Subjektive Steuerpflicht des P Unproblematisch: P lebt in Freiburg Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß 1 I 1 EStG i.v.m. 8 AO. Lösungsskizze Fall 2: A. Subjektive Steuerpflicht des P Unproblematisch: P lebt in Freiburg Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß 1 I 1 EStG i.v.m. 8 AO. B. Objektive Steuerpflicht I. Einkünftequalifikation

Mehr

1. Berichtigung nach 129 AO i.vm. 172 I S. 1 Nr. 2 d) AO. 1. Änderung nach 173 I Nr. 1 AO i.v.m. 172 I S. 1 Nr. 2 d) AO

1. Berichtigung nach 129 AO i.vm. 172 I S. 1 Nr. 2 d) AO. 1. Änderung nach 173 I Nr. 1 AO i.v.m. 172 I S. 1 Nr. 2 d) AO Fälle zu den Korrekturvorschriften Fall 1 1. Berichtigung nach 129 AO i.vm. 172 I S. 1 Nr. 2 d) AO Vergessen kann zwar eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit begründen, bei einem Versehen des Steuerpflichtigen

Mehr

Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern

Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Europarecht Ende der Nationalen Steuersouveränität? Institut für Ausländisches und Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Übung 2: Die sieben Einkunftsarten

Mehr

Gewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik

Gewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik Übung zu Gewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik Lösung zu den Übungsaufgaben 1-5 Ansprechpartner: Dipl.-Kfm. Carsten Schelkmann Dipl.-Kfm. Alexander Weitz Raum: WST-C.11.13 Raum: WST-B.11.04 Sprechstunde:

Mehr

BFH, Urteil vom 17. Dezember IV R 72/07

BFH, Urteil vom 17. Dezember IV R 72/07 1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Personengesellschaft wegen Überschreitung der sog. Drei-Objekt-Grenze den Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen hat, sind solche Grundstücksaktivitäten

Mehr

Lösung Übung Klausur

Lösung Übung Klausur Fall 1 Lösung Übung Klausur A) Strukturierung des Sachverhalts Subjekte: A n.p.; Wohnsitz in Frankfurt offenkundig in Dtschl., da Studium in Frankfurt Behinderung zu 55% verwitwet, Kind 3 Jahre Gegenstände:

Mehr

Gewerblicher Grundstückshandel und private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken

Gewerblicher Grundstückshandel und private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken Gewerblicher Grundstückshandel und private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken von Susanne Thonemann, Dr. Matthias Söffing 3. völlig überarbeitete und aktualisierte Auflage Gewerblicher Grundstückshandel

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 2: F mit Wohnsitz in Bochum ist ganzjährig als Angestellte tätig. Sie erhält monatlich 5.000 Euro überwiesen. Ihr Arbeitgeber behält 1.000 Euro Lohnsteuer und 1.000 Euro Sozialversicherung (Arbeitnehmeranteil)

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht

Wirtschaftsstrafrecht Materielle Kriterien für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Arbeitsrecht Eingliederung in fremde betriebliche Organisation (die sich insbesondere an einem Weisungsrecht zeigen kann), Weisungsgebundenheit

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht - unter besonderer Berücksichtigung der Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft Fall: X und Y sind Gesellschafter einer Personengesellschaft: PersGes Transparenzprinzip

Mehr

Der GmbH-Geschäftsführer im Einkommen-, Gewerbeund Umsatzsteuerrecht

Der GmbH-Geschäftsführer im Einkommen-, Gewerbeund Umsatzsteuerrecht Kristof Wilmes Der GmbH-Geschäftsführer im Einkommen-, Gewerbeund Umsatzsteuerrecht Die Beurteilung der Tätigkeit als selbständig oder nichtselbständig Verlag Dr. Kovac Hamburg 2010 Inhaltsverzeichnis

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Vorwort zur 2. Auflage 5 Inhaltsübersicht 7 Literaturverzeichnis 19 Abkürzungsverzeichnis 55. A. Einleitung 61

INHALTSVERZEICHNIS. Vorwort zur 2. Auflage 5 Inhaltsübersicht 7 Literaturverzeichnis 19 Abkürzungsverzeichnis 55. A. Einleitung 61 INHALTSVERZEICHNIS Vorwort zur 2. Auflage 5 Inhaltsübersicht 7 Literaturverzeichnis 19 Abkürzungsverzeichnis 55 A. Einleitung 61 B. Ertragsteuerrechtliche Behandlung der vermögensverwaltenden Personengesellschaft

Mehr

Abschlussklausur im Unternehmenssteuerrecht SS 2007 Prof. Dr. Roman Seer. Skizze des Sachverhalts 535 BGB. Y-GmbH. Z-GbR. Grdst.

Abschlussklausur im Unternehmenssteuerrecht SS 2007 Prof. Dr. Roman Seer. Skizze des Sachverhalts 535 BGB. Y-GmbH. Z-GbR. Grdst. Skizze des Sachverhalts Z-GbR 535 BGB Grdst. Y-GmbH K 49% 51% 80% 20% Z GF F 1 Lösungshinweise Abschlussklausur im Unternehmenssteuerrecht SS 2007 A. Steuerpflicht des Z I. Subjektive Einkommensteuerpflicht

Mehr

Einkommensteuer Gewinneinkünfte gem. 13, 15, 18 EStG

Einkommensteuer Gewinneinkünfte gem. 13, 15, 18 EStG Skript zum Online-Training Einkommensteuer Gewinneinkünfte gem. 13, 15, 18 EStG Rechtsstand: Januar 2019 In Kooperation mit Inhalt 1 Lernziele... 1 2 Überblick... 2 3 Gewinnermittlung & Buchführung...

Mehr

Studienarbeit GewSt Lösungshinweise

Studienarbeit GewSt Lösungshinweise Studienarbeit GewSt - 20 - Lösungshinweise Aufgabe 1 - Teil 1: Gewerbesteuerpflicht der KG - Grundfall a) Prüfung einer... originären gewerblichen Tätigkeit gem. 15 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG Steuergegenstand

Mehr

Studienarbeit ESt Lösungshinweise

Studienarbeit ESt Lösungshinweise Studienarbeit ESt - 23 - Lösungshinweise Sachverhalt 1: 1. Allgemeines: Da R in Düsseldorf wohnhaft ist, hat er seinen Wohnsitz ( 8 AO) im Inland BRD und ist somit unbeschränkt steuerpflichtig i.s.d. 1

Mehr

Überblick über die Besteuerung von Zinsen und Dividenden

Überblick über die Besteuerung von Zinsen und Dividenden Überblick über die Besteuerung von und Von dem Überblick werden nicht erfasst: Personengesellschaften oder sonstige juristische Personen als Empfänger internationale Sachverhalte Ist der Empfänger von

Mehr

Wintersemester 2011/2012

Wintersemester 2011/2012 Vorlesung Einkommensteuerrecht Wintersemester 2011/2012 Akad. Rat Dr. Marcel Krumm Lehrstuhl für Steuerrecht Grundgedanke der Einkommensteuer (T/L, 4 Rz. 81 ff.) Leistungsfähigkeitsprinzip Die ESt ist

Mehr

Lösungsskizze Abschlussklausur Einkommensteuerrecht WS 2007/08 - Kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit -

Lösungsskizze Abschlussklausur Einkommensteuerrecht WS 2007/08 - Kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit - 1 Lösungsskizze Abschlussklausur Einkommensteuerrecht WS 2007/08 - Kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit - Vorbemerkung: Die Arbeit besteht aus 3 Schwerpunkten: die Abgrenzung zwischen gewerblicher

Mehr

Workshop A2: Kapitalanlagen in Immobilien eine sinnvolle Alternative?

Workshop A2: Kapitalanlagen in Immobilien eine sinnvolle Alternative? Workshop A2: Kapitalanlagen in Immobilien eine sinnvolle Alternative? Stiftungsforum Hamburg & der Norden `17 Hamburg, März 2017 Inhaltsübersicht Die Immobilie in der steuerlichen Sphäre 3 Die Immobilie

Mehr

Gewerblicher Grundstückshandel

Gewerblicher Grundstückshandel Ansprechpartner bei : Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht Ingo Heuel Rechtsanwältin, Steuerberaterin Roswitha Prowatke, LL.M. 02204/9508-100 Wir vertreten überwiegend Mandanten im Raum

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014 Fall 1 Die Eheleute Franziska (F) und Max (M) sind österreichische Staatsbürger und unterhalten mit ihren Kindern eine Wohnung in Köln. Während F in den Jahren 2008 bis 2010 beinahe ausschließlich in Frankreich

Mehr

Besteuerung der Hochschulen im Steuersystem Deutschlands

Besteuerung der Hochschulen im Steuersystem Deutschlands Besteuerung der Hochschulen im Steuersystem Deutschlands Prof. Dr. iur. Roman Seer Ordinarius am Lehrstuhl für Steuerrecht der Ruhr-Universität Bochum Inhalt/Gliederung Steuertatbestände (KSt/GewSt/USt/GrSt)

Mehr

Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht

Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht Einkünftequalifikation positiv Ausgangstatbestand:

Mehr

5. Verluste aus Kapitalanlagen

5. Verluste aus Kapitalanlagen 47 5. Verluste aus Kapitalanlagen Es ist nichts Neues, das mit Kapitalanlagen nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste erzielt werden können. Die Verlustverrechnung ist daher für jeden Steuerpflichtigen

Mehr

Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht

Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht Einkünfte aus Kapitalvermögen Differenzierung

Mehr

Einführung in das Gewerberecht 1. Teil. 1 Gewerbebegriff

Einführung in das Gewerberecht 1. Teil. 1 Gewerbebegriff 1 Einführung in das Gewerberecht 1. Teil Lit.: Guckelberger, Einführung in das Gewerberecht, Jura 2007, 598; siehe ferner die regelmäßigen Berichte im GewArch z.b. von Fischer (Aktuelle Fragen des Gewerberechts,

Mehr

A. Subjektive Steuerpflicht des P Unproblematisch: P lebt in Freiburg Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß 1 I 1 EStG i.v.m. 8 AO.

A. Subjektive Steuerpflicht des P Unproblematisch: P lebt in Freiburg Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß 1 I 1 EStG i.v.m. 8 AO. Lösungsskizze Fall 2: A. Subjektive Steuerpflicht des P Unproblematisch: P lebt in Freiburg Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß 1 I 1 EStG i.v.m. 8 AO. B. Objektive Steuerpflicht I. Einkünftequalifikation

Mehr

F E B R UA R W I N H E L L E R R E C H T S A N W A LTSGE S E L L S C H A F T M B H V O L LT E X T S E RV I C E

F E B R UA R W I N H E L L E R R E C H T S A N W A LTSGE S E L L S C H A F T M B H V O L LT E X T S E RV I C E F E B R UA R 2 014 W I N H E L L E R R E C H T S A N W A LTSGE S E L L S C H A F T M B H V O L LT E X T S E RV I C E Beteiligung an gewerblich geprägter GmbH & Co KG nicht zwingend wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Mehr

Knappworst & Partner

Knappworst & Partner Die richtige Wahl - Beschäftigung oder freie Mitarbeit Potsdam, 1 Agenda Beschäftigung von Mitarbeitern Arbeitnehmer Freier Mitarbeiter sozialversicherungsrechtliche Beurteilung steuerliche Beurteilung

Mehr

IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht

IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht Skript zum Online-Training IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht Rechtsstand: Januar 09 In Kooperation mit Inhalt Natürliche Personen.... Unbeschränkte Steuerpflicht.... Sonderformen..... Fiktive unbeschränkte

Mehr

Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung In einem ausführlichen Schreiben vom 7.6.2010 (Aktenzeichen IV C 4 S 2285/07/0006:001, Dok. 2010/0415733) hat die Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche

Mehr

Grundzüge der Besteuerung von Kapitalerträgen ab Prof. Dr. Helmuth Wilke

Grundzüge der Besteuerung von Kapitalerträgen ab Prof. Dr. Helmuth Wilke Grundzüge der Besteuerung von Kapitalerträgen ab 2009 Prof. Dr. Helmuth Gliederung 1. Überblick 2. Neuer Zuschnitt der Einkünfte aus Kapitalvermögen 3. Sondersteuersatz und Abgeltungsteuer 4. Verlustbehandlung

Mehr

B. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG)

B. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG) B. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG) B. 20 EStG 17 I. Überblick 19 II. Besteuerungstatbestand 20 III. Besteuerungsumfang 81 IV. Besteuerungsverfahren 111 18 B. 20 EStG I. Überblick Erhebliche Änderungen

Mehr

Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis

Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis 6. Konferenz Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis Aktuelles zur Besteuerung der EWIV Frankfurt a.m., 05.11.2004 Gliederung 1 Grundlagen der Besteuerung 1.1 Transparenzprinzip 1.2 Einkünfteerzielung

Mehr

Checkliste Abgeltungssteuer

Checkliste Abgeltungssteuer Checkliste Abgeltungssteuer Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen soll den Anwender durch die komplizierte Materie der Abgeltungsteuer führen und schließlich klären, ob die Kapitaleinkünfte wirklich

Mehr

Steuern Zölle Gebühren Beiträge

Steuern Zölle Gebühren Beiträge Abgabenrecht Abgaben Generelle Abgaben Spezielle Abgaben Steuern Zölle Gebühren Beiträge 2 1 Abgabenrecht Der Zweck von Steuern Geld für Staatsausgaben Umverteilung des Volkseinkommens Instrument der Wirtschafts-,

Mehr

Beispiel: E und F sind Gesellschafter der (bilanzierenden) X-Grundstücksverwaltungs-GbR. Die X-GbR ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks

Beispiel: E und F sind Gesellschafter der (bilanzierenden) X-Grundstücksverwaltungs-GbR. Die X-GbR ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks Beispiel: E und F sind Gesellschafter der (bilanzierenden) X-Grundstücksverwaltungs-GbR. Die X-GbR ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks Abgrenzung zwischen (BW Grundstück = 100.000 ; BW Gebäude

Mehr

Inhaltsübersicht.

Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht Fall 1 Unbeschränkte Steuerpflicht EStG 1 Abs. 1; AO 8, 9 13 2 Sachliche Steuerpflicht - Ermittlung des zu versteuernden Einkommens - Ermittlungsschema EStG 2 : EStR R 2 16 3 Steuerfreie

Mehr

= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff)

= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff) 2 Abs2 EStG: 1. EK aus Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. EK aus selbständiger Arbeit ( 22) 3. EK aus Gewerbebetrieb ( 23) 4. EK aus nichtselbständiger Arbeit ( 25) 5. EK aus Kapitalvermögen ( 27) 6. EK

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Mehr

2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov

2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Gewerbesteuer 1 1. Einführung Gewerbesteuer ist Real-/Objektsteuer ( 3 II AO) direkte Steuer (Steuerträger = Steuerschuldner) Gemeindesteuer ( 1 GewStG) Veranlagungssteuer rechtliche Grundlagen Gewerbesteuergesetz

Mehr

Fallvarianten zu 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG

Fallvarianten zu 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG 4 1 1.1 Übersicht über die verschiedenen Übertragungsmöglichkeiten Die Behandlung eines Übertragungsvorgangs in ein betriebliches Gesamthandsvermögen richtet sich zunächst danach, ob Gegenstand der Übertragung

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 23 ESt-Kartei Datum: Karte 2.1 Az München: S St32M Az Nürnberg: S St33N

Bayerisches Landesamt für Steuern 23 ESt-Kartei Datum: Karte 2.1 Az München: S St32M Az Nürnberg: S St33N Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften Verkauf von Wertpapieren innerhalb der Veräußerungsfrist des 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Bei der Ermittlung der Einkünfte von sonstigen Einkünften aus privaten

Mehr

Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht

Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Universität des Saarlandes Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht 1 Körperschaftsteuer:

Mehr

Atypisch stille Beteiligung als Alternative zur Organschaft

Atypisch stille Beteiligung als Alternative zur Organschaft Atypisch stille Beteiligung als Alternative zur Organschaft Agenda 1. Atypisch stille Beteiligung 2. Organschaft 3. Gegenüberstellung der Atypisch stillen Beteiligung sowie der Organschaft 4. Praxisbeispiel

Mehr

Die Vielfalt moderner Arbeitsformen im Steuerrecht Selbständigkeit Arbeitnehmereigenschaft

Die Vielfalt moderner Arbeitsformen im Steuerrecht Selbständigkeit Arbeitnehmereigenschaft Die Justiz des Landes Die Vielfalt moderner Arbeitsformen im Steuerrecht Selbständigkeit Arbeitnehmereigenschaft Münster, 5. Dezember 2014 Dr. Bernadette Mai LL.M. oec. Richterin am Finanzgericht in Münster

Mehr

Grundstruktur der Einkommensteuer

Grundstruktur der Einkommensteuer ESt / Grundstruktur der ESt 1 Grundstruktur der Einkommensteuer Wesen und Umfang der Einkommensteuer Einordnung der Einkommensteuer Die Einkommensteuer ist eine personenbezogene Steuer. Sie ist deshalb

Mehr

Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht

Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Veräußerung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Salzburg Senat 1 GZ. RV/170-S/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer

Mehr

Steuerberaterkammer Köln Kammertag 2018

Steuerberaterkammer Köln Kammertag 2018 Steuerberaterkammer Köln Kammertag 2018 42 AO Gesamtplan I. BFH, Urteil v. 8.6.2017, IV R 30/14, BStBl II 2017, 1061 1. Sachverhalt A 1 GmbH (Komplem.) Chronologie: 12/2003: Gründung Klin 12/2003-3/2004:

Mehr

Outsourcing & Beteiligungen. Folie Nr. 1

Outsourcing & Beteiligungen. Folie Nr. 1 Outsourcing & Beteiligungen Folie Nr. 1 Fallbeispiel: GmbH & Hochschule Hochschule Räume, Anlagen, Patente Arbeitsleistung, Know-How Gründer / Absolventen Miete, Dividenden, Veräußerungsgewinne 49 % 51

Mehr

I. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor.

I. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor. Käsekauf K kauft bei V eine 10kg schweren Käse für 100,-. Zuhause wiegt er nach und stellt fest, dass der Käse nur 9,8 kg wiegt, was V letztlich auch nicht bestreitet. Wütend fordert K Nachlieferung (an

Mehr

StB Dipl.-Kfm. S. Gubanov

StB Dipl.-Kfm. S. Gubanov Teil I: Einkommensteuer/Umsatzsteuer Sachverhalt 1 / Aufgabe 1: Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 2 I Nr. 6 ivm 21 I Nr. 1 EStG) Ermittlung

Mehr

56 ESt Aufwendungen für eine Feier mit Arbeitskollegen

56 ESt Aufwendungen für eine Feier mit Arbeitskollegen 56 ESt Aufwendungen für eine Feier mit Arbeitskollegen EStG 4, 19 Wenn anlässlich des Geburtstags oder eines anderen Anlasses eine kleine Feier ausgerichtet wird, an der (auch) Arbeitskollegen teilnehmen,

Mehr

Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern

Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Europarecht Ende der Nationalen Steuersouveränität? Interdisziplinäres Zentrum für Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Übung 6: Abschlussfälle

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2016/2017

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 5 A ist wohnhaft in Dortmund, wo er eine Fahrschule betreibt (Nettoeinkünfte im Jahr 2015: 100.000 ). A ist seit zwei Jahren geschieden. Seine Exfrau E lebt in Frankfurt am Main. In seinem Einfamilienhaus

Mehr

(FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ; 1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN ganz allgemein 2

(FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ;  1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN ganz allgemein 2 Einkommensteuer (FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ; http://www.tobiasott.de) 1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN 2 1.1 ganz allgemein 2 1.2 Gewinneinkünfte 2 Abs.2 Nr.1 EStG 2 1.2 Überschusseinkünfte

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim

Mehr

Übungen im Steuerrecht

Übungen im Steuerrecht Saarbrücken, den Besprechung: 2. Übungsklausur auf Examensniveau I. Zulässigkeit des Einspruchs des A 1. Auslegung des Begehrens des A Widerspruch auszulegen nach 133 BGB analog Welcher Bescheid soll angegriffen

Mehr

1,5 1,0 4,0. Ausgepunkteter Lösungsbogen zur schriftlichen Prüfung des ZVL Teil EStG II - 1

1,5 1,0 4,0. Ausgepunkteter Lösungsbogen zur schriftlichen Prüfung des ZVL Teil EStG II - 1 ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Lösungen zur Aufgabe aus der Einkommensteuer vom 22.09.2012 Prüfungsteil: EStG Teil II Bearbeitungszeit: 90 min Maximal erreichbare Punktzahl:

Mehr

Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 ABS. 4 Satz 6 bis 8

Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 ABS. 4 Satz 6 bis 8 BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2016 > C. Anhänge > Anhang 29 Verluste > IV. Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG BMF vom 19.11.2008 (BStBl I S. 970)

Mehr

MCC Mastering-ConceptConsult

MCC Mastering-ConceptConsult MCC Mastering-ConceptConsult Fit für die Marktdynamik Einführung in die Einkommensteuer Grundlagen für Bilanzbuchhalter und Steuerfachangestellte von Dipl.-Kaufm. Michael Eifler Copyright - Alle Rechte

Mehr

Einkommen und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 18. Juni 2012

Einkommen und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 18. Juni 2012 Einkommen und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 18. Juni 2012 1 Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde

Mehr

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 1. Juli K 395/99 (EFG 2003, 385)

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 1. Juli K 395/99 (EFG 2003, 385) BUNDESFINANZHOF Werden die Büroarbeiten für eine KG durch eine an der KG selbst nicht beteiligte GmbH erledigt, die einen selbständigen, nicht in der Erledigung von Büroarbeiten bestehenden Geschäftszweck

Mehr

Übungen im Steuerrecht

Übungen im Steuerrecht Übungen im Steuerrecht Saarbrücken, den 08.01.2019 Rückgabe und Besprechung der ersten Übungsexamensklausur Lösungshinweise Teil 1, Frage 1 A. Subj. Einkommensteuerpflicht, Veranlagung Wohnsitz, 8 AO,

Mehr

5.5 Gewerbesteuer. Folie 1 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

5.5 Gewerbesteuer. Folie 1 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH) 5.5 Gewerbesteuer Folie 1 Stand 22.06.2013 Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH) 5.5.0 Einführung in die Gewerbesteuer - Rechtsgrundlagen Arbeitsanweisungen für Finanzämter GewStR

Mehr

Umstrukturierung/Umwandlungssteuergesetz Aktuell - Wissen auffrischen Mai Heft 1. Tino Srebne, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Magdeburg

Umstrukturierung/Umwandlungssteuergesetz Aktuell - Wissen auffrischen Mai Heft 1. Tino Srebne, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Magdeburg Umstrukturierung/Umwandlungssteuergesetz Aktuell - Wissen auffrischen Mai 2016 Tino Srebne, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Magdeburg Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.a.a.S. GmbH

Mehr

Lösungen Repetitorium

Lösungen Repetitorium Lösungen Repetitorium Folie Nr. 1 Steuerliche Sphären von Hochschulen (jpdör) nicht steuerbar steuerfrei steuerpflichtig Betrieb gewerblicher Art hoheitlicher Vermögens- Bereich verwaltung Zweckbetrieb

Mehr

Einkommensteuerliche Behandlung der weitergeleiteten Zahlungen für Verhinderungspflege

Einkommensteuerliche Behandlung der weitergeleiteten Zahlungen für Verhinderungspflege Einkommensteuerliche Behandlung der weitergeleiteten Zahlungen für Verhinderungspflege 2019 Deutscher Bundestag Seite 2 Einkommensteuerliche Behandlung der weitergeleiteten Zahlungen für Verhinderungspflege

Mehr

Fremdgeschäftsführer

Fremdgeschäftsführer Kap 3 Fremdgeschäftsführer Die Geschäftsführung durch Personen, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind, ist aus arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht nach den allgemeinen Regeln

Mehr