Fall 1 zum Einkünftekatalog (Folie 60) A. Subjektive Steuerpflicht 1 I 1 EStG (+)
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- Eleonora Armbruster
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1 Fall 1 zum Einkünftekatalog (Folie 60) (1) Architekt ist Katalogberuf des 18 I Nr. 1 S. 2 EStG. Die Veräußerung der Mietwohnhäuser ist jedoch nicht der Architektentätigkeit zuzurechnen. (2) Die Veräußerungseinkünfte könnten Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. 15 I 1 Nr. 1 EStG sein. Hierzu ist die gewerbliche Tätigkeit gem. 15 II EStG (zu 18 EStG subsidiär) zu prüfen: 1. Selbständigkeit (+) 2. Nachhaltigkeit à über mehrere Jahre (+) 3. Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (+) 4. mit Gewinnerzielungsabsicht (+) 5. keine bloße Vermögensverwaltung isd 14 AO è Gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Bereich der Fruchtziehung aus privatem Vermögen zugunsten der Umschichtung von Vermögenswerten entscheidend in den Hintergrund tritt. è Entscheidend ist hier letztlich ein Typenvergleich : Liegt der Fall näher am Bild des typischen Grundstückshändlers oder näher am Bild des typischen Grundstücksverwalters. è Rspr. und FinVerw. konkretisieren diesen Typenvergleich anhand der sog. Drei-Objekt-Regel: Es liegt kein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn nicht mehr als 3 Objekte in einem Zeitraum von 5 Jahren angeschafft und wieder veräußert werden (beachte: nur Indizwirkung!). è Objekt: Grundstücke jeglicher Art (BStBl. II 2000, 28), jedes zivilrechtliche Wohnungseigentum (BStBl. II 2002,571) Ergebnis: Nach Drei-Objekt-Regel ist die Grenze zur gewerblichen Betätigung überschritten, wenn man auf das veräußerte Objekt abstellt und davon ausgeht, dass die Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 5 Jahre auseinander liegen (was bei einer Zeitspanne von der ersten Anschaffung in 01 bis zur letzten Veräußerung in 07 durchaus problembehaftet sein könnte und zusätzliche Ermittlungen erfordern würde). Hier zeigen sich die Schwächen der sog. Drei- Objekt-Regel. Vorzugswürdig erscheint es daher in derart gelagerten Konstellationen die Indizwirkung o.g. Regel zu bemühen, um anhand des Typenvergleichs aufgrund einer Gesamtschau der im Sachverhalt dargelegten Einzelaspekte die Frage zu beantworten, ob der zu entscheidende Einzelfall i.e. dem gewerblichen oder dem vermögensverwaltenden Bereich näher steht. Dies dürfte hier ebenfalls zugunsten der Gewerblichkeit zu entscheiden sein (Hohes Investitionsvolumen, umfangreiche Renovierung und anschließende Aufteilung zur Wertsteigerung/besseren Verwertbarkeit). Nach alledem lassen die Umstände des Einzelfalls den Schluss zu, dass eine für einen typischen Grundstückshändler
2 erforderliche auf Vermögensumschichtung gerichtete Veräußerungsabsicht vorliegt, die über den Bereich des reinen Haltens von Vermögenswerten mit dem Ziel der Fruchtziehung hinausgeht. 2 II EStG Architekt: 4 III EStG Gewerbliche Einkünfte: 4 I, 5 I EStG (a.a. vert.) Fall 2 zum Einkünftekatalog (Folie 61) 2009 (1) Maklertätigkeit a. Weder intellektuelle Tätigkeit noch Katalogberuf noch ähnlicher Beruf. b. Einkünfte aus Gewerbebetrieb à 15 II EStG (+) (2) Investorentätigkeit a aus 300 kurzfr. Veräußerungsgeschäften è Abgrenzung ggü. Gewerblichkeit i.s.e. gewerblichen Aktienhändlers. Zur Problematik s. Fall 1; eine entsprechende Objekt-Regel gibt es hier nicht. Entscheidend ist also allein der Typenvergleich, wonach unabhängig von der Zahl der Veräußerungen zusätzliche besondere Umstände hinzutreten müssen, die einem gewerblichen Wertpapierhändler ausmachen (z.b. Büroräume, Personal, Handeln auch für Dritte ). Jene Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Mithin verbleibt es bei der privaten Vermögensverwaltung. è 20 II Nr. 1 EStG (bea.: 23 II EStG), 20 IV EStG b aus Veräußerung von Aktien è 20 II Nr. 1 EStG (bea.: 20 VIII EStG bei Angabe einer Beteiligungshöhe), 20 IV EStG c. Stillhalterprämie
3 2010 è 20 I Nr. 11 EStG a Verlust aus kurzfr. Veräußerungsgeschäften è 20 II Nr. 1 EStG, 20 IV EStG b. Glattstellung von è 20 I Nr. 11 Hs. 2 EStG: mindern Stillhalteprämien. Fraglich ist ob Minderung nur bis zur Höhe der Stillhalterprämie oder darüber hinaus (dazu: Buge, in: H/H/R, 20 Rz. 401). 1. Einkünfteermittlungsart è Gewerbliche Einkünfte: 4 I, 5 I EStG è Kapitaleinkünfte: Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ( 8 ff. EStG) 2. Einkünfteermittlung 2009: Abgeltungswirkung: 43 V, 32d III EStG. 2010: Verlust aus den kurzfristigen Veräußerungen [beachte: 20 VI EStG durch Gesetz v m.w.v geändert, BGBl. I 2014, 1266: Beendigung der Übergangsregel für Verluste aus privaten V-Geschäften. In den NWB s 2014 noch nicht abgedruckt.] a. Verlustberücksichtigung im Rahmen des 43a III EStG bei der Kapitalertragsteuer. b. Soweit keine Verlustberücksichtigung im Rahmen des 43a III EStG möglich, Antrag auf Veranlagung nach 32d IV EStG. Im Rahmen der Veranlagung ist Verlustverrechnung über 20 VI EStG möglich. Hier wäre nur eine Verrechnung mit Gewinnen aus zukünftigen Veräußerungen möglich, so dass eine Verlustfeststellung erfolgt. Fall 3 zum Einkünftekatalog (Folie 62) Einkünfte gem. 18 oder 19 EStG?
4 Dass R freier Mitarbeiter ist, könnte für die Erzielung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sprechen. Es fehlt jedoch an Unternehmerinitiative und risiko. Vielmehr erfüllt R die Merkmale des Arbeitnehmertypusbegriffs: Schulden der Arbeitskraft und nicht des Arbeitserfolges Persönliche Weisungsgebundenheit gegenüber dem Dienstherrn nach Art und Weise, Ort, Zeit u. Umfang Organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Dienstherrn: keine Unterhaltung eines eigenen Büros, Gestellung der Arbeitsgeräte Fehlendes Unternehmerrisiko: festes Arbeitsentgelt, Urlaubsanspruch, Anspruch auf Sozialleistungen, Fortzahlung im Krankheitsfall Höchstpersönlichkeit der geschuldeten Arbeitsleistung, Abhängigkeit von einem Dienstherrn R erzielt also Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gem. 19 EStG 1. Einkünfteermittlungsart: Überschuss der Einnahmen über die WK ( 2 II ivm 8 ff. EStG) 2. Einkünfteermittlung: Arbeitslohn ihv abzgl. AN-Pauschbetrag ( 9a EStG) = Fall 4 zum Einkünftekatalog (Folie 63) Fraglich ist, ob H als Berufsspieler die Voraussetzungen des 15 II EStG erfüllt und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt oder ob seine Spielgewinne den sonstigen Einkünften gem. 22 Nr. 3 EStG zugeordnet werden können. Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Selbständigkeit isv Unternehmerrisiko und initiative (+) Nachhaltigkeit: Keine genauen Angaben im Sachverhalt. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass H seine Tätigkeit nicht nur vorrübergehend ausgeübt hat, da er laut Sachverhalt in unterschiedlichen Spielkasinos gespielt hat (i.ü. s. Fn).
5 Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: Tätigkeit wird am Markt gegen Entgelt und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten. Hier ist das Merkmal gegen Entgelt fraglich. Erforderlich ist eine Kausalbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung. Dies kann bei einem Pokerspieler, der sein (mathematisches) Können einsetzt um die Preisgelder zu erzielen der Fall sein. Entscheidet gleichwohl allein der Zufall über den Gewinn (wie beim Roulettespiel) fehlt die Kausalbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung. Die Roulettegewinne können dann auch nicht unter 22 Nr. 3 EStG gefasst werden, da der Leistungsbegriff insoweit mit den Anforderungen der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr deckungsgleich ist, als ebenfalls das Kausalitätsverhältnis von Leistung und Gegenleistung erforderlich ist. Im Unterschied zur Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr wird im Rahmen des 22 Nr. 3 EStG jedoch auf die Beziehung zum allgemeinen Markt verzichtet. 1 So wurde früher angenommen, dass sog. gewerbliche Unzucht nicht Teil des typischerweise gewerblichen Marktes sei (GrS 1/64 S; mittlerweile überholt durch GrS 1/12). Ein weiterer Anwendungsfall sind sog. Pfandsammlerfälle, die ihre Leistung nur isoliert ggü. einer Pfandrückgabestelle erbringen (I R 203/71). 1 Ebenfalls nicht erforderlich ist die Nachhaltigkeit (vgl. das Regelbeispiel der gelegentlichen Vermittlung).
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