Wirtschaftsstrafrecht
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- Eleonora Frei
- vor 5 Jahren
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1 Materielle Kriterien für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Arbeitsrecht Eingliederung in fremde betriebliche Organisation (die sich insbesondere an einem Weisungsrecht zeigen kann), Weisungsgebundenheit bzgl. Ort, Zeit, Dauer und Art der Tätigkeit (oder nur Ratschläge/Empfehlungen), Eigenart und Organisation der Tätigkeit, persönliche Leistung oder Einsatz Dritter, Ausübung weiterer Tätigkeiten, Bestehen eines Unternehmerrisikos, Art der Vergütung, Verhaltens- und Ordnungsregeln/Überwachung, Freiheit bei der Annahme von Aufträgen.
2 Formale Kriterien für die Annahme persönlicher Abhängigkeit (zweitrangig bzw. unbeachtlich) Gewerbeanmeldung, Art der Vergütung, steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung. Quelle: Ignor, A./Rixen, S., 2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Schlüsselbegriffe des Arbeitsstrafrechts, in: dies. (Hrsg.), Handbuch Arbeitsstrafrecht. Personalverantwortung als Strafbarkeitsrisiko, 2008, S. 63 f.
3 Abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmer nach Maßgabe sozialgerichtlicher Rechtsprechung ( 7 Abs. 1 SGB IV) Persönliche Abhängigkeit, die sich a) in der Weisungsbefugnis des Arbeitsgebers bzw. b) Eingliederung in den Betrieb zeigt. Fehlende Befugnis des Betroffenen, seine Arbeitsleistung auf andere Personen zu delegieren. Weit reichende Kontroll- und Mitspracherechte des Auftraggebers a) bezüglich der Produktions- und Betriebsmittel, b) bezüglich der Ablehnung von Aufträgen, c) bezüglich der Preiskalkulation, d) bezüglich der Werbemaßnahmen, der Kundenaquisition.
4 Umfangreiche Berichtspflicht. Fehlende Beschäftigung weiterer Arbeitnehmer a) nur geringfügig Beschäftigte, b) nur Familienangehörige. Fehlende eigene Betriebs- und Produktionsmittel bzw. Beschaffung der Betriebs- und Produktionsmittel vor allem mit Darlehen/Kapital des Auftraggebers. Bestehen einer Ausschließlichkeitsklausel (Bindung an nur einen Auftraggeber), fehlende Möglichkeit, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein.
5 Verbot, gegenüber Kunden mit eigenem Logo, in eigenem Namen, auf eigene Rechnung aufzutreten. Vorherige Ausübung der gleichen Tätigkeit als Arbeitnehmer beim gleichen Unternehmer/Arbeitgeber. Bezeichnung der Entlohnung als festes Gehalt anstelle einer Umsatzbeteiligung. Bestehen von tariflichen Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsansprüchen.
6 Fehlen eines Unternehmerrisikos. Existenz eines direkten Vorgesetzten, der den Arbeitsablauf regelt. Fehlen einer eigenen Betriebsstätte. Jederzeitige Zugriffs- und Einwirkungsmöglichkeiten des Auftraggebers (z.b. durch Betriebsfunk, Onlinedienste). Fehlende Mitgliedschaft in Organisationen (z.b. IHK, Handwerkskammer). Bewertung der Einkünfte durch die Finanzverwaltung als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Quelle: Kunz, J./Kunz, P., Freie Mitarbeiter, Scheinselbständige, Arbeitnehmerähnliche Selbständige, 2000, Rn. 83; Ignor/Rixen a.a.o., S. 72 f.
7 Merkmalsliste des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH DB 1985, S = BStBl. II 1985, S. 661) zur steuerlichen Arbeitnehmereigenschaft (Nichtselbständigkeit) persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, feste Arbeitszeiten, Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort, feste Bezüge,
8 Urlaubsanspruch, Anspruch auf sonstige Sozialleistungen, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Überstundenvergütung, zeitlicher Umfang der Dienstleistungen, Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit,
9 kein Unternehmerrisiko, keine Unternehmerinitiative, kein Kapitaleinsatz, keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln, Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern, Eingliederung in den Betrieb, Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist. Quelle: Kunz/Kunz a.a.o., Rn. 265 f.; Ignor/Rixen a.a.o., S. 75 f.
10 Zusammengefasste Checkliste für das Arbeit-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht persönliche, nicht nur wirtschaftliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit, Dauer und Inhalt der Tätigkeit, Bindung an feste Arbeitszeiten/Kernzeiten und an einen bestimmten Arbeitsplatz, Eingliederung/Einbindung in die betriebliche Organisation, z.b. durch die Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Arbeitnehmern oder durch Teilnahme an Betriebsfeiern wie Weihnachtsfeiern und/oder Betriebsausflügen,
11 identische Tätigkeit wie andere Arbeitnehmer desselben Unternehmens/Betriebes/Büros, Tätigkeit nur für einen Auftraggeber, keine eigene Betriebsstätte und keine eigenen Mitarbeiter, kein Recht, eigene Mitarbeiter zur Vertragserfüllung einzusetzen, keine nennenswerte unternehmerische Selbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, Schulden der eigenen Arbeitskraft, nicht eines Arbeitserfolges,
12 kein eigenes Unternehmerrisiko, kein Kapitaleinsatz, keine Pflicht zur Beschaffung von wesentlichen Arbeitsmitteln, Ausführung von einfachen bzw. untergeordneten Tätigkeiten, die üblicherweise von Arbeitnehmern ausgeführt werden und bei denen eine Weisungsgebundenheit die Regel ist. Erhalt typischer Arbeitgeberleistungen wie festes oder konstant gleiches Gehalt/Honorar, Überstundenvergütung, Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Erhalt von Arbeitgeberdarlehen usw. Quelle: Kunz/Kunz a.a.o., Rn. 305; Ignor Rixen a.a.o., S. 76
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