GmbH-Geschäftsführer in der Sozialversicherung
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- Adam Solberg
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1 GmbH-Geschäftsführer in der Sozialversicherung Veranstaltungsorte: 18. April 2016 in München 11. Mai 2016 in Würzburg 12. Mai 2016 in Nürnberg Rainer Geisler Sozialversicherungsfachangestellter, Ausbilder SV-Recht AZAV, München Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.v.
2 GmbH Geschäftsführer in der Sozialversicherung Rainer Geisler Sozialversicherungsfachangestellter Ausbilder SV-Recht AZAV München Nachdruck und Vervielfältigung auch auszugsweise nur mit Genehmigung des Verfassers
3 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Abhängiges Beschäftigungsverhältnis von vornherein ausgeschlossen Gesellschafter Geschäftsführer Mitarbeitende Gesellschafter Treuhandverhältnisse Abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht von vorneherein ausgeschlossen Familiäre Verbundenheit oder Rücksichtnahme Keine Beseitigung der fehlenden Rechtsmacht durch anderweitige Fiktionen Fremdgeschäftsführer Gleichmäßig beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer Selbstkontrahierungsverbot, Alleinvertretungsberechtigung Atypische Sonderfälle Vor-GmbH Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Rechtsprechungsübersicht Grundlagen der SV Zweige der SV Grundsätze zur SV-Pflicht Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Feststellung durch die Krankenkassen (= Einzugsstelle) Feststellung durch die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung Feststellung durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Optionales Verfahren Feststellung durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung... Obligatorisches Verfahren Optionales Anfrageverfahren April
4 22. Verwaltungsverfahren bei der DRV Bund Anfrageverfahren innerhalb eines Monats nach Beschäftigungsbeginn Anfrageverfahren außerhalb eines Monats nach Beschäftigungsbeginn Obligatorisches Anfrageverfahren Verfahren Eintritt der Versicherungspflicht Fehlende Mitwirkung April
5 1. Allgemeines Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis ( 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch April
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