13a EStG. Dirk Gurn. Veranstaltungsorte: 18. Januar 2017 in Nürnberg 19. Januar 2017 in München. Dipl.-Betriebswirt
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1 Veranstaltungsorte: 18. Januar 2017 in Nürnberg 19. Januar 2017 in München Dipl.-Betriebswirt Dirk Gurn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Landwirtschaftliche Buchstelle Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.v.
2 13a EStG Dipl.-Betriebswirt Dirk Gurn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Landwirtschaftliche Buchstelle Bitte beachten Sie, dass Ihnen das Skript im Nachgang zum Seminar auch in Ihrem Kunden-Account als Download zur Verfügung steht. Nachdruck und Vervielfältigung auch auszugsweise nur mit Genehmigung des Verfassers
3 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeines zu 13a EStG und die Kritik des Rechnungshofes Vergleich des 13a EStG nf mit dem 13a EStG af Kritik des Rechnungshofes Anwendungsvoraussetzungen für 13a EStG nf Möglichkeiten der Nichtanwendung des 13a EStG Ermittlung des Durchschnittssatzgewinnes Sondernutzungen Forstwirtschaft Sondergewinne Mieten, Pachten, Kapitaleinkünfte und Zinsaufwendungen Aufzeichungspflichten Zweifelsfragen und Gestaltungsmöglichkeiten 50 Januar I
4 1. Allgemeines zu 13a EStG und die Kritik des Rechnungshofes Durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz vom (BGBL. I S. 2417) wurde 13a EStG grundlegend geändert. Die Änderungen sind erstmalig auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden. Regelmäßig wird dies das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 2015 bis zum sein. Die Finanzverwaltung hat zu den Neuregelungen einen Erlass ( , IV C 7 S 2149/15/10001) herausgegeben Vergleich des 13a EStG nf mit dem 13a EStG af Gemeinsamkeiten und Unterschiede des neuen und des alten nachfolgend überblickshaft wiedergegeben: 13a EStG werden Unverändert: Keine Buchführungspflicht, der Zugang sowohl zum alten als auch neuen 13a EStG setzt voraus, dass der landwirtschaftliche Betrieb nicht nach 140, 141 AO zur Buchführung verpflichtet ist. Unverändert: Nicht mehr als 20 ha selbst bewirtschaftete Flächen (ohne Sondernutzung wie Weinbau), neu ist jedoch der Betrachtungsstichtag 15. Mai, es handelt sich um das Datum, zu dem auch auf Basis der selbstbewirtschafteten Flächen (ohne Sondernutzungen) die Anträge für die Prämien gestellt werden müssen. Unverändert: Kein Überschreiten von insgesamt 50 Vieheinheiten Neue Flächengrenze für forstwirtschaftliche Nutzung: Mit dem neuen 13 a EStG wurde in Abs. 1 Nr. 4 eine einheitliche Grenze von 50 ha geschaffen, die der Grenze für die Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung bei Holznutzungen nach 51 EStDV entnommen ist. Im alten 13a EStG wurde auf den Einheitswert bzw. auf den Ersatzwirtschaftswert in Höhe von DM abgestellt. Unverändert bleibt, dass für forstwirtschaftliche Nutzungen alleine die Durchschnittssatzgewinnbesteuerung nicht angewendet werden kann. Erstmalige Anwendung der Durchschnittssatzgewinnermittlung für reine Sonderkulturbetriebe: Durch die Einfügung des 13a Abs. 1 Satz 2 EStG ist nun Januar
5 erstmalig ab dem Wirtschaftsjahr 2015/2016 die Durchschnittssatzgewinnbesteuerung auch für reine Sonderkulturbetriebe möglich. Neuregelung zur Anwendung der Zugangsvoraussetzung zum 13a EStG nf bei Betriebsübertragungen Neuer Grundbetrag und Zuschlag: Für landwirtschaftliche Nutzungen mit einem Tierbestand von maximal 25 Vieheinheiten beträgt der Gewinn pro Hektar selbst bewirtschaftete Fläche 350 (Grundbetrag). Liegen mehr als 25 Vieheinheiten vor, so erhöht sich der Gewinn pro Vieheinheit um jeweils 300 (Zuschlag). Der alte 13a EStG sah dagegen eine Staffelung von Grundbeträgen zwischen 205 und 512 je Hektar vor. Der anzuwendende Grundbetrag hing von der Höhe des sogenannten Hektarwertes ab, ein Wert, bei dem auf Basis der Ertragsmesszahlen eine Vergleichszahl ermittelt wurde, die multipliziert mit dem Ertragswert nach 40 Abs. 2 BewG- den Hektarwert ergab (Wertverhältnisse ). Zuschläge für Viehhaltung gab es nicht. Neue Vorgaben bei der Gewinnermittlung von forstwirtschaftlichen Nutzungen: Die Gewinnermittlung erfolgt unter Zuhilfenahme eines pauschalen Betriebsausgabenabzuges. Die Betriebsausgabenpauschale beträgt 20 % der Einnahmen bei Verwertung des Holzes auf dem Stock und 55 % bei Einnahmen aus dem Verkauf von bereits eingeschlagenem Holz. Nach dem alten Recht ( 13a Abs. 6 Nr.1 EStG af) wurde der Gewinn nach 4 Abs. 3 EStG und alternativ dazu bei forstwirtschaftlich genutzter Fläche nicht über 50 ha pauschal nach 51 EStDV ermittelt. Neue Gewinnermittlung bei Sondernutzungen: Die Gewinnermittlung von Sondernutzungen erfolgt nach Anlage 1a zu 13 a EStG. Liegen die Werte zwischen den Flächengrenzen der Spalte 2 und 3, dann werden je Sondernutzung angesetzt. Liegen die Werte unter denen der Spalte 3, so ist der Gewinn mit dem Grundbetrag abgegolten. Zu den Sondernutzungen gehören anders als in 13a EStG af nicht mehr die in 34 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 BewG genannten Wirtschaftsgüter wie das Abbau-, Geringst- und Unland sowie die Nebenbetriebe. Januar
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