Der neue Einheitswert

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1 Der neue Einheitswert Welche Auswirkungen können sich auf die land- und forstwirtschaftliche Gewinnermittlung ergeben? Prok. Mag. Dr. Andreas Unger Steuerberater & Unternehmensberater LBG Burgenland Steuerberatung GmbH Tel.: Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Wien

2 Hauptfeststellung 2014 Zustellung der Einheitswertbescheide Zustellung der Einheitswertbescheide im Laufe des Jahres 2015 und vereinzelt auch noch im Jahr 2016 Grundsatz: Einheitswert wird zum festgestellt, wird aber erst 2015 wirksam Lt. Information Finanzverwaltung am (Steuertag Wien): Es sind schon 10% aller Bescheide versendet?!? 2

3 Gewinnermittlungsarten Welche steuerlichen Begleitmaßnahmen gibt es aus Anlass der Hauptfeststellung: LuF-Pauschalierungsverordnung 2015: regelt u.a. wann die Pauschalierung angewendet werden kann (bis EUR EHW und Umsatz unter EUR ) und wo die Grenze zwischen Voll- und Teilpauschalierung (EUR , 60ha, 120 VE) liegt Bundesabgabenordnung 125 BAO: Anhebung der Buchführungsgrenze von EUR auf EUR Umsatzsteuer: Entkoppelung der USt-Pauschalierung von der Buchführungspflicht - Grenze bleibt bei EUR

4 Gewinnermittlungsarten Entwicklung der Gewinnermittlungsarten in der Land- und Forstwirtschaft: 4

5 Zustellung Einheitswertbescheid und Gewinnermittlungsarten Wann sind die neuen Gewinnermittlungsarten bzw. wann ist der neue Einheitswertbescheid gültig? alte Verordnung neue Verordnung neue Verordnung alter EHW Bescheid alter EHW Bescheid neuer EHW Bescheid *) *) soweit der Einheitsbescheid in 2014 oder 2015 zugestellt wird Beispiel: Liegt der alte Einheitswert bei EUR kann 2014 die Vollpauschalierung angewendet werden, 2015 aber nur mehr die Teilpauschalierung, steigt der Einheitswert aufgrund des neuen Einheitswertfestsetzung auf EUR kann die Pauschalierungsverordnung nicht mehr angewendet werden und es ist eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erstellen. 5

6 Gewinnermittlungsarten bei Anwendung der LuF-PauschVO Vollpauschalierung Gesamteinheitswert kleiner gleich EUR bzw. red. lw. Fläche bis zu 60 ha bzw. max. 120 Vieheinheiten und keine große Option in der BSVG und Teilpauschalierung Gesamteinheitswert zwischen EUR und EUR oder Gesamteinheitswert kleiner gleich EUR und große Option und Umsatz kleiner gleich EUR Umsatz kleiner gleich EUR Maßgeblich ist der Einheitswert zum des vorangegangenen Jahres Kein Übergangsergebnis bei Wechsel innerhalb der LuF-PauschVO 6

7 Übergangsfristen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart Wechsel von der LuF-PauschVO zur Einnahmen-Ausgaben- Rechnung (ab 2015) Aufgrund des Überschreitens der Einheitswertgrenze: Maßgeblich ist der Einheitswert des jeweils vorangegangenen Jahres (für 2015 also der Einheitswert zum ). Übersteigt der Einheitswert an diesem Tag EUR , so ist die LuF-PauschVO im Folgejahr nicht mehr zulässig. Aufgrund des Überschreitens der Umsatzgrenze: Vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist nach zweimaligen Überschreiten der Umsatzgrenze von EUR und nach Pufferjahr zu erstellen (ACHTUNG auch keine USt Pauschalierung) Übergangsergebnis bei Wechsel von der Vollpauschalierung zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (und retour) 7

8 Übergangsfristen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart Beispiel: Überschreiten der Umsatzgrenze Vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist nach zweimaligen Überschreiten der Umsatzgrenze von EUR ,- und nach Pufferjahr zu erstellen EUR ,- EUR ,- EUR ,- EUR ,- Vollständige Einnahmen- Ausgaben-Rechnung LuF-PauschVO nach zweimaligen Unterschreiten der EUR Umsatzgrenze möglich. 8

9 Übergangsfristen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart Wechsel von der LuF-PauschVO oder Einnahmen- Ausgaben-Rechnung zur Doppelten Buchführung Aufgrund des Überschreitens der Einheitswertgrenze: Maßgeblich ist, dass der Einheitswert zum 1. Jänner eines Jahres EUR überschritten hat. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so tritt die Buchführungspflicht mit Beginn des darauf zweitfolgenden Jahres ein ( 125 Abs. 3 BAO). Unterschreitet der Einheitswert zum 1. Jänner eines Jahres die EUR Grenze, so erlischt die Buchführungspflicht in diesem Jahr. Übergangsergebnis bei Wechsel von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Teilpauschalierung zur Doppelten Buchführung (und retour). 9

10 Übergangsfristen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart Wechsel von der LuF-PauschVO oder Einnahmen- Ausgaben-Rechnung zur Doppelten Buchführung Aufgrund des Überschreitens der Umsatzgrenze: Doppelte Buchführung ist nach zweimaligen Überschreiten der Umsatzgrenze von EUR und nach Pufferjahr zu erstellen. USt-Regelbesteuerung ist nach zweimaligen Überschreiten der Umsatzgrenze von EUR und nach Pufferjahr vorzunehmen. LuF-PauschVO oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach zweimaligen Unterschreiten der EUR Umsatzgrenze Rückkehr in USt-Pauschalierung erfolgt nach zweimaligen Unterschreiten der Umsatzgrenze von EUR

11 Übergangsfristen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart Wechsel von der LuF PauschVO oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Doppelten Buchführung Beispiel: Überschreiten der Einheitswertgrenze Maßgeblich ist, dass der Einheitswert zum 1. Jänner eines Jahres EUR ,- überschritten hat. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so tritt Buchführungspflicht mit Beginn des darauf zweitfolgenden Jahres ein ( 125 Abs. 3 BAO) EW (alt) EUR ,- HF Bescheid EUR ,- EW (neu) EUR ,- ab Doppelte Buchführung 11

12 Aufzeichnungspflichten Aufzeichnungspflichten abhängig von der Gewinnermittlungsart: Vollpauschalierung: Teilpauschalierung: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: Gewinn wird vom EHW errechnet Aufzeichnung von BSVG-, Zins- und Pachtzahlungen Gewinn wird vom Umsatz errechnet daher sind auch alle Einnahmen aufzuzeichnen Gewinn = Einnahmen Ausgaben, daher sind alle Einnahmen und alle Ausgaben aufzeichnen; Zuordnung nach Zahlungsfluss Bilanzierung: neben Erfolgsrechnung (GuV) auch Vermögensübersicht zu erstellen (Bilanz) Zuordnung nach Leistungserstellung Keine Anwendung der USt-Pauschalierung (freiwillig oder verpflichtend) => Aufzeichnung der Einnahmen und der Ausgaben für die USt-Verrechnung!!! 12

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