Das Jahressteuergesetz 2015 ändert die

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Das Jahressteuergesetz 2015 ändert die"

Transkript

1 Assessor Matthias Vöcking, Münster* Die Änderung der pauschalen Gewinnermittlung in der Landwirtschaft nach 13a EStG aus Sicht von Ackerbau, Rinder-, Schweine- und Bienenhaltung * Mitarbeiter der Anwaltskanzlei Warther Rechtsanwälte in Everswinkel Der Text ist dem Vorsitzenden Richter am Bundesfinanzhof Wendt gewidmet. 296 Das Jahressteuergesetz 2015 ändert die Gewinnermittlungsvorschrift des 13a EStG wesentlich ab. Der Beitrag untersucht näher, wie sich die Veränderung auf den Ackerbau, die Rinder-, Schweine- und Bienenhaltung auswirkt. Rinder, Schweine und Bienen sind gewählt, weil es sich laut Umweltbundesamt bei Rind, Schwein und Biene um die drei wichtigsten Nutztiere handelt. Einleitung Die pauschale Gewinnermittlung in der Landwirtschaft nach 13a EStG ist durch das Jahressteuergesetz wesentlich verändert worden. Gemäß 52 Absatz 22a S. 1 EStG ist 13a in der am geltenden Fassung letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem endet. Nach 52 Abs. 22a S. 2 EStG ist 13a EStG in der am geltenden Fassung erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem endet. Maßgebend ist das Wirtschaftsjahr. Wirtschaftsjahr ist bei Land- und Forstwirten gemäß 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni, es sei denn, das maßgebliche Wirtschaftsjahr ist durch Rechtsverordnung nach 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 S. 2 EStG abweichend bestimmt. Liegt keine abweichende Bestimmung vor, so findet das neue Recht ab dem Anwendung, weil das am beginnende Wirtschaftsjahr am endet, nach dem Dagegen endet das am endende Wirtschaftsjahr vor dem , sodass bis zum Ab- 1 Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v (BGBl I S. 2417) 1 Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Ände- lauf des das bisherige Recht anwendbar ist. Der bisher flächengröße- und flächengüteabhängige Grundbetrag deckt nach neuem Recht einen bedeutend geringeren Teil des tatsächlichen Gewinns ab, dafür ist der jetzt nur noch von der Flächengröße abhängige Grundbetrag gemäß 13a Abs. 4 S. 2 EStG i. V. m. Anlage 1a Nr. 1 S. 1 zu 13a (im Folgenden Anlage 1a) auf einen Hektargewinn von 350,00 vereinheitlicht worden. Nach wie vor ist gemäß 13a Abs. 1 Nr. 3 EStG die Haltung oder Züchtung von bis zu 50 Vieheinheiten mit der pauschalen Gewinnermittlung nach 13a EStG vereinbar. Tierhaltung schließt im Folgenden jeweils auch mögliche Tierzüchtung ein. Während nach neuem Recht gemäß 13a Abs. 4 S. 3 EStG i.v. m. Anlage 1a ein Überschreiten von 25 Vieheinheiten zu einem Gewinnbeitrag von 300,00 je weiterer Vieheinheit führt, waren früher alle Vieheinheiten durch den Grundbetrag abgegolten. Gemäß 13a Abs. 3 EStG a. F. wurde der Grundbetrag zur Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nur um die Zuschläge für Sondernutzungen nach 13a Abs. 5 EStG a. F., die nach 13a Abs. 6 EStG a. F. gesondert zu ermittelnden Gewinne, die vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen sowie die vereinnahmten Kapitalerträge gemehrt, die sich aus Kapitalanlagen von Veräußerungserlösen im Sinne des Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 in 13a EStG a. F. ergaben. Dagegen waren die übrigen Einkünfte, etwa aus Tierhaltung und Tierzucht oder aus Kapitalvermögen, das aufgrund Zugehörigkeit des Kapitalvermögens zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gemäß 20 Abs. 8 S. 1 EStG nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen sondern als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft behandelt wurden, durch den Grundbetrag abgegolten.

2 Im zweiten Abschnitt wird die Veränderung von 13a EStG aus Sicht des Ackerbaus einschließlich einer Tierhaltung von höchstens 25 Vieheinheiten nachvollzogen. Abschnitt III behandelt die Lage von Rinder oder Schweine haltenden Betrieben, die mehr als 25 Vieheinheiten halten. Welche Tierhaltung trug bisher so viel zum Pauschalgewinn bei wie eine Haltung von 30 Vieheinheiten auf drei Hektar selbst bewirtschafteter Fläche zur landwirtschaftlichen Nutzung nach neuem Recht? Abschnitt IV betrachtet die Änderungen für die Bienenhaltung (Imkerei). Obwohl die Biene laut Bundesumweltamt das drittwichtigste Nutztier in Deutschland ist 2, erfährt ihre Haltung vergleichbare Veränderungen wie andere Sondernutzungen. Imkerei ist Sondernutzung nach 13a Abs. 5 S. 1 EStG a. F. i. V. m. 34 Abs. 2 Nr. 1 e), 62 Abs. 1 Nr. 4 BewG. Abschnitt V fasst die gefundenen Ergebnisse zusammen. Veränderungen bei Ackerbau und geringfügiger Tierhaltung bis höchstens 25 Vieheinheiten Der Ackerbau sowie eine geringfügige Tierhaltung mit höchstens 25 Vieheinheiten sind durch den Grundbetrag jeweils abgegolten. Gemäß 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr für die ersten 20 Hektar nicht mehr als zehn Vieh einheiten je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder gehalten werden. Die Gewinnermittlungsvorschrift des 13a EStG ändert die Flächenintensität der im Rahmen von Land- und Forstwirtschaft möglichen Tierhaltung nicht ab. Bis zu einer Flächengröße von 2,5 Hektar können also auch nach neuem Recht die Möglichkeiten von im Rahmen von Landund Forstwirtschaft möglicher Tierhaltung ausgeschöpft werden und der Grundbetrag deckt die Einkünfte aus Tierhaltung ab. Das geänderte Recht setzt in 13a Abs. 4 S. 2 EStG i. V. m. Anlage 1a den Grundbetrag je Hektar auf einheitlich 350 fest. 2 die-biene-eines-der-wichtigsten-nutztiere/ Nach bisherigem Recht lag der Grundbetrag, wenn der Hektarwert bei über 300 DM bis 500 DM lag, gemäß 13a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 EStG a. F. bei 307. Lag der Hektarwert bei über 500 DM bis DM, so lag der Grundbetrag gemäß 13a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 EStG a. F. bei 358. Der neue Grundbetrag liegt also um 43 über dem bisherigen Grundbetrag bei einem Hektarwert von mindestens 300,01 DM und höchstens 500 DM und um 8 unter dem bisherigen Grundbetrag bei einem Hektarwert von mindestens 500,01 DM bis höchstens DM. Der allgemeine Hektarwert heute entspricht also dem Hektarwert eines Betriebes früher, dessen landwirtschaftlich genutzte Flächen zu gut 5 6 einen Hektarwert von über 500 DM bis DM und zu knapp 1 6 einen Hektarwert von über 300 DM bis 500 DM hatten. Bei höherem betrieblichem Hektarwert früher wird Ackerbau und geringfügige Tierhaltung mit höchstens 25 Vieheinheiten durch das neue Recht entlastet. Andernfalls tritt eine Steuermehrbelastung ein. Rinder- oder Schweinehaltungsbetriebe mit mehr als 25 Vieheinheiten Die Gesetzesänderung, die jeder über 25 Vieh einheiten hinausgehenden gehaltenen Vieheinheit einen Beitrag zum Pauschalgewinn in Höhe von 300 zuweist, führt zu einer beachtlichen Steuermehrbelastung gegenüber dem alten Recht, wo die Erträge für Tierhaltung und Tierzucht durch den Grundbetrag jeweils abgegolten waren. Bei nach 13a Abs.f1 Nr. 2 EStG möglichen 20 Hektar selbst bewirtschafteter landwirtschaftlich genutzter Fläche und möglichen 50 Vieheinheiten nach 13a Abs. 1 Nr. 3 EStG liegt der Gewinnbeitrag, wenn beide Größen ausgeschöpft werden, bei 20 Hektar 350 Grundbetrag je Hektar + 25 Vieh einheiten (50 mögliche Vieheinheiten 25 durch Grundbetrag freigestellte Vieheinheiten) 300 Gewinnbeitrag je nicht freigestellter Vieheinheit = Pauschalgewinn. 2 die-biene-eines-der-wichtigsten-nutztiere/ 297 B

3 298 Schon wenn ein Betrieb nach neuem Recht mit 3 Hektar selbst bewirtschafteter landwirtschaftlich genutzter Fläche die Möglichkeiten von 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ausschöpft, je Hektar zehn Vieheinheiten hält, so liegt der Gewinnbeitrag bei 3 Hektar 350 Hektargrundbetrag + 5 anzusetzende Vieheinheiten ( 30 Vieheinheiten insgesamt 25 freie Vieheinheiten) 300 Gewinnbeitrag je nicht freigestellter Vieheinheit = Pauschalgewinn. Nach altem Recht lag bei einem Hektarwert von über DM der Hektarbeitrag zum Pauschalgewinn gemäß 13a Abs. 4 S. 2 Nr. 6 EStG a. F. bei 512. Werden die Gewinnbeitrag nach neuem Recht durch 512 geteilt, so entspricht der Pauschal gewinn eines 3-Hektar-Viehhaltungs- und Zuchtbetriebes heute, der die ihm möglichen 10 Vieheinheiten je Hektar hält, dem Pauschalgewinn eines Betriebes nach altem Recht, der auf 4,98 Hektar mit einem Hektarwert von über DM 49,8 Vieh einheiten gehalten hat: 512 Hektargewinn beitrag 4,98 Hektar = 2.549, 76 Pauschal gewinn. Noch bei einem Hektarwert von früher über DM bis DM waren für einen vergleichbaren Gewinnbeitrag 5,53 Hektar und die Ausschöpfung der 50 Vieheinheiten bei 9,04 Vieheinheiten je Hektar nach 13a Abs. 4 S. 2 Nr. 5 EStG a.f. möglich. Bei 5,53 Hektar mit einem Hektarwert von über DM bis DM lag der Gewinnbeitrag je Hektar bei 461 und der Gewinnbeitrag insgesamt bei 5,53 Hektar 461 Hektargewinnbeitrag = 2.549,33 Pauschalgewinn. Werden 50 Vieheinheiten durch die 5,53 Hektar geteilt, so entfallen auf einen Hektar nur 9,04 Vieheinheiten. Soweit bei schlechterem Bodenwert die Intensität der Tierhaltung nicht auf unter 9,04 Vieh einheiten abgesenkt wird, ist der Gewinnbeitrag geringer als heute bei 3 Hektar und 30 Vieheinheiten. Bienenhaltung nach geändertem Recht Nach neuem Recht können bis zu 30 Bienenvölker ohne Anrechnung auf den Pauschalgewinn gehalten werden. Gemäß 13a 3 Vgl. ausführlich Schuldt unter upload/dokumente/news/steuern in der Freizeitimkerei pdf Abs. 6 S. 2 EStG ist ein Gewinnbeitrag für eine Sondernutzung nur anzusetzen, wenn die in Anlage 1a Nr. 2 Spalte 3 genannten Grenzen überschritten werden. Für die Imkerei liegt die in Anlage 1a Nr. 2 Spalte 3 genannte Grenze bei 30 Bienenvölkern. Anders als nach altem Recht ist gemäß 13a Abs. 1 S. 2 EStG kein Grundbetrag mehr erforderlich, um der Imkerei die Gewinnermittlung nach 13a EStG zu erschließen. Bei einer Haltung von höchstens 30 Bienenvölkern ist das neue Recht für den Imker vorteilhaft, da es ihn klar von der Notwendigkeit freihält, nur zur Erschließung der Gewinnermittlung nach 13a EStG selbstbewirtschaftete Flächen landwirtschaftlich zu nuten. Bei mindestens 31 Bienenvölkern und höchstens 70 Bienenvölkern wird in 13a Abs. 6 S. 2 EStG n. F. i. V. m. Anlage 1a Nr. 2 Spalte 3 zu 13a EStG ein Gewinnbeitrag von angeordnet und so der durch die Gesetzesänderung bereits zum EZ 2015 auf 900 angehobene Freibetrag nach 13 Abs. 3 S. 1 EStG schon überkompensiert. Auch wenn der Imker den Freibetrag nach 13 Abs. 3 S. 1 EStG beanspruchen kann, wächst der Gesamtbetrag seiner Einkünfte für das 31. Bienenvolk um 100. Die Haltung von mehr als 70 Bienenvölkern ist mit der pauschalen Gewinnermittlung nach 13a EStG n. F. unvereinbar, da es sich um Sondernutzung handelt und der in Spalte 2 der Tabelle zu 13a EStG bestimmte Wert überschritten ist. Bei 100 Gewinnbeitrag und höchstens 70 Bienenvölkern liegt der Gewinnbeitrag je Bienenvolk bei mindestens 1,43. Das alte Recht 3 ließ die Haltung von bis zu 50 Bienenvölkern ohne Anrechnung auf den Pauschalgewinn zu. Sondernutzungen waren nach 13a Abs. 5 S. 3 EStG a. F. bis zu einem Wert von jeweils 500 DM durch den Grundbetrag abgegolten. Bei mindestens 51 Bienenvölkern bis zu 166 Bienenvölkern lag der Pauschalgewinnbeitrag gemäß 13a Abs. 5 S. 3 EStG a. F. bei 512. Eine Haltung von über 166 Bienenvölkern war auch nach altem Recht im Rahmen von 13a EStG nicht möglich. Nach Verrechnung des Pauschalgewinnbeitrags mit dem Freibetrag nach 13 III 1 EStG a. F. von bisher 670 verblieben 158 für den Grundbetrag übrig, der nach bishe- 3 Vgl. ausführlich Schuldt unter in der Freizeitimkerei pdf

4 rigen Recht erforderlich war, die Gewinnermittlung nach 13a EStG für Sondernutzungen zu erschließen. Noch bei einem Hektarwert von über DM und einem Gewinnbeitrag von 512 je Hektar nach 13a Abs. 4 S. 2 Nr. 6 EStG a. F. konnten neben der Bienenhaltung 30,85 Ar landwirtschaftlich genutzte Fläche gehalten werden und Bienen- und Flächenhaltung waren durch den Freibetrag nach 13 III 1 EStG a. F. ertragssteuerfrei gestellt: 512 (Bienenhaltung) + 0, (Flächenhaltung) = 669,95. Der BFH hat nach bisherigem Recht für Imkereibetriebe die Gewinnermittlung nach 13a EStG nur zugelassen, wenn der Imkereibetrieb selbst bewirtschaftete Flächen landwirtschaftlich nutzt. 4 Gemäß 13a Abs. 1 S. 2 EStG n.f. ist dagegen, auch wenn nur Sondernutzungen bewirtschaftet werden, die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen möglich, wenn die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschritten werden. Für Imkerei liegt die Grenze bei 70 Völkern. Verglichen mit den Beschränkungen des neuen Rechts in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 und dem Pauschalgewinnbeitrag von nach 13a Abs. 6 S. 2 EStG n. F. schon bei 31 und höchstens 70 Bienenvölkern wiegt die vom BFH angenommene Voraussetzung vorhandener landwirtschaftlich genutzter Flächen, die erst einen Grundbetrag bilden, der die Sondernutzung abgeltet, nicht schwer. Wurde für jedes Bienenvolk ein Gewinnbeitrag von 0,95 für die Bienentracht kalkuliert (Grundbetrag), so lag der Pauschalgewinn bei 512 für die 166 Bienenvölker. Bei 166 Bienenvölkern und 0,95 Grundbetrag je Bienenvolk begründen die selbstbewirtschafteten Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung einen Teilgewinn von 157,70. Noch bei einem Hektargewinnbeitrag von 512 entfallen bei 0,95 Gewinnbeitrag je Bienenvolk 18,55 qm Fläche auf ein Bienenvolk ( qm 0,95 : 512 ). Ein größerer Flächeneinsatz ist zur Erschließung der pauschalen Gewinnermittlung nach 13a EStG a. F. nicht erforderlich gewesen. Der Gesamtgewinn lag dann bei 669,70 und war durch den Freibetrag nach 13 III 1 EStG a. F. abgegolten. 4 BFH, Urteil vom IV B 57/10, BFH/NV 2011, 1331 Der BFH setzte die Nutzung selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Flächen voraus, gab aber nicht vor, dass die Flächen anders als zum Anbau sogenannter Bienentrachtpflanzen genutzt werden. Bienentrachtpflanze oder Bienenweide sind Pflanzen, die besonders reichhaltig Nektar oder Pollen erzeugen. 5 Bienentrachtpflanzen haben für die Imkerei eine große Bedeutung. Viele Imker nutzen in der Wanderimkerei solche Pflanzen, indem sie ihre Völker bewusst in den Gebieten aufstellen, in denen Bienentrachtpflanzen gerade blühen. 6 Zu den Bienentrachtpflanzen gehören etwa Raps, Wilder Thymian, die Phacelia (Bienenfreund) oder auch der gewöhnliche Löwenzahn. 7 Tracht bezeichnet in der Imkerei einen Eintrag von Nektar und Pollen durch Bienen über den Bedarf des Bienenstockes hinaus. 8 Wird statt des 51. Bienenvolkes früher oder des 31. Bienenvolkes heute Bienentracht angebaut, so kann die Ernährungsgrundlage der Bienenvölker abgesichert und der Ertrag je Bienenvolk gesteigert werden 9. Der BFH hat zur Erschließung der Gewinnermittlung nach 13a EStG a. F. auch nicht einen Grundbetrag von über 0,95 je Bienenvolk vorgegeben. Das neue Recht schränkt die Möglichkeiten der Gewinnermittlung nach 13a EStG im Rahmen der Bienenhaltung wesentlich ein. Bereits das 31. gehaltene Bienenvolk begründet einen Zuwachs des Gesamtbetrages der Einkünfte von 100, wenn dem Imker der Freibetrag nach 13 III 1 EStG offensteht und von 1.000, wenn der Imker einen Anspruch auf den Freibetrag nach 13 III 1 EStG nicht hat. Dagegen war die Haltung von 166 Bienenvölkern und einer Bienenweide mit einem Gewinnbeitrag von bis zu 0,95 je Bienenvolk durch den Freibetrag 4 BFH, Urteil vom IV B 57/10, BFH/NV 2011, Geert Stemmler in Bienenweide 6 de.wikipedia.org/wiki/bienentrachtpflanze 7 de.wikipedia.org/wiki/bienentrachtpflanzen; honig/trachtpflanzen.html 8 de.wikipedia.org/wiki/tracht_(imkerei) 9 Geert Stemmler in Bienenweide; 5 Geert Stemmler in B

5 300 nach 13 III 1 EStG a. F. abgegolten. Der Gesamtbetrag der Einkünfte stieg um nur 669,70, wenn der Imker keinen Anspruch auf den Freibetrag nach 13 III 1 EStG hatte. Hielt der Imker ohne Anspruch auf den Freibetrag nach 13 III 1 EStG höchstens 50 Bienenvölker, so versteuerte er nur den auf die Bienentracht entfallenden Gewinnbeitrag (Grundbetrag), während der Imker heute mit Anspruch auf den Freibetrag nach 13 III 1 EStG einen Zuwachs des Gesamtbetrages der Einkünfte von 100 erfährt, wenn er mindestens 31 Bienenvölker hält. Dauergrünland (Bienentracht) ist nach neuem Recht aufgrund vereinheitlichten Hektar wertes auch nur dann ertragsteuer lich günstiger als nach bisherigem Recht, wenn der Hektarwert früher bei über 500 DM gelegen hat. Nach neuem Recht ist der Anbau von Dauergrünland (Bienentracht) auch im Umfang von 2,55 Hektar durch den erhöhten Freibetrag nach 13 III 1 EStG von 900 abgegolten. Der Gewinnbeitrag je Hektar liegt bei 350. Daher tragen 2,55 Hektar Dauer grünland mit 892,50 zum Gewinn bei. Werden 2,55 Hektar Dauergrünland durch 30 Bienenvölker geteilt, so liegt das auch im Interesse der Bienenhaltung einsetzbare Dauer grünland bei 8,5 Ar pro Bienenvolk. Es ist fraglich, ob bei maximal 70 Bienenvölkern ohne eigene Bienentracht höhere Gewinne insgesamt erwartet werden können als bei Einsatz von 8,5 Ar Bienentracht pro Bienenvolk bei 30 Völkern. So liegt die wesentliche Wertschöpfung der Honigbiene bei der Bestäubungsarbeit. 10 Petra Friedrich, Deutscher Imkerverband e.v. (DIB) in Bernd Hackstock in honigszene.jimdo.com/bienen-umwelt/bestäubung Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das durch Art. 11 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist. Durch die Bestäubungsarbeit der Bienen in der Landwirtschaft, vor allem im Obst- und Gemüseanbau, in der Saatguterzeugung und im Gartenbau wird ein Wert geschaffen, der den Erlös aus Honig und Wachs um das Zehn- bis Fünfzehnfache übersteigt. 10 Auch Bienentrachtpflanzen im Rahmen von Dauergrünland verbessern bei Bienenbestäubung ihre Erträge, während die Ernährungsgrundlage und die Produktivität des Bienenvolkes durch die Bienentracht gefördert werden. Für eine gründliche Bestäubung sind z. B. bei Kernobst 3 bis 4 Bienenvölker, bei Steinobst 4 bis 5 Völker je Hektar notwendig 11. Die Zahl der zweckmäßigen Bienenvölker, die zur gründlicheren Bestäubungsarbeit beitragen können, wird größer sein. Obwohl auf Bundes- oder Landesebene nicht rechtlich geregelt oder gefördert, zahlen in Deutschland etwa Bauern in Obstanbaugebieten Bestäubungsprämien 12. Auch Saatguterzeuger schließen Bestäubungsverträge mit Imkern ab, um die für die Samenerzeugung notwendige Insektenbestäubung zu sichern. In großen Teilen Deutschlands erhalten Imkerinnen und Imker für die Bestäubungsarbeit ihrer Bienen kein Entgelt. Sie sind kostenlose Dienstleister für die Natur und die Allgemeinheit 13. Mittlerweile gibt es zu wenige Bienen in der Fläche 14. Aus Sicht der Bienenhaltung ist in vielen Regionen eine karge Agrarlandschaft entstanden, die Probleme für Bestäubungsinsekten mit sich bringt. Trotz aller Gegensätze, die sich scheinbar entwickelt haben, gibt es genügend Ideen und praktische Beispiele, die dafür sorgen können, dass sich die Agrarlandschaft nicht nur im Sinne der Bienen positiv entwickelt, z. B. durch Anlage von Blühflächen oder -streifen, Umbruchverbote für Grünland oder Anbau alternativer bienenfreundlicher Energiepflanzen für die Biomassegewinnung 15. Die Betätigung als Imker ist nicht nur ein ausgefallenes und naturverbundenes Hobby, sondern kann auch ein lukrativer Nebenverdienst sein 16. Die Verkürzung der im Rahmen von 13a EStG möglichen Bienenhaltung kann sowohl zu einer Reduzierung der gehaltenen Bienenvölker als auch zu einer Konzentration 10 Petra Friedrich, Deutscher Imkerverband e.v. (DIB) in 11 Petra Friedrich, Deutscher Imkerverband

6 der Bestäubungsarbeit auf Eigenflächen führen. Vier Bienenvölker reichen für die gründliche Bestäubungsarbeit eines Hektars aus. Soweit eine intensivere Bestäubungsarbeit zweckmäßig ist, werden Eigenflächen in mehr als notwendigem Umfang bestäubt und die Bestäubungslücken bei Fremdflächen wachsen noch über den voraussichtlichen Rückgang der Bienenvölker hinaus. Im Jahr 2005 lag die Zahl der Berufsimker bei Geltung des großzügigeren Rechts bei nur Die Haltung von mindestens 100 Bienenvölkern erschließt gemäß 1 Abs. 5 S. 2 ALG 18 die Versicherungspflicht in der Altershilfe für Landwirte. Bei Erreichen der Mindestgröße von 100 Bienenvölkern sind Imker gemäß 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 19 auch in der Kranken- und Pflegeversiche rung der Landwirte kranken- und pflege versicherungspflichtig, während bei mindestens 50 gehaltenen Bienenvölkern (halbe Mindestgröße) die Versicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung als landwirtschaftlicher Kleinunternehmer gemäß 2 Abs. 1 Nr. 2 b) KVLG davon abhängt, dass das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, das die Imker neben dem Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen haben, sowie das in 5 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vor ruhe standsgeld im Kalenderjahr die Hälfte der jährlichen Bezugsgröße nach 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt. Die mögliche Mitgliedschaft in der Altershilfe für Landwirte und in der landwirtschaftlichen Krankenund Pflegeversicherung kann neben den Gewinnaussichten bei mindestens 100 Bienenvölkern, die das bisherige Recht bei einem Anspruch des Imkers auf den Freibetrag nach 13 III 1 EStG ertragssteuerfrei erschlossen hat, ein weiterer Anreiz für die Bienenhaltung gewesen sein. Das neue Recht stellt den Imker dagegen vor die Wahl, entweder seinen Gewinn bei höchstens 70 Bienenvölkern nach 13a EStG zu ermitteln oder Mitglied in der Altershilfe für Landwirte und auch bei höherem Einkommen in der Krankenund Pflegeversicherung der Landwirte zu werden. 17 Bernd Hackstock in honigszene.jimdo.com/ bienen-umwelt/bestäubung 18 Gesetz über die Alterssicherung der Land- 301

7 Zusammenfassung: Das neue Recht begünstigt einen mit einer allenfalls geringfügigen Tierhaltung von 25 Vieheinheiten verbundenen Ackerbau, wenn der Anteil der Flächen mit einem Hektarwert von höchstens 500 DM nicht so groß war, dass der durchschnittliche betriebliche Hektargewinnbeitrag auf unter 350 absank. Heute liegt der Hektargewinnbeitrag unabhängig von der Flächengüte bei 350. Eine Tierhaltung mit über 25 Vieheinheiten bis höchstens 50 Vieheinheiten wird steuerlich verteuert. Schon bei gehaltenen 30 Vieheinheiten auf der Mindestfläche ist der Pauschalgewinnbeitrag nach der Rechtsänderung höher als früher bei den nach altem und neuem Recht höchstens möglichen 50 Vieheinheiten, wenn der Hektarwert bei höchstens DM und die Flächenintensität bei 9,04 Vieheinheiten je Hektar gelegen hat. Lag der Hektarwert bei über DM, so konnten 49,8 Vieheinheiten im Rahmen von Land- und Forstwirtschaft für den gleichen Gewinnbeitrag gehalten werden. Die Begrenzung auf 70 Bienenvölker und der Gewinnbeitrag von schon ab 31 Bienenvölkern nach neuem Recht werden durch die nach neuem Recht mögliche Bewirtschaftung nur von Sondernutzungen nicht ausgeglichen. Die Bewirtschaftung von Eigenflächen kann lukrativ sein, insbesondere wenn sich gerade so die Bestäubungsarbeit der Bienen verwerten lässt. Ein Dauergrünland in Form von Bienentracht war noch bei 166 Bienenvölkern in Höhe von 0,95 je Bienenvolk möglich und wenigstens zur Erschließung der Gewinnermittlung nach 13a EStG a. F. ausreichend gewesen, ohne dass der Freibetrag nach 13 III 1 EStG a. F. überschritten wurde. Es kann zu einem Rückgang der gehaltenen Bienenvölker kommen, verbunden mit einer Haltung von Eigenflächen als Dauergrünland, die intensiv bestäubt werden, während Fremdflächen wenigstens dann nicht oder schlechter bestäubt werden, wenn den Imkern kein Entgelt für die Bestäubungsleistung gezahlt wird. Gerade bei dem schon jetzt feststellbaren Fehlen von Bienen in der Fläche können der Wegfall von Verdienstchancen bei einer größeren Völkerzahl im Rahmen der Pauschalgewinnermittlung oder die bei pauschaler Gewinnermittlung nicht mehr möglicher Mitgliedschaft in der Altershilfe für Landwirte und gegebenenfalls der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung Umstände sein, die festgestellten Missstände zu verschärfen. Während nach bisherigem Recht und bei allen anderen in der Anlage 1a zu 13a EStG vorgesehenen Sondernutzungen auch nach neuem Recht die gemäß 13a EStG steuerfreie Sondernutzung für den Pauschalgewinnbeitrag etwa vervierfacht werden konnte und kann, bei der Imkerei lag das Verhältnis bei 166 : 50 = 3,32 zu 1, erlaubt die Anlage 1a zu 13a EStG eine Vermehrung der Bienenvölker nur von 30 auf 70, also einen Zuwachs auf 7/3. Wenn dieser nur bei der Imkerei geringere mögliche Zuwachs nicht durch vergleichsweise stärkere Restriktionen der übrigen Sondernutzungen bei der Steuerfreiheit ausgeglichen werden, steuerfrei können heute nur 30 Bienenvölker anstelle von 50 Bienenvölker früher gehalten werden, die Restriktionen bei den übrigen Sondernutzungen müssten schwerer wiegen, dann wird die Bienenhaltung trotz der Bedeutung der Biene als Nutztier gegenüber anderen Sondernutzungen sogar benachteiligt. 302

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Änderungen bei Mini- und Midijobs Alt-Regelung 1. Mini-Jobs ( 8, 8a SGB IV) Arbeitsentgelt (AE) bis 400 EUR Arbeitgeber-(ArbGeb)Pauschalbeiträge in Prozent [15/13/2 ( 8) bzw. 5/5/2 ( 8a)] Versicherungsfrei:

Mehr

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan Ausgaben für Renten-, Krankenund Pflegeversicherung 300 Euro Zuschuss Beim

Mehr

87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen

87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen 87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen EStG 10 Sachverhalt Der verheiratete Steuerberater A erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i. H. von 120.000 Euro.

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

KINDERERZIEHUNGSZEITEN

KINDERERZIEHUNGSZEITEN KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org, www.iwp-koeln.org

IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org, www.iwp-koeln.org Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung

Mehr

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache 1 Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Leichter Sprache 2 Impressum Originaltext Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Leipziger Platz 15 10117 Berlin

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen) st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell

Mehr

Wesentliche Änderungen 19

Wesentliche Änderungen 19 Wesentliche Änderungen 19 Fachliche Hinweise zu 19 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.05.2011: Anpassung des Gesetzestextes und vollständige Überarbeitung des Hinweisteils auf Grund

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder

Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder GZ IV A 2 - S 2760-4/03 Körperschaftsteuerliche Behandlung der Auflösung und Abwicklung von Körperschaften und Personenvereinigungen nach den Änderungen

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

1. Weniger Steuern zahlen

1. Weniger Steuern zahlen 1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn

Mehr

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische V ersorgungskammer Entspannt leben den Ruhestand genießen Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,

Mehr

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3.1 Allgemeines Die Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen wie auch die Meldepflicht des Versorgungsempfängers sind in 202 SGB V definiert.

Mehr

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG

Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG OFD Münster 19.03.2007, S 2255-52 - St 22-31 1 Einleitung Die Öffnungsklausel

Mehr

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung Zuschuss zur privaten Krankenversicherung Für die Berechnung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung werden der allgemeine Beitragssatz und das monatliche sozialversicherungspflichtige Entgelt

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

ONLINE-AKADEMIE. Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht Ziele ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits

Mehr

Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland

Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Inhalt Wer bekommt eine Arbeitslosenleistung? 2 Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen 2 Welche Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 2 Wie

Mehr

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 BSV 2015) A. Problem und Ziel Bestimmung

Mehr

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014 Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) FlüHG Ausfertigungsdatum: 15.07.1965 Vollzitat: "Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 6a

Mehr

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten Wie wird der Arbeitgeberzuschuss bei privat Krankenversicherten berechnet? Hinweis Der Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken-

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

Ergebnisabführungsvertrag

Ergebnisabführungsvertrag Ergebnisabführungsvertrag zwischen Funkwerk AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 111457, und - im folgenden Organträger genannt - Funkwerk Security Communications GmbH, eingetragen

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung Deutscher Bundestag Drucksache 17/13079 17. Wahlperiode 16. 04. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden

Mehr

Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben

Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben Neue Lösungen in der GGf-Versorgung Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben Geschäftsführer der Bundes-Versorgungs-Werk BVW GmbH Verbesserungen in der bav In 2007 ist eine wichtige Entscheidung für die betriebliche

Mehr

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt

Mehr

VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)

VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) 39b EStG Einkommensteuergesetz (EStG) Bundesrecht VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) Titel: Einkommensteuergesetz (EStG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: EStG Gliederungs-Nr.:

Mehr

Anke Schröder. Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz. interna. Ihr persönlicher Experte

Anke Schröder. Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz. interna. Ihr persönlicher Experte Anke Schröder Die neue Rentenbesteuerung Das Alterseinkünftegesetz interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Die neue Rentenbesteuerung A. Einführung Bisherige Besteuerung von Alterseinkünften... 6 B. Neuregelungen

Mehr

Mindestlohn 2015. Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015

Mindestlohn 2015. Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015 Mindestlohn 2015 Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz (Übungsleiterpauschale) Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet? Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Die Dreijahresfrist bei Arbeitnehmern

Die Dreijahresfrist bei Arbeitnehmern Die Dreijahresfrist bei Arbeitnehmern Ab 01. April 2007 wird der Wechsel von Arbeitnehmern aus der GKV in die PKV erschwert. Versicherungsfrei sind nur noch die Arbeiter und Angestellten, die in drei die

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!. 040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

Rente und Hinzuverdienst

Rente und Hinzuverdienst Rente und Hinzuverdienst Altersrenten Sie wollen auch als Altersrentner beruflich aktiv bleiben? Das können Sie selbstverständlich. Ihr Einkommen heißt dann Hinzuverdienst. Wie viel Sie zur gesetzlichen

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Gleich lautende Erlasse vom 21. November

Mehr

Sonderbeitrag ab 01.07.2005

Sonderbeitrag ab 01.07.2005 SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden

Mehr

Systemwette. Sporttip set

Systemwette. Sporttip set Systemwette Sporttip set Swisslos Interkantonale Landeslotterie Lange Gasse 20, Postfach, CH-4002 Basel Telefon +41 (0)61 284 11 11, Fax +41 (0)61 284 13 33, info@sporttip.ch, www.sporttip.ch Einfacher,

Mehr

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 8. Nachtrag zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See vom 01.01.2009 in der

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag Anlage 1-5 zur Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein Vom 9.7.2003 Leistungstabelle Nummer 1 (gültig für Beiträge ab 01. 01. 2009) für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit

Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit Selbstständig werden selbstständig bleiben Agentur für Arbeit Holzkirchen Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit Referent: Stephan Dieterich, Agentur für Arbeit Holzkirchen monatliche Hilfen für den

Mehr

Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen?

Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen? MUSTERFALL Lohnt es sich, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen? von Dipl.-Kfm. Dirk Klinkenberg, Rösrath, www.instrumenta.de Steuerlich kann es vorteilhaft sein, die Beiträge zur Kranken- und zur

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Informationsveranstaltung Sozialversicherungsrecht Künstlersozialkasse - Deutsche Rentenversicherung Bund - Ausgewählte Praxisfragen am 16.

Informationsveranstaltung Sozialversicherungsrecht Künstlersozialkasse - Deutsche Rentenversicherung Bund - Ausgewählte Praxisfragen am 16. Informationsveranstaltung Sozialversicherungsrecht Künstlersozialkasse - Deutsche Rentenversicherung Bund - Ausgewählte Praxisfragen am in Köln Vizepräsident der Steuerberaterkammer Köln 1 I. Familienversicherung

Mehr

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem

Mehr

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf

Mehr

Fragen und Antworten zum Thema. Lieferanspruch

Fragen und Antworten zum Thema. Lieferanspruch Fragen und Antworten zum Thema Lieferanspruch Was ist der Lieferanspruch und warum tritt er in Kraft? Der Lieferanspruch ist in den Satzungen der Nordzucker Holding AG und der Union-Zucker Südhannover

Mehr

Vorstand Sozialpolitik. Anerkennung von Erziehungszeiten. Mütterrente. www.igmetall.de

Vorstand Sozialpolitik. Anerkennung von Erziehungszeiten. Mütterrente. www.igmetall.de Vorstand Sozialpolitik Anerkennung von Erziehungszeiten Mütterrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, ab dem 1. Juli 2014 gibt es die sogenannte Mütterrente. Sie ist ein Schritt in die richtige

Mehr

Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten

Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)

Mehr

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge 1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:

Mehr

Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung

Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung 10. Deutscher Medizinrechtstag, 04.09.2009 1 Referent Steuerberater Michael Hieret, Mülheim an der Ruhr Fachberater

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. Versorgungskammer Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische Versorgungskammer 1 Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten Berufsleben Ihren Ruhestand in finanzieller

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr