Neuregelung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte nach 13a EStG

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1 Neuregelung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte nach 13a EStG Jürgen Brombacher Wirtschaftsprüfer, Steuerberater VITAN Treuhand-GmbH Steuerberatungsgesellschaft Landwirtschaftliche Buchungsstelle Hauptstraße Weil am Rhein Tel / Mail: Donnerstag, 17. November Uhr Sparkasse Markgräflerland Weil am Rhein großer Konferenzraum Hauptstraße Weil am Rhein

2 Anwendungszeitpunkt des neuen 13a EStG Wirtschaftsjahre, die nach dem enden Abweichendes Wirtschaftsjahr 2015/2016 Anwendung erstmals ab Grünlandbetriebe Regel-Wirtschaftsjahr Weinbau Forstwirtschaft Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr 2015 Gartenbau Weitere Details: BMF- Schreiben v zum neuen Gesetz

3 Voraussetzungen für die Anwendung des neuen 13a Abs.1 S. 1 EStG wie bisher keine Buchführungsverpflichtung Tierbestände dürfen 50 Vieheinheiten (VE) nicht überschreiten selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche darf 20 ha nicht überschreiten

4 Voraussetzungen für die Anwendung des neuen 13a Abs.1 S. 1 EStG Nicht mehr als 20 ha Landwirtschaftliche Nutzung ohne Sondernutzungen Neu für die Flächen: Stichtag 15. Mai des laufenden Wirtschaftsjahres (Anlehnung an Betriebsprämien- Stichtag) Aber: abweichende Flächen für 13a = 160 Abs. 2 S. 1 Nr 1a BewG Agrarrecht Steuerrecht! Beachte: Abweichung vom Mehrfachantrag Ertragsteuerlich zählen auch die landwirtschaftlich genutzte Hofstelle, Wege und Raine zur landwirtschaftlich genutzten Fläche!

5 Voraussetzungen für die Anwendung des neuen 13a Abs.1 S.1 EStG Neu: selbst bewirtschaftete forstwirtschaftliche Fläche darf 50 ha nicht übersteigen Bezug auf 51 EStDV Sondernutzungen dürfen die in einer neuen Anlage 1a Nr. 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschreiten Systemwechsel: 13a EstG ist auch anwendbar, wenn nur Sondernutzungen bewirtschaftet werden bislang anteiliger (EW) Wert darf DM nicht übersteigen bisher auch DM EW-Grenze in den Grenzen der Anlage 1a Spalte 2 Beachte: Bei nur Forstflächen ist 13a EStG nicht möglich.

6 Anlage 1 a (zu 13a) Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen - Auszug Für ein Wirtschaftsjahr betragen 1. der Grundbetrag und die Zuschläge für Tierzucht und Tierhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung ( 13a Absatz 4): Gewinn pro Hektar selbst bewirtschafteter Fläche 350 bei Tierbeständen für die ersten 25 Vieheinheiten bei Tierbeständen für alle weiteren Vieheinheiten 0 / Vieheinheit 300 / Vieheinheit Angefangene Hektar und Vieheinheiten sind anteilig zu berücksichtigen!

7 Wegfallmitteilung durch das Finanzamt und Rückkehr in die Gewinnermittlung nach 13a EStG Grundfall für Kleinbetriebe = Anwendung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen Das Finanzamt muss (weiterhin) auf den Wegfall der Voraussetzungen des 13a EStG hinweisen - 13a (1) S.1. Wirtschaftsjahr maßgeblicher Stichtag Wegfallmitteilung weiter notwendig Der Gewinn ist wieder gem. 13a EStG zu ermitteln, wenn alle Grenzen (wieder) unterschritten sind. Beachte: Falls Gewinnermittlung gem. 4 (1)/ 4 (3) beibehalten werden soll, ist zwingend ein Optionsantrag nach 13a (2) EStG notwendig.

8 Abwahl der pauschalen Gewinnermittlug nach 13a EStG Möglichkeit der Abwahl der pauschalen Gewinnermittlung Bindungsfrist für die tatsächliche Gewinnermittlung = 4 Jahre Antragsfrist bis zur Abgabe der ersten (betroffenen) Steuererklärung, spätestens 12 Monate nach Ablauf des 1. Wirtschaftsjahres Unwirksamkeit: Wird der Gewinn nicht für 4 Jahre tatsächlich gem. 4 Abs.1oder 4 Abs. 3 EStG ermittelt, ist rückwirkend wieder Gewinn nach Durchschnittssätzen zu ermitteln. Gestaltungsmittel bei unklarer Zukunftsprognose. Im Zweifel: Abwahl!

9 Tierbestände Anlage 1 zu 51 BewG regelt die Umrechnungsschlüssel für die Vieheinheiten (VE) - Auszug Geflügel Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes) Legehennen aus zugekauften Junghennen Zuchtputen, -enten, -gänse Pferde Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde Pferde 3 Jahre und älter Rindvieh Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser) Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt Färsen (älter als 2 Jahre) Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern) Zuchtbullen, Zugochsen Schafe Schafe unter 1 Jahr einschließlich Mastlämmer Schafe 1 Jahr und älter Schweine Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 kg) Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg) Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg) Mastschweine Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg 0,02 VE 0,0183 VE 0,04 VE 0,7 VE 1,1 VE 0,3 VE 0,7 VE 1 VE 1 VE 1 VE 1,2 VE 0,05 VE 0,1 VE 0,33 VE 0,02 VE 0,04 VE 0,06 VE 0,08 VE 0,16 VE 0,12 VE

10 Beispiel: Ein Landwirt mit 25 Milchkühen, 3 Kälbern, 2 gr. Zuchtschweinen und 50 Legehennen bewirtschaftet 12,5 ha Grünland und 4,6 ha Ackerland. a) Welche Gewinnermittlungsart ist anzuwenden? b) Wie hoch ist der steuerpflichtige Gewinn?

11 Lösung a) Ohne Option: Durchschnittsgewinn b) Gewinn pro Hektar bewirtschaftete Fläche: ,5 ha + 4,6 ha = 17, Zuschlag: Umrechnungsschlüssel Vieheinheiten 25 Milchkühe Kälber < 1 Jahr 0,3 0,9 2 gr. Zuchtschweine 0,33 0,66 50 Legehennen 0,02 1 SUMME der vorhandenen Vieheinheiten 27,56 davon frei 25 Gewinnzuschlag pro VE 300 2,56 Gewinnzuschlag insgesamt somit: 768 steuerpflichtiger Gewinn: 6.753

12 Ermittlung des pauschalen Gewinns aus landwirtschaftlicher Nutzung Gewinne aus landwirtschaftlicher Nutzung einschl. Tierzuschläge Sondergewinne aus dem Verkauf von Anlagevermögen u.a. Gewinne aus forstwirtschaftlicher Nutzung Gewinne aus Sondernutzungen Zusammensetzung des Durchschnittssatzgewinns nach 13a Abs. 3 EStG Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung des Betriebsvermögens Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören

13 Gewinne aus forstwirtschaftlicher Nutzung Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach 4 Abs. 3 EStG aber Zwingende Anwendung von 51 EStDV Pauschale Betriebsausgaben mit 55 % bzw. 20 % (bei Ab-Stock-Verkauf) für Einnahmen aus Holznutzungen Bei 13a EStG keine Wahl zwischen tatsächlichen Betriebsausgaben und Pauschale, nur bei Verzicht auf 13a EStG Weitere Forsteinnahmen aus Nebennutzungen durch EÜR

14 Gewinne aus Sondernutzungen nach 13a Abs. 6 EStG Als Sondernutzungen gelten die in der Anlage 1a Nr. 2 aufgeführten 13 verschiedenen Nutzungen: Weinbau Obstbau Gemüsebau Blumen/Zierpflanzenbau Baumschulen Spargel Hopfen Binnenfischerei Teichwirtschaft Fischzucht Imkerei Wanderschäferei Weihnachtsbaumkulturen Auch Betriebe mit ausschließlich Sondernutzung/en sind von 13a EStG nicht mehr ausgeschlossen.

15 Gewinne aus Sondernutzungen nach 13a Abs. 6 EStG Für nicht genannte Sondernutzungen ist der tatsächliche Gewinn nach 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Tabakanbau Saatzucht Pilzanbau Energieholz

16 Gewinne aus Sondernutzungen nach 13a Abs. 6 EStG Für die Gewinnermittlung werden besondere Größenmerkmale je Sonderkultur festgelegt. Bagatellgrenze (Anlage 1a zu 13a EStG Nr. 2 Spalte 3) Gewinn je Sondernutzung bei Überschreiten der Bagatellgrenzen Gewinn 0 bei Unterschreiten der jeweiligen Bagatellgrenze Wegfall der Gewinnermittlungsberechtigung nach 13a EStG durch Überschreiten der Zulässigkeitsgrenze erst bei Mitteilung durch das Finanzamt

17 Anlage 1 a (zu 13a) Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen - Auszug Für ein Wirtschaftsjahr betragen die Grenzen und Gewinne der Sondernutzungen ( 13a Absatz 6): Nutzung Grenze Grenze Weinbauliche Nutzung 0,66 ha 0,16 ha Nutzungsteil Obstbau 1,37 ha 0,34 ha Nutzungsteil Gemüsebau Freilandgemüse Unterglasgemüse Nutzungsteil Blumen/Zierpflanzenbau Freiland Zierpflanzen Unterglas Zierpflanzen 0,67 ha 0,06 ha 0,23 ha 0,04 ha 0,17 ha 0,015 ha 0,05 ha 0,01 ha Nutzungsteil Baumschulen 0,15 ha 0,04 ha Sondernutzung Spargel 0,42 ha 0,1 ha Sondernutzung Hopfen 0,78 ha 0,19 ha Binnenfischerei Jahresfang 2000 kg 500 kg Teichwirtschaft 1,6 ha 0,4 ha Fischzucht 0,2 ha 0,05 ha Imkerei 70 Völker 30 Völker Wanderschäfereien 120 Mutterschafe 30 Mutterschafe Weihnachtsbaumkulturen 0,4 ha 0,1 ha

18 Beispiel: Ein Nebenerwerbs-Landwirt bewirtschaftet 43 a Reben und 32 a Äpfel und 35 a Freilandgemüse. Wie ist der Gewinn zu ermitteln?

19 Lösung Nutzung Obergrenze Bagatellgrenze Gewinn 0,43 Weinbau 0,66 ha 0,16 ha ,32 Obstbau 1,37 ha 0,34 ha 0 0,35 Freilandgemüse 0,67 ha 0,17 ha steuerpflichtiger Gewinn: 2.000

20 Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen Veräußerungs- oder Entnahmegewinne nach 13a Abs. 7 Nr. 1a Verkauf oder Entnahme von Grund und Boden und dem dazu gehörigen Aufwuchs Gebäuden immateriellen Wirtschaftsgütern Beteiligungen 55 EStG für GuB ist anzuwenden (bisher nur GuB und Gebäude) gesondert zu führendes Verzeichnis erforderlich elektronische Übermittlung für GuB, Aufwuchs und Gebäude sind 6b, 6c EStG möglich

21 Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen Veräußerungs- oder Entnahmegewinne nach 13a Abs. 7 Nr. 1b EStG Verkauf oder Entnahme übriger Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Tieren > Veräußerungspreis (inkl. USt.) dann Gesetzgeber verlangt kein Anlageverzeichnis Bei der (Sonder-) Gewinn-Ermittlung sind die AK/HK der veräußerten abnutzbaren WG um (fiktiv abgegoltene) lineare AfA zu kürzen Führen aber sinnvoll, um evtl. vorhandene Restbuchwerte festzustellen Wenigstens Belegaufbewahrung Ansonsten Schätzung

22 Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen Entschädigungen für Verlust, Untergang oder Wertminderung bestimmter Wirtschaftsgüter 13a Abs. 7 Nr. 1c EStG Entschädigung für bestimmte Wirtschaftsgüter GuB, dazugehöriger Aufwuchs, Gebäude, immaterielle Wirtschaftsgüter, Beteiligungen und die übrigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Tiere > Entschädigung tritt anstelle des Verkaufspreises Entschädigungen für so. Vorgänge sind mit dem Pauschalgewinn abgegolten! Entschädigungen für Umlaufvermögen Entschädigungen für laufende Betriebseinnahmen Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse

23 Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen Gewinne aus der Auflösung von Rücklagen 13a Abs. 7 Nr. 1d EStG Wie bereits bisher: Ergänzungstatbestand zur Erfassung der Veräußerungsgewinne aus GuB etc. nach 6c EStG i. V. mit 6b EStG Gilt auch für Auflösung von Rücklagen für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR

24 Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen Korrekturbeträge nach 15a UStG - 13a Abs. 7 Nr. 2 EStG NEU Zuschlagspflicht von Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben nach 9b EStG = USt aus einer Vorsteuerberichtigung nach 15a UStG Bei Option oder Rückkehr zu 24 UStG werden Mehr- oder Minderbeträge als Gewinnkorrektur gesondert erfasst.

25 Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten - 13a Abs. 7 Nr. 3 EStG Alle Betriebseinnahmen, die dem Grunde nach gewerblich sind, aber noch der Land- und Forstwirtschaft nach R 15.5 EStR zuzuordnen sind. unabhängig von der Person des Leistungsempfängers bislang nur Dienstleistungen gegenüber Nichtlandwirten erfasst Dienstleistungen gegenüber anderen Landwirten nicht mehr abgegolten Gewinn = Betriebseinnahmen inkl. USt../. Betriebsausgaben-Pauschbetrag 60 % bisher: Zuschlag von 35 %

26 Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten - 13a Abs. 7 Nr. 3 EStG Betriebseinnahmen aus dem Grunde nach gewerbl. Tätigkeiten (Abs. 7 S.1 Nr. 3) Betriebseinnahmen aus Be- und verarbeiteten Produkten (eigene Produkte ab 2. Stufe) (fremde 1. und 2. Stufe) Verkauf zugekaufter Produkte Betriebseinnahmen aus Entsorgung org. Abfälle aus fremden Flächen Dienstleistungen für Dritte Beherbergung von Fremden Betriebseinnahmen./. Betriebsausgaben-Pauschbetrag 60% (lt. Anl. 1a, Nr. 3)

27 Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten - 13a Abs. 7 Nr. 3 EStG Für die Berechnung des Gewinnzuschlags sind gesonderte Aufzeichnungen erforderlich. Auch für die Ermittlung des Gesamtumsatzes und zur Überprüfung der 1/3-Umsatzgrenze Gewerbliche Umsätze sind unschädlich, wenn gewerblicher Verkaufsumsatz 1/3 des Gesamtumsatzes und / Jahr gewerbliche Dienstleistungen 1/3 des Gesamtumsatzes und / Jahr

28 Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten - 13a Abs. 7 Nr. 3 EStG Beispiel Ein 13a-Landwirt erzeugt Schweine, die er selbst schlachtet und entweder in Hälften (Umsatz ) oder in kleineren Portionen (Umsatz ) verkauft. Zusätzlich vertreibt er zugekaufte Handelswaren für Außerdem erzielt er Ackerbau-Erlöse von

29 Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten - 13a Abs. 7 Nr. 3 EStG Lösung Die Einnahmen aus dem Ackerbau und den Schweinehälften (1. Verarbeitungsstufe) sind mit dem Ansatz des Grundbetrags nach 13a EStG abgegolten. Die Erlöse für die portionierten Schweine (2. Verarbeitungsstufe) und die Handelswaren sind dem Grunde nach gewerbliche Tätigkeiten. Umsatz Schweinefleisch ( davon 8.000,- portioniert) Umsatz Handelsware Umsatz Ackerbau Gesamtumsatz davon gewerblicher Umsatz Anteil am Gesamtumsatz 23,1 %

30 Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten - 13a Abs. 7 Nr. 3 EStG Lösung Der 13a-Landwirt befindet sich unter der Grenze zur Gewerblichkeit, da er nur ca. 23 % seines Gesamtumsatzes aus gewerblichen Umsätzen erzielt und absolut damit nicht übersteigt. Gewinn: Grundbetrag von 350 je ha ggf. zuzüglich 300 je VE > 25 gewerbliche Umsätze = x Gewinnzuschlag 40% = zusätzlich zu versteuern.

31 Gewinne aus zuschlagspflichtigen Sondertatbeständen Rückvergütungen nach 22 KStG aus Hilfs- u. Nebengeschäften - 13a Abs. 7 Nr. 4 EStG NEU Rückvergütungen von Genossenschaften, z.b. aus dem Verkauf von Grundstücken ( = a.o. Erträge) Steuerpflicht kein Zuschlag für normale Rückvergütungen aus Zweckgeschäften

32 Gestaltungsmöglichkeiten Prüf-/ Handlungsbedarf Rückkehr in 13a EStG für bloße Sondernutzungen prüfen pauschaler Gewinnansatz ist i.d.r. günstig vor allem in Betrieben mit hoher Wertschöpfung Zugang zum neuen günstigen 13a EStG suchen durch Verpachtung oder Ausgliederung von Flächen durch Betriebsteilungen Abwahl nachteiliger 13a EStG wegen Verschärfungen prüfen Nachteilig bei hohen Schuldzinsen und verausgabten Pachten

33 Gestaltungsmöglichkeiten Prüf-/ Handlungsbedarf Finanzamt muss (wie bisher) auf den Wegfall der Voraussetzungen des 13a EStG hinweisen WJ : maßgeblicher Stichtag ist der Gewinn ist automatisch wieder gem. 13a EStG zu ermitteln, wenn alle Grenzen (wieder) unterschritten werden Falls die Gewinnermittlung gem. 4 (1) / 4 (3) beibehalten werden soll, ist zwingend ein Optionsantrag notwendig. Bei Wegfall der Buchführungspflicht: Feststellung hierzu zeitnah vom Finanzamt einfordern

34 Gestaltungsmöglichkeiten; Hinweise Prüf-/ Handlungsbedarf Option zur normalen Gewinnermittlung möglich Bindungsfrist = 4 Jahre Stichwort: Verfehlte Option Möglichkeit der Abwahl der exakten Gewinnermittlung bleibt unverändert erhalten Dann wird auch in der Vergangenheit wieder Durchschnittssatz angewandt! Insgesamt Erhöhter Verwaltungsaufwand aufgrund der Neuregelung! elektronische Übermittlung der Gewinnermittlung neue Anlage 13a-EStG 3 Seiten Erstellung Grundstücksverzeichnis erforderlich

35 Umsatzsteuer - Sondernorm 24 UStG: Durchschnittssteuersatz für Land- und Forstwirte 19 % für Getränke und alkoholische Flüssigkeiten 10,7 % pauschale Vorsteuer 10,7 % USt ausweisbar in Rechnungen - in selber Höhe pauschale Vorsteuer 5,5 % USt für Forsterzeugnisse - in selber Höhe pauschale Vorsteuer Option zur Regelbesteuerung möglich bindet für mind. 5 Kalenderjahre Umsatzsteuer-Pauschalierung gilt nur für echte LaFo-Produkte; nicht für Handelswaren jegliche andere Umsätze unterliegen der Regelbesteuerung keine Bagatellgrenze für zugekaufte Produkte Bagatellgrenze nur für LaFo-Dienstleistungen < Euro 4.000,- p.a.(a 24.6 UStAE) Kleinunternehmer-Regelung Umsatz p.a. < Euro ,- Für Grenze Gesamtumsatz LaFo und sonstige Umsätze maßgebend! Somit wären auch für geringe, gewerbliche Einkünfte Aufzeichnungen zwingend erforderlich, wenn Kleinunternehmergrenze überschritten wird (A 24.7 (3) UStAE).

36 Hinweise zur Präsentation Die im Rahmen der Präsentation zur Verfügung gestellten Informationen können naturgemäß weder allumfassend noch auf die speziellen Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie stellen keine rechtsverbindlichen Auskünfte unsererseits dar. Diese Präsentation beruht auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums dieser Präsentation. Im Zeitablauf treten Änderungen bei Gesetzen, der Interpretation von Rechtsquellen sowie der Rechtsprechung ein. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte dieser Präsentation. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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