Aktuelle Rechtsentwicklung bei der ertragsteuerlichen Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbe

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1 Aktuelle Rechtsentwicklung bei der ertragsteuerlichen Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbe 1

2 Neuordnung der Abgrenzung von Landwirtschaft und Gewerbe Grundlagen: - BMF Schreiben v , BStBl I, S (Neuregelung für das Ertragsteuerrecht) Anwendung: Wirtschaftsjahr 2012/13 bzw Koordinierte Ländererlasse v , BStBl I, S. 1213, 1217 (Neuregelung für das Bewertungsrecht) Anwendung: ab Bewertung EW, EWW, Erbst/SchenkSt 2

3 Neuordnung der Abgrenzung von Landwirtschaft und Gewerbe Neue Abgrenzungskriterien mit Unterscheidung in 2 Tätigkeitsbereiche - 1. Kategorie: Absatz eigener Erzeugnisse und damit in unmittelbarem Zus.-hang stehende Tätigkeiten - 2. Kategorie: Verwendung von WG des BV für außerbetriebl. Zwecke und Dienstleistungen, die in sachl. Zus.-hang zur LuF stehen 3

4 Neuordnung der Abgrenzung von Landwirtschaft und Gewerbe Für jede der beiden Tätigkeitsbereiche getrennt gilt - relative Grenze von 1/3 des Gesamtumsatzes und eine - absolute Grenze von ,-- 4

5 Neuordnung der Abgrenzung von Landwirtschaft und Gewerbe Zielsetzung: Klare Trennung der einzelnen Tätigkeiten von der landwirtschaftl. Urproduktion Vereinfachung der Abgrenzungskriterien durch Zus.-fassung von Tätigkeitsbereichen weitestgehende steuerartenübergreifende Gleichbehandlung der Abgrenzungsmerkmale 5

6 Neuordnung der Abgrenzung von Landwirtschaft und Gewerbe 1. Kategorie: Nebenbetrieb (Be- und Verarbeitung von eigenen Erzeugnissen) Unmittelbare Verwertung organischer Abfälle (Entsorgung von Klärschlamm, Grüngut u. a. im Erzeugungsprozess) Eigene und fremde Erzeugnisse (Verwendung von Roh,-/Hilfs,- Betriebsstoffen im Erzeugungsprozess 6

7 Neuordnung der Abgrenzung von Landwirtschaft und Gewerbe Absatz eigener Erzeugnisse i.v.m. Zukaufsware (Hofladen/Vermarktungstätigkeit) Absatz eigener Erzeugnisse i.v.m. Dienstleistungen (Grabpflege, Gartengestaltung u. a.) Absatz eigen erzeugter Getränke i.v.m. besonderen Leistungen (Ausschank von Wein und anderen Getränken mit Speisen) 7

8 Neuordnung der Abgrenzung von 2. Kategorie: Landwirtschaft und Gewerbe Verwendung von Wirtschaftsgütern (Dienstleistungen/Nutzungsüberlassungen) Land- und forstwirtschaftl. Dienstleistungen ohne Einsatz von WG (Arbeitsleistungen u.a.) 8

9 Neuordnung der Abgrenzung von Landwirtschaft und Gewerbe Zusätzliche Voraussetzung zur Inanspruchnahme der doppelten 1/3 Umsatzgrenze und der Absolutgrenze von ,-- : Umsätze aus den nicht luf Tätigkeiten darf dauerhaft insgesamt nicht > 50 % des Gesamtumsatzes des Betriebes umfassen 9

10 Neuordnung der Abgrenzung von Landwirtschaft und Gewerbe Ziel: bei Ausübung mehrerer, dem Grunde nach gewerbl. Tätigkeiten darf der Charakter der luf Urproduktion nicht verloren gehen betrifft insbesondere kleinere Betriebe 10

11 Neuordnung der Abgrenzung von Landwirtschaft und Gewerbe Für die Praxis der Rechtsanwendung sind 3 Prüfvorgänge für die Umsätze mit gewerbl. Charakter zu beachten: - nicht mehr als 1/3 des Gesamtumsatzes (1. und 2. Kategorie jeweils getrennt) - nicht mehr als ,-- (1. und 2. Kategorie jeweils getrennt) und - dauerhaft insgesamt (1. und 2. Kategorie zusammen) nicht mehr als 50 % des Gesamtumsatzes (Deckelung) 11

12 Neuordnung der Abgrenzung von Landwirtschaft und Gewerbe Gesamtumsatz Gesamtumsatz 1. Kat. 2. Kat. Summe Deckelung (1/3) (1/3) (50 %) (absolut) (absolut) (50 %) (absolut) (absolut) (50%) 12

13 Neuordnung der Abgrenzung von Landwirtschaft und Gewerbe Ergebnis der tätigkeitsbezogenen Betrachtung: Erzeugertätigkeit bleibt stets luf Einkaufserzielung - keine Verlagerung der luf Wertschöpfung/ stille Reserven in einen Gewerbebetrieb - relative Umsatzgrenze von 1/3 wird auf den Gesamtumsatz des Betriebes bezogen (Betriebseinnahmen ohne USt) - absolute Grenze von ,-- ist eine kalkulierbare Größe 13

14 Neuordnung der Abgrenzung von Landwirtschaft und Gewerbe Gewerbe nur, soweit die einschlägigen Grenzen überschritten werden - WG, insbes. Grundstücke, die für gewerbl. Zwecke zum Einsatz kommen, bleiben grds. LuF Betriebsvermögen - Folgen damit auch für Bewertungs/ErbSt: keine Nachbewertung/Nachversteuerung! - keine sonstigen negativen außensteuerliche Folgen (BauR, GewerbeR etc. 14

15 Neuordnung der Abgrenzung von Landwirtschaft und Gewerbe Anwendung der Grundsätze zum Strukturwandel: gewerbl. Einkünfte erst bei einem nachhaltigen Überschreiten der jeweiligen Grenzen (1. und 2. Kategorie getrennt) - in jeweils 3 aufeinander folgenden Wj. führt zur Gewerblichkeit der jeweiligen Kategorie - Achtung: sofortiger Strukturwandel! 15

16 Neuordnung der Abgrenzung von Landwirtschaft und Gewerbe Beispiel: Zukauf (1. Kategorie) mit Dienstleistungen (2. Kategorie) LuF Betrieb: Kartoffelerzeugung mit Betriebseinnahmen ,-- (ohne USt), davon aus - eigen erzeugten Kartoffeln: ,-- - zugekauften Kartoffeln: ,-- Dienstleistungen mit Maschinen des Betriebes Betriebseinnahmen ,-- (ohne USt) - für andere Landwirte: ,-- - für die Gemeinde ,-- 16

17 Neuordnung der Abgrenzung von Landwirtschaft und Gewerbe Lösung: Vermarktung von Zukaufsware ist gewerbl. Tätigkeit, da keine urproduktive Nutzungsfunktion Dienstleistungen für Dritte ist gewerbl. Tätigkeit unabh. davon, ob ggü. Landwirten od. Nichtlandwirten aber: Umsatzprüfung Nachhaltigkeitsprüfung 17

18 Neuordnung der Abgrenzung von Landwirtschaft und Gewerbe Umsatzprüfung Gesamtumsatz (ohne USt) aus eigenen Erzeugnissen mit Zukaufsware (1. Kategorie) = ,-- mit den Dienstleistungen (2. Kategorie) = ,-- beträgt insgesamt = ,-- 18

19 Neuordnung der Abgrenzung von Landwirtschaft und Gewerbe 1. Prüfung: Zukauf (1. Kategorie) ,-- < 1/3 des Gesamtumsatzes (50.000,-- ) < ,-- 2. Prüfung: Dienstleistung (2. Kategorie) ,-- < 1/3 des Gesamtumsatzes (50.000,-- ) < ,-- 19

20 Neuordnung der Abgrenzung von Landwirtschaft und Gewerbe 3. Prüfung aus beiden Kategorien ,-- < 50 % des Gesamtumsatzes (75.000,-- ) Nachhaltigkeitsprüfung wird erst relevant, bei Überschreiten der jeweiligen Grenzen! 20

21 Neuordnung der Abgrenzung von Landwirtschaft und Gewerbe Besonderheiten bei Dienstleistungen/Nutzungsüberlassungen von WG des Betriebes: Einsatz der WG für eigene luf Zwecke > 10 % WG dürfen nicht eigens zum Zweck einer Verwendung für Dritte angeschafft worden sein 21

22 Einzelregelungen R 15.5 EStR (2012) R 15.5 Abs. 1: Allgemeine Grundsätze keine Änderung der allgem. Def. LuF MitU: 15 Abs. 3 Nr. 1 ist anwendbar, aber Vereinfachungsgrenzen gelten auch hier 22

23 Einzelregelungen R 15.5 EStR (2012) R 15.5 Abs. 2: Strukturwandel keine Änderung der Def. Strukturwandel Nachhaltigkeitserfordernis, d. h. 3 aufeinander folgende Wirtschaftsjahre Überschreiten der Umsatzgrenzen sofortiger Strukturwandel bei dauerhafter Umstrukturierung 23

24 Einzelregelungen R 15.5 EStR (2012) R 15.5 Abs. 3: Nebenbetrieb Funktion des Nebenbetriebes: vom Hauptbetrieb geprägt und von ihm funktional abhängig (Über-/Unterordnungsverhältnis) Be- und Verarbeitung ab der 2. Stufe = Gewerbe (tätigkeitsbezogene Abgrenzung) Be- und Verarbeitung von Zukaufsprodukten = Gewerbe 24

25 Einzelregelungen R 15.5 EStR (2012) bei Vermischen/Vermengen gilt das Überwiegensprinzip, d. h. mehr als 50 % der Erzeugnisse müssen Eigenproduktion sein, (Mengenprüfung muss vorgeschaltet werden) Weinbau: Traubensorten als Bezugsgröße 25

26 Einzelregelungen R 15.5 EStR (2012) LuF bei Einhaltung der 1/3 Grenze oder ,-- Grenze - auch bei Produkten der 2. Stufe und bei Zukaufsprodukten - im Rahmen der Direktvermarktung an den Endverbraucher beachte: Erweiterung der Zuordnung zur LuF bei Produkten der 2. Stufe, da bisher nur bis ,-- LuF 26

27 Einzelregelungen R 15.5 EStR (2012) R 15.5 Abs. 4: Verwertung organischer Abfälle keine Änderung Entsorgung organ. Abfälle im selbstbewirtschafteten Betrieb (Klärschlamm u.a.) = LuF, wenn - Be- oder Verarbeiten in 1. Stufe - LuF Nutzungsfunktion vorliegt 27

28 Einzelregelungen R 15.5 EStR (2012) Einsammeln, Abfahren und Sortieren = LuF, wenn in unmittelbarem Zus.-hang mit - Ausbringen auf Flächen - Verfütterung an Tiere des selbstbewirtschafteten Betriebes auch möglich - Dienstleistungen für Dritte mit WG oder nur Dienstleistung innerhalb der zulässigen Grenzen 28

29 Einzelregelungen R 15.5 EStR (2012) R 15.5 Abs. 5: Eigene und fremde Erzeugnisse Neuregelung auf der Grundlage des BFH Urt. v und BMF Schreiben v Diff. nur noch zw. Vermarktung - eigen erzeugter Produkte - Zukaufsware 29

30 Einzelregelungen R 15.5 EStR (2012) keine Bedeutung, ob - Verkaufseinrichtung - betriebstyp. Erzeugnisse - Fremderzeugnisse zur Angebotsabrundung (Handeslsware) keine Bedeutung: 30 % Grenze keine einheitliche Beurteilung des Betriebes mehr LuF/Gewerbe 30

31 Einzelregelungen R 15.5 EStR (2012) Fremde Erzeugnisse: auch zugekaufte Roh-/ Hilfs- oder Betriebsstoffe, die weiterveräußert werden Hilfsstoffe = Waren, die als nicht überwiegender Bestandteil in eigene Erzeugnisse eingehen = Eigenerzeugnis 31

32 Einzelregelungen R 15.5 EStR (2012) R 15.5 Abs. 6: Absatz eigener Erzeugnisse i.v.m. Zukaufsware Vermarktung ausschl. eigener Erzeugnisse = LuF Vermarktung von eigenen mit fremden Erzeugnissen: 2 Einkunftsarten - Vermarktung der Eigenerzeugung = LuF - Vermarktung von Zukauf = Gewerbe LuF bei Einhaltung der 1/3 Grenze od ,-- Grenze (Umsatz-Umsatz-Vergleich) 32

33 Einzelregelungen R 15.5 EStR (2012) R 15.5 Abs. 7: Absatz eigener Erzeugnisse mit Dienstleistungen bloßer Transport und Einbringen von Pflanzen = LuF darüber hinausgehende Dienstleistungen (Grabpflege, Gartengestaltung u. a.) - einheitl. Tätigkeit (gemischter Vertrag), wenn Umsatzanteil aus Dienstleistungen u. fremden Erzeugnissen überwiegt = Gewerbe - noch LuF bei Einhaltung 1/3 Grenze od ,-- Grenze 33

34 Einzelregelungen R 15.5 EStR (2012) R 15.5 Abs. 8: Absatz eigen erzeugter Getränke i.v.m. besonderen Leistungen Ausschank von selbst erzeugten Getränken = LuF (Form der Vermarktung) daneben: Abgabe von Speisen und anderen Getränken = Gewerbe LuF bei Einhaltung der 1/3 Grenze od ,-- Grenze beachte: Reduzierung der Umsatzgrenze von 50 % auf 1/3 34

35 Einzelregelungen R 15.5 EStR (2012) R 15.5 Abs. 9: Verwendung von WG Verwendung von WG des Betriebes durch - entgelt. Überlassung an Dritte - Verrichtung von Dienstleistungen für Dritte = Gewerbe LuF bei Einhaltung der 1/3 Grenze od ,-- Grenze 35

36 Einzelregelungen R 15.5 EStR (2012) keine Unterscheidung mehr, ob Leistungen ggü. Nichtlandwirten (Privatpersonen, Kommune od. Gewerbetreibende bisher nur bis ,-- ) od. LuF WG müssen > 10 % im eigenen luf Betrieb eingesetzt werden Gewerbe, wenn WG nicht für den Einsatz im eigenen luf Betrieb angeschafft werden 36

37 Einzelregelungen R 15.5 EStR (2012) R Abs. 10: LuF Dienstleistungen reine Dienstleistungen ohne WG = Gewerbe keine Unterscheidung mehr, ob Dienstleistungen ggü. Nichtlandwirten (bisher nur bis ,-- ) od. LuF LuF bei Einhaltung der 1/3 Grenze od ,-- Grenze Zusatzmerkmal: Dienstleistungen müssen einen funktionalen Zus.-hang mit typ. luf Tätigkeiten haben 37

38 Einzelregelungen R 15.5 EStR (2012) R Abs. 11: Abgrenzungsregelungen 1/3 Grenze od ,-- Grenze in doppelter Anwendung Gruppe 1 Gruppe 2 38

39 Einzelregelungen R 15.5 EStR (2012) R 15.5 Abs. 12: Energieerzeugung Energieerzeugung (Strom, Wärme) = Gewerbe aber: Erzeugung von Biogas kann Nebenbetrieb sein 39

40 Einzelregelungen R 15.5 EStR (2012) R 15.5 Abs. 13: Beherbergung von Fremden es gelten weiterhin die bisherigen Kriterien der Abgrenzung: LuF, wenn - weniger als 4 Zimmer und - weniger als 6 Betten bereitgehalten werden und - keine Hauptmahlzeit gewährt wird 40

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