Einkommensteuer und Gewinnermittlung in der Landwirtschaft 2010/2011

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1 Einkommensteuer und Gewinnermittlung in der Landwirtschaft 2010/2011 Bearbeitet von Hans Wilhelm Giere, Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.v., Landesverband Niedersachsen/Weser-Ems im HLBS 1. Auflage Taschenbuch. 160 S. Paperback ISBN Format (B x L): 21 x 29,7 cm Wirtschaft > Primärer Sektor > Agrarökonomie, Ernährungswirtschaft Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 als Grundlage für eine entsprechende Datenübermittlung dienen. Die Anhörung zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Veröffentlichung der Taxonomie hat gezeigt, dass in den Unternehmen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die E- Bilanz noch nicht vollständig vorhanden sind. Die Bundesregierung hat darauf reagiert und den erstmaligen Anwendungszeitpunkt um ein Jahr verschoben. 42 Die Verschiebung des Anwendungszeitpunktes soll auch dafür genutzt werden, im Rahmen eines Pilotprojektes im ersten Halbjahr 2011 den Datenumfang zu überprüfen. Dabei sollen auf freiwilliger Basis ausgewählte Unternehmen den Inhalt ihrer Bilanz und ihrer Gewinn- und Verlustrechnung gem. 5b Abs. 1 EStG elektronisch übermitteln. Die Taxonomie sowie Hilfestellungen und Dokumentationen zur Taxonomie stehen unter zur Ansicht und zum Abruf bereit. 43 Die Pilotierung dient dazu, das Verfahren und den amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu erproben und zu optimieren. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse sollen in die Überarbeitung der Taxonomie eingehen, damit nach Abschluss und Auswertung der Pilotierung ein gesondertes BMF-Schreiben zu den Anwendungsregelungen der Taxonomie ergehen kann, das zusammen mit der überarbeiteten Taxonomie im BStBl veröffentlicht wird. Diese soll dann für alle nach 5b EStG verpflichteten Unternehmen für die erstmalige Übermittlung des Inhalts der Bilanz und der Gewinnund Verlustrechnung für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem beginnen. 2. Abgrenzung der Einkunftsart; Ermittlung und Zurechnung der Einkünfte 2.1 Anwendung des sog. Hofladenurteils (BMF vom BStBl I S. 46 und vom BStBl I S. 958) 44 Mit o. g. Schreiben hat die Finanzverwaltung allgemein zur Anwendung der neuen BFH-Rechtsprechung vom (BStBl 2010 II S. 113) Stellung genommen. Mit diesem Urteil hat der BFH neue Grundsätze zur Abgrenzung der Landwirtschaft vom Gewer- Giere, Einkommensteuer- (Gewinnermittlungs-) Seminar Landwirtschaft 2010/

3 bebetrieb aufgestellt, wenn der Landwirt auch zugekaufte Produkte veräußert (vgl. auch Rn der Niederschrift 2009/2010). Diese Veräußerung, die grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist, kann dann noch dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet werden, wenn der Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Produkten nachhaltig weder ein Drittel des Nettogesamtumsatzes des Hofladens noch im Wirtschaftsjahr übersteigt. Hierbei kommt es nicht mehr darauf an, ob die Veräußerung ab Hof, in einem Hofladen, in einer eigens dafür eingerichteten Verkaufsstelle oder in einem räumlich getrennten Handelsgeschäft erfolgt. 45 Die neue Rechtsprechung des BFH führt insbesondere für kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu einer Besserstellung, weil der Zukauf nicht betriebstypischer Erzeugnisse und von Handelswaren innerhalb der genannten Grenzen in der Einkunftsart Landund Forstwirtschaft erfolgen können. Bei größeren Betrieben ist die Rechtsprechung dagegen nachteilig, weil sich die Drittelumsatzgrenze beim Absatz zugekaufter Erzeugnisse nicht mehr nach dem Umsatz des Gesamtbetriebs richtet, sondern der Umsatz des Hofladens maßgeblich ist und darüber hinaus auch die absolute Umsatzobergrenze von zu beachten ist. 46 Mit dem BMF-Schreiben vom a.a.o. wird die Verwaltungspraxis der Rechtsprechung des BFH angepasst. Es enthält zunächst eine Definition der Eigenerzeugnisse und der Zukaufswaren. Eigenerzeugnisse sind danach alle land- und forstwirtschaftlichen Urprodukte, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses im eigenen Betrieb gewonnen werden. Hierzu gehören auch zugekaufte Waren, die als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe im Erzeugungsprozess des Hauptbetriebs verwendet werden. Als Zukaufsware gelten dagegen alle zur Weiterveräußerung zugekauften Erzeugnisse, Produkte oder Handelswaren, die nicht im Erzeugungsprozess des eigenen Betriebs verwendet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um betriebstypische bzw. -untypische Erzeugnisse, Handelsware zur Vervollständigung einer für die Art des Erzeugungsbetriebs üblichen Produktpalette oder andere Waren aller Art handelt. Werden ausschließlich Ei- 30 Giere, Einkommensteuer- (Gewinnermittlungs-) Seminar Landwirtschaft 2010/2011

4 generzeugnisse veräußert, ist die Vermarktung dieser Erzeugnisse unabhängig davon, an welchem Ort sie erfolgt der Landwirtschaft zuzuordnen. Werden dagegen ausschließlich zugekaufte Produkte veräußert, ist diese Tätigkeit von Anfang an als Gewerbebetrieb zu beurteilen. 47 Werden neben eigenen Erzeugnissen auch zugekaufte Waren abgesetzt, entsteht neben einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ein selbständiger Gewerbebetrieb, wenn die Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) aus den zugekauften Waren ein Drittel des Gesamtumsatzes des Betriebs (Summe der Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) oder EUR (ohne Umsatzsteuer) im Wirtschaftsjahr nachhaltig übersteigen. Liegen diese Voraussetzungen vor, entsteht unabhängig von der Art des Absatzes ein Gewerbebetrieb. Die Erzeugung und die Vermarktung der landwirtschaftlichen Urproduktion durch den daneben bestehenden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bleiben hiervon unberührt. Die Finanzverwaltung hat damit grundsätzlich die BFH- Rechtsprechung umgesetzt, geht aber anders als der BFH von einer gesamtbetriebsbezogenen Prüfung der Drittelumsatzgrenze und der absoluten Umsatzgrenze von aus. Eine Vervielfachung der absoluten Umsatzgrenze durch mehrere Verkaufsstellen oder Ladengeschäfte ist deshalb nicht möglich. Die Grundsätze des Strukturwandels (R 15.5 Abs. 2 EStR) bleiben durch den Hinweis auf die Nachhaltigkeit erhalten. 48 Der Steuerpflichtige trägt für die Zuordnung der Betriebseinnahmen zu den eigenen Erzeugnissen und den Zukaufswaren die Beweislast. Er hat die Zuordnung durch leicht und einwandfrei nachprüfbare Aufzeichnungen nachzuweisen und entsprechende Beweisvorsorge zu treffen. 49 Da die Rechtsprechungsgrundsätze sich gegenüber der bisherigen Verwaltungsregelung sowohl zugunsten als auch zuungunsten der Betroffenen auswirken können, war eine umfassende Übergangsregelung erforderlich. Diese lautet wie folgt: Soweit sich aus diesem Schreiben für einen Steuerpflichtigen Verschlechterungen gegenüber der bisherigen bundeseinheitlichen Verwaltungsauffas- Giere, Einkommensteuer- (Gewinnermittlungs-) Seminar Landwirtschaft 2010/

5 sung ergeben, sind die Regelungen erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Für diesen Fall können bei der Beurteilung eines Strukturwandels nach R 15.5 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 EStR für die Wirtschaftsjahre 2008/2009, 2009/2010 die bisherigen Regelungen der R 15.5 Abs. 5 und Abs. 6 EStR angewendet werden. Ab dem Wirtschaftsjahr 2010/2011 sind die vorstehenden Grundsätze maßgeblich. Diese Übergangsregelung wurde durch das BMF-Schreiben vom (a. a. O.) um ein weiteres Jahr verlängert, um über Einzelfragen im Zusammenhang mit der konkreten Auslegung dieses Schreibens diskutieren zu können. Bei dem Regelwirtschaftsjahr für Land- und Forstwirte und beim Wirtschaftsjahr für Forstwirte gelten die neuen Grundsätze somit erst ab Wirtschaftsjahr 2011/2012 und bei mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahren erst ab Soweit es sich um Betriebe mit dem Futterbau-Wirtschaftsjahr ( ) handelt, sind die neuen Grundsätze erst ab Wirtschaftsjahr 2012/2013 zwingend anwendbar. 50 Im Ergebnis führt diese Übergangsregelung bei Beachtung der Grundsätze des Strukturwandels (Dreijahresfrist nach R 15.5 Abs. 2 EStR) zu einer erheblichen Verschiebung der erstmaligen Anwendung, so dass den Betriebsinhabern noch ausreichend Zeit für erforderliche Umstrukturierungsmaßnahmen bleibt. Der Steuerpflichtige muss sich allerdings entscheiden, ob er in der Übergangsphase ab einem bestimmten Wirtschaftsjahr insgesamt weiter die alten Regelungen in R 15.5 Abs. 5 und 6 EStR 2008 oder insgesamt die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens vom (a. a. O.) anwendet. 51 Hat z. B. ein Betriebsinhaber in den Wirtschaftsjahren bis einschließlich 2010/2011 (2011) in einem Ladengeschäft zwar Umsätze aus Fremdzukäufen von über , jedoch unter der bisher maßgebenden 30%-Einkaufswert-Umsatz-Grenze getätigt, so liegt insgesamt noch ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vor. Führt er diese Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fort, so liegt damit ab Wirtschaftsjahr 2011/2012 zwar eine schädliche Überschreitung der Grenze von vor. Dies ist jedoch kein 32 Giere, Einkommensteuer- (Gewinnermittlungs-) Seminar Landwirtschaft 2010/2011

6 sofortiger Strukturwandel, weil es an einer Umstrukturierungsmaßnahme von einigem Gewicht fehlt. Daher tritt der Wechsel des Ladengeschäfts zum Gewerbebetrieb erst nach Ablauf weiterer zwei Wirtschaftsjahre ein, wenn die Grenze in diesen Jahren ebenfalls überschritten wird, also frühestens ab dem Wirtschaftsjahr 2014/2015. Entsprechendes gilt m. E., wenn ein Land- und Forstwirt aufgrund fester Liefervereinbarungen, die über das Wirtschaftsjahr 2010/2011 hinaus unverändert bleiben, Umsätze aus Fremdzukäufen innerhalb der bisherigen Grenzen, jedoch oberhalb der absoluten Umsatzgrenze von tätigt. 52 Bei der Auslegung des BMF-Schreibens vom (a.a.o.) ist es zu unterschiedlichen Auffassungen gekommen, die es erforderlich gemacht haben, den erstmaligen Anwendungszeitpunkt um ein Jahr zu verschieben. Fraglich ist, in welchem Umfang ein Gewerbebetrieb bei Überschreiten der maßgeblichen Grenzen anzunehmen ist. Da nach Tz 2.2 des Schreibens bei einer Überschreitung einer Grenze die Erzeugung und die Vermarktung der landwirtschaftlichen Urproduktion durch den daneben bestehenden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft hiervon unberührt bleiben, ist gefolgert worden, dass auch bei Bestehen eines Handels- oder Ladengeschäfts, in dem sowohl eigene als auch zugekaufte Produkte veräußert werden, nur hinsichtlich der zugekauften Produkte ein Gewerbebetrieb anzunehmen ist. Diese Auslegung würde aber m. E. den Ausführungen des BFH im Urteil vom (a.a.o.) widersprechen und stünde auch nicht im Gesamtkontext zu R 15.5 EStR. Allerdings hat diese Auslegung auch den praktischen Vorteil, dass keine Wirtschaftsgüter vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in den Gewerbebetrieb überführt werden müssen und durch die Anwendung der Regelung des 6 Abs. 5 EStG Gewinne aus der Urproduktion in den Gewerbebetrieb verlagert werden. Die Finanzverwaltung will daher erneut ergebnisoffen über die sich zu Tz 2.2 des Schreibens ergebenden Rechtsfolgen diskutieren und dabei auch andere Regelungen in R 15.5 EStR einbeziehen und ggf. anpassen. Eine abschließende Äußerung der Finanzverwaltung bleibt deshalb noch abzuwarten. Giere, Einkommensteuer- (Gewinnermittlungs-) Seminar Landwirtschaft 2010/

7 2.2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu 24 UStG (aktueller Stand ) Allgemeines 53 Aufgrund der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Aufhebung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 UStR 2008) vom (BStBl I S. 769) werden die UStR 2008 mit Wirkung vom aufgehoben. An ihre Stelle tritt der zeitlich nicht befristete Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Dieser wird ständig aktualisiert und auf der Website des BMF veröffentlicht. Er ist unterteilt in Regelungen für Umsätze, die bis zum ausgeführt wurden, und solche, die nach dem ausgeführt werden. Für den Bereich der ESt ist eine Aufhebung der EStR nicht geplant. 54 Die wesentlichen für Umsätze ab geltenden Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage aufgrund des Umsatzsteuer- Anwendungserlasses zu 24 UStG werden nachfolgend im Überblick dargestellt Aktiv bewirtschafteter Betrieb 55 Die Anwendung des 24 UStG setzt weiterhin voraus, dass Umsätze i. S. von Art MwStSystRL im Rahmen eines bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden. Dies gilt nicht für nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführte Umsätze aus der Lieferung selbst erzeugter Produkte (vgl. BFH vom BStBl 2010 II S. 319). Für die Umsätze aus der Veräußerung von Gegenständen des landund forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens und von immateriellen Wirtschaftsgütern, die die rechtliche Grundlage der Erzeugertätigkeit des Unternehmers darstellen, sind die Vereinfachungsregelungen in Abschnitt 24.2 Abs. 6 und Abschnitt 24.3 Abs. 9 UStR nach Betriebsaufgabe unter den weiteren Voraussetzungen anwendbar, dass die Veräußerung des einzelnen Wirtschaftsguts im engen sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe erfolgt und das Wirtschaftsgut nach Einstellung der Erzeugertätigkeit nicht zur Ausführung von Umsätzen verwendet 34 Giere, Einkommensteuer- (Gewinnermittlungs-) Seminar Landwirtschaft 2010/2011

8 wird, die der Regelbesteuerung unterliegen. Wird die landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit in mehreren Schritten aufgegeben und werden dabei nur vorübergehend die Tierbestandsgrenzen des 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG überschritten, liegt insofern kein für die Besteuerung nach Durchschnittssätzen schädlicher Strukturwandel vor Gewerbebetrieb kraft Rechtsform 56 Zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf die Umsätze von Gewerbebetrieben kraft Rechtsform ( 24 Abs. 2 Satz 3 UStG) vgl. BMF vom BStBl I S Danach hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, sich entweder auf die geltende Gesetzeslage oder auf die Anwendung des BFH-Urteils vom (BStBl 2009 II S. 1024) zu berufen Eigenerzeugnisse i. S. von 24 Abs. 1 Satz 1 UStG 57 Zum Zwecke der Weiterveräußerung hinzuerworbene (auch landund forstwirtschaftliche) Erzeugnisse sind weiterhin generell (ohne Unschädlichkeitsgrenze) nicht nach 24 UStG begünstigt. Werden nicht selbst erzeugte landwirtschaftliche Erzeugnisse im eigenen Betrieb durch urproduktive Tätigkeiten zu einem Produkt anderer Marktgängigkeit weiterverarbeitet, gelten diese ebenfalls wie bisher als eigene Erzeugnisse. Solche eigenen Erzeugnisse liegen z.b. vor, wenn nicht selbst erzeugte land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse (z.b. zugekaufte Samen, Zwiebeln, Knollen, Stecklinge und Pflanzen) im eigenen Betrieb bis zur Verkaufsreife kultiviert werden oder spätestens nach Ablauf von 3 Monaten. Diese Grundsätze finden für den Bereich der Tierzucht und Tierhaltung entsprechende Anwendung. Der Erzeuger muss die Erzeugnisse im Zeitpunkt des Zukaufs den potenziell selbst erzeugten oder den zum baldigen Absatz bestimmten Waren zuordnen. Dem Vorsteuerabzug kommt hierbei eine indizielle Bedeutung zu. Werden die Produkte beispielsweise in einer Verkaufseinrichtung (z.b. Hofladen) präsentiert, spricht dies für eine Zuordnung zu den zum baldigen Absatz bestimmten Waren. Verbleiben die ursprünglich zum baldigen Absatz bestimmten Waren länger als 3 Monate im Betrieb und werden sie in dieser Zeit weiter kultiviert, handelt es sich um Giere, Einkommensteuer- (Gewinnermittlungs-) Seminar Landwirtschaft 2010/

9 selbst erzeugte Produkte, deren Lieferung der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt. Dies gilt z. B. für Baumschulerzeugnisse, die sich länger als 3 Monate in einem Ladengeschäft befinden und einen Zuwachs erfahren Vermischung von erzeugten und zugekauften Produkten 58 Werden selbst erzeugte Produkte untrennbar mit zugekauften Produkten vermischt, unterliegt die Lieferung des Endprodukts aus Vereinfachungsgründen noch der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn die Beimischung des zugekauften Produkts nicht mehr als 25 % beträgt. Maßstab ist die im Handel übliche Maßeinheit (z.b. Kilogramm bei Honig, Liter bei Wein). Zugekaufte Zutaten und Nebenstoffe bleiben bei der Prüfung dieser 25-%-Grenze außer Betracht. Als Zutaten und Nebenstoffe sind insbesondere Gewürze, Konservierungsmittel, Zusatzstoffe im Sinne des Weingesetzes, die Süßreserve sowie der Deckwein im Weinbau anzusehen. Gleiches gilt für die Warenumschließungen (Verpackungen). 59 Als Beispiele für die untrennbare Vermischung von Produkten werden die Mischung von Honig oder Saft genannt. In diesem Fall ist bei Überschreiten der 25-%-Grenze insgesamt die Regelbesteuerung anzuwenden. Als Beispiel für die trennbare Mischung von Produkten wird der Verkauf geschälter Kartoffeln genannt. In diesem Fall greift die 25-%-Grenze nicht, so dass generell hinsichtlich der Fremdzukäufe die Regelbesteuerung und hinsichtlich der Eigenerzeugnisse 24 UStG greift. Gleiches gilt z. B. beim Verkauf von Blumensträußen oder von nicht gemahlenem Getreide Verkauf von (gebrauchtem) Anlagevermögen 60 Nach Abschnitt 24.2 Abs. 6 des Anwendungserlasses unterliegen ab die Umsätze mit Gegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens (z. B. der Verkauf gebrauchter landwirtschaftlicher Geräte) grundsätzlich der Regelbesteuerung. Aus Vereinfachungsgründen wird die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf diese Umsätze jedoch nicht beanstandet, wenn die Gegenstände während ihrer Zugehörigkeit 36 Giere, Einkommensteuer- (Gewinnermittlungs-) Seminar Landwirtschaft 2010/2011

10 zum land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögen nahezu ausschließlich, d. h. zu mindestens 95 %, für Umsätze verwendet wurden, die den Vorsteuerabzug nach 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausschließen. Zeiträume, in denen der Unternehmer gem. 24 Abs. 4 UStG zur Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes optiert hatte, bleiben für Zwecke der Prüfung der 95-%-Grenze außer Betracht. Voraussetzung für die Anwendung der Vereinfachungsregelung ist jedoch, dass der Unternehmer für diese Gegenstände darauf verzichtet, einen anteiligen Vorsteuerabzug vorzunehmen. 61 Die Nachweispflicht für die Einhaltung der 95-%-Grenze liegt beim Steuerpflichtige und betrifft auch Zeiträume vor dem Eine im vorgenannten Sinne schädliche Verwendung von Maschinen und Geräten liegt nicht vor, wenn es sich um Leistungen im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Erzeugungsprozesses nach Art MwStSystRL handelt. Dazu gehören auch Maschinenleistungen für andere Land- und Forstwirte, wenn der in genannte Rahmen nicht überschritten wird. Tätigkeiten für Nichtlandwirte sowie Transportleistungen für andere Land- und Forstwirte dürften danach schädlich sein Sonstige Leistungen (Dienstleistungen) 62 Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erbrachten sonstigen Leistungen setzt weiterhin voraus, dass sie mit Hilfe der Arbeitskräfte des Betriebs erbracht werden und die dabei ggfs. verwendeten Wirtschaftsgüter der normalen Ausrüstung des Betriebs zuzurechnen sind und dass die sonstigen Leistungen normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen. Dazu werden in Abschnitt 24.3 Abs. 1 des Anwendungserlasses beispielhaft Tätigkeitsbereiche genannt. Da Transportleistungen für andere Land- und Forstwirte nicht ausdrücklich genannt werden, ist davon auszugehen, dass es sich um dem Grunde nach der Regelbesteuerung unterliegende sonstige Leistungen handelt. Das Gleiche gilt für sonstige Leistungen, die an Nichtlandwirte erbracht Giere, Einkommensteuer- (Gewinnermittlungs-) Seminar Landwirtschaft 2010/

11 werden, sofern es sich nicht um Tätigkeiten im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Erzeugungsprozesses handelt. 63 Im Übrigen geht die Finanzverwaltung davon aus, dass auch dem Grunde nach begünstigte sonstige Leistungen nicht in unbegrenzter Höhe unter 24 UStG fallen, weil dessen Anwendung voraussetzt, dass der Unternehmer als landwirtschaftlicher Erzeuger handelt. Nehmen die land- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungen im Vergleich zur eigenen Urproduktion einen überdurchschnittlich großen Anteil an den Umsätzen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ein, sind diese einer neben dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgeführten unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen. Ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Tätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft kann nach Auffassung der Finanzverwaltung eine im vorangegangenen Kalenderjahr überschrittene Umsatzgrenze von Euro sein, die anders als im Bereich der Ertragsbesteuerung keine unabdingbare absolute Grenze ist. Bei der Ermittlung dieser Umsatzgrenze sind die sonstigen Leistungen an Landwirte und Nichtlandwirte zusammenzufassen. Umsätze aus Vermietungs- und Verpachtungsleistungen sowie der Veräußerung von immateriellen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z.b. Milchquote, Zahlungsansprüche) bleiben bei der Prüfung dieser Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Zwecke außer Ansatz. Das Überschreiten der Umsatzgrenze alleine schließt die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung allerdings noch nicht aus. In diesem Fall ist vielmehr anhand weiterer Kriterien zu prüfen, ob die Dienstleistungen nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen sind. Hierfür spricht u.a. ein unverhältnismäßig hoher Anteil der auf die Erbringung der Dienstleistungen entfallenden Arbeitszeit oder ein Maschinen- und Ausrüstungsbestand, der über die Anforderungen des eigenen Betriebs hinausgeht. Im Zweifel wird man sich in der Beratungspraxis an der Euro-Grenze orientieren müssen, solange es keine Rechtsprechung zu dieser Frage gibt. 38 Giere, Einkommensteuer- (Gewinnermittlungs-) Seminar Landwirtschaft 2010/2011

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