Steuern 2 - Unternehmenssteueren

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1 Steuern 2 - Unternehmenssteueren Copyright ª 2001 Robert Schild

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Gewinnermittlungsarten & Gewinnermittlungszeitraum Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich 4, Abs. I EStG Sachverhalt Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich 5, EStG Sachverhalt Zeitraum der Gewinnermittlung Sachverhalt Gegenstand der Bilanzierung Betriebsvermögen/Privatvermögen Sachverhalt Sachverhalt Bewertung des Betriebsvermögens Bewertungsmaßstäbe Teilwert...9 Sachverhalt Bewertungsregeln nach 6 EStG Sachverhalt...11 Seite 2 von 11

3 1. Gewinnermittlungsarten & Gewinnermittlungszeitraum 1.1 Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich 4, Abs. I EStG Sachverhalt Der selbständig tätige Architekt Franz Sand ermittelt auf Anraten seines Steuerberaters seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Das Eigenkapital zum beträgt DM. Zum DM Im Jahre 02 hat S DM entnommen und DM eingelegt. Wie hoch ist der Gewinn zum ? Betriebsvermögen ,00 DM./. Betriebsvermögen ,00 DM =Betriebsvermögens-Änderung ,00 DM + Entnahmen ,00 DM./. Einlagen ,00 DM = Gewinn ,00 DM Da der Architekt kein Vollkaufmann und kein Gewerbetreibender ist, gilt 4 Abs. I EStG. 1.2 Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich 5, EStG Sachverhalt Nach welchen Vorschriften ( 4 Abs. I, 5 oder 4 Abs. III EStG ) ermitteln folgende Unternehmer ihren Gewinn? A) A. ist Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Fa. A & Co. Maschinenbau A ermittelt seinen Gewinn nach 5 Abs. I EStG; die Firma des A ist im Handelsregister eingetragen, damit ist er als Kaufmann verpflichtet de Bestimmungen der Buchführung zu beachten. B) B hat sich als Rechtsanwalt niedergelassen B ermittelt seinen Gewinn nach 4 Abs. III oder 4 Abs. I EStG, da B als Freiberufler nicht buchführungsverpflichtet ist, wird er sich im allgemeinen für die einfache und kostengünstige Gewinnermittlung nach 4 Abs. III EStG entscheiden. C) B + C haben gemeinsam eine Rechts- und Steuerberatungs- GmbH gegründet GmbH ermittelt das Jahresergebnis nach 5 Abs. I EStG, der über 8 Abs. I KStG für diese Gesellschaft als juristische Person gilt. Auf den Gegenstand der Tätigkeit kommt es insoweit nicht an; diese ist weiterhin freiberuflichen Inhalts. Seite 3 von 11

4 Die GmbH hat per Gesetz ( 8 Abs. II KStG) gewerbliche Einkünfte. D) D betreibt während des Sommers im Freibad einen Süßwarenstand D ist kleingewerbetreibender. Damit kann er seinen Gewinn nach 4 Abs. III EStG ermitteln Nach 151 AO dürfte er auch nicht wegen seines geringen Umsatzes buchführungspflichtig sein. Will D trotzdem seinen Gewinn über Bilanz und GuV ermitteln, dann müsste er es als Gewerbetreibender nach 5 EStG tun. E) E ist Bauunternehmer. Sein Jahresumsatz beträgt ca. 1 Mio. DM. E ist nach 1 HGB Kaufmann. Damit unterliegt er nach 238 HGB der Buchführungspflicht, die er nach 141 AO ebenfalls erfüllt. Folglich ermittelt E seinen Gewinn nach 5 EStG. F) Die AG-F betreibt Groß- und Einzelhandel mit Möbeln. Die AG ermittelt das Jahresergebnis nach 5 EStG (siehe Antwort C) G) G vermietet Wohnungen in seinem Haus Keine Gewinnermittlungsart kommt zur Anwendung. Das Jahresergebnis wird bei Einkunft aus Vermietung und Verpachtung über 8, 9 und 21 EStG, nämlich dem Überschuss der Einnahme über die Werbungskosten oder umgekehrt, erzielt. 1.5 Zeitraum der Gewinnermittlung Sachverhalt O hat von seinem verstorbenen Vater in 01 einen landwirtschaftlichen Betrieb geerbt. Der Betrieb, der von einem angestellten Landwirt geleitet wurde, ist zum veräußert worden. Die Gewinne bzw. die Verluste des Betriebs wurde durch einen Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Sie haben betragen: Im Wirtschaftsjahr 03/04 DM Im Wirtschaftsjahr 04/05 DM Im Wirtschaftsjahr 05/06 DM Von den Gewinnanteilen des Wirtschaftsjahres 03/04 und 04/05 von DM wurden am 20. August 05 dem Steuerpflichtigen insgesamt ausgezahlt. Der Restbetrag und der Gewinnanteil des Wirtschaftsjahres 05/06 sind bisher nicht ausgezahlt worden. Wie hoch ist der Gewinn für das Jahr 05? Seite 4 von 11

5 Die Gewinnermittlung für den Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieb erfolgt nach 4 Abs. I EStG und zwar für das Wirtschaftsjahr, das normalerweise vom läuft. 4a Abs. I Nr. 1 EstG Da O. im 2. Wirtschaftsjahr (Wj.) seinen Betrieb veräußert hat, umfasst das 2. Wj. Den Zeitraum vom ; dies bezeichnet man als Rumpfgeschäftsjahr. Nach 4a Abs. II EStG ist der Gewinn des Wj. jeweils auf das Kalenderjahr in dem das Wj. beginnt, und auf das Wj., in dem das Wj. beginnt, und auf das Wj., in dem das Wj. endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. Dies bedeutet: Auf das Kalenderjahr 05 entfallen 6/12 von./ =./ DM 6/11 von = DM Einkünfte aus L+F = DM Einkünfte aus Gewerbebetrieb Bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet 4a Abs. I Nr. 2. Damit wäre der Gewinn auf WJ 05/06 mit anzusetzen. Die Auszahlung des Gewinns ist allein Sache des O; für das Finanzamt ist der als Gewinn festgesetzte Betrag für die Besteuerung maßgeblich Gegenstand der Bilanzierung 3.3 Betriebsvermögen/Privatvermögen Betriebsvermögen Privatvermögen notwendiges gewillkürtes notwendiges gewillkürtes Geht nur bei Gewinnermittlung nach 4 Abs. I u. 5 Abs. I EstG Sachverhalt 2 Baumaschinenhersteller B ist Vollkaufmann und Eigentümer eines PKW, den er zu 40% betrieblich nutzt und als Betriebsvermögen bilanziert. 60% der Aufwendungen werden als Privatentnahme verbucht. Nach 5 Jahren ergibt sich eine Gelegenheit den Wagen, der inzwischen voll abgeschrieben ist, für DM zu verkaufen. Seite 5 von 11

6 Kann B den PKW beim Verkauf als Wirtschaftsgut seines Privatvermögens behandeln damit den Veräußerungsgewinn dem Betriebsgewinn entziehen? Der PKW ist ein das (gewillkürte) Betriebsvermögen übernommen. Eine Veräußerung dieses betrieblichen Gewinns zum Preis von 3.000,-- DM ergibt einen entsprechend hohen Veräußerungsgewinn, der im Rahmen des sonstigen betrieblichen Gewinns zu versteuern ist. Wäre der PKW vor der Veräußerung entnommen, so wäre das wirtschaftliche Ergebnis identisch. Denn die Entnahme müsste richtigerweise nach 6 Abs. I Nr. 4 EStG zum Teilwert erfolgen, der damit auch 3.000,-- DM betragen könnte Sachverhalt 1 Ein selbständiger Versicherungsvertreter, der seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach 5 EStG ermittelt, hat Anfang 01 ein bebautes Grundstück erworben. Die steuerlichen Anschaffungskosten betragen ,-- DM und entfallen zu 25% auf den Grund und Boden und zu 75% auf das Gebäude (Baujahr 1920). Der Steuerpflichtige nutzt das Gebäude, das eine Nutzfläche von insgesamt 300 qm hat, wie folgt: 70 qm vermietetes Ladenlokal (Mieteinnahmen 01=2.400,-- DM) 30 qm eigenes Büro 100 qm vermietete Wohnung (Mieteinnahmen 01=3.600,-- DM) 100 qm eigene Wohnung 01 haben die laufenden Kosten einschließlich nicht verrechenbarer Vorsteuer 2320,-- DM betragen. Ein Antrag nach R 13 EStR? Freiberuflicher müssen Einkünfte müssen nicht nach 4, Abs. III. EStG. Hier wird nach 4, Abs. I EStG bilanziert. Nicht nach 5, Abs. I -> da kein Gewerbetreibender 1. Alternative Das eigene Büro des V gehört zum notwendigen BV, R 13, Abs. I EstR. Von der Größe umfasst dieses Büro 10% der Nutzfläche des gesamten Hauses. Fraglich ist, ob der V. dieses Büro aktivieren muß, dies ist dann nicht notwendig, wenn die beiden kumulativ zu erfüllenden Kriterien des R 13, Abs. 8 EStG erfüllt sind. Wirtschaftsjahr 4a EStG Betriebsvermögen Privatvermögen notwendiges gewillkürtes notwendiges gewillkürtes PKW Nutzung < 10 % < 50 % > 50 % notwendiges PV gewillkürtes PV notwendiges BV Seite 6 von 11

7 < 1/5 des Wertes des Gesamten Grundstücks ,-- DM > ,-- DM 10% der gesamten Nutzfläche für das Büro des V ergibt ,-- DM V kann danach wählen ob er sein Büro aktiviert oder nicht. Für den Fall, dass er nicht aktivieren will, kann er trotzdem die anfallenden betrieblichen Aufwendungen ansetzten. R 18, Abs. II EStR. Laufende Aufwendungen 2.320,-- DM./. AfA 2,5% von 300 TDM 7, Abs. V EStG 7.500,-- DM = 9.800,-- DM 10% Betriebsausgaben 982,--DM Nutzungs- und Funktionszusammenhang Eigentümer: Steuerberater 1 Gewillk. BV/PV Studierende Wirtschaftsgut 2 3 Videothek Buchhandlung Gewillk. BV/PV gewillk. BV/PV 4 Steuerberater Notwendiges BV EstDV 8 (S. 548) 30 qm eigenes Büro: eigentlich genutzter Teil = ,-- DM 1/5 des Gesamtwerts = ,-- DM Festwert ,-- DM Beide Kriterien sind unterschritten Eigentlich genutztes Gebäudeteil kann - Betriebsvermögen (BV) - Privatvermögen (PV) 1. Alternative Seite 7 von 11

8 sein. 2. Alternative: Eigentlicher Gebäudeteil wird trotz Unterordnung als Teil des BV behandelt R 13, Abs. 8 EStR, 8 EstV (siehe S. 42) Grund + Boden (10% von ,-- DM ,-- DM Zugang Gebäudeteil 10% von , ,-- DM - DM./. AfA 7, Abs. 4 2,5% 750,-- DM Buchwert ,-- DM Gewinn und Verlustrechnung Grundstücksaufwendungen 10% von 232,-- DM 2.320,-- DM + AfA 750,-- DM 750,-- DM = 982,-- DM 3. Alternative: BV eigenes Büro + Vermietetes Ladenlokal (Ansatz als gewillkürtes BV nach Abs. 9 der R 13) 1. Grund + Boden (1/3 von , ,-- DM DM) 2. Gebäude (1/3 von ,-- DM) ,-- DM./. AfA 7, Abs. 4 2,5% 2.500,-- DM 2.500,-- DM Buchwert ,-- DM ,-- DM Gewinn und Verlustrechnung Mieterträge 2400,-- DM 2.400,-- DM Sonstige Aufwendungen2.500,-- DM 714,-- DM + AfA 2.500,-- DM 2.500,-- DM 3274,-- DM =./. 874,-- DM 4. Alternative: Betriebsvermögen: eigenes Büro 30 qm Vermietetes Ladenlokal 70 qm Zu Wohnzwecken vermietete Räume 100 qm 3 selbständige Wirtschaftsgüter mit 200 qm R 13, Abs. 9 EStR 1. Grund + Boden (2/3 von , ,-- DM DM) 2. Gebäude Zugang 01 (2/3 von ,-- DM ,-- DM)./. AfA 7, Abs. 4 2,5% 5.000,-- DM 5.000,-- DM Buchwert ,-- DM Gewinn und Verlustrechnung Mieterträge 6.000,-- DM 6.000,-- DM Sonstige Aufwendungen2.500,-- DM 1547,-- DM + AfA 2.500,-- DM 5.000,-- DM 6547,-- DM =./. 547,-- DM Seite 8 von 11

9 Teil eigene Wohnzwecke kann nach R 13, Abs. 9 EStR nicht als Betriebsvermögen behandelt werden. Siehe auch EStG 5 (S. 310) und 6 (Bewertung) 1. Anschaffungskosten 2. Herstellkosten 3. Teilwert 4. Gemeiner Wert 16, Abs. III Nr. 5 gemeiner = Verkehrswert, BeWG Bewertung des Betriebsvermögens 4.2 Bewertungsmaßstäbe Teilwert C Kauft im Mai 01 eine Maschine und hat bis zur reibungslosen Produktion folgende Aufwendungen (ohne MwSt.) Listenpreis ,-- DM 3 % Skonto 300,-- DM Transport und Aufstellungskosten 600,-- DM Zusätzliche Werkszeugkosten f. Masch ,-- DM Ausschuss während Einarbeitungszeit 700,-- DM Kosten der Geldbeschaffung 800,00,-- DM Mit welchem Wert ist die Maschine bei einer Nutzungsdauer von 5 Jahren und linearer Abschreibung zum zu bilanzieren? Maschine gehört zu dem Abnutzbahren beweglichen Wirtschaftsgütern (~ Vermögensgegenstände das HGB) des Anlagevermögens, das nach 6 Abs. I Nr. 1 EStG mit den AK abzüglich Abschreibungen zu bewerten ist. Ermittlung der Anschaffungskosten Kaufpreis nach Liste ,-- DM./. Skonto + 300,-- DM Anschaffungs- + Transportkosten ,-- DM Nebenkosten + zusätzliche Werkzeuge ,-- DM = Anschaffungskosten ,-- DM Nicht zu den Anschaffungskosten zählen die - Anlaufkosten - Finanzierungskosten, R 32a EStR Zur korrekten Bewertung innerhalb einer Bilanzposition gehört die Berücksichtigung zeitanteiliger Abschreibung der aufgewandten Kosten. Dafür bietet R 44 Abs. 2 EStR für bewegliche WG das AV die Reglung an, dass die volle AfA für alle WG zu berücksichtigen sind, die in der ersten Hälfte angeschafft bzw. hergestellt wurden. 1/5 von ,-- DM = 3200,-- DM Seite 9 von 11

10 Buchwert zum ,-- DM 3.200,-- DM Restbuchwert ,-- DM Anlagevermögen WG, abnutzbar ( 6, Abs. I Nr.2 EStG) Anlagevermögen nicht abnutzbares WG + UV ( 6, Abs. I Nr. 2) EStG AfA Teilwertabschreibung 6 6, Abs. I Nr. 4 Zuschreibung Dauernde Wertminderung Teilwert Sachverhalt 2 Der ganze Betrieb des C (siehe SV 1) soll zum verkauft werden. Der Erwerber wäre bereit, für die o. a. inzwischen bereits veraltete Maschine einen Betrag von 5.000,-- DM anzusetzen. Andernfalls wäre die Maschine, für die es aufgrund ihrer Spezialanfertigung keinen Markt gibt, nur zum Schrottwert von 1.000,-- DM zu verkaufen. Welcher der beiden Werte dar in der Bilanz zum angesetzt werden? Welche Begriffe hat das Steuerrecht für diese Werte geprägt? Ansatz des Werts der Maschine zum gemeinen Wert = DM. Oder zum Teilwert von 5.000,-- DM. Hier ist der Ansatz des Teilwerts allein richtig, da Erwerber des Unternehmens für die Maschine 5000,-- DM zahlen wird unter Fortführung des Betriebs. Dieser Teilwert darf aber nur angesetzt werden, wenn er niedriger als die um die AfA geminderten Anschaffungskosten ist ,- DM./ ,- DM = 9.600,-- DM (kann demnach die Maschine nach 6, Abs. I Nr. 1 wie folgt bewerten: Buchwert: Teilwert; Zwischenwert: 9.600,-- DM 5.000,-- DM 5.000,-- DM 9.600,-- DM Seite 10 von 11

11 4.3 Bewertungsregeln nach 6 EStG Sachverhalt Ordnen Sie die im folgenden aufgezählten Wirtschaftsgüter nach a) dem abnutzbaren Anlagevermögen b) dem nicht abnutzbaren Anlagevermögen c) dem Umlaufvermögen zu I. unbebaute Grundstücke VI. Kraftfahrzeuge II. Betriebsgebäude VII. Forderungen III. Beteiligungen VIII. Fertigfabrikate IV. Firmenwert IX. Rohstoffe V. Zahlungsmittel X. im Bau befindliche Anlagen a) II, VI, X b) I, III, IV c) V, VII, VIII, IX Seite 11 von 11

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