Beispiel zu 2 Abs 8 EStG:
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- Hilko Kohl
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1 Beispiel zu 2 Abs 8 EStG: Besteuerung in Ö im Jahr 01: EK aus Gewerbebetrieb (Ö): ,- EK aus Gewerbebetrieb (D): ,- GBE ,- x 0, = anstelle von Ersparnis: ,- Besteuerung in Ö im Jahr 02: EK aus Gewerbebetrieb (Ö): ,- EK aus Gewerbebetrieb (D): ,- GBE ,- x 0, = anstelle von Ersparnis: ,- Variante im Jahr 02: Besteuerung in D: EK aus Gewerbebetrieb (Ö): ,- Verlustvortrag ( ,- aus 01) ,- GBE: 0,- im Jahr 03 weiter vortragsfähig: ,- Rest Besteuerung in Ö: EK aus Gewerbebetrieb (Ö): ,- EK aus Gewerbebetrieb (D): ,- (Nachversteuerung) GBE ,- x 0, = anstelle von nachversteuert: ,-
2 steuerliche Ergebnisermittlung Einkunftsarten ( Was ist steuerpflichtig? ) WiG, die der Erzielung betrieblicher Ek dienen, sind Betriebsvermögen Ergebnisbezeichnung: ( 2 Abs 3 EStG) Wie werden die einzelnen Einkünfte ermittelt? 1. EK aus Land- u. Forstwirtschaft BV-Vergleich nach 4 (1) 2. EK aus selbständiger Arbeit betriebliche Einkünfte Gewinn ( 4-14) BV-Vergleich nach 5 3. EK aus Gewerbebetrieb EAR nach 4 (3) 4. EK aus nichtselbständiger Arbeit 5. EK aus Kapitalvermögen 6. EK aus Vermietung/Verpachtung 7. sonstige EK isd 29 EStG außerbetriebliche Einkünfte Überschuss der Einnahmen über die WK ( 15, 16) Pauschalierung nach 17 Überschussrechnung nach 15 WiG, die der Erzielung außerbetrieblicher Ek dienen, sind Privatvermögen
3 steuerliche Ergebnisermittlung 124 BAO: steuerliche Buchführungspflicht ( 4 Abs 1 und 5 EStG), wenn nach dem UGB oder einem anderen Gesetz Buchführungspflicht besteht zb 18 PSG; 22 VereinsG; 22 SpG; 22 GenG 125 BAO: steuerliche Buchführungspflicht bei LuF-Betrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ( 31 BAO) Umsatzerlöse > an zwei aufeinanderfolgenden KJ, oder Einheitswert > zum 1. Jänner des Jahres
4 steuerliche Ergebnisermittlung I. Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ( Bilanzierung ): 5 EStG: Voraussetzungen: Buchführungspflicht nach 189 UGB oder anderem Gesetz Einkünfte aus Gewerbebetrieb ACHTUNG Sonderfall Kapitalgesellschaften: nach 7 Abs 3 KStG immer Gewerbebetrieb nach 189 Abs 1 Z 1 UGB RL-pflichtig kraft Rechtsform immer steuerliche Gewinnermittlung nach 5 Abs 1 EStG 4 Abs 1 EStG: wenn Voraussetzungen für 5 EStG nicht erfüllt werden nach 125 BAO: LuF-Betriebe / wirtsch. Geschäftsbetriebe mit - Umsatzerlösen > oder - Einheitswert > freiwillig Buchführende (z.b. freie Berufe, Gewerbetreibende ohne RL-Pflicht etc.)
5 steuerliche Ergebnisermittlung II. durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR) 4 Abs 3 EStG: keine Buchführungspflicht keine freiwillige Buchführung ( 4 Abs 1 EStG) III. durch Pauschalierung ( 17 EStG) idr nur für kleinere Betriebe, die sonst nach 4 Abs 3 EStG ermitteln müssten 1. Teilpauschalierung Betriebsausgaben werden mit Durchschnittssätzen angesetzt ( Betriebsausgaben-Pauschalierung) gesetzliche Pauschalierung nach 17 Abs 1 bis 3 EStG z.b. selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb Pauschalierung auf Basis der VO zu 17 Abs 4 bis 5a EStG z.b. nicht buchführende Gewerbetreibende, Drogisten, Künstler, LuF
6 steuerliche Ergebnisermittlung 2. Vollpauschalierung der Gewinn wird mit einem Durchschnittssatz ermittelt, z.b. vom Einheitswert oder den Umsatzerlösen ( Gewinn-Pauschalierung) Pauschalierung auf Basis der VO zu 17 Abs 4 bis 5a EStG Land- und Forstwirte nicht buchführende Gaststättenbetriebe Lebensmitteleinzelhändler
7 steuerliche Ergebnisermittlung im betrieblichen Bereich Bilanzierung EAR Pauschalierung ( 17 EStG) 5 EStG 4 (1) EStG 4 (3) EStG Teilpauschalierung BA -Pauschalierung Vollpauschalierung Gewinn -Pauschalierung Gewerbebetrieb kein Gewerbebetrieb + + RL-Pflicht nach UGB oder einem anderem Gesetz oder freiwillig oder 125 BAO (LuF) Gesetzliche P ( 17(1)-(3) EStG) EK aus selbständiger Tätigkeit Gewerbebetrieb Vorjahresumsätze ,- 6% bzw 12% + gewisse weitere Betriebsausgaben oder VO auf Basis 17(4) bis (5a) EStG nicht buchführende Gewerbebetr. Drogisten, Künstler etc VO auf Basis 17(4) bis (5a) EStG Land- u. Forstwirte, Lebensmitteleinzelhändler nicht buchführende Gaststättenbetr.
8 Buchführungspflicht nach UGB ( Bilanzierung ) 189 Abs 1 UGB: Z 1: Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, SE etc.) Z 2: kapitalistische Personengesellschaften: lit a: unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter haften trotz unbeschränkter Haftung de facto nur beschränkt, weil sie Kapitalgesellschaften isd Bilanzrichtlinie sind oder vergleichbare ausländische Gesellschaften sind zb: GmbH & Co KG; mehrstöckige Personengesellschaften mit ausschließlich Kapitalgesellschaften am Ende der Gesellschafterkette; Achtung: auch bei vermögensverwaltenden PersGes, unternehmerische Tätigkeit nicht mehr erforderlich lit b: unternehmerische Tätigkeit und kein unbeschränkt haftender Gesellschafter ist eine natürliche Person zb: Verein & Co KG; Gen & Co KG;
9 Buchführungspflicht nach UGB ( Bilanzierung ) 189 Abs 1 UGB: Z 3: Unternehmer, deren einzelne einheitliche Betriebe im Geschäftsjahr > Euro Umsatzerlöse erzielen. 189 Abs 2 UGB: Eintritt in die Rechnungslegungspflicht bei zweimaligen Überschreiten der Umsatzgrenze: ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr wird die Umsatzgrenze von 1 Mio Euro überschritten, dann bereits ab dem folgenden GJ 189 Abs 4 UGB: Ausnahmen von der Rechnungslegungspflicht Angehörige der freien Berufe, Land- und Forstwirte, Überschussermittler, auch nicht in Form einer Personengesellschaft, außer, es handelt sich um eine kapitalistische Personengesellschaft isd 189 Abs 1 Z 2 UGB
10 Ergebnisermittlung in UR und SR nach Einkunftsart I. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: UR: nach 189 Abs 3 UGB von der Rechnungslegungspflicht ausgenommen, außer: LuF in Form einer Kapitalgesellschaft ( 189 Abs 1 Z 1 UGB) oder einer kapitalistischen Personengesellschaft ( 189 Abs 1 Z 2 UGB) zb GmbH & Co KG SR: 124 BAO: wenn keine Bilanzierung nach UGB oder anderem Gesetz, dann Gewinnermittlung grundsätzlich nach 4 Abs 3 EStG (EAR), Pauschalierung aufgrund einer VO ( 17 EStG) - Größenmerkmale 125 BAO: übersteigt der Einheitswert oder wird die Umsatzgrenze von Euro an zwei aufeinanderfolgenden KJ überschritten: Buchführungspflicht nach 4 Abs 1 EStG Achtung: in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft: RL-Pflicht nach 189 Abs 1 Z 1 UGB und fiktiver Gewerbebetrieb ( 7 Abs 3 KStG) Gewinnermittlung nach 5 EStG
11 Ergebnisermittlung in UR und SR nach Einkunftsart II. Einkünfte aus selbständiger Arbeit: UR: nach 189 Abs 3 UGB von der Rechnungslegungspflicht ausgenommen, außer: in Form einer Kapitalgesellschaft ( 189 Abs 1 Z 1 UGB) oder einer kapitalistischen Personengesellschaft ( 189 Abs 1 Z 2 UGB) zb GmbH & Co KG SR: 124 BAO: wenn keine Bilanzierung nach UGB oder anderem Gesetz, dann Gewinnermittlung grundsätzlich nach 4 Abs 3 EStG (EAR), 17 Abs 1 bis 3 EStG: Pauschalierung bei Umsatzerlösen im VJ Pauschalierung auf VO-Basis (zb Künstler, Schriftsteller) Achtung: in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft: RL-Pflicht nach 189 Abs 1 Z 1 UGB und fiktiver Gewerbebetrieb ( 7 Abs 3 KStG) Gewinnermittlung nach 5 EStG
12 Ergebnisermittlung in UR und SR nach Einkunftsart III. Einkünfte aus Gewerbebetrieb: UR: nach 189 Abs 1 Z 3 UGB: bei Umsatzerlösen > in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren, ansonsten unabhängig von der Umsatzschwelle, wenn in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ( 189 Abs 1 Z 1 UGB) kapitalistischen Personengesellschaft ( 189 Abs 1 Z 2 UGB) zb GmbH & Co KG SR: 124 BAO: bei Rechnungslegungspflicht nach UGB oder anderem Gesetz: Gewinnermittlung nach 5 EStG (Gewerbebetrieb) keine Rechnungslegungspflicht nach UGB oder anderem Gesetz: 4 Abs 3 EStG (EAR), freiwillige Bilanzierung nach 4 Abs 1 EStG 17 Abs 1 bis 3 EStG: Pauschalierung bei Umsatzerlösen im VJ Pauschalierung auf VO-Basis (zb Gastgewerbepauschalierungs-VO)
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