HLBS Landesverband
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- Ulrike Albrecht
- vor 6 Jahren
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1 HLBS Landesverband Tatbestandsmerkmale für landwirtschaftliche Tierhaltungskooperationen nach 51a BewG -alternative Gestaltungen, wenn einzelne Voraussetzungen nicht erfüllt werden können Referent: Helmut Wienroth, LBV Kiel Steuerberater 1
2 1. Einleitung Status = landw. Tierhaltung ist unverändert steuerlich reizvoll, u.a. - Einkünfte aus LuF i.s.d. 13 EStG - Eventuelle Verluste wären voll verrechenbar - Keine GewSt. - Konsequenzen - USt. - Pauschalierung gem. 24 UStG - LSt. - Pauschalierung gem. 40a (3) EStG i.h.v. 5 % - IAB nach ldw. Größenmerkmalen - Grundsteuer A (ldw.) Grundsätzlich wird Flächendeckung ausgedrückt in Vieheinheiten (VE)- vorausgesetzt (Tab. 13 (1) EStG bzw. 51 Abs. 1a BewG) 51a BewG: Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung des Einzelbetriebes kann ganz oder teilweise auf die Kooperation übertragen werden. 2
3 2.1. Rechtsformen für Tierhaltungskooperationen nach 51a BewG: Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, atypische stille Gesellschaft) Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaften Wirtschaftliche Vereine nicht z. B.: GmbH & Co. KG (i. d. R. gewerbliche Prägung), GmbH, AG (Kapitalgesellschaften) Hauptanwendungsfall in der Praxis = KG - Typische Ausgangslage: Viehstarker Betrieb will expandieren; fehlende eigene VE Betriebsteilungen (mit Angehörigen) sehr riskant wg. restriktiver Haltung der FinVerw. und der Gerichte (Fremdvergleich) Einbinden eines Berufskollegen unter Vermeidung von Risiken (Kommanditist) 3
4 2.2. Gründung und Auflösung: Mitunternehmerschaften (GbR, OHG, KG, atypische stille Gesellschaft): - Es gelten die allgemeinen Grundsätze, u.a.: Einheitl. und gesonderte Gewinnfeststellung Überführung ins SonderBV steuerneutral gem. 6 Abs. 5 Satz 1 EStG - Übertragung ins GHV: steuerneutral gem. 6 Abs. 5 Satz 3 EStG Auflösung: i.d.r. greifen Realteilungsgrundsätze gem. 16 Abs. 3 EStG Genossenschaften und Vereine - Unterliegen dem Körperschaftsteuerrecht - Übertragung von Wirtschaftsgütern zur Geno/Verein führt zur steuerpflichtigen Entnahme im Einzelbetrieb (Steuerstundung gem. 13 Abs. 6 EStG) 4
5 3. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Tierhaltungskooperation nach 51a BewG: Persönliche Voraussetzungen: alle Gesellschafter oder Mitglieder müssen: a. Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft sein b. hauptberuflich Land- und Forstwirt sein c. landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sein d. VE Möglichkeiten des Einzelbetriebes ganz oder teilweise auf die Kooperation übertragen 5
6 Zu a. Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft mit selbstbewirtschafteten, regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen Inhaber eines Betriebes: selbstwirtschaftender Eigentümer, Pächter oder anderer Nutzungsberechtigter. Nicht: Verpächter eines Betriebes Regelmäßig ldw. genutzte Fläche: 34 Abs. 2 Nr. 1a BewG» Ldw. Nutzflächen incl. Sonderkulturen i.s.v. 52 BewG wie feldmäßiger Gemüseanbau, Tabak-, Hopfen- und Spargelanbau Nicht einzubeziehen:» Forst, Weinbau, Gartenbau, sonstige Ldw. Nutzung» Abbauland, Geringstland, Unland 6
7 Zu a. Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft mit selbstbewirtschafteten, regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen Problemfelder/Alternativen: - Partner ohne Flächen (z.b. Fremdverwalter; Ende Hofpachtvertrag bei einem Mitgesellschafter):» zum Landwirt machen durch Flächenverpachtung (z.b. in S.-H. mind. 4 ha Acker oder 6 ha Grünland wg. LAK); Flächenbewirtschaftungsvertrag; Vorsicht vor Liebhaberei Betrieb - Hofübergaben:» Übertragung des Kooperationsanteils auf Betriebsübernehmer oder wenn nicht gewollt- andere Einzelfall-Lösungen - Erbfälle:» Prüfen, ob Anteil = Hofesbestandteil; ggf. Einzelfall-Lösung (innerhalb von 6 Monaten nach Erbfall wohl unproblematisch) 7
8 Zu a. Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft mit selbstbewirtschafteten, regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen Problemfelder/Alternativen: Mitgliedsbetrieb = GbR:» alle Gesellschafter (die Gesellschaft) müssen sich beteiligen und alle persönlichen Merkmale erfüllen» VE Überlassung von der GbR an die Kooperation Mitgliedsbetrieb = fakt. Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten» Lösung wie vorstehend» Aber: Häufig in der Praxis nicht erkannt; sorgsame Prüfung Mitgliedsbetrieb = Erbengemeinschaft:» alle Beteiligten müssten der Kooperation beitreten und die persönlichen Merkmale erfüllen (ggf. innerhalb 6 Mon. regeln) Mitgliedsbetrieb = Nichteigentümerehegatte tritt nach außen auf:» Eigentümerehegatte muss der Kooperation beitreten 8
9 Zu b. Hauptberuflich Land- und Forstwirt Sämtliche Luf. Tätigkeiten (auch in und für die Kooperation) = mehr als 50% der regelmäßigen Arbeitszeit Überwiegen der ldw. Einkünfte nicht erforderlich Merkmal erfüllt, wenn Bewirtschaftung durch Verwalter, und Ldw. selbst keiner anderweitigen Tätigkeit nachgeht Prinzip der Nachhaltigkeit: Lt. FinMin NRW unschädlich, wenn Landwirt zum Bürgermeister oder in Landtag gewählt wird, weil grundsätzlich für eine Wahlperiode Nebenerwerbslandwirte sind nicht kooperationsfähig 9
10 Zu b. Hauptberuflich Land- und Forstwirt Problemfelder/Alternativen Verhältnisse können sich im Laufe der Zeit ändern, z. B.:» Gewerbliche Tätigkeiten, z.b. Betrieb einer Biogasanlage, gewerbl.lohnunternehmen» Übergang in den Nebenerwerb,» Verpachtung des Betriebes, Vertrag sollte für diese Fälle Informationspflichten vorsehen und ggf. ein Sonder - Kündigungsrecht seitens der Gesellschaft kurze Übergangszeit zur Neustrukturierung dürfte unschädlich sein (ca. 6 Monate) 10
11 Zu c. Landwirt i.s.d. 1 Abs.2 ALG Nachweis durch Bescheinigung der LAK Betriebl. Mindestgröße muss erfüllt sein (S.-H.: 4 ha A bzw. 6 ha Gr) Merkmal m.e. auch erfüllt bei Landwirten, die Beitragsfrei gestellt sind» Regelaltersgrenze erreicht, noch keine Betriebsabgabe» Ldw. i.s. von 21 Abs. 8 Satz 2 ALG (Gesellschafter ohne Vertretungsmacht und aus Unternehmensführung ausgeschieden; Bezug von Altersgeld) Unterschiedliche Unternehmerbegriffe EStG-BewG / ALG» Ehegatten-Gesellschaft: nur ein Ehegatte ist ldw. Unternehmer i.s.d. ALG; estl.- sind beide Ehegatten = Mitunternehmer; lt. Literatur unschädlich, beide müssen der Kooperation beitreten 11
12 Zu d. Überlassung von VE Jeder Gesellschafter muss VE des eigenen Betriebes ganz oder teilweise auf die Kooperation übertragen ausreichend = 1 VE Landwirt kann zeitgleich an mehreren Kooperationen beteiligt sein und dorthin VE überlassen Keine gesetzlichen Formvorschriften für die Überlassung Empfehlung: schriftlich fixieren (Gesellschaftsvertrag oder beschluß) Dynamische Betrachtung: VE Überlassung anpassen, wenn veränderte Rahmenbedingungen (z.b. verstärkte Tierhaltung im Betrieb des Gesellschafters) 12
13 4. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Tierhaltungskooperation nach 51a BewG: Sachliche Voraussetzungen: a. Vieheinheitengrenzen b. Entfernung der Mitgliedsbetriebe von der Produktionsstätte 13
14 Zu a. Grenzen der zulässigen Vieheinheiten Die Anzahl der von der Tierhaltungskooperation erzeugten oder gehaltenen VE darf keine der folgenden Grenzen überschreiten: Grenze I. Grenze II. die Summe der von den einzelnen Mitgliedern übertragenen freien VE-Kapazitäten die Summe der VE, die sich für die gesamten von den Mitgliedern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen ergibt 14
15 Beispiel zu 51a BewG Betrieb Selbst bewirtschaftete Flächen in ha Grenze nach 51 Abs. 1a BewG in VE In Betrieben erzeugte oder gehaltene VE Freie VE Lt. Vertrag an Kooperation überlassene VE A B C Gemein schaft Insges. 214 ha = 711 VE Grenze II 810 VE Grenze I 15
16 Zu a. Grenzen der zulässigen Vieheinheiten Fazit im Beispiel:» Die Grenze II ist geringer; maximale Tierhaltung = 711 VE» Bei Überschreitung (nachhaltig oder Strukturwandel) = gewerbl. Tierhaltung in der Kooperation Überlässt ein Ldw. mehr VE als er im Betrieb frei hat:» ganz oder teilweise gewerbliche Tierhaltung im Betrieb des Gesellschafters» Schlägt nicht durch auf die Kooperation 16
17 Zu b. Entfernung Betrieb zur Produktionsstätte Max. 40 km Luftlinie zwischen Produktionsstätte Kooperation und den Betrieben (Hofstelle) der Beteiligten Natürliche Hindernisse (wie Förde, Schlei, Flüsse, Berge) sind unerheblich 5. Laufend zu führendes Verzeichnis Gem. 51a Abs. 1 Satz 2 BewG ist ein laufendes Verzeichnis zu führen: Inhalt: entspricht den Angaben im Beispiel auf Folie 15 17
18 6. Umsatzsteuer 6.1. Vorsteueroptimierung Anwendung des 24 UStG für Kooperation grds. möglich Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Errichtung eines Stalles zwecks Vermietung an die Tierhaltungskooperation möglich VSt-Abzug beim Bauherrn» bei steuerpflichtiger Vermietung an Kooperation,» die die Pauschalierung anwendet (A 24.3 Abs. 6 und 9.2 Abs.2 UStAE) Liquiditätsvorteil aber: Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage beachten, wenn das vereinbarte Entgelt niedriger ist (und nicht marktüblich) 18
19 6.2. USt. auf Vorwegvergütung? - Gewinnverteilung Vorabvergütung für VE an Gesellschafter ist i.d.r. ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt M. E. aber im Rahmen der Pauschalierung! Einzelstimmen in der FinVerw meinen: Regelbesteuerung Ggf. alternativ:» prozentuale Gewinnverteilung» Oder Regelung: Zahlung einer Vorabvergütung nur, wenn und soweit der Gewinn dafür ausreicht (= kein Entgelt) 19
20 7. Bewertungsrecht / Grundsteuer BFH-Urteil vom : = Vergleichswertverfahren ( 37 Abs. 1 BewG) sofern keine eigene LN: Vergleichswert = 0 aber Zuschlag für überhöhte Tierhaltung gem. Tabelle L 30 BewRL i. H. v. 550 bis 750 DM/VE und Halbierung nach 41 Abs. 2a BewG Erlass der Finanzverwaltung vom : Nichtanwendung - Einzelertragswertverfahren nach 37 Abs. 2 BewG mit Ansatz i. H. v. 500 DM/VE ohne Halbierung, sofern die Kooperation über keine eigenen Flächen verfügt - Neue Verfahren anhängig gegen Verwaltungsauffassung Alternative: Geringe LN zu Eigentum auf die Kooperation übertragen 20
21 Fazit: In viehstarken Gebieten besteht das Problem darin, Gesellschafter mit freien Vieheinheiten zu finden (40 km-radius ausschöpfen ) Kooperationen gem. 51a BewG sind eine rechtssichere Gestaltung insbesondere für expandierende Betriebe Andere Gestaltungen bei viehstarken Betrieben (z.b. Betriebsteilungen unter Einbindung von Angehörigen) oft kritisch - Rechtsprechung zum Fremdvergleich beachten Vertragstypus und Regelungen wie zwischen fremden Dritten Tatsächliche Durchführung Kooperation erfolgen in aller Regel zwischen fremden Dritten Die steuerliche Anerkennung setzt voraus, dass alle Gesellschafter die persönlichen Merkmale erfüllen!! Ansonsten: Nicht kooperationsfähig!! 21
22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 22
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