72. Agrarrechts-Seminar der DGAR. gewerbliche Prägung der Einheits-GmbH & Co. KG

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1 72. Agrarrechts-Seminar der DGAR gewerbliche Prägung der Geiersberger Glas Rechtsanwälte Fachanwälte Rostock Schwerin Forum Agrarwirtschaftsrecht Grundlagen und BFH, IV R 41/14 Rechtsanwalt Ingo Glas

2 Zur Person Geiersberger Glas & Partner mbb Rechtsanwälte und Fachanwälte Rostock Schwerin Ingo Glas Rechtsanwalt Fachanwalt für Agrarrecht Fachanwalt für Steuerrecht Doberaner Str Rostock Tel

3 klassische GmbH & Co. KG Komplementär GmbH Einheits- GmbH & Co. KG Komplementär GmbH KG Kommanditist KG Kommanditist 3

4 Sinn und Zweck einer gleichmäßige Beteiligung der Beteiligung der Gesellschafter an der KG und der GmbH dadurch, dass die KG alleinige Gesellschafterin ihrer GmbH ist, sind die Kommanditisten wirtschaftlich auch immer im Umfang ihrer Beteiligung an der KG an der GmbH beteiligt 4

5 Nachteile einer klassischen GmbH & Co. KG Gleichlaufklauseln in GmbH und KG können kompliziert sein bei Übertragung des KG-Anteils ist notarielle Beurkundung notwendig, da auch GmbH-Anteil gleichzeitig mit übertragen werden muss bei keine Beurkundung der KG-Anteilsübertragung 5

6 Nachteile einer klassischen GmbH & Co. KG gesetzliches Kündigungsrecht des Kommanditisten ( 132 i.v.m. 161 Abs. 2 HGB) kann nicht ausgeschlossen werden Kommanditist scheidet aus der KG aus kein Kündigungsrecht bei GmbH durch Satzungsregelung muss gewährleistet sein, dass der Gesellschafter bei Kündigung seines Kommanditanteils, seinen GmbH-Anteil an die GmbH überträgt oder Anteil eingezogen wird 6

7 Nachteile einer klassischen GmbH & Co. KG im Erbfall können KG- und GmbH-Anteil unterschiedliche Wege gehen durch qualifizierte Nachfolgeregelung kann KG-Anteil an der Erbschaft vorbei direkt auf bestimmten Nachfolger übergehen GmbH-Anteil fällt immer an Erben (-gemeinschaft) bei nur Nachfolgeregelung im KG-Vertrag notwendig 7

8 Nachteile einer klassischen GmbH & Co. KG Probleme mit GmbH-Anteil, der sich regelmäßig im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafter befindet zur Absicherung der Buchwertfortführung ist es z.b. bei einer Betriebsübertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge erforderlich, dass das ganze Betriebsvermögen (Beteiligung an KG und SBV) übertragen wird ( 6 Abs. 3 EStG) 8

9 Vertretung und Geschäftsführung in Grundsatz: in Gesellschafterversammlung der GmbH sitzt die KG als Gesellschafterin diese vertreten durch ihre GmbH als Komplementärin ( 170 HGB) diese vertreten durch ihren Geschäftsführer keine unmittelbare Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in GmbH durch die Kommanditisten BGH, II ZR 109/06, OLG Celle, W 93/16 9

10 Vertretung und Geschäftsführung in abweichende Regelung in Gesellschaftsverträgen: im KG-Vertrag wird Geschäftsführung zur Wahrnehmung der Rechte aus und an der GmbH der Komplementärin entzogen und diese den Kommanditisten zugewiesen. in GmbH-Satzung korrespondierende Regelung 10

11 Vertretung und Geschäftsführung in Nach den dispositiven Regelungen in 164, 161 Abs. 2 HGB führen die Komplementäre die gewöhnlichen Geschäfte der KG alleine; die Kommanditisten sind grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Einem Kommanditisten kann im Gesellschaftsvertrag zwar keine organschaftliche Vertretungsmacht, aber eine organschaftliche Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt werden BFH, IV R 42/14 11

12 gewerbliche Prägung 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang eine mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer PesG, die keine Tätigkeit i.s. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ausübt (kein originäres Gewerbe, sondern VuV oder LuF) und bei der ausschließlich eine KapG persönlich haftende Gesellschafter [ist] und nur diese zur Geschäftsführung befugt [ist]. Verbindung zur GmbH & Co. KG und Geschäftsführung 12

13 Anwendungsbereiche in der Agrarwirtschaft gewerbliche Prägung notwendig gewerbliche Prägung nicht erwünscht bisher steuerverstrickte LN soll zurück behalten werden, aktiver Betrieb soll auf Dritte übertragen werden ein aktiver Ldw-Betrieb soll durch eine PersG fortgeführt werden keine Aufdeckung der stillen Reserven, LN bleibt steuerverstrickt weiterhin Einkünfte aus LuF und nicht aus Gewerbe 13

14 Beispiel, bei dem gewerbliche Prägung erforderlich Agrarbetrieb soll im Rahmen vorweggenommener Erbfolge an eines von mehreren Kindern übertragen werden, Eigentum an LN oder Teilen davon soll zunächst zurückbehalten werden und später allen Kindern zufallen. Lösung: LN wird vor der Betriebsübergabe in eine gewerblich geprägten GmbH & Co. KG eingebracht, sodann erfolgt Übergabe des (Rest-) Betriebes, später werden KG-Anteile an Kinder übertragen 14

15 Beispiel, für gewerbliche Entprägung Agrarbetrieb soll in Rechtsform einer PersG betrieben werden, z.b. aufgrund Haftungsbeschränkung, Beteiligung von Kindern zu Lebzeiten oder Vorbereitung der todesfallbedingten Nachfolge Lösung: Agrarbetrieb wird mit LN in eine gewerblich entprägte GmbH & Co. KG eingebracht, KG-Anteile werden teilweise übertragen und/oder es werden qualifizierte Nachfolgeklauseln aufgenommen 15

16 ist gewerbliche Prägung notwendig darf keinem Kommanditisten GeFü-Befugnis eingeräumt werden bei Einheits-GmbH Co. KG darf Kommanditist allerdings GeFü-Befugnis zur Wahrnehmung an und aus Rechten an Komplementär-GmbH eingeräumt werden sollen LuF-Einkünfte erzielt werden (gewerbliche Entprägung) muss einem Kommanditisten umfassende GeFü-Befugnis eingeräumt werden Regelungen im Gesellschaftsvertrag notwendig 16

17 Alternative zur kann auch eine Betriebsverpachtung sein (Verpächterwahlrecht zur Vermeidung der einkommensteuerrelevanten Betriebsaufgabe) aber: Betriebsverpachtung nur im Ganzen Stall, Tiere, Technik etc. können nicht verkauft werden keine Aufspaltung der LN für mehrere Kinder Verpächter darf nicht MU des Pächterbetriebes (GbR) sein keine (unkomplizierte) Beteiligung von Kindern zu Lebzeiten bei GmbH & Co. KG kann Generationenwechsel besser vorbereitet werden (qualifizierte Nachfolgeklausel) 17

18 BFH-Urteil IV R 42/14 der gewerblichen Prägung einer "" steht nicht entgegen, dass der im Grundsatz allein geschäftsführungsbefugten Komplementärin im Gesellschaftsvertrag der KG die Geschäftsführungsbefugnis betreffend die Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an den von der KG gehaltenen Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH entzogen und diese auf die Kommanditisten übertragen wird. 18

19 BFH-Urteil IV R 42/14 nach Ges-Vertrag Rechte an und aus Anteilen an GmbH standen nicht der Komplementärin sondern den Kommanditisten zu (sie waren insoweit zur GeFü berufen) a.a. Finanzverwaltung: keine gewerbliche Prägung, weil Kommanditisten (zum Teil) GeFü-Befugnis hatten 19

20 BFH-Urteil IV R 42/ HGB (GeFü obliegt dem Kompl.) ist dispositiv Kommanditist kann GeFü-Befugnis eingeräumt werden gewerbliche Prägung gilt aber auch für dabei ist es unschädlich, dass Kommanditist die Gesellschafterrechte an der Kompl.-GmbH ausübt, sofern seine Befugnis hierauf beschränkt ist 20

21 Rechtsanwälte Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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