Neues zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern

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1 KOMPETENZ. BERATUNG. LÖSUNG Neues zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern Bochum, 18. April April 2013 IHK Mittleres Ruhrgebiet 163. Mittelstandsforum 1

2 Zentraler Begriff: Beschäftigung 18. April 2013 IHK Mittleres Ruhrgebiet 163. Mittelstandsforum 2

3 7 SGB IV: Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkt für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. 18. April 2013 IHK Mittleres Ruhrgebiet 163. Mittelstandsforum 3

4 Gilt für Krankenversicherung / Pflegeversicherung Rentenversicherung Unfallversicherung Arbeitslosenversicherung einschließlich Insolvenzsicherung 18. April 2013 IHK Mittleres Ruhrgebiet 163. Mittelstandsforum 4

5 Statusverfahren nach 7 a SGB IV Anfrageverfahren Obligatorisch bei Meldung eines Beschäftigungsverhältnisses Sonst: Freiwilliger Antrag Entscheidung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund Bindung aller Sozialversicherungsträger Hinausgeschobener Beginn der Versicherungspflicht bei rechtzeitiger Antragstellung Achtung: Beitragszahlung begründet keinen Versicherungsschutz! 18. April 2013 IHK Mittleres Ruhrgebiet 163. Mittelstandsforum 5

6 Prüfungskriterien 18. April 2013 IHK Mittleres Ruhrgebiet 163. Mittelstandsforum 6

7 Erster Prüfungsschritt: Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft Keine Sozialversicherungspflicht bei Kapitalbeteiligung von mindestens 50 % Grund: Es fehlt an der Weisungsgebundenheit des GmbH-Geschäftsführers Gleich steht eine Sperrminorität Beispiel: Alle Gesellschafterbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 75 % aller abgegebenen Stimmen. Alternative: Mehrfachstimmrecht Rechtsmacht, Beschlüsse zu verhindern, die das Dienstverhältnis des Geschäftsführers benachteiligen würden. 18. April 2013 IHK Mittleres Ruhrgebiet 163. Mittelstandsforum 7

8 Geschäftsführer ist zu weniger als 50 % an der GmbH beteiligt und hält auch keine Sperrminorität: Einzelfallprüfung nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse Auch ein nur geringfügig beteiligter Geschäftsführer kann sozialversicherungsfrei sei, wenn er die Seele des Geschäfts ist und praktisch weisungsfrei schalten und walten kann, beispielsweise wegen überragenden Fachwissens oder wegen familiärer Bindungen (häufig in Fällen der Generationenfolge). Das soll in Extremfällen auch für den gar nicht beteiligten Geschäftsführer gelten. 18. April 2013 IHK Mittleres Ruhrgebiet 163. Mittelstandsforum 8

9 Organstellung und Anstellungsvertrag: Indizien gegen die Sozialversicherungspflicht Einzelvertretungsbefugnis, Einzelgeschäftsführungsbefugnis Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot Selbständige Einteilung der Arbeit nach Umfang, Ort, Zeit Freie Wahl des Urlaubszeitpunkts Erfolgsabhängige Vergütung 18. April 2013 IHK Mittleres Ruhrgebiet 163. Mittelstandsforum 9

10 Indizien für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis Ausdrückliche Weisungsunterworfenheit im Anstellungsvertrag Feste Arbeitszeit Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall Überstundenvergütung Nachvertragliches Wettbewerbsverbot 18. April 2013 IHK Mittleres Ruhrgebiet 163. Mittelstandsforum 10

11 Abwägungskriterium erhebliches Unternehmerrisiko des Geschäftsführers Die Kapitalbeteiligung allein reicht nicht aus. Bürgschaften oder sonstige Kreditsicherheiten aus dem Privatvermögen des Gesellschafter-Geschäftsführers reichen nicht, weil sie nur ein Risiko, aber keine Gewinnchancen verkörpern (LSG NRW, Urteil vom , L 16 KR 27/10). LSG NRW, a.a.o.: Es müssen bei Arbeitsmangel Kosten für getätigte Investitionen und / oder Arbeitnehmer anfallen oder brach liegen. Abhängigkeit der Gehaltszahlungen vom wirtschaftlichen Erfolg der GmbH? Sozialrecht vs. Steuerrecht 18. April 2013 IHK Mittleres Ruhrgebiet 163. Mittelstandsforum 11

12 Gesellschaftsrechtliche Gestaltungsüberlegungen 18. April 2013 IHK Mittleres Ruhrgebiet 163. Mittelstandsforum 12

13 Gestaltungsoption Abkoppeln des Stimmrechts von der Kapitalbeteiligung Mehrstimmrechte Vetorechte Ausgestaltung als persönliches Sonderrecht im Gesellschaftsvertrag 18. April 2013 IHK Mittleres Ruhrgebiet 163. Mittelstandsforum 13

14 Gestaltungsoption Geschäftsführersonderrecht Sonderrecht auf Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag Nähere Ausgestaltung des Sonderrechts: Einzelvertretungsbefugnis Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot Widerspruchsrecht gegen die Bestellung weiterer Geschäftsführer Befreiung von der Weisungsgebundenheit im Anstellungsvertrag im Gesellschaftsvertrag 18. April 2013 IHK Mittleres Ruhrgebiet 163. Mittelstandsforum 14

15 Gestaltungsoption bei GmbH & Co. KG: Trennung der Beteiligungsverhältnisse Wer zur Hälfte an einer GmbH beteiligt ist, die ihrerseits die Geschäfte der KG führt, kann auch zur KG nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Gestaltungsmöglichkeit: Mindestens 50 % an der GmbH bei nur kleiner Beteiligung an der KG. Gestaltungsoption in Nachfolgefällen: Trennung von Kapital und Unternehmensleitung. 18. April 2013 IHK Mittleres Ruhrgebiet 163. Mittelstandsforum 15

16 Gestaltungsoption Stimmbindungs- bzw. Treuhandverträge Stimmbindungsvertrag unter Gesellschaftern Treuhandverträge Achtung: Beurkundung kann erforderlich sein! 18. April 2013 IHK Mittleres Ruhrgebiet 163. Mittelstandsforum 16

17 Beachte: Die richtige Vertragsgestaltung reicht nicht aus sie muss auch praktiziert werden. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist. (BSG in ständiger Rechtsprechung) 18. April 2013 IHK Mittleres Ruhrgebiet 163. Mittelstandsforum 17

18 Dr. Andreas Eickhoff Standort Bochum ABC-Straße Bochum Tel.: Fax: April 2013 IHK Mittleres Ruhrgebiet 163. Mittelstandsforum 18

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