Versorgung von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern

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1 Versorgung von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern PensionLine Pensionszusage

2 Pensionszusage - die Altersversorgung für GGF Die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) stellen für den Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) höchstens eine Grundversorgung dar. Oftmals sind für den GGF aus der GRV keine Leistungen mit nennenswertem Umfang zu erwarten. Die Pensionszusage mit Rückdeckung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung trägt dazu bei, das angestrebte Versorgungsziel zu erreichen. Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer muss seine Altersvorsorge außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung über eine private oder betriebliche Altersversorgung (bav) aufbauen, da für ihn keine oder nur geringe Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen. Zum Schließen seiner Versorgungslücke ist für den GGF in der Regel die betriebliche Altersversorgung attraktiver als die private Altersversorgung. Die Leistungen aus der Pensionszusage Alters-, Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsversorgung können dabei ganz nach dem individuellen Bedarf des GGF ausgestaltet werden. Im Steuerrecht gibt es für den GGF eigene Regelungen, wenn er gleichzeitig beherrschend ist. Von einer beherrschenden Stellung ist im Regelfall auszugehen, wenn der GGF die Mehrheit der Stimmrechte besitzt und deshalb bei Gesellschafterversammlungen entscheidenden Einfluss ausüben kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn er über mehr als 50 % der Stimmrechte verfügt. Verfügt ein GGF über nur 50 % oder weniger, kann er dennoch als beherrschend eingestuft werden, wenn er mit anderen gleichgerichtete Interessen verfolgenden GGF zusammenwirkt, um eine ihren Interessen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuführen. Die Pensionszusage ist mit Abstand der flexibelste Weg der bav und zudem der einzige mit Rückflussmöglichkeit der nicht benötigten Finanzierungsmittel an die GmbH. Sie bietet außerdem beachtliche Vorteile: Steuerstundung durch Bildung von Pensionsrückstellungen Finanzierung flexibel Steuerlicher Zufluss beim GGF erst bei Leistungsbezug Besonders geeignet für höhere Versorgungsziele Pensionszusagen an beherrschende GGF unterliegen jedoch einem besonderem Prüfungsmaßstab, weil die Gefahr besteht, dass allein aus steuerlichen Gründen Zeitpunkt und Inhalt der Pensionszusage willkürlich beeinflusst werden und dadurch das steuerliche Einkommen des Unternehmens manipuliert werden könnte.

3 Pensionszusage Vorteile nutzen - Leistungen steigern Flexible Leistungsgestaltung Flexible Finanzierung - auch Einmalbeiträge sind möglich Steuerstundungseffekt durch Pensionsrückstellungen Rückdeckungsversicherung sichert Risiken ab Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens für die Steuer- und Handelsbilanz durch die Continentale Lebensversicherung AG, wenn für die Pensionszusage eine Rückdeckungsversicherung bei der Continentale Lebensversicherung AG abgeschlossen wurde Insolvenzschutz durch Verpfändung der Rückdeckungsversicherung möglich Nutzung von Steuervorteilen, vor allem in Kombination mit einer Direktversicherung Versteuerung erst bei Leistungsbezug zu dem dann in der Regel niedrigeren Steuersatz (nachgelagerte Besteuerung) PensionLine - Pensionszusage steht für die Vorteile, die Ihnen die Continentale Lebensversicherung AG als starker Partner bietet: über 120 Jahre Erfahrung Partner vieler Versorgungswerke Ansprechpartner bundesweit hochwertige Produkte mit großer Auswahl

4 Das A und O für die steuerliche Anerkennung Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Pensionszusage steuerlich anerkannt wird: Wirksame Pensionszusage Die Pensionszusage muss schriftlich erteilt werden ( 6 a EStG) und Eindeutig ausformuliert und vollständig sein. Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung ist erforderlich. Gegebenenfalls ist für den GGF die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens ( 181 BGB) erforderlich. Ernsthaftigkeit Klare, eindeutige, vorherige und schriftliche Abmachungen müssen vorliegen Das Rentenbeginnalter muss mindestens 62 Jahre und darf höchstens 75 Jahre betragen. Aber: Für die Berechnung der Pensionsrückstellung ist das sog. Finanzierungsendalter zugrunde zu legen, das ist grundsätzlich das vertraglich vereinbarte Pensionsalter. Bei beherrschenden GGF wurde von Rechtsprechung und Finanzverwaltung für die Bewertung jedoch regelmäßig ein Mindest-Pensionsalter von 65 Jahren angesetzt, auch wenn vertraglich ein anderes Pensionsalter vereinbart war. Nach Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre, hat die Finanzverwaltung mit den Einkommensteuerrichtlinien 2008 für die steuerliche Bewertung der Pensionsverpflichtung geburtsjahresabhängige Mindest-Pensionsalter eingeführt: Für Geburtsjahrgänge Pensionsalter bis ab 1953 bis ab Aufgrund BFH-Rechtsprechung aus 2013 ist zweifelhaft, ob diese gestaffelten Mindest-Pensionsalter für die Berechnung der Pensionsrückstellungen tatsächlich anzuwenden sind. Es ist auch denkbar, dass für die Bewertung in der Steuerbilanz ein hiervon abweichendes niedrigeres vertragliches Pensionsalter angesetzt werden kann, sofern es das Alter 65 Jahre nicht unterschreitet. Erdienbarkeit Grundsätzlich gelten die zugesagten Leistungen als noch erdienbar, wenn zwischen dem Zusagetermin und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt. Bei einem nicht beherrschenden GGF reicht ein Zeitraum von drei Jahren aus, wenn der GGF zum Zeitpunkt der Zusageerteilung dem Betrieb bereits mindestens 12 Jahre angehört hat. Unabhängig von der Restdienstzeit ab Erteilung der Pensionszusage fehlt es stets an der Erdienbarkeit, wenn der beherrschende GGF bei Erteilung bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat. Finanzierbarkeit Geprüft wird hier die Erfüllbarkeit der Pensionszusage: Die Finanzierbarkeit einer Pensionszusage ist immer dann nicht gegeben, wenn die fiktive Erhöhung der Pensionsrückstellung auf den sog. Anwartschaftsbarwert der gesamten unquotierten Versorgungsverpflichtung zu einer Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde. Der Anwartschaftsbarwert wird versicherungstechnisch auch als Einmalprämie bezeichnet; er stellt den heutigen Wert der künftigen Pensionsleistungen dar. Würde man diese Einmalprämie heute aufwenden, wären damit die künftigen Pensionsleistungen voll ausfinanziert unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 % und der Sterbetafeln von Prof. Dr. Klaus Heubeck. Angemessenheit Bei der Angemessenheit sind zwei Komponenten zu beachten: Die Angemessenheit der Altersversorgung (Stichwort: Überversorgungsverbot) und die Angemessenheit der Gesamtbezüge. Überversorgungsverbot D. h., die gesamte Altersversorgung darf maximal 75 % sämtlicher Aktivbezüge (zum Bilanzstichtag) erreichen. Aktivbezüge sind im Sinne des 2 LStDV zu verstehen; darunter fallen also fixe und variable Barbezüge (Gehalt, Weihnachtsgeld, Tantieme etc.) sowie Sachbezüge (z. B. Dienstwagen). Zur Altersversorgung rechnen auch eine gesetzliche Rente und andere betriebliche Versorgungen. Angemessenheit der Gesamtbezüge Zu den Gesamtbezügen eines GGF zählen nicht nur das Gehalt, sondern auch alle geldwerten Vorteile, z. B.: bav (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Pensionszusage) Eine Pensionszusage wird hierfür mit der sog. fiktive Jahresnettoprämie bewertet (fiktiver Beitrag für eine entsprechende Versicherung ohne Abschluss- und Verwaltungskosten im Zeitpunkt der Zusage und mit Zinsfuß von 6 %). Sachbezüge Übernahme von Sozialabgaben, Krankenversicherung, Handy-Kosten etc. Wartezeit (Probezeit) Eine sofort nach Eintritt in das Unternehmen erteilte Pensionszusage erkennt das Finanzamt regelmäßig nicht an. Eine Wartezeit von zwei bis drei Jahren ist in der Regel als ausreichend anzusehen. Bei Neugründungen muss zusätzlich ein Mindestzeitraum zur Beurteilung der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung und Leistungsfähigkeit des Unternehmens von regelmäßig fünf Jahren eingehalten werden. Eine Ausnahme ist möglich, wenn eine genauere Abschätzung aufgrund der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit möglich ist (z. B. management-buy-out ).

5 Wissenswertes zur Sozialversicherung Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft haben, stehen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne grundsätzlich nicht in einem Beschäftigungsverhältnis. Ein maßgeblicher Einfluss liegt in der Regel vor, wenn der GGF mindestens 50 % der Geschäftsanteile der GmbH hält. Bei Kapitalbeteiligungen unter 50 % kommt es für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, auf das Gesamtbild der Tätigkeit an. Für ab 1. April 2005 neu eingestellte GGFs, die nicht offensichtlich sozialversicherungsfrei sind, gilt ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren: Bereits bei deren Anmeldung ist anzugeben, ob es sich um eine Tätigkeit als GGF handelt. Zuständig für die Entscheidung ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemals BfA). Im nachfolgenden Schaubild sind einige typische Kriterien für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung kurz dargestellt: Kapitalbeteiligung 50% oder umfassende Sperrminorität nein Gleichmäßig beteiligte GGF (z.b. je 33 1 /3 %) nein Alleinvertretungsrecht? Vom Selbstkontrahierungsverbot ( 181 BGB) befreit? Namensgeber der GmbH Keine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer der Arbeitsleistung GGF ist einziger mit Branchenkenntnis? Erhebliches Unternehmerrisiko nein sozialversicherungspflichtig ja ja ja in der Regel sozialversicherungsfrei in der Regel sozialversicherungsfrei falls einer der Punkte zutrifft: möglicherweise sozialversicherungsfrei

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