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1 Rheinische Versorgungskassen Postfach Köln ABCDEFGH An alle Mitglieder/Abrechnungsstellen der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) Köln, im Juni 2013 Zeichen: 043 Rundschreiben 05/2013 Mutterschutzzeiten Sehr geehrte Damen und Herren, zu dem o.g. Thema möchten wir Ihnen die nachfolgenden Informationen übermitteln: 1. Geeignete Nachweise für Mutterschutzzeiten Mit Rundschreiben 03/2013 hatten wir Sie über den im April 2013 durchgeführten Versand der Antragsvordrucke für die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten, die mittels eines geeigneten Nachweises durch die Versicherten zu belegen sind, informiert. Die Prüfung der zwischenzeitlich eingegangenen Nachweise hat ergeben, dass ein kontengeklärter Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung als Nachweis am besten geeignet ist. Wir bitten Sie daher, Ihren Beschäftigten nahezulegen, nach Möglichkeit diesen Nachweis zu verwenden. 2. Fiktives Entgelt bei Mutterschutz oder Anspruch auf Krankengeldzuschuss ABCDE Ab dem sind Mutterschutzzeiten durch den Arbeitgeber im Rahmen einer Ab- oder Jahresmeldung separat zu melden. Umlagen/Sanierungsgeld bzw. Beiträge sind für diese Zeiten jedoch nicht zu entrichten. Rheinische Versorgungskassen Rheinlandhaus Mindener Straße Köln-Deutz Tel. (02 21) Fax (02 21) info@versorgungskassen.de

2 - 2 - Für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen der Schutzfristen nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG ruht, werden dabei die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich ergeben würden, wenn in dieser Zeit das fiktive Entgelt nach 21 TVöD bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen gezahlt worden wäre. Es wird somit das gleiche Entgelt zugrunde gelegt, das während der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder des Erholungsurlaubs zustehen würde. Die bei der RZVK versicherten Arbeitnehmerinnen erwerben auf dieser Grundlage Versorgungspunkte und Umlage- bzw. Beitragsmonate während des gesetzlichen Mutterschutzes. Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen erläutern, was bei Erstellung der erforderlichen Meldungen von Ihnen zu beachten ist: Bei der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach 21 TVöD wird zwischen den in Monatsbeträgen festgelegten (ständigen) Entgeltbestandteilen und den nicht in Monatsbeträgen festgelegten (unständigen) Entgeltbestandteilen unterschieden. a) Ständige Entgeltbestandteile Hierunter fallen z.b. Tabellenentgelt, Funktionszulage, Heimzulage, Pflegezulage, Technikerzulage, Meisterzulage, Garantiebetrag bei Höhergruppierung, Wechselschichtzulage, Schichtzulagen bei ständiger Schichtarbeit. Die ständigen Entgeltbestandteile sind zwingend als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt für einen Monat zugrunde zu legen. Besteht Anspruch auf Mutterschutz/Krankengeldzuschuss nicht für den ganzen Monat, wird nur der auf den Anspruchszeitraum entfallende Teil als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gemeldet. Zur Ermittlung des anteiligen Entgelts werden gemäß 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD die Kalendertage (nicht Arbeitstage) mit Anspruch auf Mutterschutz zu der Zeit der Kalendertage des jeweiligen Kalendermonats in Verhältnis gesetzt.

3 Beispiel: Eine Beschäftige befindet sich in der Zeit vom 13. Januar 2013 bis 20. April 2013 in Mutterschutz. Das Entgelt aus ständigen Entgeltbestandteilen beträgt monatlich Januar = (2.000 : 31) x 19 = 1.225,88 Februar/März = jeweils = 4,000,00 April = (2.000 : 30) x 20 = 1.333,40 Das fiktive Entgelt für diesen Zeitraum beträgt somit 6.559,12. b) Unständige Entgeltbestandteile Unständige Entgeltbestandteile sind z.b. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Bereitschaftsdienstentgelte, Rufbereitschaftsentgelte. Sofern unständige Entgeltbestandteile als Monatspauschale gezahlt werden, werden sie wie ständige Entgeltbestandteile (s.o.) behandelt. Unberücksichtigt bleiben gemäß 21 Satz 3 TVöD grundsätzlich Entgelte für Überstunden und Mehrarbeit (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungsentgelt, Jahressonderzahlung, Besondere Zahlungen nach 23 TVöD. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten, sog. unständigen Entgeltbestandteile ermitteln sich aus einem Tagesdurchschnitt der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem Mutterschutz vorausgegangen sind. Dabei ist auf den Beginn des maßgebenden Ereignisses, also auf den Beginn des Mutterschutzes, abzustellen (s. 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG).

4 - 4 - Ein voller Kalendermonat liegt vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis an allen Tagen des Kalendermonats bestanden hat, und zwar unabhängig davon, ob Entgelt bezogen wurde, das Beschäftigungsverhältnis geruht oder Sonderurlaub vorgelegen hat. Zu berücksichtigen sind solche unständigen Entgeltbestandteile, bei denen der Anspruch auf Zahlung im Berechnungszeitraum entstanden ist (sozialversicherungsrechtliches Entstehungsprinzip gemäß 22 Abs. 1 SGB IV). Auf die Erfüllung des Anspruchs, das heißt auf die Zahlung dieser Entgeltbestandteile kommt es also nicht an. Bei der Berechnung des Tagesdurchschnitts in der Fünftagewoche ist in Anlehnung an 11 BUrlG der Faktor 1/65 (= 13 Wochen x 5 Arbeitstage) aus der Summe der zu berücksichtigenden unständigen Entgeltbestandteile anzusetzen. Beispiel: Eine Beschäftigte ist vom 13. Januar 2013 bis 20. April 2013 in Mutterschutz. In den Kalendermonaten Oktober bis Dezember 2012 erzielte sie bei einer Fünftagewoche unständige Entgeltbestandteile in Höhe von insgesamt 600. Januar = (600 : 65) x 19 = 175,37 Februar = (600 : 65) x 28 = 258,44 März = (600 : 65) x 31 = 286,13 April = (600 : 65) x 20 = 184,60 Das fiktive Entgelt aus den unständigen Entgeltbestandteilen beträgt somit für diesen Zeitraum insgesamt 904,54. Auf die tatsächliche Anzahl der Arbeitstage im Berechnungszeitraum kommt es nicht an. Bei einer abweichenden Verteilung ist der Tagesdurchschnitt entsprechend zu ermitteln. So ist z.b. bei einer Sechstagewoche anstelle des Faktors 1/65 der Faktor 1/78 (13 Wochen x 6 Arbeitstage) maßgebend. Hat das Beschäftigungsverhältnis in dem dreimonatigen Bemessungszeitraum vor dem Mutterschutz weniger als 3 volle Kalendermonate bestanden, sind die verbleibenden vollen Kalendermonate zugrunde zu legen.

5 - 5 - Bei einer Fünftagewoche ist der Tagesdurchschnitt dann wie folgt zu ermitteln: von einem vollen Kalendermonat mit 1/22 (= 65 Arbeitstage x 1/3) von zwei vollen Kalendermonaten mit 1/43 (= 65 Arbeitstage x 2/3). Eine entsprechende Berechnung ergibt sich bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit (z.b. Sechstagewoche). Hat das Beschäftigungsverhältnis keinen vollen Kalendermonat vor Beginn des Mutterschutzes bestanden, besteht kein Anspruch auf einen Tagesdurchschnitt, so dass in diesem Fall auch keine unständigen Entgeltbestandteile berücksichtigt werden können. Falls in den drei vollen Kalendermonaten vor Beginn des Mutterschutzes bereits eine Durchschnittsberechnung für einen bestimmten Zeitraum durchgeführt wurde (z. B. wegen Urlaub), ist dieser nicht mit einzubeziehen. c) Tatsächlich anfallende Einmalzahlungen Zusätzlich zum fiktiven Entgelt nach 21 TVöD sind einmalige Zahlungen (z.b. die Jahressonderzahlung), die in den Kalendermonaten des Mutterschutzes angefallen sind, gemäß 62 Abs. 2 Satz 5 der Satzung zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. d) Meldung der fiktiven Entgelte Das fiktive Entgelt aus den Mutterschutzzeiten ist mit Versicherungsmerkmal 27 zu melden. Umlagen/Sanierungsgeld bzw. Beiträge sind aus diesem fiktiven Entgelt nicht zu zahlen. Einmalzahlungen (z.b. Jahressonderzahlung) sind für den gesamten Monat, in dem die Einmalzahlung erfolgt ist, in einem gesonderten Versicherungsabschnitt beim Abrechnungsverband I mit Versicherungsmerkmal 10 und beim Abrechnungsverband II mit Versicherungsmerkmal 15 zu melden. Da für die Jahressonderzahlung anders als beim fiktiven Entgelt für die Mutterschutzzeit Umlagen/Sanierungsgeld bzw. Beiträge abzuführen sind, ist die Jahressonderzahlung separat zu melden. Bei einem Anspruch auf Krankengeldzuschuss ist das fiktive Entgelt, ggf. zusammen mit einer etwaigen Einmalzahlung, mit Versicherungsmerkmal 10 (oder beim Abrechnungsverband II mit

6 - 6 - Versicherungsmerkmal 15) zu melden. Diese Meldung ist durchgehend zu gestalten, und zwar unabhängig davon, ob Entgelt während eines Anspruchs auf Krankengeldzuschuss angefallen ist. Aus diesem fiktiven Entgelt sind Umlagen/Sanierungsgeld bzw. Beiträge zu zahlen (vgl. 62 Absatz 2 Satz 4 der Satzung). 3. Erneuter Mutterschutz während bestehender Elternzeit Wir möchten nochmals darüber informieren, dass aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom Arbeitnehmerinnen Anspruch darauf haben, ihre bereits angemeldete Elternzeit zur Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen ( 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG) wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig und ohne Zustimmung des Arbeitgebers zu unterbrechen, um die ihnen zustehende Mutterschutzzeit und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen (s. Rundschreiben der RZVK 05/2011 und 03/2012). Dies ergibt sich auch aus einem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom (Az.: D /21). In zusatzversorgungsrechtlicher Hinsicht hat das folgende Konsequenzen: Nimmt die Beschäftigte anstelle der Elternzeit die erneute Mutterschutzzeit in Anspruch, so wäre für diesen Zeitraum vom Arbeitgeber wieder eine fiktive Entgeltfortzahlung (mit Versicherungsmerkmal 27) zu melden. In aller Regel ergibt sich hieraus eine höhere Rentenanwartschaft, als wenn es bei der sozialen Komponente von 500 pro vollem Monat im Rahmen der Elternzeit bliebe. Wir bitten um Ihr Verständnis dafür, dass wir zu den außerhalb der Zusatzversorgung sich ergebenden Auswirkungen keine Auskünfte erteilen können. Wenden Sie sich diesbezüglich daher bitte an die hierfür zuständigen Stellen. Mit freundlichen Grüßen Reinhard Elzer Geschäftsführer Word

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