Inhaltsverzeichnis 2

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2 Inhaltsverzeichnis 1. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit 2. Der Arbeitnehmerbegriff im Arbeits- und Lohnsteuerrecht 3. Der sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsbegriff 4. Der Kriterienkatalog als Auslegungshilfe 5. Die Folgen gescheiterter selbstständiger Vertragsgestaltungen 6. Rechtssicherheit durch Statusklärung? 7. Das Anfrageverfahren nach 7a SGB IV 8. Argumente bei rückwirkenden Beitragsbescheiden 9. Die Tücken einer anerkannten Unternehmertätigkeit 2 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

3 Der Grundsatz der Vertragsfreiheit Der Grundsatz der Vertragsfreiheit ( 311 BGB) besagt, dass es bei (fast) jeder Tätigkeit denkbar ist, diese als freien Dienstvertrag ( 611 BGB) - oder als Werkvertrag ( 631 BGB) zu vereinbaren. 3 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

4 Der Grundsatz der Vertragsfreiheit Bei persönlicher Leistungserbringung wird die Vertragsfreiheit jedoch eingeschränkt durch = unabdingbare Rechtsvorschriften Arbeitsrecht Lohnsteuer Sozialversicherung Arbeitnehmer Arbeitnehmer Beschäftigte Jedes Rechtsgebiet hat seine eigenständige Definition, es besteht keine übergreifende Feststellungswirkung. 4 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

5 Der arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff Gewollt: Freier Dienstvertrag/ Werkvertrag etc. Tatsächlich: Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts? Weisungsgebundenheit? Eingliederung in die Organisation? Wenn ja, kommt es auf die Papierform nicht an, es gelten alle arbeitsrechtlichen Gesetze. Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung. 5 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

6 Der steuerrechtliche Arbeitnehmerbegriff Gewollt: Freier Dienstvertrag/ Werkvertrag etc. Arbeitnehmer im Sinne des Lohnsteuerrechts? Prüfung nach den eigenständigen Kriterien des Lohnsteuerrechts; ähnlicher Prüfmaßstab wie im Arbeitsrecht Auch hier kommt es auf das Vereinbarte nicht an, es gelten die Vorschriften des Steuerrechts. 6 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

7 Der sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsbegriff Gewollt: Freier Dienstvertrag/ Werkvertrag etc. Beschäftigter im Sinne des Sozialversicherung? Prüfung nach den eigenständigen Kriterien der Sozialversicherung Auch hier kommt es auf das Vereinbarte nicht an, es gelten die Vorschriften zur SV-Pflicht von Beschäftigten. 7 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

8 Der sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsbegriff Beschäftigter im Sinne des Sozialversicherung? 7 SGB IV: Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. 8 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

9 Der sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsbegriff Warum ist die gesetzliche Definition so schwierig zu handhaben? Nageln Sie mal einen Pudding an die Wand Gerhard Reinecke, ehemaliger Richter am BAG Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. 9 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

10 Der sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsbegriff Merkmale für eine selbstständige, unternehmerische Tätigkeit Merkmale für eine abhängige Beschäftigung Welche Merkmale überwiegen? 10 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

11 Das BSG zum Unternehmerrisiko als Sammelbegriff Die selbständige Tätigkeit hingegen wird durch die Weisungsfreiheit, die freie Verfügung über die Arbeitszeit und Erledigung der Arbeit an einem selbst gewählten Ort, uneingeschränkte Tätigkeit für mehrere Geschäftsherren, Verpflichtung zur Stellung eines Vertreters bei Abwesenheit, Einsatz eigenen Kapitals und eigener Betriebsmittel sowie insbesondere Tragen eines Unternehmerrisikos (Verlust und Gewinn) gekennzeichnet (vgl. 84 Abs. 1 Handelsgesetzbuch HGB-). Es ist jedoch zu beachten, dass das Unternehmerrisiko nicht mit dem Einkommensrisiko zu verwechseln ist, das jeder, auch der abhängig Beschäftigte, zu tragen hat, wenn er nicht nach Zeit, sondern nach dem Erfolg entlohnt wird und folglich ein schwankendes Einkommen erzielt. Echtes Unternehmerrisiko bedeutet den Einsatz eigenen Vermögens mit der Aussicht auf Gewinn, aber auch auf Verlust. 11 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

12 Der Kriterienkatalog als Auslegungshilfe In zahlreichen Urteilen hat das BSG zur Abgrenzung von echter Unternehmereigenschaft und bloßer Scheinselbstständigkeit Kriterien entwickelt. Diese Grundsätze sind in Verwaltungsanweisungen verarbeitet worden. 12 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

13 Kriterien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis Im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig Tätigkeit für andere Auftraggeber verboten oder tatsächlich unmöglich Vorherige abhängige Beschäftigung beim gleichen Auftraggeber Kein Unternehmerrisiko (kein Einsatz von eigenem Kapital, verbunden mit dem Risiko des Verlustes) Unternehmerische Gestaltung nicht möglich keine eigene Werbung, keine eigene Preiskalkulation, Rechnungslegung an Kunden durch den Auftraggeber Kein eigenes, sondern Firmenemblem des Auftraggebers auf Geschäftswagen, Kleidung, Taschen usw. Erstattung der Betriebskosten für Geschäftsräume durch Auftraggeber Es wird lediglich die Arbeitskraft fremdbestimmt zur Verfügung gestellt Einhalten von festen regelmäßigen Arbeits- und Anwesenheitszeiten 13 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

14 Kriterien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis Vergütung als Stunden- oder Stücklohn bzw. Pauschal- oder Monatslohn Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsunfähigkeit Kein Stellen einer Ersatzkraft bei Urlaub oder Krankheit und Möglichkeit der Rückgabe nicht erledigter Aufträge Anspruch auf (un-)bezahlten Urlaub Verpflichtung, in den Räumen des Auftraggebers zu arbeiten Führen von Arbeits- und Anwesenheitsnachweisen Verpflichtung, bestimmte Tourenpläne oder Adresslisten abzuarbeiten (Neben der Zuweisung eines abgegrenzten Gebietes ist der Auftragnehmer verpflichtet, die vom Auftraggeber ausgehändigten Touren oder Adressen abzuarbeiten.) Uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten (d.h. umfassendere Einschränkungen als in Frage stellen) 14 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

15 Kriterien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis Eingliederung in betrieblichen Arbeitsablauf des Auftraggebers, ähnlich wie ein fest angestellter Mitarbeiter (darunter ist jede und nicht nur eine gewerbliche Arbeitsorganisation z.b. Zusammenarbeit mit beschäftigten Arbeitnehmern zu verstehen) Ausführen der gleichen Tätigkeiten wie fest angestellte Mitarbeiter Stetige Kontrolle der geleisteten Arbeit wie bei einem fest angestellten Mitarbeiter z.b. über ein Betriebs- und Funksystem Detaillierte Berichtspflichten in kurzen Abständen 15 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

16 Kriterien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis Vorhandensein eines Vorgesetzten, der das Arbeitsverfahren regelt Verpflichtung, die Arbeiten persönlich auszuführen, ohne Ersatz von Hilfskräften Zustimmung des Auftraggebers bei Beschäftigung von Hilfskräften Verpflichtung zur Benutzung bestimmter Arbeitsmittel, die dem Auftraggeber Kontrollmöglichkeiten einräumen (z.b. EDV Hard- und Software) Anspruch auf Lohn, Gehalt, Gratifikation oder sonstige Zuwendungen durch Auftraggeber 16 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

17 Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit Tätigkeiten für eine Vielzahl von Auftraggebern Tätigkeit für andere Auftraggeber jederzeit möglich Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers, wann und wie viel Betriebs-, Transport-/Produktionsmittel angeschafft und wie finanziert werden Freie Gestaltung der Arbeitszeit Keine Verpflichtung, Arbeiten selbst auszuführen Keinen Weisungen unterworfen Eigene Beschaffung von Aufträgen Ablehnung von Aufträgen möglich Eigene Gestaltung von Preisen und Angeboten Vereinbarung einer Konventionalstrafe 17

18 Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit Unternehmerische Gestaltung möglich eigene Werbung eigene Kostenvoranschläge eigene Rechnungslegung eigenes Unternehmerrisiko (Einsatz eigenen Kapitals/eigener Arbeitsmittel) in nicht unerheblicher Höhe eigene Betriebsstätte ohne Kostenersatz vom Auftraggeber kein Urlaubsanspruch eigene Hilfskräfte können eingesetzt werden Mitteilungen über Verhinderung nicht erforderlich Vergütung pro Auftrag 18 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

19 Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit ohne oder mit sehr geringem Gewicht Anmeldung eines Gewerbes Eintragung ins Handelsregister Zahlung von Gewerbe-, Umsatz-, und Einkommenssteuer an Stelle von Lohnsteuer Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen Selbstfinanzierung einer privaten Kranken- und Altersversicherung durch den Betroffenen Führung einer entsprechenden Berufsbezeichnung, die Verwendung eines eigenen Briefkopfes, der Eintrag ins Fernsprechverzeichnis 19 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

20 Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit ohne oder mit sehr geringem Gewicht In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit Aufträge anzunehmen oder abzulehnen grundsätzlich als Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angesehen werden kann, weil der Auftragnehmer damit den Umfang seiner Tätigkeit weitgehend selbst bestimmt. Nimmt der Auftraggeber jedoch das angetragene Angebot an, übt er die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit aus und wird nicht allein wegen der grundsätzlich bestehenden Ablehnungsmöglichkeit zum selbständig Tätigen. Nicht aussagekräftig ist auch, dass der Auftragnehmer ein Gewerbe angemeldet hat, da eine Überprüfung durch das Gewerbeamt hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung nicht stattfindet. Dies gilt im Übrigen auch für die Abführung der Mehrwertsteuer. 20 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

21 Entscheidend ist die Schlussabwägung Weist eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl auf Abhängigkeit als auch auf Selbständigkeit hinweisen, ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen. Es sind daher alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wobei auch stets das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung maßgebend ist. Welche Merkmale überwiegen? 21 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

22 Scheinselbstständigkeit Der untaugliche Versuch einer Vermutungsregelung 1999 bis 2003 galt: Eine abhängige Beschäftigung wurde (widerlegbar) vermutet, wenn mindestens 3 von 5 der folgenden Merkmale vorliegen: 1. Die Person beschäftigt regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer; 2. sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig; 3. ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten; 4. die Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen; 5. die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte. 22 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

23 Existenzgründer Die Vermutungsregelung pro Selbstständigkeit Hatte noch Wirkung bis : (4) Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach 421l des Dritten Buches beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbstständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbständig Tätige. 23 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

24 Die wichtigsten Kriterien gegen eine Unternehmereigenschaft Die Tatbestandsmerkmale der früheren gesetzlichen Definition der Scheinselbstständigkeit sind weiterhin die wichtigsten Merkmale bei der Auslegung des 7 SGB IV. Die Person beschäftigt regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer; sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig; ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten; die Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen; die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte. 24 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

25 Wird meine Vertragsgestaltung einer SV- Betriebsprüfung standhalten? Risikoabschätzung über Berufsgruppenkatalog und Verwaltungsanweisungen Die richtige Papierform Die permanente Überwachung des Vertragsverhältnisses Tipp: Infos zum Berufsgruppenkatalog unter r_oder_selbststaendiger.pdf 25 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

26 Wird meine Vertragsgestaltung einer SV- Betriebsprüfung standhalten? Der Mitarbeiter unterliegt keinerlei fachlichen Weisungen des Auftraggebers. Die Weisungsgebundenheit fehlt zwar, sie ist aber zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozeß verfeinert. 26 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

27 Wird meine Vertragsgestaltung einer SV- Betriebsprüfung standhalten? Der Mitarbeiter erfüllt seine Aufgabe eigenverantwortlich und außerhalb der betrieblichen Organisation. Die zu erfüllende Aufgabe ist von der Ordnung des Betriebs geprägt. 27 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

28 Wird meine Vertragsgestaltung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten? Auf den Einzelfall kommt es an, es gibt immer wieder Ausnahmen von der pauschalen Berufsgruppenbetrachtung. BSG:Pilotenfall B 12 KR 13/07 LSG Bayern: Busfahrerfall 28 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

29 Die Folgen gescheiterter selbstständiger Vertragsgestaltungen Gewollt: Freier Dienstvertrag Gemacht: Arbeitsverhältnis und/oder Beschäftigungsverhältnis Arbeitsrecht Lohnsteuer Sozialversicherung Arbeitnehmer Arbeitnehmer Beschäftigter 29 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

30 Die Folgen gescheiterter selbstständiger Vertragsgestaltungen im Arbeitsrecht Gewollt: Freier Dienstvertrag Gemacht: Arbeitsverhältnis Unbefristeter Arbeitsvertrag Urlaub Entgeltfortzahlung Kündigungsschutz Tarifbindung etc. 30 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

31 Rechtssicherheit durch arbeitsrechtliche Statusklärung? Gewollt: Freier Dienstvertrag Kann ich mich eigentlich arbeitsrechtlich absichern? Ja: Statusklage Arbeitsgericht (muss streitig sein!) 31 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

32 Die Folgen gescheiterter selbstständiger Vertragsgestaltungen im Steuerrecht Gewollt: Freier Dienstvertrag Gemacht: Arbeitsverhältnis Lohnsteuerpflicht Aber: Geringes Risiko, wenn der Vertragspartner Einkommenssteuer entrichtet hat 32 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

33 Rechtssicherheit durch steuerrechtliche Statusklärung? Gewollt: Freier Dienstvertrag Kann ich mich eigentlich steuerrechtlich absichern? Ja! 42 e EStG verbindliche Anrufungsauskunft in Lohnsteuerverfahren 33 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

34 Die Folgen gescheiterter selbstständiger Vertragsgestaltungen im SV-Recht Gewollt: Freier Dienstvertrag Gemacht: Beschäftigungsverhältnis Verbeitragung für die Zukunft und ggf. für die Vergangenheit Arbeitgeber ist Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags Arbeitnehmeranteil nur durch Lohnabzug und nur für 3 Monate 34 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

35 Rechtssicherheit durch sozialversicherungsrechtliche Statusklärung? Kann ich mich eigentlich vor Vertragsbeginn sozialversicherungsrechtlich absichern? Ja: Anfrageverfahren nach 7a SGB IV 35 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

36 Das Anfrageverfahren nach 7a SGB IV (1) Die Beteiligten können schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers ( 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Über den Antrag entscheidet abweichend von 28h Absatz 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund. 36 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

37 Im Statusfeststellungsverfahren.. ist die Behörde schon vor dem Erlass einer Entscheidung verpflichtet, Farbe zu bekennen. 7a Abs 4 SGB IV: Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. 37 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

38 Das Statusfeststellungsverfahren kann aber auch bei negativem Ausgang vorteilhaft sein., 7a Abs. 6 SGB IV: Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte zustimmt, und er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. 38 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

39 Das Statusfeststellungsverfahren kann aber auch bei negativem Ausgang vorteilhaft sein., 7a Abs. 7 SGB IV: Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, haben aufschiebende Wirkung. 39 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

40 Das Statusfeststellungsverfahren kann daher.wenn es richtig und rechtzeitig angestoßen wird das Risiko der rückwirkenden Verbeitragung beseitigen! 40 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

41 Argumente bei rückwirkenden Beitragsbescheiden Gewollt: Freier Dienstvertrag Gemacht: Beschäftigungsverhältnis Ok, ich habe gegen die SV verloren, aber muss ich den rückwirkenden Beitragsbescheid in voller Höhe akzeptieren? 1. Einwände nach 45 SGB X 2. Argumente zur Verjährung 3. Argumente zur Höhe der Beitragsschuld 4. Argumente zu den Säumniszuschlägen 41 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

42 1. Die Einwände nach 45 SGB X* Wir hatten doch kürzlich eine Betriebsprüfung und da hatte sich der Prüfer auch diesen Fall angesehen. Die Einzugsstelle hat uns geschrieben*, dass Versicherungs- freiheit besteht. * 45 Abs. 2 Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. 28 h Abs 2 SGB IV: Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. 42 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

43 2. Argumente zur Verjährung 25 Abs 1 SGB IV: Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich* vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. *Über die Frage, ob eine vorsätzliche Beitragshinterziehung vorliegt, lässt sich trefflich streiten. 43 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

44 3. Argumente zur Höhe der Beitragsschuld Prüfen Sie genau nach: Zugrunde gelegtes Arbeitseinkommen ist der steuerliche Gewinn Mehrfachbeschäftigung? Krankenversicherungsfreiheit? 44 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

45 4. Argumente zu den Säumniszuschlägen Säumniszuschläge setzen Verschulden voraus. 24 Abs. 2 SGB IV: Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. 45 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

46 Die Tücken einer anerkannten Unternehmertätigkeit Hurra, wir haben einen eindeutigen Fall einer selbständigen Beschäftigung? 46 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

47 Vorsicht Falle für den Auftragnehmer: Hurra, ich bin anerkannter Selbständiger Ach herrjeh: Ich muss selbst Beiträge in die Rentenversicherung nachzahlen! 2 SGB VI begründet für bestimmte Berufe und für Alleinunternehmer, die nur für einen Auftraggeber arbeiten, eine Versicherungspflicht als Selbstständiger in der RV. 47 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

48 Vorsicht Falle für den Auftraggeber: Hurra, das ist doch mal ein arbeitsrechtlich anerkannter Freier Mitarbeiter-Vertrag. Ach herrjeh: Im Arbeitsrecht gibt es ja noch die arbeitnehmerähnliche Person* Das heißt: Urlaubsanspruch nach 2 Satz 2 BUrlG Zuständigkeit der Arbeitsgerichte Tarifverträge für Selbstständige *Immer mehr Gesetze (z.b. AGG und Pflegezeitgesetz) nennen neuerdings den Begriff Beschäftigter. Damit werden auch arbeitnehmerähnliche Personen erfasst. 48 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

49 Die aktuelle Werkvertragsdiskussion Eine Fremdfirma wird mit Werkvertragsarbeiten beauftragt. EDV-Betreuung Anlieferung von Montageteilen mit anschließender Regalbestückung oder Montagearbeiten Reinigungsarbeiten Gefahr für den Auftraggeber: Aufgrund der konkreten Arbeitsabläufe (Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Organisation) kann ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und den Mitarbeitern der Fremdfirma zustande kommen. 49 Die Beschäftigung von Freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmern und auf Werkvertragsbasis, Thomas Muschiol,

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