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1 DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG ALLGEMEINES Der moderne Arbeitsmarkt ist zunehmend gekennzeichnet durch sog. a-typische Arbeitsverhältnisse. Neben dem Dienstvertrag gibt es immer mehr sog. freie Dienstverträge und Tätigkeiten als neue Selbständige (Werkverträge). Für die arbeitsrechtlichen Ansprüche und die Sozialversicherungspflicht gelten verschiedene Unterscheidungskriterien. Die arbeitsrechtliche Unterscheidung in Dienstvertrag und Werkvertrag ist im 1151 ABGB geregelt. Die Sozialversicherungspflicht ist teilweise im ASVG ( 4 Abs.2) und teilweise im GSVG ( 2 Abs.1 Z.4) geregelt. A) Dienstvertrag, Werkvertrag (neue Selbständige) I. Arbeitsrecht Der zentrale Begriff des Dienstvertrages (Arbeitsverhältnis) ist im 1151 Abs.1 ABGB geregelt: "wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet,..." Das Arbeitsverhältnis ist ein sog. Dauerschuldverhältnis. Der Dienstnehmer schuldet ein Tätigwerden, also Dienste. Wesentlich ist neben der Verpflichtung für eine bestimmte Dauer die persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers zum Dienstgeber (Einbindung in den Betrieb, bes. hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort). 1

2 Es besteht eine Leistungsverpflichtung des Dienstnehmers, d.h. er muss dem Dienstgeber für eine bestimmte Zeit zur Erbringung der von diesem angeordneten Arbeiten zur Verfügung stehen. Der Arbeitnehmer muss seine Dienste persönlich erbringen (darf sich nicht vertreten lassen). Auch der Werkvertrag ist im 1151 Abs.1 ABGB geregelt: "wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt,...". Geschuldet wird ein Werk. Es liegt kein Dauerschuldverhältnis wie beim Dienstvertrag vor, sondern ein sog. Zielschuldverhältnis. Inhalt des Vertrages ist ein Werk, also der Erfolg der Arbeit. Es kommt auf das Ergebnis, das Werk an. Beim Werkvertrag wird mit eigenen Mitteln des selbständigen Unternehmers gearbeitet. Der Werkvertragsnehmer bestimmt die Art und Weise wie der Erfolg (das Werk) zu Stande kommt. Er ist grundsätzlich selbständig. Er muss also nicht persönlich arbeiten, er kann sich auch Gehilfen bedienen. Maßgeblich für die Unterscheidung sind die dargestellten Kriterien, nicht jedoch die gewählte Bezeichnung. Maßgebend ist die rechtliche Qualifikation. Die Vertragspartner können nicht bestimmen, ob die Normen des Dienstvertrages oder des Werkvertrages zur Anwendung kommen. Liegt ein Dienstvertrag vor, kommen alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung (Arbeitnehmerschutzrecht hinsichtlich Arbeitszeit, etc. aber auch die Ansprüche für Krankheit, Urlaub, Abfertigung, etc.). II. Sozialversicherungsrecht (Beitragspflicht) Wer Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist bestimmt 4 Abs.2 ASVG: Dienstnehmer ist, "wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird". Hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. 2

3 Wie beim Arbeitsrecht versteht man unter persönlicher Abhängigkeit Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort. Es besteht Kontrollbefugnis des Dienstgebers, persönliche Leistungspflicht und disziplinäre Verantwortlichkeit gegenüber dem Dienstgeber. Wirtschaftliche Abhängigkeit liegt vor, wenn der Dienstgeber die Verfügungsmacht ü- ber die Betriebsmittel hat und der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit des Dienstnehmers unmittelbar dem Dienstgeber zu Gute kommt. Für den Dienstnehmer sind Sozialversicherungsbeiträge gem. ASVG zu zahlen, und zwar Arbeitnehmerbeiträge und Arbeitgeberbeiträge. Der Werkvertragsnehmer (neue Selbständige) ist gem. GSVG ( 2 Abs.1 Z.4) beitragspflichtig (Krankenversicherung: 9,1 %, Pensionsversicherung: 15 %) plus jeweils ein halbes Prozent in den Folgejahren ab 1999 bis 20,25 %, Unfallversicherung (2000: S 1.046,-). Der Auftraggeber zahlt, anders als beim Dienstvertrag, keine Beiträge. B) Dienstvertrag: Freier Dienstvertrag I. Arbeitsrecht Der freie Dienstvertrag ist ein Vertrag, mit dem sich jemand ohne (überwiegende) persönliche Abhängigkeit auf eine bestimmte Dauer verpflichtet, für einen anderen gattungsmäßig bestimmte Arbeiten zu leisten. Es liegt, wie beim Dienstvertrag, ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis vor. Maßgebender Unterschied ist das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit. Der freie Dienstnehmer ist, anders als der normale Dienstnehmer, nicht in ein hierarchisches Entscheidungssystem eingebunden. Er kann selbst über Arbeitszeit oder Arbeitsort entscheiden und kann sich auch bei der Arbeit vertreten lassen. Die Tätigkeit des freien Dienstnehmers ist deshalb als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. 3

4 Hinsichtlich der Anwendung arbeitsrechtlicher Normen (Arbeitnehmerschutzrecht, Abfertigung, Urlaub, Krankenentgelt, etc.) kommen für freie Dienstnehmer nur jene arbeitsrechtlichen Normen analog zur Anwendung, die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers ausgehen und den sozial Schwächeren schützen sollen (z.b ABGB: Kündigungsfristen). Liegt keine Arbeitnehmereigenschaft vor, besteht auch kein Anspruch auf Bezahlung von Mindestlöhnen bzw. Mindestgehältern auf Grund von Kollektivverträgen. II. Sozialversicherungsrecht (Beitragspflicht) Gemäß 4 Abs.4 ASVG sind Personen, die sich auf Grund freier Dienstverhältnisse auf Zeit zu entgeltlichen Dienstleistungen verpflichten, im ASVG dem Dienstnehmer gleichgestellt, wenn die Erbringung der Dienstleistungen im wesentlichen persönlich ohne wesentliche eigene Betriebsmittel erbracht werden. Für die Meldung, Beitragseinbehalt und -abfuhr ist der Dienstgeber (Auftraggeber) zuständig. "Im wesentlichen persönlich" heißt, dass der freie Dienstnehmer den Auftrag grundsätzlich persönlich erbringt und nicht an andere weitergibt. Die Dienstleistung wird also dann nicht im wesentlichen persönlich erbracht, wenn diese im überwiegenden Ausmaß von Dritten getan wird. Beachte: Durch Vereinbarung einer generellen Vertretungsmöglichkeit kann zwar die Dienstnehmereigenschaft nach 4 Abs.2 ASVG ausgeschlossen werden, nicht jedoch die Versicherungspflicht nach 4 Abs.4 ASVG als freier Dienstnehmer. "Ohne wesentliche eigene Betriebsmittel": Ob eingesetzte Betriebsmittel als wesentlich zu beachten sind, hängt von der konkreten Tätigkeit ab (z.b. eigenes Auto, eigener PC, eigenes Telefon,...). Ein Betriebsmittel ist dann wesentlich, wenn ohne Verwendung dieses Betriebsmittels die Dienstleistung nicht erbracht werden kann. 4

5 Beitragssätze: Für Dienst-(Auftrag-)geber : BV 12,55 % KV 3,25 % insgesamt 17,2 % UV 1,4 % Für den freien Dienstnehmer: BV 10,25 % KV 3,25 % insgesamt 13,5 % Zu beachten ist, dass der freie Dienstnehmer lediglich einen Sachleistungsanspruch (Arztbesuch, Spitalsaufenthalt) hat, nicht aber Anspruch auf Geldleistungen wie Krankengeld aus der Krankenversicherung. Für den freien Dienstnehmer sind keine weiteren Beiträge oder Umlagen (AlVG, IESG, etc.) zu entrichten. C) Freier Dienstvertrag : Werkvertrag (neuer Selbständiger) I. Arbeitsrecht Weder für den freien Dienstnehmer noch für die selbständige Tätigkeit (Werkvertrag) kommen die auf die persönliche Abhängigkeit abstellenden Normen des Arbeitsrechtes zur Anwendung (Urlaub, Krankheit, Abfertigung, etc.). 5

6 II. Sozialversicherungsrecht (Beitragspflicht) Abgrenzung freier Dienstvertrag: selbständige Tätigkeit (Werkvertrag) Beim Werkvertrag wird ein Werk, ein Erfolg geschuldet. Es besteht keine Verpflichtung für eine bestimmte Dauer Dienstleistungen zu erbringen. Geschuldet wird ein Werk, es liegt somit ein sog. Zielschuldverhältnis vor. Es bestehen beim Auftragnehmer eigene Verantwortung (Unternehmerrisiko). Es erfolgt keine Einordnung in das Unternehmen des Auftraggebers. Es gilt freie Entscheidung über die Werkausführung. Es gebührt Entgelt nur bei Erfolg. Wesentlich ist der Einsatz eigener Betriebsmittel. In den Fällen, wo weder vom Auftraggeber noch vom Auftragnehmer das Zustandekommen eines nach dem ASVG- sozialversicherungspflichtigen freien Dienstverhältnisses gewünscht ist, sollte dies in der Vereinbarung deutlich zum Ausdruck kommen, als gemeinsamer Wille der Vertragspartner. Gemäß 43 Abs.2 ASVG besteht Auskunftspflicht des freien Dienstnehmers über das Bestehen einer anderen Pflichtversicherung auf Grund ein und derselben Tätigkeit. In Zweifelsfällen wird es für den Auftraggeber daher sinnvoll sein, sich bei der Beschäftigung von neuen Selbständigen die Anmeldung zur Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft und die Beitragszahlung bzw. bei Gewerbetreibenden das Bestehen einer aufrechten Gewerbeberechtigung bestätigen zu lassen. Beim Werkvertrag (selbständige Tätigkeit) erfolgt die Meldung und Abfuhr der Beiträge ausschließlich durch den Selbständigen. Der Auftraggeber zahlt, anders als beim freien Dienstvertrag, keine Beiträge zur Sozialversicherung. Beitragssätze: KV: 9,1 % PV: 15,- % (plus jeweils 0,5 % in den Folgejahren ab 1999 bis 20,25%) UV: Jahresbeitrag S 1.046,- (für das Jahr 2000). 6

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