Pflichtpraktikum. Arbeits- und Sozialversicherungsrechtliche Aspekte Mag a Dr in Stephanie Posch

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1 Pflichtpraktikum Arbeits- und Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

2 Pflichtpraktika Sind in schulischen oder universitären Ausbildungsplänen vorgeschrieben In Ergänzung zur theoretischen Ausbildung Lehrinhalt und Dauer des Pflichtpraktikums müssen den jeweiligen Ausbildungsplänen entsprechen

3 Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis Pflichtpraktika können als Arbeitsverhältnis oder als Ausbildungsverhältnis ausgestaltet sein Welches Vertragsverhältnis vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen Es kommt nicht auf die Bezeichnung des Vertrages an

4 Arbeitsverhältnis Merkmale eines Arbeitsverhältnisses: - Erbringung der Arbeitsleistung unter persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit - Eingliederung in den Betrieb - Arbeit mit Arbeitsmittel des AG - persönliche Arbeitspflicht des AN - Arbeitsleistung auf bestimmte Zeit, nicht Erfolg - Fremdbestimmung der Arbeit

5 Arbeitsverhältnis Überwiegen die Kriterien, liegt ein Arbeitsverhältnis vor Arbeitsrechtliche Vorschriften finden Anwendung

6 Ausbildungsverhältnis Lern- und Ausbildungszwecke stehen im Vordergrund Kriterien: - für den Ausbildungszweck wird die erforderliche Zeit zur Verfügung gestellt - die vom Auszubildenden zu verrichtenden Tätigkeiten entsprechen dem Zweck der Ausbildung - die Mitarbeit des/der Auszubildenden ist für den Arbeitsprozess im Betrieb nicht notwendig

7 Ausbildungsverhältnisse Unterliegen nicht dem Arbeitsrecht Es besteht daher zb kein gesetzlicher Urlaubsanspruch kein gesetzlicher Anspruch auf Entgelt kein Anspruch auf Sonderzahlungen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit

8 Pflichtpraktika Sonderregelung: Pflichtpraktika von SchülerInnen der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sowie der höheren und mittleren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe in Hotel- und Gaststättenbetriebe: nur im Rahmen von Arbeitsverhältnissen

9 Praktikumsvertrag Unbedingt einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Praktikumsvertrag) abschließen! Alle Zusatzvereinbarungen zum Praktikumsvertrag sollen schriftlich festgehalten werden! Mag a Dr in Stephanie Posch

10 Pflichtpraktika Sozialversicherungsrechtliche Situation: - PflichtpraktikantInnen in Ausbildungsverhältnissen ohne Entgeltanspruch: Unterliegen nur der Teilversicherung in der Unfallversicherung - Bezahlte Pflichtpraktika unterliegen der Pflichtversicherung Entgelt unter Geringfügigkeitsgrenze (2012: 376,26): nur Teilversicherung in der Unfallversicherung Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze: Vollversicherung (Kranken-, Pension, Unfall- und Arbeitslosenversicherung)

11 Entlohnung Bestimmungen des Kollektivvertrages angemessenes Entgelt nach ABGB

12 Urlaubsanspruch Pro Monat stehen 2,5 Werktage (Montag bis Samstag, ausschließlich Feiertage) Urlaub zu Wird der Urlaub nicht konsumiert, muss er als Urlaubsersatzleistung abgegolten werden

13 Arbeitszeit für unter 18-Jährige 8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich Überstunden sind verboten, trotzdem geleistete Überstunden mit 50 % Zuschlag Nachtruhe: zwischen 20:00-06:00 Uhr Nach spätestens 6 Stunden, ½ Stunde Pause Sonn- und Feiertagsarbeit verboten

14 Arbeitszeit für über 18-Jährige Überstunden sind bis zu 10 Stunden wöchentlich zulässig Tageshöchstarbeit 10 Stunden Nach spätestens 6 Stunden, ½ Stunde Pause mind. 11-stündige Nachtruhe mind. 36 Stunden Wochenruhe bzw. Wochenendruhe

15 Arbeitszeit für über 18-Jährige Überstunden müssen mit 50 % Zuschlag (Basis FacharbeiterInnenlohn) ausbezahlt werden Abgeltung der Überstunden in Zeitausgleich (1 Stunde = 1,5 Stunden Zeitausgleich), nur zulässig bei gegenseitiger Vereinbarung Genaue Aufzeichnungen über die Arbeitsstunden und Pausen führen!

16 Auflösung des Pflichtpraktikums Das Arbeitsverhältnis ist befristet und nicht kündbar. Es kann nur in schwerwiegenden Fällen sowohl durch den/die ArbeitgeberIn als auch durch die Praktikantin oder den Praktikanten vorzeitig aufgelöst werden. Einvernehmliche Auflösung ist jederzeit möglich! Mag a Dr in Stephanie Posch

17 Vorzeitige Auflösung des Pflichtpraktikums durch die Praktikantin oder den Praktikanten ist zulässig, wenn: wesentliche Vertragsbestimmungen oder arbeitsrechtliche Schutzvorschriften erheblich verletzt werden Entgelt vorenthalten oder ungerechtfertigt geschmälert wird Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet sind

18 Vorzeitige Auflösung des Pflichtpraktikums durch den/die ArbeitgeberIn ist zulässig, wenn: Pflichten ständig verletzt und vernachlässigt werden der Arbeitsplatz unbefugt verlassen wird Betriebsgeheimnisse verraten werden Strafbare Handlungen gesetzt werden, die eine Vertrauensunwürdigkeit bewirken tätliche oder erhebliche wörtliche Beleidigungen gemacht werden

19 AK Salzburg Jugend- und Lehrlingsreferat Markus-Sittikus-Straße Salzburg Telefon 0662/ Fax 0662/

20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Tel.Nr.:

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