DAS URLAUBSRECHT. wien.arbeiterkammer.at. Von Urlaubsanspruch bis Urlaubsentgelt: Was Ihnen für Ihre Erholung zusteht

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1 DAS URLAUBSRECHT wien.arbeiterkammer.at Von Urlaubsanspruch bis Urlaubsentgelt: Was Ihnen für Ihre Erholung zusteht

2 DAS URLAUBSRECHT Das Urlaubsgesetz brachte eine längere Erholungszeit sowie ein einheitliches Recht für alle ArbeitnehmerInnen. Wie viel Urlaub steht Ihnen zu? Pro Arbeitsjahr steht Ihnen ein ununterbrochener (bezahlter) Urlaub von fünf Wochen (30 Werktage) zu. Ab dem 26. Arbeitsjahr erhalten Sie sechs Wochen (36 Werktage) Urlaub. Das Arbeitsjahr beginnt mit Ihrem jeweiligen Eintrittsdatum. Die Umstellung des Urlaubsjahres vom Arbeitsjahr auf zb das Kalenderjahr ist möglich. Sie können mit Ihrem Arbeitgeber auch vereinbaren, dass Ihr Urlaub anstatt in Werktagen in Arbeitstagen berechnet wird. Beispiel: Arbeitet ein Arbeitnehmer von Montag bis Mittwoch, ergeben sich 15 Arbeitstage (= fünf Wochen) Urlaub pro Urlaubsjahr. Für die Berechnung der 25 Arbeitsjahre sieht das Gesetz bestimmte Anrechnungsbestimmungen vor. D.h. Sie müssen nicht alle 25 Arbeitsjahre in einem Betrieb tätig gewesen sein, um Anspruch auf die sechste Urlaubswoche zu haben. Bis zu einem gewissen Ausmaß werden zb angerechnet: Arbeitszeiten aus anderen Arbeitsverhältnissen, Lehrzeiten und Zeiten einer selbständigen Tätigkeit, sofern jede dieser Tätigkeiten mindestens sechs Monate gedauert hat; Hochschul/Fachhochschulstudienzeiten, sofern das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde; Zeiten des Besuches einer höheren Schule, sofern die allgemeine Schulpflicht erfüllt wurde. Auch teilzeit-/geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf fünf bzw sechs Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr!

3 Wann entsteht Urlaub? In den ersten sechs Monaten Ihres Arbeitsverhältnisses steht Ihnen der Urlaub anteilsmäßig zur zurückgelegten Dienstzeit zu (2,5 Werktage pro Monat). Ab Beginn des siebenten Monats haben Sie Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht Ihr gesamter Jahresurlaub immer mit Beginn des Arbeitsjahres. Wann dürfen Sie Ihren Urlaub verbrauchen? Den Zeitpunkt des Urlaubsantritts und die Urlaubsdauer müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Ihr Arbeitgeber kann Sie weder zwingen Urlaub zu verbrauchen noch dürfen Sie ohne Zustimmung Ihres Arbeitgebers einen gewünschten Urlaub antreten. Ausnahme: Arbeitnehmer, für die ein Betriebsrat zuständig ist, können Urlaub unter folgenden Voraussetzungen einseitig festlegen und antreten: 1. der beantragte Urlaub muss mindestens zwölf Werktage betragen 2. der Urlaub muss dem Arbeitgeber mindestens drei Monate vor Urlaubsantritt mitgeteilt werden 3. trotz Beiziehung des Betriebsrates kommt keine Einigung über den Urlaub zustande 4. der Arbeitgeber bringt zwischen 8 und 6 Wochen vor dem gewünschten Urlaubszeitpunkt keine Klage gegen den Urlaubsverbrauch beim Arbeits- und Sozialgericht ein Wie viel Entgelt erhalten Sie während des Urlaubs? Während des Urlaubs erhalten Sie Ihren Grundlohn/ Grundgehalt und den Durchschnitt von allfälligen unregelmäßigen Entgeltbestandteilen wie zb Prämien, Provisionen, Akkordlöhnen, Zulagen und Überstunden (Aufwandsentschädigungen wie Kilometergeld und Diäten werden nicht eingerechnet). Ist die Höhe bei diesen Entgeltbestandteilen nicht feststellbar, wird der Durchschnittswert der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen der Berechnung zugrunde gelegt.

4 Wichtig! Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonderzahlungen (zb Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration). Anspruch und Höhe von Sonderzahlungen sind im jeweiligen Kollektivvertrag oder im Einzelarbeitsvertrag geregelt. Urlaub und Erkrankung Erkranken Sie während des Urlaubs, werden die Tage der Erkrankung nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet, sofern Ihre Erkrankung n länger als drei Kalendertage gedauert hat n Sie dem Arbeitgeber die Erkrankung unverzüglich nach n drei Tagen mitteilen und Sie dem Arbeitgeber bei Wiederantritt des Dienstes eine Krankenstandsbestätigung vorlegen. Wurde die Krankenstandsbestätigung im Ausland ausgestellt, benötigen Sie zusätzlich eine behördliche Bestätigung des jeweiligen Landes, dass die Krankenstandsbestätigung von einer zum Arztberuf zugelassenen Person ausgestellt wurde. Was passiert mit nicht konsumiertem Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses? Nicht konsumierter Urlaub ist von Ihrem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als sog Urlaubsersatzleistung auszuzahlen. Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr wird anteilsmäßig ausbezahlt. Offener, nicht verjährter Urlaub aus Vorjahren wird zur Gänze ausbezahlt. Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist vom bis zum bei einem Arbeitgeber beschäftigt; pro Arbeitsjahr hat er Anspruch auf 30 Werktage Urlaub. Während des gesamten Arbeitsverhältnisses hat er 17 Werktage konsumiert. Der Arbeitnehmer erhält ein Bruttomonatsgehalt in Hö

5 he von /Monat, sowie einen Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in Höhe von je e brutto. Aus dem Urlaubsjahr 5/03 4/04 hat der Arbeitnehmer einen Urlaubsrest von 13 Werktagen (30 minus 17); aus dem laufenden Urlaubsjahr ( ) beträgt der anteilige Urlaub zehn Werktage (2,5 Werktage mal vier Monate). Insgesamt erhält der Arbeitnehmer eine Urlaubsersatzleistung für 23 Werktage. Berechnung der Urlaubsersatzleistung: 1.200, + 200, (= 1 /12 Urlaubszuschuß und 1 /12 Weihnachtsremuneration) 1.400, (= monatliches Entgelt für die Berechnung der Urlaubsersatzleistung) 1400 : 26 (ein Monat hat im Durchschnitt 26 Werktage) = 53,85, (= finanzieller Wert eines Werktages) 53,85 x 23 (=offene Urlaubstage) = 1.238,55, = Urlaubsersatzleistung In das monatliche Entgelt für die Berechnung der Urlaubsersatzleistung sind auch unregelmäßige Entgeltbestandteile (wie Prämien,...siehe unter Punkt Entgelt während des Urlaubes) durchschnittlich einzurechnen. Wann verjährt Urlaub? Nicht verbrauchter Urlaub wird ins nächste Urlaubsjahr übertragen. Mit jeder Urlaubskonsumation verbrauchen Sie immer Ihren ältesten noch offenen Urlaub. Urlaub kann daher erst verjähren, wenn Sie offenen Urlaub in Höhe von drei vollen Ansprüchen angesammelt haben und ein vierter entsteht. Achtung! Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Sie auf eine drohende Urlaubsverjährung aufmerksam zu machen! Führen Sie daher unbedingt selbst Urlaubsaufzeichnungen! Diese sind auch für die Berechnung einer Urlaubsersatzleistung wichtig!

6 Die Internetberaterin im Arbeitsrecht Diese Broschüre bestellen Sie unter Fax (01) Bestelltelefon (01) Stand: September 2005 Medieninhaber: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Prinz Eugen Straße 20-22, 1040 Wien Hersteller: TDS Sares, 1190 Wien, Muthgasse 68 Verlags- und Herstellort: Wien wien.arbeiterkammer.at

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