ACHTUNG. Schwarzarbeit!

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1 ACHTUNG Schein-Selbstständigkeit ist Schwarzarbeit!

2 Das können wir doch auf selbstständiger Basis abrechnen, oder? Keine Schwarzarbeit dann verdienen alle! 2

3 Indizien für Scheinselbstständigkeit? Die folgenden Merkmale der ehemaligen Vermutungsregelung können weiterhin Indiz für eine Scheinselbstständigkeit sein, sie begründen diese jedoch nicht allein. Ausschlaggebend ist immer eine genaue Betrachtung des Einzelfalles. Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Die Tätigkeit unterliegt dem Direktionsrecht (Anweisungen werden erteilt) Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten. Die Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen. (keine Betriebsmittel mit gewerblichem Charakter) Die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte. unter der Dok-Nr

4 Herr Ober, die Suppe hat so einen illegalen Beigeschmack! Keine Schwarzarbeit dann verdienen alle! 4

5 Schein-Selbstständigkeit ist Schwarzarbeit Keine Schwarzarbeit dann verdienen alle! 5

6 Verunfallen auf der Baustelle verboten! Keine Schwarzarbeit dann verdienen alle! 6

7 RECHTSFOLGEN: Strafverfahren wg. Betrug Privat-Haftung für Schäden Berufsverbot Keine Schwarzarbeit dann verdienen alle! 7

8 Sozialversicherungsrechtliche Folgen Die Nachentrichtungsansprüche der Sozialversicherung verjähren erst in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen sogar erst nach Ablauf von 30 Jahren. Dagegen darf der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer nur 3 Monate lang einen Teil des Gehaltes einbehalten. Abweichende Regressregelungen zwischen den Parteien sind unwirksam. unter der Dok-Nr

9 Steuerrechtliche Folgen Zwar ist Schuldner der Lohnsteuer der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber haftet indessen dafür, dass die Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wird, selbst wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, mit einem Selbstständigen zusammenzuarbeiten, der aber tatsächlich Arbeitnehmer ist. unter der Dok-Nr

10 Arbeitsrechtliche Folgen Der Scheinselbstständige kann seinen Arbeitnehmerstatus ggf. einklagen. Stellt das Arbeitsgericht den Arbeitnehmerstatus fest, so ist der vermeintlich Selbstständige nun Angestellter mit: Kündigungsschutz Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall. unter der Dok-Nr

11 Strafrechtliche Folgen Darüber hinaus ist auch mit strafrechtlichen Folgen zu rechnen: Ein Arbeitgeber macht sich wegen Beitragsvorenthaltung strafbar, wenn er Beiträge des Arbeitnehmers nicht abführt. Sollte die Schein-Selbstständigkeit vorsätzlich konstruiert worden sein, liegt sogar eine Steuerhinterziehung (Straftat) vor. unter der Dok-Nr

12 Arbeitnehmerüberlassung Ihre faire Alternative. Keine Schwarzarbeit dann verdienen alle! 12

13 Schein-Selbstständigkeit der Dumme ist immer der Auftraggeber Sozialgericht Heilbronn Inkassounternehmen muss Sozial-versicherungs-beiträge für Beschäftigung einer "Scheinselbständigen" im Vertrieb nachzahlen Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass ein Heilbronner Inkassounternehmen Sozial-versicherungs-beiträge in Höhe von über Euro nachzahlen muss, da das Unternehmen eine Vertriebsmitarbeiterin im Außendienst als "Schein-selbstständige" beschäftigt hatte. In dem vorliegenden Fall führte der beklagte Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund - DRB) bei einem Heilbronner Inkassounternehmen Ende 2011/Anfang 2012 eine Betriebsprüfung durch. Die DRB forderte sodann Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von mehr als Euro für die Beschäftigung einer Vertriebsmitarbeiterin im Außendienst im Prüfzeitraum von 2007 bis Ende November 2011 nach. Die Vertriebsmitarbeiterin hatte im Prüfzeitraum für das Inkassounternehmen mit einer stündlichen Vergütung von 20 Euro an Schulungen teilgenommen und (regelmäßig von ihrem häuslichen Büro aus) die ihr vorgegebenen Adresslisten abtelefoniert, um... 13

14 Schein-Selbstständigkeit der Dumme ist immer der Auftraggeber Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom L 9 AL 33/06 - LAG Bayern zur Versicherungspflicht von Kurierfahrern Kurierfahrer, die in ein Auftragsvergabesystem eines Transportunternehmens eingegliedert sind und deren Firmenschild verwenden müssen, sind versicherungspflichtige Arbeitnehmer und keine selbständig Tätigen. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden. Der Kläger erledigte mit einem eigenen Fahrzeug für eine Transportfirma Kurierfahrten. Als die Firma Insolvenz anmeldete, verweigerte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger das beantragte Insolvenzgeld, weil er selbständig tätig gewesen sei. Das Sozialgericht München hatte nach Einvernahme von Zeugen erstinstanzlich entschieden, dass aufgrund der Gesamtumstände ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe und dem Kläger damit Anspruch auf Insolvenzgeld zustehe. Fahrer war abhängig bei Transportunternehmen beschäftigt 14

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