am 20./
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- Annika Falk
- vor 8 Jahren
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1 Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 20./ Veröffentlichung: ja 7. Beitragsrechtliche Behandlung zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährter steuerfreier oder pauschalbesteuerter Entgeltbestandteile Zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören nach 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Ergänzend hierzu bestimmt 1 SvEV, welche Zuwendungen nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Hiernach gehören u. a. bestimmte Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen nicht zum Arbeitsentgelt, sofern sie vom Arbeitgeber nach den Regelungen des Steuerrechts lohnsteuerfrei belassen oder pauschalbesteuert werden. Dies gilt für die in 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 4 und 4a SvEV näher bezeichneten Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen jedoch nur dann, wenn sie zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich mit dem Zusätzlichkeitserfordernis zuletzt in ihrer Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 02./ hinsichtlich der Auswirkungen einer Umwandlung von Arbeitsentgelt bei Ü- berlassung von Firmenfahrzeugen befasst (vgl. Punkt 6 der Niederschrift). Sie haben sich darauf verständigt, den Grundsätzen des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom B 12 R 5/09 R (USK ) zu folgen. Danach ist die Wirksamkeit eines Entgeltverzichts bzw. einer Entgeltumwandlung beitragsrechtlich zu beachten, wenn der Verzicht bzw. die Umwandlung auf künftig fällig werdende Arbeitsentgeltbestandteile gerichtet und arbeitsrechtlich zulässig ist. Besondere Formerfordernisse werden für die Wirksamkeit einer Entgeltumwandlung nicht verlangt. Obgleich das vorgenannte Besprechungsergebnis auf die Umwandlung von Arbeitsentgelt in beitragsrechtlich geringer zu bewertende Sachbezüge (Firmenwagenüberlassung) gerichtet war, ist daraus in der Praxis gefolgert worden, dass über die beitragsrechtliche Beurteilung von Sachbezügen im Rahmen des 3 SvEV hinaus die Wirksamkeit eines Entgeltverzichts
2 bzw. einer Entgeltumwandlung im Sinne der Erfüllung des Zusätzlichkeitserfordernisses für eine kompensierende Arbeitgeberleistung generell danach zu beurteilen ist, ob der Verzicht bzw. die Umwandlung auf künftig fällig werdende Arbeitsentgeltbestandteile gerichtet und arbeitsrechtlich zulässig ist. Zwischenzeitlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteilen vom VI R 54/11 und VI R 55/11 zu Kinderbetreuungsleistungen im Sinne des 3 Nr. 33 EStG, zur unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Personalcomputern, IT-Zubehör, Software und Internetnutzung im Sinne des 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG und zu Fahrtkostenzuschüssen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne des 40 Abs. 2 Satz 2 EStG entschieden, dass das Zusätzlichkeitserfordernis im Sinne des Steuerrechts nur bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen erfüllt ist. Aus Sicht des BFH ist der ohnehin geschuldete Arbeitslohn der arbeitsrechtlich geschuldete Arbeitslohn. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden danach nur freiwillige Leistungen erbracht. Die Finanzverwaltung folgt dieser Rechtsprechung, die gegenüber dem bisherigen Verständnis eine Verschärfung der Anforderungen an das Zusätzlichkeitserfordernis bedeutet hätte, jedoch nicht. Nach einem Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom (GZ: IV C 5 S 2388/11/ ) gilt aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Kontinuität der Rechtsanwendung abweichend von der neuen BFH- Rechtsprechung das Tatbestandsmerkmal zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn weiterhin als erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat. Nur Gehaltsumwandlungen sind danach (weiterhin) schädlich. Nach Auffassung der Finanzverwaltung erfüllt eine Vereinbarung über die Umwandlung von Arbeitsentgelt in steuerfreie oder pauschalbesteuerte Entgeltbestandteile aufgrund von im gegenseitigen Einvernehmen abgeschlossenen Änderungsverträgen oder einvernehmlichen Änderungskündigungen das Zusätzlichkeitserfordernis nicht. In seinem Nichtanwendungserlass vom weist das BMF daraufhin, dass Gehaltsumwandlungen das Zusätzlichkeitserfordernis nicht erfüllen. Dies wird auch in den BFH-Urteilen durch die Hinweise auf entsprechende Gesetzesbegründungen zum Zusätzlichkeitserfordernis bestätigt, wonach durch dieses Kriterium verhindert werden soll, dass regulärer Arbeitslohn in (z. B.) steuerfreie Zuschüsse umgewandelt wird.
3 Fraglich ist mithin, ob das Zusätzlichkeitserfordernis im Einkommensteuergesetz restriktiver auszulegen ist als im Sinne der Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung und ggf. ob für das Beitragsrecht der Sozialversicherung der Auslegung der Obersten Finanzbehörden der Länder und des BMF zu den in den Urteilen des BFH vom getroffenen Aussagen zum Zusätzlichkeitserfordernis gefolgt werden kann. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung stellen hierzu Folgendes fest: 1. Aufgrund der Tatbestandswirkung der (zulässigen) steuerrechtlichen Behandlung für das Beitragsrecht der Sozialversicherung ist zum steuerrechtlichen Zusätzlichkeitserfordernis die restriktivere Auslegung der Finanzverwaltung zu beachten, wonach das für bestimmte steuerrechtliche Tatbestände notwendige Zusätzlichkeitserfordernis nicht durch Entgeltumwandlungen erfüllt wird, sondern einer arbeits- oder dienstrechtlichen Grundlage hinsichtlich des Anspruchs auf eine zweckbestimmte Leistung bedarf. Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung nach 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 bzw. 14 SvEV kommt somit für die aus einer Entgeltumwandlung resultierende Arbeitgeberleistung nicht in Betracht. Zu den Sachverhalten, die ein steuerrechtliches Zusätzlichkeitserfordernis bedingen, zählen: Leistungen zur Kinderbetreuung nach 3 Nr. 33 EStG Gesundheitsmaßnahmen nach 3 Nr. 34 EStG unentgeltliche oder verbilligte betriebliche Mahlzeiten oder Zuschüsse zu Mahlzeiten bei Dritten nach 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Personalcomputern, einschließlich Zubehör und Internetzugang nach 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 erste Alternative EStG Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Internetnutzung nach 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 zweite Alternative EStG Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach 40 Abs. 2 Satz 2 EStG Sachbezüge an Arbeitnehmer nicht verbundener Unternehmen, soweit es sich nicht um Geschenke im Sinne von 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG handelt, nach 37b Abs. 1 EStG 2. Sofern allein das Beitragsrecht der Sozialversicherung nicht aber das Steuerrecht für bestimmte Tatbestände ein Zusätzlichkeitserfordernis verlangt, führt ein Entgeltverzicht bzw. eine Entgeltumwandlung dann zur Beitragsfreiheit der daraus resultierenden Arbeitgeberleistung, wenn der Verzicht ernsthaft gewollt und nicht nur vorübergehend sowie auf künftig fällig werdende Arbeitsentgeltbestandteile gerichtet und arbeitsrechtlich zulässig ist. Allein auf das
4 Zusätzlichkeitserfordernis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nach 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV kommt es im Wesentlichen für die steuerfreien folgenden Sachverhalte an: Entschädigung für betriebliche Nutzung privater Werkzeuge nach 3 Nr. 30 EStG unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Berufsbekleidung nach 3 Nr. 31 EStG unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung zur Arbeitsstätte nach 3 Nr. 32 EStG Mitarbeiterkapitalbeteiligung nach 3 Nr. 39 EStG private Nutzung betrieblicher PC und Telekommunikationsgeräte sowie Zubehör und Software nach 3 Nr. 45 EStG durchlaufende Gelder und Auslagenersatz nach 3 Nr. 50 EStG Kaufkraftausgleich für Auslandseinsatz nach 3 Nr. 64 EStG Dies gilt analog für die von 1 Satz 1 Nr. 4a in Verb. mit Satz 3 und 4 SvEV erfassten pauschalbesteuerten bzw. steuerfreien Sachverhalte: Beiträge zur umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung nach 3 Nr. 56 EStG bzw. nach 40b EStG. 3. Enthält weder das Steuerrecht noch das Beitragsrecht der Sozialversicherung ein Zusätzlichkeitserfordernis, führt ein Entgeltverzicht oder eine Entgeltumwandlung für die daraus resultierende steuerfreie bzw. pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistung im Rahmen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zur Beitragsfreiheit. Betroffen sind im Wesentlichen folgende Sachverhalte: sonstige Bezüge für mehrere Arbeitnehmer nach 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Verb. mit 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV (soweit kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltung nach 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG sowie Erholungsbeihilfen nach 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG sowie Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen nach 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG sowie Sachbezüge in Form unentgeltlicher oder verbilligter Beförderung zur Arbeitsstätte nach 40 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG in Verb. mit 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV Beiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung nach 3 Nr. 63 EStG in Verb. mit 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV Geschenke im Sinne von 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG an Arbeitnehmer nicht verbundener Unternehmen nach 37b Abs. 1 EStG in Verb. mit 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV.
5 Für die Wirksamkeit eines Entgeltverzichts bzw. einer Entgeltumwandlung zugunsten der Gewährung von Sachbezügen gilt weiterhin das Besprechungsergebnis vom 02./ (vgl. Punkt 6 der Niederschrift). Nach diesen Grundsätzen ist ab dem zu verfahren. Soweit bisher anders verfahren wurde, hat es damit sein Bewenden.
6 unbesetzt -
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