Studienarbeit ESt Lösungshinweise
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- Marielies Roth
- vor 6 Jahren
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1 Studienarbeit ESt Lösungshinweise Sachverhalt 1: 1. Allgemeines: Da R in Düsseldorf wohnhaft ist, hat er seinen Wohnsitz ( 8 AO) im Inland BRD und ist somit unbeschränkt steuerpflichtig i.s.d. 1 Abs.1 EStG. Es gilt das sogenannte Welteinkommensprinzip, d.h. ausländische Einkünfte werden vorbehaltlich gegenteiliger völkerrechtlicher Vereinbarungen in einem DBA ( 2 AO) für die Besteuerung in der BRD einbezogen. 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Einkünfte aus Gewerbebetrieb inkl. Dividenden der X-GmbH (Österreich) R erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. 15 Abs.1 S.1 Nr.1 EStG, die gem. 2 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG der ESt unterliegen. Die Einkünfte sind gem. 2 Abs.2 S.1 Nr.1 EStG der Gewinn, der laut SV-Angabe zutreffend gem. 4 Abs.3 EStG ermittelt wird. Es gilt das Zuund Abflussprinzip des 11 EStG. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb rechnen gem. 20 Abs.8 EStG auch die Hälfte der in 01 zugeflossenen ( 11 Abs.1 EStG) Dividendenerträge aus der österreichischen X-GmbH (Bezüge i.s.d. 20 Abs.1 Nr.1 EStG), also die Hälfte vom Bruttobetrag i.h.v EUR = EUR, da die Hälfte der Anteile im BV des R gehalten werden. Die in Österreich einbehaltene Kapitalertragsteuer i.h.v. 25 % ist eine gem. 12 Nr.3 EStG nicht abzugsfähige Ausgabe. Ebenso sind die Hälfte der in 01 abgeflossenen Finanzierungszinsen i.h.v EUR ( 11 Abs.2 EStG) BA i.s.d. 4 Abs.4 EStG. Zu beachten ist das Teileinkünfteverfahren gem. 3 Nr.40 d S.1 i.v.m. 3c Abs.2 EStG, wonach 40 % der Dividenden steuerfrei bleiben, andererseits aber nur 60 % der damit im Zusammenhang stehenden BA bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden dürfen. Da der vom Stpfl. ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb die Auswirkungen der Ausschüttungen aus der X-GmbH noch nicht berücksichtige, sind folgende Korrekturen erforderlich: Zurechnung von 60 % von EUR = EUR Abrechnung von 60 % von 500 EUR =./. 300 EUR Zwischenergebnis: Ausgehend vom durch den Stpfl. ermittelten Verlust i.h.v../ EUR ergeben sich somit durch Korrektur im Saldo von EUR Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.h.v../ EUR. Allerdings gilt es zu hinterfragen, ob das DBA mit Österreich gem. 2 AO vorrangig zu beachtende Sonderregelungen beinhaltet. Das DBA ist für R persönlich anwendbar, da R seinen Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten hat (Düsseldorf, BRD s.o.), das DBA gilt gleichermaßen für die X-GmbH, da sie ihre Geschäftsleitung in Linz hat, vgl. Art.1 i.v.m. Art.4 Abs.1 DBA-Österreich; sachlich beinhaltet das DBA-Österreich auch die ESt, vgl. Art.2 Abs.1, Abs.2 und Abs.3 a) Nr.1. Abakus-Steuerkolleg GbR - ABH/GS - Stud-E 23 - ESt Seite 1
2 Im DBA-Österreich ist gem. Art.10 Abs.1 das Besteuerungsrecht an den Dividenden (Art.10 Abs.3) grds. der BRD zugewiesen, da Art.7 nachrangig zu Art. 10 anzuwenden ist, vgl. Art.7 Abs.8. Allerdings sieht Art.10 Abs.2 b) eine Zusatzbesteuerung in Form einer Quellensteuer durch die Republik Österreich vor, welche jedoch 15 % des Bruttobetrages der Dividende nicht übersteigen darf. Nach der Aufgabenstellung ist davon auszugehen, dass für R günstige Anträge gestellt sind, womit Art.23 Abs.1 b) aa) DBA-Österreich i.v.m. 34c Abs.6 S.2 i.v.m. Abs.2 EStG zur Anwendung kommt. Anstelle 34c Abs.1 EStG kann der Stpfl. die österreichische 15 %-ige Quellensteuer bei der Ermittlung der Einkünfte (somit als BA) abziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind. Von den ausländischen Einkünften sind wegen des Teileinkünfteverfahrens 40 % steuerfrei und die österreichische Quellensteuer berücksichtigt keine BA, weshalb zur Anwendung des 34c Abs.2 EStG von 15 % von EUR = 270 EUR auszugehen ist. Ein Antrag nach 34c Abs.1 EStG ist nicht sinnvoll, da aufgrund der negativen Einkünfte des R keine ESt festzusetzen ist. 1,5 Ausgehend vom Zwischenergebnis (s.o) i.h.v../ EUR sind zur Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb noch./. 270 EUR abzuziehen. Endergebnis: Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im VZ 01 für R betragen demnach./ EUR. 3. Einkünfte aus Kapitalvermögen: Soweit die Anteile an der X-GmbH durch R nicht im BV sondern im PV gehalten werden, erzielt dieser mit den Dividenden i.h.v EUR Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. 20 Abs.1 Nr.1 EStG ( 20 Abs.8 EStG kann ausgeschlossen werden), die gem. 2 Abs.1 S.1 Nr.5 EStG der ESt unterliegen. Die Einkünfte sind gem. 2 Abs.2 S.1 Nr.2 EStG grds. der Überschuss der Einnahmen ( 8 EStG) über die Werbungskosten, wobei aber anstelle der 9, 9a EStG gem. S.2 20 Abs.9 EStG tritt. Es gilt das Zu- und Abflussprinzip des 11 EStG. Die durch Österreich einbehaltene Kapitalertragsteuer ist eine nichtabzugsfähige Ausgabe, vgl. 12 Nr.3 EStG. Auch unter Einbeziehung des DBA-Österreich verbleibt das Besteuerungsrecht der BRD, vgl. Art.10 Abs.1, jedoch ist Österreich berechtigt, eine 15 %-ige Quellensteuer zu erheben (Art.10 Abs.2 b) DBA-Österreich). Für die Besteuerung in der BRD gilt der Steuertarif des 32d Abs.1 S.1 EStG. Das Teileinkünfteverfahren kommt nicht in Betracht, weil die Dividenden eben nicht unter 20 Abs.8 EStG fallen, auch eine Antragsmöglichkeit gem. 32d Abs.2 Nr.3 EStG, mit der der gesonderte Steuertarif nach 32d Abs.1. S.1 EStG abgewählt werden könnte, besteht nach den SV-Angaben nicht. Da kein inländischer Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen wurde, hat der Stpfl. die Einkünfte bei der Einkommensteuererklärung anzugeben, vgl. 32d Abs.3 EStG. Für R gilt der Antrag auf Günstigerprüfung nach 32d Abs.6 EStG gestellt. Die Kapitaleinkünfte sind dann der tariflichen ESt nach 32a EStG zu unterwerfen, da dies zu einer niedrigeren steuerlichen Belastung führt. Der Abzug von tatsächlichen WK ist ausgeschlossen, es kommt der Sparer-Pauschbetrag gem. 20 Abs.9 EStG i.h.v. 801 EUR zur Anwendung. Abakus-Steuerkolleg GbR - ABH/GS - Stud-E 23 - ESt Seite 2
3 Gem. 32d Abs.5 EStG könnte die auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte, gezahlte und um einen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer (hier 15 % österreichische Quellensteuer) auf die deutsche Steuer mit höchstens 25 % angerechnet werden, soweit sie auf die hinzuzurechnenden Einkünfte entfällt. Da die deutsche Steuerbelastung aber auch inkl. der Einkünfte aus Kapitalvermögen 0 EUR beträgt, unterbleibt eine Steueranrechnung. Eine Steueranrechnung nach 34c Abs.1 oder eine Berücksichtigung bei der Ermittlung der Einkünfte gem. 34c Abs.2 EStG kommt gem. Abs.1 S.1 HS.2 nicht zur Anwendung, wenn 32d Abs.1, Abs.3 bzw. Abs.6 EStG greifen. Eine anderslautende Regelung ergibt sich auch nicht aus dem DBA-Österreich. Endergebnis: Die Einkünfte aus Kapitalvermögen im VZ 01 für R betragen demnach EUR. Wertungspunkte SV 1 13 Anmerkung: Es liegt an R bei den österreichischen Behörden einen Antrag auf Begrenzung der Besteuerung auf maximal 15 % nach Art.10 Abs.2 b) DBA-Österreich und eine Rückerstattung der zu viel einbehaltenen Kapitalertragsteuer i.h.v. 25 % zu beantragen. Sachverhalt 2: 1. Allgemeines: Bis hat S seinen Wohnsitz ( 8 AO) im Inland BRD und ist somit unbeschränkt steuerpflichtig i.s.d. 1 Abs.1 EStG. Es gilt das sogenannte Welteinkommensprinzip, d.h. ausländische Einkünfte werden vorbehaltlich gegenteiliger völkerrechtlicher Vereinbarungen in einem DBA ( 2 AO) für die Besteuerung in der BRD einbezogen. Da S. ab dem im Inland weder einen Wohnsitz ( 8 AO) noch einen gewöhnlichen Aufenthalt ( 9 AO) hat, ist er beschränkt steuerpflichtig i.s.d. 1 Abs.4 EStG, wenn er inländische Einkünfte i.s.d. des 49 Abs.1 EStG bezieht (s.u.). Ein Antrag nach 1 Abs.3 EStG ist nicht möglich, da die Grenzen des Abs.3 S.2 überschritten sind (s.u.). Somit gilt das Territorialprinzip, d.h. ausländische Einkünfte bleiben ab dem für die Besteuerung in der BRD unberücksichtigt. Im VZ des Wechsels der Steuerpflicht wird nur eine ESt-Veranlagung durchgeführt, da die ESt eine Jahressteuer ist, vgl. 2 Abs.7 S.1 und S.3 EStG. Die während der Zeit der beschränkten Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte i.s.d. 49 EStG (ggf. i.v.m. Vorschriften aus dem AStG) sind in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen. 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit: Als Aufsichtsratsmitglied der T-AG erzielt S selbständige Einkünfte i.s.d. 18 Abs.1 Nr.3 EStG. S ermittelt seinen Gewinn lt. SV-Angabe zulässigerweise durch Einnahme- Überschuss-Rechnung gem. 4 Abs.3 EStG. Für die Einnahmen (vgl. analog 8 EStG) gilt das Zuflussprinzip des 11 Abs.1 EStG. Da die Vergütungen dem S in der 2. Jahreshälfte 01 zugeflossen sind, fallen diese in den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht und sind als Einkünfte gem. 49 Abs.1 Nr.3 EStG (Sitzungen in Düsseldorf) zu erfassen. Abakus-Steuerkolleg GbR - ABH/GS - Stud-E 23 - ESt Seite 3
4 Gem. 50a Abs.1 Nr.4 i.v.m. Abs.2 S.1 EStG wird bei beschränkt Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Aufsichtsratstätigkeit (Überwachung der Geschäftsführung) die ESt i.h.v. 30 % der Einnahmen im Wege des Steuerabzugs erhoben. Da lt. SV-Angabe die T-AG ihren steuerlichen Pflichten nachgekommen ist, kann davon ausgegangen werden, dass diese den 30 %-igen Steuerabzug vorgenommen und aus der Bruttovergütung i.h.v EUR EUR beim zuständigen FA angemeldet und an dieses abgeführt hat. Die ESt ist eine gem. 12 Nr.3 EStG nicht abzugsfähige Ausgabe, weshalb S EUR Einkünfte gem. 49 Abs.1 Nr.3 EStG zu erklären hat. Grds. wäre mit dem Steuerabzug eine Abgeltungswirkung nach 50 Abs.2 S.1 EStG verbunden, jedoch greift diese nach S.2 Nr.3 in Fällen des Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht - wie gegenständlich - oder umgekehrt nicht ( 2 Abs.7 S.3 EStG). Allerdings gilt es zu hinterfragen, ob das DBA mit Österreich gem. 2 AO vorrangig zu beachtende Sonderregelungen beinhaltet. Das DBA ist für S persönlich anwendbar, da S im Zeitpunkt des Bezugs der Vergütungen seinen Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten hat (Wien, Österreich s.o.), das DBA gilt gleichermaßen für die X-GmbH, da sie ihre Geschäftsleitung in Linz hat, vgl. Art.1 i.v.m. Art.4 Abs.1 DBA-Österreich; sachlich beinhaltet das DBA-Österreich auch die ESt, vgl. Art.2 Abs.1, Abs.2 und Abs.3 a) Nr.1. Da die T-AG ihren Sitz und die Geschäftsleitung im Inland hat, weist Art.16 Abs.1 DBA- Österreich (als Sondernorm vorrangig vor Art.14 Abs.1) das Besteuerungsrecht an den Vergütungen der BRD zu. 3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Aus der entgeltlichen Nutzungsüberlassung der Wohnung in Salzburg erzielt S der Art nach Einkünfte i.s.d. 21 Abs.1 S.1 Nr.1 EStG. Im Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht bleiben Einkünfte aus Vermietung eines im Ausland belegenen Grundstücks unbeachtlich, vgl. 49 Abs.1 Nr.6 EStG (Inlandsbezug / Territorialprinzip). Im Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht gilt das Welteinkommensprinzip, weshalb auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Wohnung in Salzburg einzubeziehen wären. Allerdings greift vorrangig ( 2 AO) Art.6 Abs.1 i.v.m. Art.23 Abs.1 a) DBA-Österreich mit einer Freistellung von der deutschen ESt, jedoch beeinflussen die Einkünfte den Steuersatz für nicht steuerfreie Einkünfte (Progressionsvorbehalt) speziell des VZ 01, vgl. 32b Abs.1 S.1 Nr.2 i.v.m. 2 Abs.7 S.3 EStG. 32b Abs.1 S.2 Nr.3 EStG kommt nicht zur Anwendung. Auf eine konkrete Berechnung der Einkünfte bis , die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, kann aufgrund der Aufgabenstellung verzichtet werden. Abakus-Steuerkolleg GbR - ABH/GS - Stud-E 23 - ESt Seite 4
5 4. Wegzugsbesteuerung (Vermögenszuwachsbesteuerung nach 6 AStG): Bis zu seinem Wegzug nach Österreich unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes am war S als natürliche Person mindestens 10 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig. S erfüllt als Anteilseigner an einer Kapitalgesellschaft somit die Voraussetzungen der Wegzugsbesteuerung gem. 6 Abs.1 S.1 AStG, wonach die zum PV rechnende 100 %-ige Beteiligung an der AB-GmbH im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auch ohne konkreten Veräußerungstatbestand die Rechtsfolgen des 17 EStG auslöst, soweit die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift - wie gegenständlich - erfüllt sind. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns erfolgt nach den Regeln des 17 Abs.2 EStG, wobei der Veräußerungspreis durch den gemeinen Wert der Anteile zum Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht bestimmt wird, vgl. 6 Abs.1 S.4 AStG. Das Teileinkünfteverfahren ist dabei zu beachten ( 3 Nr.40 c) i.v.m. 3c Abs.2 EStG): EUR fiktiver Veräußerungserlös (60 % von EUR =) /. Veräußerungskosten zu 60 % 0./. Anschaffungskosten (60 % von EUR =) Veräußerungsgewinn Ein Freibetrag gem. 17 Abs.3 EStG (maximal EUR) kommt nicht zur Anwendung, da der Veräußerungsgewinn die Wertgrenze von EUR um mehr als EUR übersteigt. Aus Art.13 Abs.5 i.v.m. Abs.6 S.1 DBA-Österreich ergibt sich das Besteuerungsrecht für die BRD. Die nachfolgende Veräußerung der Beteiligung durch S am führt in Deutschland weder i.r. der unbeschränkten Steuerpflicht bis zum (gem. 1 Abs.1 EStG) noch i.r. der beschränkten Steuerpflicht (gem. 1 Abs.4 EStG) zu einem unmittelbaren Besteuerungstatbestand. 49 Abs.1 S.1 Nr. 2 e) aa) EStG ist nicht einschlägig, da die AB- GmbH weder Sitz (vgl. 11 AO) noch Geschäftsleitung (vgl. 10 AO) im Inland BRD hat. Jedoch ist für den in Österreich erzielten Veräußerungsgewinn ( 34d Nr.4 b) EStG) der Progressionsvorbehalt gem. 32b Abs.1 Nr.2 i.v.m. 2 Abs.7 S.3 EStG zu beachten. Insoweit ist wieder das Teileinkünfteverfahren anzuwenden (s.o.). Um eine Doppelbesteuerung des Veräußerungsgewinns zu vermeiden, ist eine Kürzung um den bereits gem. 6 Abs.1 S.1 AStG besteuerten Betrag vorzunehmen (vgl. entsprechend 6 Abs.1 S.5 AStG). 13 Wertungspunkte SV 2 Wertungspunkte gesamt (SV 1 und SV 2) 26 Abakus-Steuerkolleg GbR - ABH/GS - Stud-E 23 - ESt Seite 5
6 Erreichte Wertungspunkte von 26 = % Bewertung mit Note:. Notenschlüssel 95 bis 100 % sehr gut Note 88 bis 94 % gut-sehr gut Note 1,5 81 bis 87 % gut Note 2,0 74 bis 80 % befriedigend-gut Note 2,5 67 bis 73 % befriedigend Note 3,0 59 bis 66 % ausreichend- befriedigend Note 3,5 50 bis 58 % ausreichend Note 4,0 40 bis 49 % mangelhaft- ausreichend Note 4,5 30 bis 39 % mangelhaft Note 5,0 20 bis 29 % ungenügend- mangelhaft Note 5,5 0 bis 19 % ungenügend Note 6,0 Bitte beachten Sie, dass Sie diese Klausur/Studienarbeit nur für Ihre individuellen Lernziele erworben haben und Sie daher nicht berechtigt sind, die Datei an dritte Personen weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen, vielen Dank. Abakus-Steuerkolleg GbR - ABH/GS - Stud-E 23 - ESt Seite 6
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