Studienarbeit ESt Lösungshinweise

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Studienarbeit ESt Lösungshinweise"

Transkript

1 Studienarbeit ESt Lösungshinweise Sachverhalt 1: 1. Allgemeines: Da R in Düsseldorf wohnhaft ist, hat er seinen Wohnsitz ( 8 AO) im Inland BRD und ist somit unbeschränkt steuerpflichtig i.s.d. 1 Abs.1 EStG. Es gilt das sogenannte Welteinkommensprinzip, d.h. ausländische Einkünfte werden vorbehaltlich gegenteiliger völkerrechtlicher Vereinbarungen in einem DBA ( 2 AO) für die Besteuerung in der BRD einbezogen. 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Einkünfte aus Gewerbebetrieb inkl. Dividenden der X-GmbH (Österreich) R erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. 15 Abs.1 S.1 Nr.1 EStG, die gem. 2 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG der ESt unterliegen. Die Einkünfte sind gem. 2 Abs.2 S.1 Nr.1 EStG der Gewinn, der laut SV-Angabe zutreffend gem. 4 Abs.3 EStG ermittelt wird. Es gilt das Zuund Abflussprinzip des 11 EStG. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb rechnen gem. 20 Abs.8 EStG auch die Hälfte der in 01 zugeflossenen ( 11 Abs.1 EStG) Dividendenerträge aus der österreichischen X-GmbH (Bezüge i.s.d. 20 Abs.1 Nr.1 EStG), also die Hälfte vom Bruttobetrag i.h.v EUR = EUR, da die Hälfte der Anteile im BV des R gehalten werden. Die in Österreich einbehaltene Kapitalertragsteuer i.h.v. 25 % ist eine gem. 12 Nr.3 EStG nicht abzugsfähige Ausgabe. Ebenso sind die Hälfte der in 01 abgeflossenen Finanzierungszinsen i.h.v EUR ( 11 Abs.2 EStG) BA i.s.d. 4 Abs.4 EStG. Zu beachten ist das Teileinkünfteverfahren gem. 3 Nr.40 d S.1 i.v.m. 3c Abs.2 EStG, wonach 40 % der Dividenden steuerfrei bleiben, andererseits aber nur 60 % der damit im Zusammenhang stehenden BA bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden dürfen. Da der vom Stpfl. ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb die Auswirkungen der Ausschüttungen aus der X-GmbH noch nicht berücksichtige, sind folgende Korrekturen erforderlich: Zurechnung von 60 % von EUR = EUR Abrechnung von 60 % von 500 EUR =./. 300 EUR Zwischenergebnis: Ausgehend vom durch den Stpfl. ermittelten Verlust i.h.v../ EUR ergeben sich somit durch Korrektur im Saldo von EUR Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.h.v../ EUR. Allerdings gilt es zu hinterfragen, ob das DBA mit Österreich gem. 2 AO vorrangig zu beachtende Sonderregelungen beinhaltet. Das DBA ist für R persönlich anwendbar, da R seinen Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten hat (Düsseldorf, BRD s.o.), das DBA gilt gleichermaßen für die X-GmbH, da sie ihre Geschäftsleitung in Linz hat, vgl. Art.1 i.v.m. Art.4 Abs.1 DBA-Österreich; sachlich beinhaltet das DBA-Österreich auch die ESt, vgl. Art.2 Abs.1, Abs.2 und Abs.3 a) Nr.1. Abakus-Steuerkolleg GbR - ABH/GS - Stud-E 23 - ESt Seite 1

2 Im DBA-Österreich ist gem. Art.10 Abs.1 das Besteuerungsrecht an den Dividenden (Art.10 Abs.3) grds. der BRD zugewiesen, da Art.7 nachrangig zu Art. 10 anzuwenden ist, vgl. Art.7 Abs.8. Allerdings sieht Art.10 Abs.2 b) eine Zusatzbesteuerung in Form einer Quellensteuer durch die Republik Österreich vor, welche jedoch 15 % des Bruttobetrages der Dividende nicht übersteigen darf. Nach der Aufgabenstellung ist davon auszugehen, dass für R günstige Anträge gestellt sind, womit Art.23 Abs.1 b) aa) DBA-Österreich i.v.m. 34c Abs.6 S.2 i.v.m. Abs.2 EStG zur Anwendung kommt. Anstelle 34c Abs.1 EStG kann der Stpfl. die österreichische 15 %-ige Quellensteuer bei der Ermittlung der Einkünfte (somit als BA) abziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind. Von den ausländischen Einkünften sind wegen des Teileinkünfteverfahrens 40 % steuerfrei und die österreichische Quellensteuer berücksichtigt keine BA, weshalb zur Anwendung des 34c Abs.2 EStG von 15 % von EUR = 270 EUR auszugehen ist. Ein Antrag nach 34c Abs.1 EStG ist nicht sinnvoll, da aufgrund der negativen Einkünfte des R keine ESt festzusetzen ist. 1,5 Ausgehend vom Zwischenergebnis (s.o) i.h.v../ EUR sind zur Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb noch./. 270 EUR abzuziehen. Endergebnis: Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im VZ 01 für R betragen demnach./ EUR. 3. Einkünfte aus Kapitalvermögen: Soweit die Anteile an der X-GmbH durch R nicht im BV sondern im PV gehalten werden, erzielt dieser mit den Dividenden i.h.v EUR Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. 20 Abs.1 Nr.1 EStG ( 20 Abs.8 EStG kann ausgeschlossen werden), die gem. 2 Abs.1 S.1 Nr.5 EStG der ESt unterliegen. Die Einkünfte sind gem. 2 Abs.2 S.1 Nr.2 EStG grds. der Überschuss der Einnahmen ( 8 EStG) über die Werbungskosten, wobei aber anstelle der 9, 9a EStG gem. S.2 20 Abs.9 EStG tritt. Es gilt das Zu- und Abflussprinzip des 11 EStG. Die durch Österreich einbehaltene Kapitalertragsteuer ist eine nichtabzugsfähige Ausgabe, vgl. 12 Nr.3 EStG. Auch unter Einbeziehung des DBA-Österreich verbleibt das Besteuerungsrecht der BRD, vgl. Art.10 Abs.1, jedoch ist Österreich berechtigt, eine 15 %-ige Quellensteuer zu erheben (Art.10 Abs.2 b) DBA-Österreich). Für die Besteuerung in der BRD gilt der Steuertarif des 32d Abs.1 S.1 EStG. Das Teileinkünfteverfahren kommt nicht in Betracht, weil die Dividenden eben nicht unter 20 Abs.8 EStG fallen, auch eine Antragsmöglichkeit gem. 32d Abs.2 Nr.3 EStG, mit der der gesonderte Steuertarif nach 32d Abs.1. S.1 EStG abgewählt werden könnte, besteht nach den SV-Angaben nicht. Da kein inländischer Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen wurde, hat der Stpfl. die Einkünfte bei der Einkommensteuererklärung anzugeben, vgl. 32d Abs.3 EStG. Für R gilt der Antrag auf Günstigerprüfung nach 32d Abs.6 EStG gestellt. Die Kapitaleinkünfte sind dann der tariflichen ESt nach 32a EStG zu unterwerfen, da dies zu einer niedrigeren steuerlichen Belastung führt. Der Abzug von tatsächlichen WK ist ausgeschlossen, es kommt der Sparer-Pauschbetrag gem. 20 Abs.9 EStG i.h.v. 801 EUR zur Anwendung. Abakus-Steuerkolleg GbR - ABH/GS - Stud-E 23 - ESt Seite 2

3 Gem. 32d Abs.5 EStG könnte die auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte, gezahlte und um einen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer (hier 15 % österreichische Quellensteuer) auf die deutsche Steuer mit höchstens 25 % angerechnet werden, soweit sie auf die hinzuzurechnenden Einkünfte entfällt. Da die deutsche Steuerbelastung aber auch inkl. der Einkünfte aus Kapitalvermögen 0 EUR beträgt, unterbleibt eine Steueranrechnung. Eine Steueranrechnung nach 34c Abs.1 oder eine Berücksichtigung bei der Ermittlung der Einkünfte gem. 34c Abs.2 EStG kommt gem. Abs.1 S.1 HS.2 nicht zur Anwendung, wenn 32d Abs.1, Abs.3 bzw. Abs.6 EStG greifen. Eine anderslautende Regelung ergibt sich auch nicht aus dem DBA-Österreich. Endergebnis: Die Einkünfte aus Kapitalvermögen im VZ 01 für R betragen demnach EUR. Wertungspunkte SV 1 13 Anmerkung: Es liegt an R bei den österreichischen Behörden einen Antrag auf Begrenzung der Besteuerung auf maximal 15 % nach Art.10 Abs.2 b) DBA-Österreich und eine Rückerstattung der zu viel einbehaltenen Kapitalertragsteuer i.h.v. 25 % zu beantragen. Sachverhalt 2: 1. Allgemeines: Bis hat S seinen Wohnsitz ( 8 AO) im Inland BRD und ist somit unbeschränkt steuerpflichtig i.s.d. 1 Abs.1 EStG. Es gilt das sogenannte Welteinkommensprinzip, d.h. ausländische Einkünfte werden vorbehaltlich gegenteiliger völkerrechtlicher Vereinbarungen in einem DBA ( 2 AO) für die Besteuerung in der BRD einbezogen. Da S. ab dem im Inland weder einen Wohnsitz ( 8 AO) noch einen gewöhnlichen Aufenthalt ( 9 AO) hat, ist er beschränkt steuerpflichtig i.s.d. 1 Abs.4 EStG, wenn er inländische Einkünfte i.s.d. des 49 Abs.1 EStG bezieht (s.u.). Ein Antrag nach 1 Abs.3 EStG ist nicht möglich, da die Grenzen des Abs.3 S.2 überschritten sind (s.u.). Somit gilt das Territorialprinzip, d.h. ausländische Einkünfte bleiben ab dem für die Besteuerung in der BRD unberücksichtigt. Im VZ des Wechsels der Steuerpflicht wird nur eine ESt-Veranlagung durchgeführt, da die ESt eine Jahressteuer ist, vgl. 2 Abs.7 S.1 und S.3 EStG. Die während der Zeit der beschränkten Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte i.s.d. 49 EStG (ggf. i.v.m. Vorschriften aus dem AStG) sind in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen. 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit: Als Aufsichtsratsmitglied der T-AG erzielt S selbständige Einkünfte i.s.d. 18 Abs.1 Nr.3 EStG. S ermittelt seinen Gewinn lt. SV-Angabe zulässigerweise durch Einnahme- Überschuss-Rechnung gem. 4 Abs.3 EStG. Für die Einnahmen (vgl. analog 8 EStG) gilt das Zuflussprinzip des 11 Abs.1 EStG. Da die Vergütungen dem S in der 2. Jahreshälfte 01 zugeflossen sind, fallen diese in den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht und sind als Einkünfte gem. 49 Abs.1 Nr.3 EStG (Sitzungen in Düsseldorf) zu erfassen. Abakus-Steuerkolleg GbR - ABH/GS - Stud-E 23 - ESt Seite 3

4 Gem. 50a Abs.1 Nr.4 i.v.m. Abs.2 S.1 EStG wird bei beschränkt Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Aufsichtsratstätigkeit (Überwachung der Geschäftsführung) die ESt i.h.v. 30 % der Einnahmen im Wege des Steuerabzugs erhoben. Da lt. SV-Angabe die T-AG ihren steuerlichen Pflichten nachgekommen ist, kann davon ausgegangen werden, dass diese den 30 %-igen Steuerabzug vorgenommen und aus der Bruttovergütung i.h.v EUR EUR beim zuständigen FA angemeldet und an dieses abgeführt hat. Die ESt ist eine gem. 12 Nr.3 EStG nicht abzugsfähige Ausgabe, weshalb S EUR Einkünfte gem. 49 Abs.1 Nr.3 EStG zu erklären hat. Grds. wäre mit dem Steuerabzug eine Abgeltungswirkung nach 50 Abs.2 S.1 EStG verbunden, jedoch greift diese nach S.2 Nr.3 in Fällen des Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht - wie gegenständlich - oder umgekehrt nicht ( 2 Abs.7 S.3 EStG). Allerdings gilt es zu hinterfragen, ob das DBA mit Österreich gem. 2 AO vorrangig zu beachtende Sonderregelungen beinhaltet. Das DBA ist für S persönlich anwendbar, da S im Zeitpunkt des Bezugs der Vergütungen seinen Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten hat (Wien, Österreich s.o.), das DBA gilt gleichermaßen für die X-GmbH, da sie ihre Geschäftsleitung in Linz hat, vgl. Art.1 i.v.m. Art.4 Abs.1 DBA-Österreich; sachlich beinhaltet das DBA-Österreich auch die ESt, vgl. Art.2 Abs.1, Abs.2 und Abs.3 a) Nr.1. Da die T-AG ihren Sitz und die Geschäftsleitung im Inland hat, weist Art.16 Abs.1 DBA- Österreich (als Sondernorm vorrangig vor Art.14 Abs.1) das Besteuerungsrecht an den Vergütungen der BRD zu. 3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Aus der entgeltlichen Nutzungsüberlassung der Wohnung in Salzburg erzielt S der Art nach Einkünfte i.s.d. 21 Abs.1 S.1 Nr.1 EStG. Im Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht bleiben Einkünfte aus Vermietung eines im Ausland belegenen Grundstücks unbeachtlich, vgl. 49 Abs.1 Nr.6 EStG (Inlandsbezug / Territorialprinzip). Im Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht gilt das Welteinkommensprinzip, weshalb auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Wohnung in Salzburg einzubeziehen wären. Allerdings greift vorrangig ( 2 AO) Art.6 Abs.1 i.v.m. Art.23 Abs.1 a) DBA-Österreich mit einer Freistellung von der deutschen ESt, jedoch beeinflussen die Einkünfte den Steuersatz für nicht steuerfreie Einkünfte (Progressionsvorbehalt) speziell des VZ 01, vgl. 32b Abs.1 S.1 Nr.2 i.v.m. 2 Abs.7 S.3 EStG. 32b Abs.1 S.2 Nr.3 EStG kommt nicht zur Anwendung. Auf eine konkrete Berechnung der Einkünfte bis , die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, kann aufgrund der Aufgabenstellung verzichtet werden. Abakus-Steuerkolleg GbR - ABH/GS - Stud-E 23 - ESt Seite 4

5 4. Wegzugsbesteuerung (Vermögenszuwachsbesteuerung nach 6 AStG): Bis zu seinem Wegzug nach Österreich unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes am war S als natürliche Person mindestens 10 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig. S erfüllt als Anteilseigner an einer Kapitalgesellschaft somit die Voraussetzungen der Wegzugsbesteuerung gem. 6 Abs.1 S.1 AStG, wonach die zum PV rechnende 100 %-ige Beteiligung an der AB-GmbH im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auch ohne konkreten Veräußerungstatbestand die Rechtsfolgen des 17 EStG auslöst, soweit die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift - wie gegenständlich - erfüllt sind. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns erfolgt nach den Regeln des 17 Abs.2 EStG, wobei der Veräußerungspreis durch den gemeinen Wert der Anteile zum Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht bestimmt wird, vgl. 6 Abs.1 S.4 AStG. Das Teileinkünfteverfahren ist dabei zu beachten ( 3 Nr.40 c) i.v.m. 3c Abs.2 EStG): EUR fiktiver Veräußerungserlös (60 % von EUR =) /. Veräußerungskosten zu 60 % 0./. Anschaffungskosten (60 % von EUR =) Veräußerungsgewinn Ein Freibetrag gem. 17 Abs.3 EStG (maximal EUR) kommt nicht zur Anwendung, da der Veräußerungsgewinn die Wertgrenze von EUR um mehr als EUR übersteigt. Aus Art.13 Abs.5 i.v.m. Abs.6 S.1 DBA-Österreich ergibt sich das Besteuerungsrecht für die BRD. Die nachfolgende Veräußerung der Beteiligung durch S am führt in Deutschland weder i.r. der unbeschränkten Steuerpflicht bis zum (gem. 1 Abs.1 EStG) noch i.r. der beschränkten Steuerpflicht (gem. 1 Abs.4 EStG) zu einem unmittelbaren Besteuerungstatbestand. 49 Abs.1 S.1 Nr. 2 e) aa) EStG ist nicht einschlägig, da die AB- GmbH weder Sitz (vgl. 11 AO) noch Geschäftsleitung (vgl. 10 AO) im Inland BRD hat. Jedoch ist für den in Österreich erzielten Veräußerungsgewinn ( 34d Nr.4 b) EStG) der Progressionsvorbehalt gem. 32b Abs.1 Nr.2 i.v.m. 2 Abs.7 S.3 EStG zu beachten. Insoweit ist wieder das Teileinkünfteverfahren anzuwenden (s.o.). Um eine Doppelbesteuerung des Veräußerungsgewinns zu vermeiden, ist eine Kürzung um den bereits gem. 6 Abs.1 S.1 AStG besteuerten Betrag vorzunehmen (vgl. entsprechend 6 Abs.1 S.5 AStG). 13 Wertungspunkte SV 2 Wertungspunkte gesamt (SV 1 und SV 2) 26 Abakus-Steuerkolleg GbR - ABH/GS - Stud-E 23 - ESt Seite 5

6 Erreichte Wertungspunkte von 26 = % Bewertung mit Note:. Notenschlüssel 95 bis 100 % sehr gut Note 88 bis 94 % gut-sehr gut Note 1,5 81 bis 87 % gut Note 2,0 74 bis 80 % befriedigend-gut Note 2,5 67 bis 73 % befriedigend Note 3,0 59 bis 66 % ausreichend- befriedigend Note 3,5 50 bis 58 % ausreichend Note 4,0 40 bis 49 % mangelhaft- ausreichend Note 4,5 30 bis 39 % mangelhaft Note 5,0 20 bis 29 % ungenügend- mangelhaft Note 5,5 0 bis 19 % ungenügend Note 6,0 Bitte beachten Sie, dass Sie diese Klausur/Studienarbeit nur für Ihre individuellen Lernziele erworben haben und Sie daher nicht berechtigt sind, die Datei an dritte Personen weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen, vielen Dank. Abakus-Steuerkolleg GbR - ABH/GS - Stud-E 23 - ESt Seite 6

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 7 F lebt in Bochum und ist zu 20% an der C-GmbH mit Sitz in Bochum beteiligt. Die Anteile hat sie im Juli 2015 erworben. Die C-GmbH beschließt Ende 2015 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 2.000.000,

Mehr

Checkliste Abgeltungssteuer

Checkliste Abgeltungssteuer Checkliste Abgeltungssteuer Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen soll den Anwender durch die komplizierte Materie der Abgeltungsteuer führen und schließlich klären, ob die Kapitaleinkünfte wirklich

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014 Fall 3 F lebt in Bochum und ist zu 20% an der C-GmbH mit Sitz in Bochum beteiligt. Die Anteile hat sie im Juli 2010 erworben. Die C-GmbH beschließt Ende 2010 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 2.000.000,

Mehr

Grundzüge der Besteuerung von Kapitalerträgen ab Prof. Dr. Helmuth Wilke

Grundzüge der Besteuerung von Kapitalerträgen ab Prof. Dr. Helmuth Wilke Grundzüge der Besteuerung von Kapitalerträgen ab 2009 Prof. Dr. Helmuth Gliederung 1. Überblick 2. Neuer Zuschnitt der Einkünfte aus Kapitalvermögen 3. Sondersteuersatz und Abgeltungsteuer 4. Verlustbehandlung

Mehr

Grundstruktur der Einkommensteuer

Grundstruktur der Einkommensteuer ESt / Grundstruktur der ESt 1 Grundstruktur der Einkommensteuer Wesen und Umfang der Einkommensteuer Einordnung der Einkommensteuer Die Einkommensteuer ist eine personenbezogene Steuer. Sie ist deshalb

Mehr

Überblick über die Besteuerung von Zinsen und Dividenden

Überblick über die Besteuerung von Zinsen und Dividenden Überblick über die Besteuerung von und Von dem Überblick werden nicht erfasst: Personengesellschaften oder sonstige juristische Personen als Empfänger internationale Sachverhalte Ist der Empfänger von

Mehr

Studienarbeit KSt - 27 - Lösungshinweise

Studienarbeit KSt - 27 - Lösungshinweise Studienarbeit KSt - 27 - Lösungshinweise 1. Allgemeine Ausführungen: Die Sachsen-High-Tec GmbH (SHT GmbH) ist eine gem. 1 Abs.1 Nr.1 KStG unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, da sie ihre

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0984-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 5. April 2006 betreffend

Mehr

Einkünfte aus Kapitalvermögen. Abgeltungsteuer

Einkünfte aus Kapitalvermögen. Abgeltungsteuer Oberstufenzentrum Logistik, Touristik, Immobilien, Steuern Ausbildung zur/zum Steuerfachangestellten Einkünfte aus Kapitalvermögen Abgeltungsteuer F a c h b e r e i c h S t e u e r n Wesen Alle privaten

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht:

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Einkommensteuerpflicht des X (Kurzübersicht): A. Subjektive Steuerpflicht ( 1 Abs. 1-4 ) B. Objektive Steuerpflicht I. qualifikation (

Mehr

= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff)

= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff) 2 Abs2 EStG: 1. EK aus Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. EK aus selbständiger Arbeit ( 22) 3. EK aus Gewerbebetrieb ( 23) 4. EK aus nichtselbständiger Arbeit ( 25) 5. EK aus Kapitalvermögen ( 27) 6. EK

Mehr

Helga und Günther unterliegen auf Grund ihres inländischen Wohnsitzes der unbeschränkten Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 EStG).

Helga und Günther unterliegen auf Grund ihres inländischen Wohnsitzes der unbeschränkten Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 EStG). Aufgabe 13: Helga und Günther unterliegen auf Grund ihres inländischen Wohnsitzes der unbeschränkten Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 EStG). Sie haben (zulässigerweise) die Zusammenveranlagung nach 26b EStG gewählt.

Mehr

- auch in 07 begründet L keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da sie sich nur an den Wochenenden dort aufhält - im August 07 beziehen L und

- auch in 07 begründet L keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da sie sich nur an den Wochenenden dort aufhält - im August 07 beziehen L und Aufgabe 1: Unbeschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt ( 9 AO) in Deutschland ( 1 Abs. 1 EStG) - Welteinkommensprinzip Liegt keine unbeschränkte Steuerpflicht vor, beschränkte

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG Fondsname: Asset Management 10:90 (A) ISIN: AT0000615133 Ende Geschäftsjahr: 31.8.2005 Ausschüttung:

Mehr

14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern

14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern 400 14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern 14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern Bezeichnung der Körperschaft Steuernummer Enden in einem

Mehr

Name Bereich Information V.-Datum Market Vectors ETF Trust New York / USA

Name Bereich Information V.-Datum Market Vectors ETF Trust New York / USA Page 1 of 10 Bundesanzeiger Name Bereich Information V.-Datum Market Vectors ETF Trust New York / USA Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 Market Vectors ETF

Mehr

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung YOU INVEST progressive Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf

Mehr

VII. Vorwort Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Internet-Verzeichnis Arbeitshinweise. Abschnitt 1: Abgabenordnung 1

VII. Vorwort Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Internet-Verzeichnis Arbeitshinweise. Abschnitt 1: Abgabenordnung 1 Vorwort Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Internet-Verzeichnis Arbeitshinweise V XIII XV XIX XXI Abschnitt 1: Abgabenordnung 1 Fall 1 Wohnsitz natürlicher Personen ( 8 AO) 1 Fall 2 Wohnsitz natürlicher

Mehr

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Itzehoer Aktien Club GbR

Itzehoer Aktien Club GbR Itzehoer Aktien Club GbR IAC Viktoriastr. 13 25524 Itzehoe Herrn Max Mustermann Musterstr. 100 Geschäftsstelle: Viktoriastr. 13 25524 Itzehoe Telefon (0 48 21) 67 93-0 Telefax (0 48 21) 67 93-19 99999

Mehr

Teil C: Persönliche Steuerpflicht

Teil C: Persönliche Steuerpflicht Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015 Teil C: Persönliche Steuerpflicht Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales

Mehr

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Rechnungsjahr 2011/12 Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf

Mehr

Aufgabe 6: Betriebseinnahmen (BE): Betriebsausgaben (BA): Miete: Gehälter: = Gewinn:

Aufgabe 6: Betriebseinnahmen (BE): Betriebsausgaben (BA): Miete: Gehälter: = Gewinn: Aufgabe 6: Tanzschule: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 15 EStG - Nicht abzugsfähig ist die Erbschaftsteuer-Zahlung ( 12 Nr. 3 EStG) Bereits verbuchte BA muss rückgängig gemacht werden. Betriebseinnahmen

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-RENT. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-RENT. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-RENT. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr

Körperschaftsteuer (KöSt)

Körperschaftsteuer (KöSt) Körperschaftsteuer (KöSt) Der Körperschaftsteuer ihv. 25% unterliegt das Einkommen von juristischen Personen Das Steuerrecht unterscheidet zwischen natürlichen und juristischen Personen. Die natürlichen

Mehr

Besteuerung von Investmentfonds Inhaltsverzeichnis

Besteuerung von Investmentfonds Inhaltsverzeichnis Besteuerung von Investmentfonds Inhaltsverzeichnis Allgemeine Hinweise zur Besteuerung von Kapitalvermögen... 2 Inländische ausschüttende Investmentfonds im Inlandsdepot... 3 Inländische thesaurierende

Mehr

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung*

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung* Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung* A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr

Besteuerung der Erträge des Geschäftsjahres 2013 Datum Ausschüttungsbeschluss:

Besteuerung der Erträge des Geschäftsjahres 2013 Datum Ausschüttungsbeschluss: Besteuerung der Erträge des Geschäftsjahres 2013 Datum Ausschüttungsbeschluss: 13.03.2014 Geschäftsjahr von 24.06.13 bis 31.12.13 Ethna-GLOBAL Defensiv SIA-A Ex-Tag: 02.04.2014 ISIN: LU0868353987 Valuta-Tag:

Mehr

GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN. von Arbeitnehmern. Sabine Meister, Jan Schuler. Finanzamt Trier. Finanzamt Trier

GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN. von Arbeitnehmern. Sabine Meister, Jan Schuler. Finanzamt Trier. Finanzamt Trier GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN von Arbeitnehmern Sabine Meister, Jan Schuler Grenzüberschreitende Tätigkeiten 25. September 2017 Folie 1 Inhalt Folie 1. Welteinkommensprinzip.. 3 2. Grundsätze der Doppelbesteuerung.

Mehr

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB Aufgabe 1 Der deutsche Staatsangehörige Adalbert lebt seit Jahren in Dänemark. Er betreibt in Tönning (Schleswig-Holstein) einen Gewerbebetrieb. Aus diesem Betrieb hat er im Jahr 2008 einen Gewinn i. H.

Mehr

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr

Barausschüttung 2,4000 2,4000 2,4000. aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,0000 0,0000 0,0000

Barausschüttung 2,4000 2,4000 2,4000. aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,0000 0,0000 0,0000 Geschäftsjahr vom 01.04.2014 bis 31.03.2015 Ex-Tag der Ausschüttung: 24.07.2015 Valuta: 31.07.2015 Datum des Ausschüttungsbeschlusses: 17.07.2015 Name des Investmentvermögens: LUX-PROTECT FUND BOND INVEST

Mehr

Welche Formulare braucht der Kapitalanleger für die Steuererklärung? Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Anlage KAP

Welche Formulare braucht der Kapitalanleger für die Steuererklärung? Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Anlage KAP Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Bei der Einkommensteuer (EKSt) werden 7 Einkunftsarten unterschieden: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Einkünfte aus selbstständige Arbeit Einkünfte aus

Mehr

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung Rechnungsjahr 2008/09 A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf

Mehr

Einkommensteuer II. Gesamtbetrag der Einkünfte Einkommen zu versteuerndes Einkommen Sonstiges

Einkommensteuer II. Gesamtbetrag der Einkünfte Einkommen zu versteuerndes Einkommen Sonstiges Einkommensteuer II Gesamtbetrag der Einkünfte Einkommen zu versteuerndes Einkommen Sonstiges Stand 01.02.2014 Inhaltsverzeichnis Karteikarten ESt Teil II E. Die Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte

Mehr

B. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG)

B. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG) B. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG) B. 20 EStG 17 I. Überblick 19 II. Besteuerungstatbestand 20 III. Besteuerungsumfang 81 IV. Besteuerungsverfahren 111 18 B. 20 EStG I. Überblick Erhebliche Änderungen

Mehr

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr

Lösung Übung Klausur

Lösung Übung Klausur Fall 1 Lösung Übung Klausur A) Strukturierung des Sachverhalts Subjekte: A n.p.; Wohnsitz in Frankfurt offenkundig in Dtschl., da Studium in Frankfurt Behinderung zu 55% verwitwet, Kind 3 Jahre Gegenstände:

Mehr

Savills Fund Management GmbH Frankfurt am Main / Deutschland. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Savills Fund Management GmbH Frankfurt am Main / Deutschland. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Savills Fund Management GmbH Frankfurt am Main / Deutschland Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz () Die Verwaltungsgesellschaft Savills

Mehr

I. Allgemeine Angaben zur ausländischen Familienstiftung i. S. d. 15 AStG

I. Allgemeine Angaben zur ausländischen Familienstiftung i. S. d. 15 AStG Finanzamt Eingangsstempel Steuernummer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach 18 Abs. 4 AStG über die Zurechnung des Einkommens einer ausländischen Familienstiftung i. S. d. 15 AStG

Mehr

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Wien Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. S. Nr. und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 6.2.204 bis 30..205 Ex-Tag der Ausschüttung: 5.03.206 Valuta: 5.03.206 Datum

Mehr

Savills Fund Management GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Savills Fund Management GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Savills Fund Management GmbH Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Verwaltungsgesellschaft Savills Fund Management GmbH

Mehr

Savills Fund Management GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Savills Fund Management GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Savills Fund Management GmbH Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Verwaltungsgesellschaft Savills Fund Management GmbH

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7104421/2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 07. März 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien

Mehr

Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher Personen I)

Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher Personen I) Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg Fakultät II Steuer- und Wirtschaftsrecht Fachgruppe 1 Lehrplan für die Modulveranstaltung (Modul 2) Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher

Mehr

1a) Betrag der Ausschüttung** 41, , , b) Betrag der ausgeschütteten Erträge 0, , ,

1a) Betrag der Ausschüttung** 41, , , b) Betrag der ausgeschütteten Erträge 0, , , PwC FS Tax GmbH Seite 1/8 Steuerliche Daten nach 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG für die Zwischenausschüttung per 08.05.2017 (Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 24.04.2017) Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/1272-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Ort, Dominikanische Republik, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend

Mehr

Welche Formulare braucht der Kapitalanleger für die Steuererklärung? Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Anlage KAP

Welche Formulare braucht der Kapitalanleger für die Steuererklärung? Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Anlage KAP Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Bei der Einkommensteuer (EKSt) werden 7 Einkunftsarten unterschieden: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Einkünfte aus selbstständige Arbeit Einkünfte aus

Mehr

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB Aufgabe 1 Der in Chile ansässige Steuerpflichtige Salvadore S. (chilenische Staatsangehörigkeit, ledig, keine Kinder) erzielt 2005 neben den Einkünften aus einem chilenischen Gewerbebetrieb i.h.v. 30.000

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: wwwbundesanzeigerde

Mehr

(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes:

(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes: TK Lexikon Arbeitsrecht Lohnsteuer-Richtlinien 2015 Zu 39a EStG R 39a.1 Verfahren bei der Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags HI7376523 HI7376524 Allgemeines (1) Soweit die Gewährung

Mehr

Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art

Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art Körperschaften öffentlichen Rechts 1. Grundstücksverkauf aus L+F BFG 22.12.2015, RV/4100971/2015 Revision zugelassen, anhängig (Zl.

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr

Bescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH

Bescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH Bescheinigung vom 11.09.2015 Seite 5 von 10 Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 Ex-Tag

Mehr

Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für. BMO Investments (Ireland) PLC

Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für. BMO Investments (Ireland) PLC (alle Angaben je 1 Anteil und in EUR) Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für BMO Investments (Ireland) PLC Pyrford Global Total Return (Euro) Fund Anteilklasse Class A Euro Acc

Mehr

(FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ; 1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN ganz allgemein 2

(FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ;  1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN ganz allgemein 2 Einkommensteuer (FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ; http://www.tobiasott.de) 1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN 2 1.1 ganz allgemein 2 1.2 Gewinneinkünfte 2 Abs.2 Nr.1 EStG 2 1.2 Überschusseinkünfte

Mehr

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Eine Volltextrecherche über den Veröffentlichungsinhalt ist bei Jahresabschlüssen / Jahresfinanzberichten und Veröffentlichungen nach 264 Abs. 3, 264b HGB nicht möglich. Name Bereich Information V.-Datum

Mehr

https://www.ebundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?&session.sessionid=9f6f8ee...

https://www.ebundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?&session.sessionid=9f6f8ee... Seite 1 von 5 Elektronischer Bundesanzeiger Firma/Gericht/Behörde Bereich Information V.-Datum IPConcept Fund Management S.A. Luxembourg Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG zum 31.

Mehr

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung ESPA VINIS Stock Europe Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich

Mehr

Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit

Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Besteuerung von Dividenden gem. 20 Abs. 1 EStG 1 Bei natürlichen Personen 1.1 Im Privatvermögen Einkünfte aus

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG DER AUSSCHÜTTUNG BZW. KEST-AUSZAHLUNG DER HYPO-RENT- ANTEILE AUS 2014/2015

STEUERLICHE BEHANDLUNG DER AUSSCHÜTTUNG BZW. KEST-AUSZAHLUNG DER HYPO-RENT- ANTEILE AUS 2014/2015 STEUERLICHE BEHANDLUNG DER AUSSCHÜTTUNG BZW. KEST-AUSZAHLUNG DER - ANTEILE AUS 2014/2015 Grundlagen der Besteuerung (Steuerlicher Zufluß ab 1.4. 2012) Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich

Mehr

Zwischenausschüttung

Zwischenausschüttung China Asset Management (Hong Kong) Limited Hong Kong Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für ChinaAMC CSI 300 Index ETF Anteilklasse RMB Counter (ISIN: HK0000110269) für den Zeitraum

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de

Mehr

Unternehmenssteuerreform 2008:

Unternehmenssteuerreform 2008: Unternehmenssteuerreform 2008: Kapitalerträge und Abgeltungssteuer 1 I. Kernaussagen: Ausweitung der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen Wegfall der Spekulationsfrist Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens

Mehr

Zusammenfassende Übungsklausur

Zusammenfassende Übungsklausur Zusammenfassende Übungsklausur 1. Nehmen Sie bei nachfolgendem Sachverhalt Stellung zur persönlichen Steuerpflicht, zu den altersmäßigen Vergünstigungen der Steuerpflichtigen, der Kinderberücksichtigung,

Mehr

Abfindungen Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland

Abfindungen Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland Abfindungen 15.06.2015 Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland Häufig sind Unternehmen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen im Konzern

Mehr

Personensteuer Besitzsteuer Eigenschaften. direkte Steuer Gemeinschaftsteuer. Veranlagungsteuer. bindend für alle KStG. Körperschaftsteuer

Personensteuer Besitzsteuer Eigenschaften. direkte Steuer Gemeinschaftsteuer. Veranlagungsteuer. bindend für alle KStG. Körperschaftsteuer Personensteuer Besitzsteuer Eigenschaften direkte Steuer Gemeinschaftsteuer Grundlagen Veranlagungsteuer Körperschaftsteuer bindend für alle KStG bindend nur für Finanzverwaltung KStR Rechtsquellen Einkommensteuer

Mehr

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Rechnungsjahr 2015/16 Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf

Mehr

Info Besteuerung deutsche Renten

Info Besteuerung deutsche Renten Info Besteuerung deutsche Renten Änderung der Rentenbesteuerung in Deutschland Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hat der deutsche Gesetzgeber die einkommensteuerrechtliche Behandlung von

Mehr

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Sind Ihre Arbeitnehmer auf dem französischen Staatsgebiet tätig?

Mehr

Vorlesung Internationales Steuerrecht I

Vorlesung Internationales Steuerrecht I Vorlesung Internationales Steuerrecht I Außensteuerrecht Prof. Dr. Heinz-Klaus Kroppen, LL.M. Wintersemester 2016/2017 Wichtige DBA-Bestimmungen zu den Vorlesungsfällen Stand: 28.09.2016 Singapur DBA 1972/1998/2004

Mehr

Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei der Hinzurechnungsbesteuerung

Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei der Hinzurechnungsbesteuerung Wirtschaft Vijay Basin Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei der Hinzurechnungsbesteuerung Studienarbeit Hausarbeit zum Thema: Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei der Hinzurechnungsbesteuerung

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: Dynamic Equity Strategy (T) ISIN: AT0000A0H825 Zeitraum (Fonds-GJ): 01.08.2012

Mehr

LUX-PENSION, SICAV. Luxemburg. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG

LUX-PENSION, SICAV. Luxemburg. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG LUX-PENSION, SICAV Luxemburg Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.04.2014 bis 31.03.2015 Steuerlicher Zufluss: 31.03.2015 Name des Investmentvermögens:

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Bescheinigung vom 24.03.2014 Seite 1 von 3 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.12.2012 bis 30.11.2013 Ex-Tag der (Zwischen)Ausschüttung: 17.02.2014 Valuta:

Mehr

Übung Betriebliche Steuerlehre

Übung Betriebliche Steuerlehre Übung Betriebliche Steuerlehre Aufgabe 1 (AO) Steuern A. sind Geldleistungen und nicht geldliche Leistungen. B. sind ausschließlich Geldleistungen. C. sind Gegenleistungen für eine besondere Leistung eines

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Einführung 1 1. Allgemeines 1 2. Standort und Systematik der Vorschriften 1 3. Problemkreise im internationalen Steuerrecht 2 Fall 1: Investment im Libanon 2 Fall 2: Die Vater und Sohn

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/3275-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des D.V.Bw., Adr.Bw., vom 7. Juli 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12.,

Mehr

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session...

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session... Page 1 of 6 Suchen Name Bereich Information V.-Datum LUX-SECTORS Luxembourg Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG LUX-SECTORS LU0098929077 17.10.2016 LUX-SECTORS SICAV Luxembourg /

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 14 GZ. RV/1725-W/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-AG, Adresse, vertreten durch B, vom 14. September 2005 gegen den Bescheid

Mehr

Wien. An die Raiffeisen Immobilien Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. (nachfolgend: die Gesellschaft):

Wien. An die Raiffeisen Immobilien Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. (nachfolgend: die Gesellschaft): Name Bereich Information V.-Datum Relevanz Besteuerungsgrundlagen Raiffeisen Immobilien Raiffeisen-Immobilienfonds Tranche Kapitalanlagegesellschaft Kapitalmarkt Fondssparen thesaurierend (T);Raiffeisen-

Mehr

Was ist ein Freistellungsauftrag ( 44a EStG)? Wie nutzt man eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Was ist ein Freistellungsauftrag ( 44a EStG)? Wie nutzt man eine Nichtveranlagungsbescheinigung? Was ist ein Freistellungsauftrag ( 44a EStG)? Die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen nicht in voller Höhe der Einkommensteuer, sondern nur für den Betrag, der über dem sogenannten Sparerpauschbetrag

Mehr

OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600

OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600 OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4 Rdvfg. vom 01.12.2006 S 2241 A 67 St 210 Verteiler FÄ: II/1600 Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte von Venture Capital und Private Equity

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG FÜR VOLLTHESAURIERENDE TRANCHE (ISIN AT0000A07HH0)

STEUERLICHE BEHANDLUNG FÜR VOLLTHESAURIERENDE TRANCHE (ISIN AT0000A07HH0) STEUERLICHE BEHANDLUNG FÜR VOLLTHESAURIERENDE TRANCHE (ISIN AT0000A07HH0) für das Fondsgeschäftsjahr 01.09.2015 bis 31.08.2016 (in EUR pro Anteil) / Extag: 01.12.2016 1. Fondsergebnis der Meldeperiode

Mehr

Die Einkommensteuer- Erklärung

Die Einkommensteuer- Erklärung Die Einkommensteuer- Erklärung von Dr. Rudi W. Märkte, Ministerialdirigent RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERLIN WEIMAR I. Allgemeines Abkürzungen 9 1. Vordrucke 13 2. Pflicht zur Abgabe

Mehr

Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht

Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht Einkünfte aus Kapitalvermögen Differenzierung

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Europa-Rentenfonds. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Europa-Rentenfonds. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Europa-Rentenfonds. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich

Mehr

Grenzüberschreitende Unternehmensbesteuerung

Grenzüberschreitende Unternehmensbesteuerung Grenzüberschreitende Unternehmensbesteuerung Hinweise aus Sicht der deutschen Betriebsprüfung Olaf Spoden Großbetriebsprüfer, Fachprüfer für Auslandsbeziehungen Folie 1 Agenda Folie 1. Auskünfte des Steuerpflichtigen

Mehr

Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB Lösung 1 Grundsätzlich ist Adalbert mit seinen in Deutschland erzielten Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig nach 1 Abs. 4 i.v.m. 49 EStG. Er hat unter dieser Bedingung keinen Anspruch auf eine

Mehr

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Rechnungsjahr 2014 Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in

Mehr

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Rechnungsjahr 2014 Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in

Mehr

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung

Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung ESPA STOCK ISTANBUL Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf

Mehr

G+E Einkünfte der Gesellschaft Mandant: 1 - Mustermann GmbH Steuer-Nr.: Musterstr. 1, Musterstadt

G+E Einkünfte der Gesellschaft Mandant: 1 - Mustermann GmbH Steuer-Nr.: Musterstr. 1, Musterstadt G+E 2012 - Einkünfte der Gesellschaft Musterstr. 1, 12345 Musterstadt Besteuerungsgrundlagen lt. Anlage FE 1 Einkunftsart: Gewerbebetrieb Laufende Einkünfte 114.850 Gewinne aus Ergänzungsbilanzen 350 Vergütungen

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr

Lösung zu den Wiederholungsfragen zur Vorlesung BStG (Übungsaufgaben, grds. keine Besprechung im Unterricht)

Lösung zu den Wiederholungsfragen zur Vorlesung BStG (Übungsaufgaben, grds. keine Besprechung im Unterricht) Seite 1 von 6 Lösung zu den Wiederholungsfragen zur Vorlesung BStG (Übungsaufgaben, grds. keine Besprechung im Unterricht) 1. Wieso zahlt eine Personengesellschaft auf ihren Gewinn weder KSt noch ESt?

Mehr

Schwarzenbergplatz Wien/Österreich. Aquila 29. Miteigentumsfonds gemäß 20a öinvfg (Anlagefonds nach österreichischem Recht)

Schwarzenbergplatz Wien/Österreich. Aquila 29. Miteigentumsfonds gemäß 20a öinvfg (Anlagefonds nach österreichischem Recht) Schwarzenbergplatz 16 1010 Wien/Österreich Aquila 29 Miteigentumsfonds gemäß 20a öinvfg (Anlagefonds nach österreichischem Recht) Bekanntmachung der Angaben gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz für den

Mehr

Die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge

Die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge Die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge Einfluss der Unternehmenssteuerreform 2008 auf die Besteuerung von Kapitalerträgen ab dem 1. Januar 2009 Spezialisierung: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Fach:

Mehr

Die Einkommensteuer- Erklärung

Die Einkommensteuer- Erklärung Die Einkommensteuer- Erklärung - mit Steuerbereinigungsgesetz - mit Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 - von Dr. Rudi W. Märkle, Ministerialdirigent RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER

Mehr