Körperschaftsteuer (KöSt)
|
|
|
- Katja Jaeger
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Körperschaftsteuer (KöSt) Der Körperschaftsteuer ihv. 25% unterliegt das Einkommen von juristischen Personen Das Steuerrecht unterscheidet zwischen natürlichen und juristischen Personen. Die natürlichen Personen unterliegen der Einkommensteuer, die juristischen Personen haben Körperschaftsteuer (KöSt) zu entrichten. Die KöSt baut auf dem Einkommensteuergesetz (EStG) auf, wurde jedoch in einem eigenen Gesetz geregelt, da verschiedene Bestimmungen des EStG auf Körperschaften nicht anwendbar sind und die besonderen Rechtsverhältnisse auch besondere Regelungen erfordern. Zum Begriff Körperschaften Körperschaften sind Gebilde, die als solche selbstständig Träger von Rechten und Pflichten sind und über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen. Sie handeln durch ihre Organe bzw. gesetzlichen Vertreter. Als Körperschaften gelten: Juristische Personen des privaten Rechts (dazu zählen insbesondere die AG, die GmbH, Genossenschaften, Vereine) Juristische Personen des öffentlichen Rechts (dazu zählen Gebietskörperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden, Kammern, Sozialversicherungsträger, gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften usw.) Körperschaften öffentlichen Rechts sind grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Sie unterliegen nur dann und insoweit der KöSt, als sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten. Darunter versteht man jede Einrichtung, die wirtschaftlich selbständig ist, nachhaltig eine privatwirtschaftliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht ausübt und der Erzielung von Einnahmen dient. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Beispiele: Eine Gemeinde betreibt ein Gasthaus, eine Stadt unterhält einen eigenen Verkehrsbetrieb. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht Die KöSt unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erfasst das gesamte Einkommen einer Körperschaft, ohne Rücksicht darauf, ob es im Inland oder im Ausland bezogen wird und aus welchen Einkünften es sich zusammensetzt. 1
2 Ihren Sitz haben Körperschaften, Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist. Als Ort der Geschäftsleitung ist der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet. Er muss mit dem Sitz der Körperschaft nicht übereinstimmen. Der Ort der Geschäftsleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird, wo also die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen angeordnet werden, wo die unternehmenslenkenden Dispositionen getroffen werden. Somit kann es also sein, dass Körperschaften mit Sitz im Ausland dennoch in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind, wenn sich die für die Leitung maßgeblichen Personen, z.b. Geschäftsführer, überwiegend in Österreich aufhalten und von hier aus die unternehmensleitenden Entscheidungen treffen. Hinweis: Durch Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten oder durch Maßnahmen auf nationaler Ebene kann die unbeschränkte Steuerpflicht für ausländische Einkunftsquellen eingeschränkt werden. Vgl. dazu unsere Merkblätter Konsequenzen grenzüberschreitender unternehmerischer Tätigkeit und Maßnahmen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung. Beschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf bestimmte inländische Einkünfte. Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage für die KöSt ist das Einkommen, das im Veranlagungszeitraum erzielt wurde. Was als Einkommen gilt, wie es ermittelt wird (Gewinnermittlungsvorschriften) und wie die Steuer zu entrichten ist, regelt das EStG. Das KöStG enthält zusätzliche Bestimmungen, die sich speziell aus der Eigenschaft der Körperschaft ergeben (z.b. Schachtelprivileg, Unternehmensgruppen, verdeckte Gewinnausschüttungen und diverse Sondervorschriften). Basis für das Einkommen ist bei Kapitalgesellschaften der Gewinn, davon werden die Verluste aus Vorjahren (in der Regel) als einzige Sonderausgaben abgezogen. Körperschaftsteuersatz Das Einkommen der Körperschaften wird seit 2005 mit dem fixen Steuersatz von 25% besteuert, unabhängig davon, ob der Gewinn im Unternehmen verbleibt oder an die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Sonderregelung für Wirtschaftsjahre Weicht das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, wird das Einkommen für jenen Zeitraum veranlagt, in dem das Wirtschaftsjahr endet. 2
3 Beispiel: Die GmbH A erstellt ihre Bilanz zum Basis für die Veranlagung 2013 ist der Gewinn des Zeitraumes Besteuerung ausgeschütteter Gewinne Das von einer Körperschaft erzielte Einkommen wird auf zwei Ebenen besteuert. Zunächst ist die KöSt zu entrichten. Wird der bereits mit der KöSt belastete Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet, unterliegt er sofern es sich dabei um natürliche Personen handelt - der Einkommensteuer in Form der Kapitalertragsteuer. Sie beträgt 25% und wird von der Körperschaft einbehalten, womit die Steuerpflicht endgültig abgegolten ist (Endbesteuerung). Tarif (25%) Gewinn 100,-- Körperschaftsteuer 25% 25,-- Gewinn nach Körperschaftsteuer 75,-- Kapitalertragsteuer 25% von 75,-- 18,75 Ausschüttung nach Steuern (verbleibt den Gesellschaftern) 56,25 43,75% Gesamtbelastung bei Ausschüttung in% Hinweis: Grundsätzlich besteht in allen Fällen der Endbesteuerung die Möglichkeit einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer zu stellen. Dies wird vor allem dann von Vorteil sein, wenn der anzuwendende halbe Einkommensteuerdurchschnittsatz - ausgehend vom gesamten steuerpflichtigen Jahreseinkommen - niedriger ist als der Satz von 25%. Handelt es sich beim Gesellschafter nicht um eine natürliche Person sondern um eine inländische Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, unterbleibt um ein Mehrfachbelastung zu verhindern - der Steuerabzug (Beteiligungsertragsbefreiung). Erst bei Ausschüttungen dieser Gesellschaft an natürliche Personen ist der Steuerabzug vorzunehmen. Vorauszahlungen Die Vorschriften des EStG über Veranlagung und Entrichtung der Abgabe sind analog anzuwenden. Das gilt insbesondere auch für die Bestimmungen über die Vorauszahlungen, die mit Bescheid festgesetzt werden und zu folgenden Terminen fällig sind: 15.2., 15.5., und
4 Es besteht die Möglichkeit bis zum einen begründeten Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung zu stellen. Als Nachweise für ein vermindertes Einkommen können z.b. Forderungsausfälle oder eine rückläufige Umsatzentwicklung angeführt werden. Mindestkörperschaftsteuer (Mindest-KöSt) Unbeschränkt steuerpflichtige inländische Kapitalgesellschaften und diesen vergleichbare unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften haben eine Mindest-KöSt zu entrichten. Die Mindest-KöSt beträgt: Rechtsform Betrag für jedes volle Kalendervierteljahr Betrag pro Jahr GmbH *) 437, ,-- AG 875, ,-- Gründungsjahr 273, ,-- Kreditinstitute 1.363, ,-- und Versicherungen *) Die Mindestkörperschaftsteuer für ab dem gegründete GmbHs beträgt 500,- pro Jahr bzw. 125,- pro Quartal. Für davor gegründete GmbHs vermindert sie sich erst ab Die Mindest-KöSt ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Jahres-Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Steuervorauszahlung zu behandeln und wird auf eine in den folgenden Jahren entstehende KöSt-Schuld angerechnet. 4
5 Hinweis: Durch das Abgabenänderungsgesetz 2005 müssen ab 2006 auch ausländische unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, für die es keine gesetzliche Mindesthöhe des Kapitals gibt, die gleiche Mindestkörperschaftsteuer wie inländische GmbHs bezahlen. Praktisch betroffen davon sind viele nach englischem Recht errichtete und ausschließlich in Österreich tätige private limited companies (Ltd). Stand: November 2013 Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie Wiedner Hauptstraße 63 A-1045 Wien T: +43-(0) F:+43-(0) Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter! 5
Grundlagen des Steuerrechts II
Linde Praktikerskripten Grundlagen des Steuerrechts II Band II: KStG-UmgrStG-KommStG-VermSt-VerkSt-VerbSt-DBA Bearbeitet von Linda Scheiflinger, Werner Hauser 1. Auflage 2013 2013. Taschenbuch. 88 S. Paperback
(Die Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) sind in diesem nichtamtlichen Fließtext kenntlich gemacht)
Änderungen durch das StVergAbG (Gesetzesauszüge) Anlage (Die Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) sind in diesem nichtamtlichen Fließtext kenntlich gemacht) 14 KStG Aktiengesellschaft
Teil C: Persönliche Steuerpflicht
Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015 Teil C: Persönliche Steuerpflicht Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales
Grundstruktur der Einkommensteuer
ESt / Grundstruktur der ESt 1 Grundstruktur der Einkommensteuer Wesen und Umfang der Einkommensteuer Einordnung der Einkommensteuer Die Einkommensteuer ist eine personenbezogene Steuer. Sie ist deshalb
Steuer von Einkommen juristischer Personen ( Körperschaftsteuer) Rechtsgrundlage
Steuer von Einkommen juristischer Personen ( Körperschaftsteuer) Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage für die polnische Körperschaftsteuer wird mit dem Gesetz von 15. Februar 1992 über Steuer von Einkommen
Solidaritätszuschlaggesetz 1995
TK Lexikon Arbeitsrecht Solidaritätszuschlaggesetz 1995 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 HI924195 1 Erhebung eines Solidaritätszuschlags HI44989 (1) Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein
Berufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0984-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 5. April 2006 betreffend
Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Deutscher Bundestag WD /17
Besteuerung des Einkommens bildender Künstler 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 20. März 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt
Grenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern
Grenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern Im Einkommensteuergesetz wird geregelt, inwieweit in Österreich eine Besteuerung erfolgt, wenn Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes
IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht
Skript zum Online-Training IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht Rechtsstand: Januar 09 In Kooperation mit Inhalt Natürliche Personen.... Unbeschränkte Steuerpflicht.... Sonderformen..... Fiktive unbeschränkte
Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg
Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg Rosita Kasel 20.Januar 2016 Folie 1 Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg Inhalt Folie I. Grundlagen
Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich
Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Sind Ihre Arbeitnehmer auf dem französischen Staatsgebiet tätig?
INHALTSVERZEICHNIS. MODUL 1: Grundzüge der Einkommensteuer 1
INHALTSVERZEICHNIS MODUL 1: Grundzüge der Einkommensteuer 1 I PRINZIPIEN DER EINKOMMENSTEUER 1 1 Das Leistungsfahigkeitsprinzip 1 2 Das Universalitätsprinzip 2 3 Das Periodenprinzip 2 II EINKOMMENSBEGRIFF
Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
SS VO Finanzrecht KSt SS
VO Finanzrecht Körperschaftsteuer und Umgründungen Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr - Schliesselberger lb SS 2013 12. Einheit 2 Kapitalertragsteuer im Konzern Empfänger natürliche Person: Grundsätzlich
Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB
Aufgabe 1 Der deutsche Staatsangehörige Adalbert lebt seit Jahren in Dänemark. Er betreibt in Tönning (Schleswig-Holstein) einen Gewerbebetrieb. Aus diesem Betrieb hat er im Jahr 2008 einen Gewinn i. H.
14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern
400 14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern 14a. Anlage AESt (neu ab 2015) Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern Bezeichnung der Körperschaft Steuernummer Enden in einem
1. Angaben zur ausländischen Gesellschaft (nachfolgend vereinfachend als Zwischengesellschaft bezeichnet) Name, Firma 1
Finanzamt Eingangsstempel Anlage ASt 1 C-1 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach 18 Abs. 4 AStG der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung i. S. d. 15 AStG für das Feststellungsjahr
Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov
Körperschaftsteuer 1 1. Allgemeines Körperschaftsteuer ist Personensteuer Besitzsteuer direkte Steuer Gemeinschaftsteuer Veranlagungssteuer rechtliche Grundlagen Körperschaftsteuergesetz (KStG) Einkommensteuergesetz
I M N A M E N D E R R E P U B L I K!
Verwaltungsgerichtshof Zl. 2004/14/0078-24 (früher 99/14/0164) I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag.
betreffend Erhebung der Quellensteuer auf Vergütungen an Verwaltungsratssowie Stiftungsratsmitglieder sowie Mitglieder ähnlicher Organe ab 2017
STEUERVERWALTUNG FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer auf Vergütungen an Verwaltungsratssowie Stiftungsratsmitglieder sowie Mitglieder ähnlicher Organe ab 2017 Inhaltsverzeichnis
Ein Vorgang unterliegt somit immer dann der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
deutschen Steuer unterliegt. 28 Beispiel Ein Erblasser setzt seine Ehefrau zur Alleinerbin ein. Bei seinem Tode hinterlässt er neben einem Handwerksbetrieb in Deutschland ein Ferienhaus auf Mallorca, Sparguthaben
Studienarbeit ESt Lösungshinweise
Studienarbeit ESt - 23 - Lösungshinweise Sachverhalt 1: 1. Allgemeines: Da R in Düsseldorf wohnhaft ist, hat er seinen Wohnsitz ( 8 AO) im Inland BRD und ist somit unbeschränkt steuerpflichtig i.s.d. 1
Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen - Wiener Verfahren 1996
Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen - Wiener Verfahren 1996 Wie bereits in der Broschüre über das Bewertungsgesetz grundsätzlich erläutert, geht bei
Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 ABS. 4 Satz 6 bis 8
BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2016 > C. Anhänge > Anhang 29 Verluste > IV. Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG BMF vom 19.11.2008 (BStBl I S. 970)
Atypisch stille Beteiligung als Alternative zur Organschaft
Atypisch stille Beteiligung als Alternative zur Organschaft Agenda 1. Atypisch stille Beteiligung 2. Organschaft 3. Gegenüberstellung der Atypisch stillen Beteiligung sowie der Organschaft 4. Praxisbeispiel
Steuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)
Steuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) Alternatives Outsourcing im Konzern Susanne Schreiber, Lovells München 15. Juni 2004 Besteuerungskonzept Kein einheitliches
Mitteilungspflichten gemäß 109a und 109b EStG
Mitteilungspflichten gemäß 109a und 109b EStG Das Einkommensteuergesetz sieht durch 109a und 109b eine kalenderjahrbezogene Mitteilungsverpflichtung für bestimmte Leistungen vor, die die Gleichmäßigkeit
LOHNSTEUER. Entrichtung: AG muss Lohnsteuer vom Lohn einbehalten und an das Finanzamt abführen. Lohnsteuerjahresausgleich:
LOHNSTEUER =>Einkommensteuer der nicht selbständig Tätigen wird im Abzugsverfahren erhoben. Die Lohnsteuer wird jedoch zu Jahresende zur Einkommensteuer veranlagt (Pflichtveranlagung), wenn o neben der
IntStR I Einführung in das internationale Steuerrecht und die beschränkte Steuerpflicht
Skript zum Online-Training IntStR I Einführung in das internationale Steuerrecht und die beschränkte Steuerpflicht Rechtsstand: Januar 2019 In Kooperation mit Inhalt 1 Begriff des internationalen Steuerrechts...
Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB
Lösung 1 Grundsätzlich ist Adalbert mit seinen in Deutschland erzielten Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig nach 1 Abs. 4 i.v.m. 49 EStG. Er hat unter dieser Bedingung keinen Anspruch auf eine
Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das am 4. Februar 2005 im BGBl.
B. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG)
B. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG) B. 20 EStG 17 I. Überblick 19 II. Besteuerungstatbestand 20 III. Besteuerungsumfang 81 IV. Besteuerungsverfahren 111 18 B. 20 EStG I. Überblick Erhebliche Änderungen
Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick Mit Frankreich gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftsteuer, Schenkungssteuer Nachstehende
Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler. Betriebliche Steuerlehre Karteikarten ESt 1 Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht
Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler Betriebliche Steuerlehre Karteikarten ESt 1 Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht Betriebliche Steuerlehre - Prof. Jelena Milatovic - Karteikarten ESt 2
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen
1 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen à Merkblatt zur Besteuerung gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Griechenland und Deutschland (1966) Übersicht 1. Art der anfallenden Steuern
Einkommensteuergesetz (EStG) 1
Inhaltsübersicht Einkommensteuergesetz (EStG) 1 I. Steuerpflicht Steuerpflicht 1 II. Einkommen 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen 2 Negative ausländische
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz Überblick Alles auf einen Blick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende
Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung*
Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung* A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt
Muster I. Steuerbescheinigung
Muster (Bezeichnung der auszahlenden Stelle/des Schuldners der Kapitalerträge) Adressfeld Steuerbescheinigung Bescheinigung für alle Privatkonten und/oder -depots Verlustbescheinigung im Sinne des 43a
21 Anwendungsvorschriften
TK Lexikon Arbeitsrecht Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen 21 Anwendungsvorschriften HI41796 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
Info Besteuerung deutsche Renten
Info Besteuerung deutsche Renten Änderung der Rentenbesteuerung in Deutschland Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hat der deutsche Gesetzgeber die einkommensteuerrechtliche Behandlung von
Fall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen?
Fall 4 A betreibt ein Bauunternehmen. Im Jahr 2010 erzielt er einen Gewinn von 1,5 Millionen EUR. Ermittelt hat er diesen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Um an lukrative Aufträge heranzukommen,
Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring. Steuerbelastungsvergleiche verschiedener Rechtsformen. Kompaktwissen für Berater. Steuerlasten im Vergleich
Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring Steuerlasten im Vergleich Steuerbelastungsvergleiche verschiedener Rechtsformen Kompaktwissen für Berater Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring Steuerlasten im Vergleich Steuerbelastungsvergleiche
Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA 610-6-12. Solidaritätszuschlaggesetz 1995
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: SolzG 1995 Neugefasst durch 15.10.2002 Bek. vom: Gültig ab: 27.06.1993 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA 610-6-12
Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.
Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Wien Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. S. Nr. und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 6.2.204 bis 30..205 Ex-Tag der Ausschüttung: 5.03.206 Valuta: 5.03.206 Datum
KÖRPERSCHAFT- STEUER. Hans BLASINA Michael SCHWARZINGER. 9/2016 Nr.: 12
KÖRPERSCHAFT- STEUER Hans BLASINA Michael SCHWARZINGER 9/2016 Nr.: 12 Körperschaftsteuer Dr. Hans Blasina, BFG Mag. Michael Schwarzinger, GBP Stand: September 2016 1 Inhalt 1. ALLGEMEINES... 7 1.1. Rechtsgrundlagen...
Textgegenüberstellung. Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes ABSCHNITT 2. ABSCHNITT
1 von 6 Textgegenüberstellung Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 2. ABSCHNITT 2. ABSCHNITT Steuerbefreiungen Steuerbefreiungen 3. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit: 3. (1) Von der
Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art
Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art Körperschaften öffentlichen Rechts 1. Grundstücksverkauf aus L+F BFG 22.12.2015, RV/4100971/2015 Revision zugelassen, anhängig (Zl.
Personen- und Kapitalgesellschaften im Vergleich
Personen- und Kapitalgesellschaften im Vergleich Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern vor allem
Muster II. Steuerbescheinigung
Muster (Bezeichnung des Schuldners der Kapitalerträge) Adressfeld Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens oder eines Spezial-nvestmentfonds
https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session...
Page 1 of 6 Suchen Name Bereich Information V.-Datum LUX-SECTORS Luxembourg Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG LUX-SECTORS LU0098929077 17.10.2016 LUX-SECTORS SICAV Luxembourg /
STEUERLICHE BEHANDLUNG FÜR VOLLTHESAURIERENDE TRANCHE (ISIN AT0000A07HH0)
STEUERLICHE BEHANDLUNG FÜR VOLLTHESAURIERENDE TRANCHE (ISIN AT0000A07HH0) für das Fondsgeschäftsjahr 01.09.2015 bis 31.08.2016 (in EUR pro Anteil) / Extag: 01.12.2016 1. Fondsergebnis der Meldeperiode
RECHTSFORMVERGLEICH. Personen- und Kapitalgesellschaften im Vergleich
RECHTSFORMVERGLEICH Personen- und Kapitalgesellschaften im Vergleich Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich,
Rechtsformvergleich. Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG)
Rechtsformvergleich Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern vor allem auch sozialversicherungs-,
Rechtsformvergleich. Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG)
Rechtsformvergleich Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern vor allem auch sozialversicherungs-,
Rechtsformvergleich. Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG)
Rechtsformvergleich Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern vor allem auch sozialversicherungs-,
Rechtsformvergleich. Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG)
Rechtsformvergleich Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern vor allem auch sozialversicherungs-,
Rechtsformvergleich. Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG)
Rechtsformvergleich Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern vor allem auch sozialversicherungs-,
RECHTSFORMVERGLEICH. Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG) Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt))
RECHTSFORMVERGLEICH Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern vor allem auch sozialversicherungs-,
Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017
Fall 7 F lebt in Bochum und ist zu 20% an der C-GmbH mit Sitz in Bochum beteiligt. Die Anteile hat sie im Juli 2015 erworben. Die C-GmbH beschließt Ende 2015 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 2.000.000,
Rechtsformvergleich. Einsatz ohne Umwege
Einsatz ohne Umwege Rechtsformvergleich Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern vor allem auch sozialversicherungs-,
Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung
Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Rechnungsjahr 2015/16 Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf
Gesamtüberblick über das Modul Grundlagen der Besteuerung und Instrumentarium der betrieblichen Steuerpolitik
1 Gesamtüberblick über das Modul 31681 Grundlagen der Besteuerung und Instrumentarium der betrieblichen Steuerpolitik Kurs 610: Grundlagen der Besteuerung Kurseinheit 1: Einkommensteuer Kurseinheit 2:
IM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/7104421/2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 07. März 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das am 9. Dezember
Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h
Bescheinigung vom 11.12.2014 Seite 1 von 3 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 Ex-Tag der Ausschüttung: 15.12.2014 Valuta: 15.12.2014
Bescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH
Bescheinigung vom 11.09.2015 Seite 5 von 10 Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 Ex-Tag
Abgeordneter Joachim Poß Staatsminister Gernot Mittler
Deutscher Bundestag Drucksache 14/7780 14. Wahlperiode 11. 12. 2001 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz
Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Einführung 1 1. Allgemeines 1 2. Standort und Systematik der Vorschriften 1 3. Problemkreise im internationalen Steuerrecht 2 Fall 1: Investment im Libanon 2 Fall 2: Die Vater und Sohn
Barausschüttung 2,4000 2,4000 2,4000. aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,0000 0,0000 0,0000
Geschäftsjahr vom 01.04.2014 bis 31.03.2015 Ex-Tag der Ausschüttung: 24.07.2015 Valuta: 31.07.2015 Datum des Ausschüttungsbeschlusses: 17.07.2015 Name des Investmentvermögens: LUX-PROTECT FUND BOND INVEST
Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei der Hinzurechnungsbesteuerung
Wirtschaft Vijay Basin Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei der Hinzurechnungsbesteuerung Studienarbeit Hausarbeit zum Thema: Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei der Hinzurechnungsbesteuerung
