Grenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern

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1 Grenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern Im Einkommensteuergesetz wird geregelt, inwieweit in Österreich eine Besteuerung erfolgt, wenn Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes ins Ausland in einen anderen Betrieb überführt oder umgekehrt vom Ausland ins Inland verlegt werden. In Österreich entstandene stille Reserven sollen bei der Überführung von Wirtschaftsgütern, Teilbetrieben oder ganzen Betrieben ins Ausland steuerlich erfasst bzw. ausländische stille Reserven bei Überführungen ins Inland neutralisiert werden. Diese Wirkungen erstrecken sich auch auf sonstige Leistungen. Tatbestände und Voraussetzungen Folgende Falltypen der Überführung von Wirtschaftsgütern (sonstigen Leistungen) sind geregelt: a) Überführung von Wirtschaftsgütern - eines im Inland gelegenen Betriebes ins Ausland in einen anderen Betrieb - eines im Inland gelegenen Betriebes ins Ausland in eine andere Betriebsstätte - einer im Inland gelegenen Betriebsstätte ins Ausland in eine andere Betriebsstätte b) die Erbringung von sonstigen Leistungen in den unter a) genannten Konstellationen an den ausländischen Betrieb bzw. die ausländische Betriebsstätte c) Verlegung eines im Inland gelegenen Betriebes in das Ausland d) Verlegung einer im Inland gelegenen Betriebsstätte ins Ausland Weiters muss eine der folgenden alternativen Voraussetzungen vorliegen: Der ausländische Betrieb gehört demselben Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige ist Mitunternehmer des ausländischen und/oder des inländischen Betriebes. Der Steuerpflichtige ist an der ausländischen Kapitalgesellschaft oder die ausländische Kapitalgesellschaft am Steuerpflichtigen wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt. Bei beiden Betrieben üben dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle aus oder haben Einfluss darauf. Die Bestimmungen sind auf natürliche Personen und auf Körperschaften anzuwenden und haben als allgemeine Norm Nachrang gegenüber den speziellen Regelungen des Umgründungssteuergesetzes. Bewertung Treten Umstände ein, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts von Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten führen, erfolgt die Bewertung nach Tauschgrundsätzen mit dem Fremdvergleichspreis. Es ist der Wert anzusetzen, der im Fall der Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wäre. Grenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern Seite 1 von 5

2 Beim Ansatz von Verrechnungspreisen für grenzüberschreitende Überführungsvorgänge zwischen Betriebsstätten eines einheitlichen Betriebes im Verhältnis zu Staaten, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, sind die Grundsätze des OECD- Musterabkommens und die Verrechnungspreisgrundsätze für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen zu berücksichtigen. Bisherige Rechtslage (bis ) Unterbleiben der Steuerfestsetzung Die Überführung von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen und die Verlegung von Betrieben (Betriebsstätten) in den EU-/EWR-Raum löst ab keine unmittelbare Steuerzahlungspflicht aus, wenn ein entsprechender Antrag in der Steuererklärung gestellt worden ist. Hinweis: Zwar entsteht sofort die Steuerschuld, unterbleibt aber auf Antrag bis zur tatsächlichen Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen (oder aus dem EU-/EWR-Raum). Über die nicht festgesetzte Steuerschuld wird im Abgabenbescheid abgesprochen. Der Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuerschuld kann nur mit der Steuererklärung des Jahres der Überführung bzw. der Verlegung gestellt werden, die vor Ergehen des Einkommensteuerbescheides eingebracht wurde. Achtung: Wurde in dieser Steuererklärung kein Antrag gestellt, kann ein solcher in einer nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides (z.b. in einem Berufungsverfahren oder einem wieder aufgenommenen Verfahren) eingereichten Steuererklärung nicht nachgeholt werden. Eine spätere Überführung oder Verlegung in einen nicht der EU angehörigen Staat oder in einen EWR-Staat, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht, gilt als Veräußerung. Die nach der Überführung oder Verlegung erfolgte Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen gilt als rückwirkendes Ereignis, das die Steuerfestsetzung im Wege der Abänderung des Bescheides des Jahres der Überführung bzw. der Verlegung nach sich zieht. Sollte es zwischen der Überführung oder Verlegung und der tatsächlichen Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen zu einer Wertminderung des Wirtschaftsgutes oder des Vermögens kommen, reduziert diese die Bemessungsgrundlage bis auf maximal Null insoweit die Wertminderungen nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden. Überführung vom Ausland ins Inland Für die Überführung von Wirtschaftsgütern aus einem ausländischen Betrieb (ausländische Betriebsstätte) in den inländischen Betrieb (inländische Betriebsstätte) gelten grundsätzlich die gleichen Regeln, wie sie oben für die Überführung in das Ausland ausgeführt worden sind. Dies gilt insbesondere für die Bewertung nach Tauschgrundsätzen mit dem Fremdvergleichspreis. Grenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern Seite 2 von 5

3 Erfolgt in den Fällen nicht festgesetzter Steuerschuld tatsächlich oder unter Anwendung des Umgründungssteuergesetzes eine Rücküberführung von Wirtschaftsgütern oder eine Rückverlegung von Betrieben (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins Inland, sind die fortgeschriebenen Buchwerte vor Überführung bzw. Verlegung anzusetzen. Die Rücküberführung bzw. Rückverlegung löst daher einerseits keine Festsetzung der im Jahr der Überführung bzw. Verlegung nicht festgesetzten Steuer aus, andererseits sind bei Rücküberführung bzw. bei Rückverlegung die fortgeschriebenen Buchwerte bei Überführung bzw. Verlegung anzusetzen. Mit dem gesetzlichen Erfordernis der "fortgeschriebenen Buchwerte" sollen Mehrfachabschreibungen im Ausland und im Inland verhindert werden. Daher sind bei Rücküberführung bzw. bei Rückverlegung alle Abschreibungen, die zwischenzeitlich im Inland (nach inländischem Steuerrecht) vorzunehmen gewesen wären, vom Buchwert bei Überführung bzw. Verlegung abzuziehen. Dies gilt für die AfA und für Teilwertabschreibungen gleichermaßen. Sollte nach Rücküberführung von Wirtschaftsgütern oder Rückverlegung von Betrieben (Betriebsstätten) nach Österreich eine Veräußerung (Entnahme) erfolgen, kann vom Veräußerungserlös (Entnahmenwert) eine im ausländischen EU-/EWR-Raum eingetretene Wertsteigerung abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige die Wertsteigerung im ausländischen EU-/EWR-Raum nachweist. Neue Rechtslage (ab ) Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 kommt es ab 2016 im Zuge der Wegzugsbesteuerung zu einer Besteuerung von stillen Reserven bei Wegzug in einen EU/EWR-Mitgliedstatt mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe (EU, Norwegen und Liechtenstein). Privater Bereich Der Antrag auf Nichtfestsetzung und Steuerstundung bis zur tatsächlichen Veräußerung bleibt nur im privaten Bereich bestehen: - für den Wegzug einer natürlichen Person (Ansässigkeit im EU/EWR-Staat) und - für die unentgeltliche Übertragung (Schenkung oder Erbschaft) an andere natürliche Personen in der EU. Betrieblicher Bereich Im betrieblichen Bereich ist die Abgabenschuld auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages in folgenden Fällen in Raten zu entrichten: - Bei Überführung von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten in einen EU/EWR-Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe - Bei sonstigen Umständen, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts von Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten führen Grenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern Seite 3 von 5

4 Zur Festsetzung der Abgabenschuld kommt es weiterhin erst bei tatsächlicher Veräußerung, die als rückwirkendes Ereignis gilt, welches die Steuerfestsetzung im Wege der Abänderung des Bescheides des Jahres der Überführung bzw. der Verlegung nach sich zieht. Entrichtung der Raten Die Raten sind für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gleichmäßig über einen Zeitraum von sieben Jahren zu entrichten, wobei die erste Rate mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides und die weiteren Raten jeweils am 30. September der Folgejahre fällig werden. Davon abweichend sind offene Raten insoweit fällig zu stellen, als Wirtschaftsgüter, Betriebe oder Betriebsstätten veräußert werden, auf sonstige Art ausscheiden oder in einen Staat überführt oder verlegt werden, der kein EU/EWR-Staat mit umfassender Amtsund Vollstreckungshilfe ist. Der Eintritt dieser Umstände ist der zuständigen Abgabenbehörde binnen drei Monate ab Eintritt anzuzeigen. Das Ratenzahlungskonzept gilt beispielsweise auch für die Zuwendung an eine ausländische Stiftung in der EU oder im EWR-Gebiet sowie für Umgründungen. Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind die Raten gleichmäßig über einen Zeitraum von zwei Jahren zu entrichten, wobei die erste Rate mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides und die zweite Rate am 30. September des Folgejahres fällig werden. Bewertung Werden Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins Inland überführt oder verlegt, sind die Werte anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen. Treten sonstige Umstände ein, die zu einer Entstehung des Besteuerungsrechts von Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten führen, sind für die Wirtschaftsgüter ebenfalls die maßgeblichen Werte eines völlig unabhängigen Betriebes anzusetzen. Bei Wirtschaftsgütern, für die die Abgabenschuld nicht festgesetzt worden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte anzugeben. Nacherfassung von Wegzügen Sobald es zur tatsächlichen Veräußerung oder zum sonstigen Ausscheiden von Wirtschaftsgütern kommt, werden Wegzüge der letzten zehn Jahre steuerlich nacherfasst. Wegzüge vor 1. Jänner 2006 bleiben aufgrund der absoluten Verjährungsfrist außer Ansatz. Grenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern Seite 4 von 5

5 Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes: Burgenland, Tel. Nr.: , Kärnten, Tel. Nr.: , Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: , Salzburg, Tel. Nr.: (0662) , Steiermark, Tel. Nr.: (0316) , Tirol, Tel. Nr.: , Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0, Wien, Tel. Nr.: (01) Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter (ESt/KÖSt) Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter! Stand: Jänner 2016 Grenzüberschreitende Überführung von Wirtschaftsgütern Seite 5 von 5

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