Besteuerung von Kapitalvermögen im Betriebsvermögen natürlicher Personen ab dem Jahr 2012.

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1 Fakten aktuell September 2011 Besteuerung von Kapitalvermögen im Betriebsvermögen natürlicher Personen ab dem Jahr (Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage) Am 30. Dezember 2010 wurde das Budgetbegleitgesetz 2011 veröffentlicht. Das Abgabenänderungsgesetz 2011 und das Investmentfondsgesetz 2011 wurden am 1. August 2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Diese Gesetze sehen unter anderem umfangreiche Änderungen im Bereich der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen ( Vermögenszuwachssteuer ) vor. Keine Änderungen gibt es im Zuge dieser Gesetze bei der Besteuerung von Spar- und Bankguthaben sowie von Lebensversicherungen. Die Mindestlaufzeit für steuerfreie Erträge bei Versicherungen mit Einmalzahlung wurde jedoch von 10 Jahren auf 15 Jahren angehoben. Die neuen Vorschriften für das Kapitalvermögen sind grundsätzlich ab anzuwenden. Anteile an Körperschaften (Aktien, GmbH-Anteile) und Anteile an Investmentfonds werden von der Neuregelung nicht erfasst, wenn diese bis zum entgeltlich erworben wurden. Für alle anderen Wertpapier-Veranlagungen (z. B. Anleihen) und Derivate (Termingeschäfte und andere derivative Finanzinstrumente, z. B. Zertifikate) gilt die Neuregelung im Fall einer entgeltlichen Anschaffung ab in Verbindung mit einem Verkauf ab Die Besteuerung von Aktien, Anleihen, Fonds, Zertifikaten und Termingeschäften (z. B. Optionen, Futures und Swaps) erfolgt gemäß der nachstehenden Übersicht bei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen im Betriebsvermögen (inländische Anlegerin bzw. inländischer Anleger), wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: Die Wertpapiere liegen auf einem inländischen Depot. Die auszahlende Stelle befindet sich im Inland. Der Schuldner der Kapitalerträge (z. B. Aktiengesellschaft) hat Wohnsitz, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland. Anders als bei Privatanlegerinnen und Privatanlegern gelten im betrieblichen Bereich Anschaffungsnebenkosten als Teil der Anschaffungskosten. Veräußerungsspesen dürfen gemäß 20 Abs. 2 EStG nicht abgezogen werden. Fakten aktuell Besteuerung von Kapitalvermögen im Betriebsvermögen natürlicher Personen ab dem Jahr 2012 September 2011 Seite 1 von 6

2 Besteuerung von in- und ausländischen Aktien im Betriebsvermögen. Laufende Erträge Alte Rechtslage (Käufe vor Einkommensteuer-Tarifsatz; ab einer Behaltedauer von mehr als einem Jahr halber Durchschnittssteuersatz (ausgenommen bei erfolgter Teilwertabschreibung oder Übertragung stiller Reserven) Verkäufe ab Einkommensteuer-Tarifsatz; ab einer Behaltedauer von mehr als einem Jahr halber Durchschnittssteuersatz (ausgenommen bei erfolgter Teilwertabschreibung oder Übertragung stiller Reserven) 25 % KESt auf Sonder-ESt. (Veranlagung) 1) Bei ausländischen Aktien ist die Auslands-KESt-Verordnung anwendbar (d. h. Anrechnung von maximal 15 % ausländischer Quellensteuer) Besteuerung von in- und ausländischen Anleihen im Betriebsvermögen. Alte Rechtslage (Käufe vor dem , Verkäufe bis (Käufe vor dem , Verkäufe ab Neue Rechtslage (ab ; Käufe ab Laufende Erträge auf Zinszahlungen (Kupons). KESt auf Stückzinsen 1). auf Zinszahlungen (Kupons). KESt auf Kaufstückzinsen, keine KESt auf Verkaufsstückzinsen 1). auf Zinszahlungen (Kupons) 2). Keine KESt auf Stückzinsen 1). Einkommensteuer-Tarifsatz.. 25 % KESt auf als Vorauszahlung auf 25 % Sonder-ESt. (Veranlagung) 2). 1) Stückzinsen: Beim Erwerb von Wertpapieren muss der Wertpapierkäufer für die Zeit vom letzten Zinszahlungstermin bis zum Kauftag den Prozentsatz an Zinsen bezahlen, den er für seine Wertpapiere erhält. Dafür wird dem Wertpapierkäufer beim nächsten Zinszahlungstermin der gesamte Kupon eingelöst. Ab dem erhöhen die gekauften Stückzinsen die Anschaffungskosten. 2) Bei private placement (kein Anbot an einen unbestimmten Personenkreis in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht) ist kein KESt-Abzug vorgesehen, es kommt der Einkommensteuer-Tarifsatz zur Anwendung. Besteuerung von inländischen und ausländischen blütenweißen und weißen Investmentfonds 1) im Betriebsvermögen. Laufende Erträge im Fonds Alte Rechtslage (bis Neue Rechtslage (ab bzw. 25 % Sonder-ESt. für folgende Erträge: Zinsen aus Forderungswertpapieren und Bankguthaben. In- und ausländische Dividenden. Sonstige ordentliche Erträge. Bei ausländischen weißen Fonds: Sicherungssteuer, ausgenommen bei Offenlegungserklärung für folgende Erträge: Zinsen aus Forderungswertpapieren und Bankguthaben. In- und ausländische Dividenden. Sonstige ordentliche Erträge. Sicherungssteuerabzug entfällt Realisierte innerhalb des Fonds Alte Rechtslage (Fondsgeschäftsjahre, die noch im Jahr 2012 beginnen) Erst bei Ausschüttung: Einkommensteuer-Tarifsatz; bei Thesaurierung erfolgt eine Steuerstundung Neue Rechtslage (Fondsgeschäftsjahre, die im Jahr 2013 beginnen) 25 % KESt auf als Vorauszahlung auf 25 % Sonder-ESt. (Veranlagung) 2) 1) Blütenweiße oder weiße Fonds: Die KESt-Meldungen erfolgen durch den gesetzlichen steuerlichen Vertreter an die Meldestelle oder falls diese Meldung fehlt durch Selbstnachweis der steuerpflichtigen Erträge durch die Anlegerin bzw. den Anleger im Rahmen der Einkommensteuererklärung. 2) Der KESt-Abzug erfolgt auf Basis der im Privatvermögen natürlicher Personen steuerpflichtigen. Fakten aktuell Besteuerung von Kapitalvermögen im Betriebsvermögen natürlicher Personen ab dem Jahr 2012 September 2011 Seite 2 von 6

3 Alte Rechtslage (Käufe vor Verkäufe ab bei Verkäufen von Fondsanteilen den Veräußerungsgewinn 1) den Veräußerungsgewinn 1) 25 % KESt auf Sonder-ESt. (Veranlagung) 2) Kursgewinn = Differenzbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten (Anschaffungskosten werden um Anschaffungsnebenkosten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge erhöht und um steuerfreie Ausschüttungen vermindert) 1) Veräußerungsgewinn = Differenzbetrag zwischen (um die Stückzinsen verminderten) Veräußerungserlös und Anschaffungskosten. Davon sind die während der Behaltedauer bzw. zum Verkaufszeitpunkt bereits versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge in Abzug zu bringen. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind in Form eines steuerlichen Merkpostens über die Behaltedauer des Wertpapiers hinweg außerbilanziell mitzuführen. Gab es unternehmensrechtlich Abschreibungen der Fondsanteile, so kürzen diese entsprechend die ausschüttungsgleichen Erträge des jeweiligen Jahres. 2) Der KESt-Abzug erfolgt auf Basis der im Privatvermögen natürlicher Personen steuerpflichtigen. Besteuerung von inländischen und ausländischen blütenweißen und weißen Immobilienfonds 1) im Betriebsvermögen. Laufende Erträge im Fonds Realisierte innerhalb des Fonds Alte Rechtslage (bis Neue Rechtslage (ab bzw. : Bewirtschaftungsgewinne 2). 80 % der Aufwertungsgewinne 2). Wertpapiergewinne (Zinsen und Dividenden). Bei ausländischen weißen Fonds: Sicherungssteuer, ausgenommen bei Offenlegungserklärung Steuerfrei auf: Bewirtschaftungsgewinne 2). 80 % der Aufwertungsgewinne 2). Wertpapiergewinne (Zinsen und Dividenden). Sicherungssteuerabzug entfällt Steuerfrei Alte Rechtslage (Käufe vor Verkäufe ab bei Verkäufen von Fondsanteilen den Veräußerungsgewinn 3) den Veräußerungsgewinn 3) 25 % KESt auf Sonder-ESt. (Veranlagung) 4) Kursgewinn = Differenzbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten (Anschaffungskosten werden um Anschaffungsnebenkosten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge erhöht und um ausgezahlte KESt sowie steuerfreie Ausschüttungen vermindert) 1) Blütenweiße oder weiße Fonds: Die KESt-Meldungen erfolgen durch den gesetzlichen steuerlichen Vertreter an die Meldestelle oder falls diese Meldung fehlt durch Selbstnachweis der steuerpflichtigen Erträge durch die Anlegerin bzw. den Anleger im Rahmen der Einkommensteuererklärung. 2) Berücksichtigung von Doppelbesteuerungsabkommen aufgrund des Lagestaates der Immobilie. 3) Veräußerungsgewinn = Differenzbetrag zwischen (um die Stückzinsen verminderten) Veräußerungserlös und Anschaffungskosten. Davon sind die während der Behaltedauer bzw. zum Verkaufszeitpunkt bereits versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge in Abzug zu bringen. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind in Form eines steuerlichen Merkpostens über die Behaltedauer des Wertpapiers hinweg außerbilanziell mitzuführen. Gab es unternehmensrechtlich Abschreibungen der Fondsanteile, so kürzen diese entsprechend die ausschüttungsgleichen Erträge des jeweiligen Jahres. 4) Der KESt-Abzug erfolgt auf Basis der im Privatvermögen natürlicher Personen steuerpflichtigen. Fakten aktuell Besteuerung von Kapitalvermögen im Betriebsvermögen natürlicher Personen ab dem Jahr 2012 September 2011 Seite 3 von 6

4 Besteuerung von schwarzen ausländischen Investmentfonds und schwarzen ausländischen Immobilienfonds 1) im Betriebsvermögen. Laufende Erträge im Fonds Alte Rechtslage (bis Neue Rechtslage (ab auf Ausschüttungen bzw. 25 % Sonder-ESt. auf pauschal ermittelte ausschüttungsgleiche Erträge (90 % der Wertveränderung; mindestens 10 %) Sicherungssteuer, ausgenommen bei Offenlegungserklärung auf Ausschüttungen bzw. auf pauschal ermittelte ausschüttungsgleiche Erträge (90 % der Wertveränderung; mindestens 10 %) Sicherungssteuerabzug entfällt Alte Rechtslage (Käufe vor Verkäufe ab bei Verkäufen von Fondsanteilen den Veräußerungsgewinn 2) den Veräußerungsgewinn 2) 25 % KESt auf Sonder-ESt. (Veranlagung) 3) Kursgewinn = Differenzbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten (Anschaffungskosten werden um Anschaffungsnebenkosten sowie die pauschal ermittelten ausschüttungsgleichen Erträge erhöht) 1) Schwarze Fonds: Es erfolgen keine KESt-Meldungen durch den gesetzlichen steuerlichen Vertreter an die Meldestelle und auch kein Selbstnachweis der steuerpflichtigen Erträge durch die Anlegerin bzw. den Anleger im Rahmen der Einkommensteuererklärung. 2) Veräußerungsgewinn = Differenzbetrag zwischen (um die Stückzinsen verminderten) Veräußerungserlös und Anschaffungskosten. Davon sind die während der Behaltedauer bzw. zum Verkaufszeitpunkt bereits versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge in Abzug zu bringen. Die ausschüttungsgleichen Erträge sind in Form eines steuerlichen Merkpostens über die Behaltedauer des Wertpapiers hinweg außerbilanziell mitzuführen. Gab es unternehmensrechtlich Abschreibungen der Fondsanteile, so kürzen diese entsprechend die ausschüttungsgleichen Erträge des jeweiligen Jahres. 3) Der KESt-Abzug erfolgt auf Basis der im Privatvermögen natürlicher Personen steuerpflichtigen. Besteuerung von Zertifikaten (verbrieften Produkten) im Betriebsvermögen. Alte Rechtslage (bis Neue Rechtslage (ab Laufende Erträge auf Zinszahlungen (Kupons) auf Zinszahlungen (Kupons) 1) Alte Rechtslage (Käufe vor dem , Verkäufe bis (Käufe vor dem , Verkäufe ab ; Verkäufe ab Veräußerungsgewinne 2) 25 % KESt auf als 2) Vorauszahlung auf 25 % Sonder-ESt. (Veranlagung) 1) 1) Bei private placement (kein Anbot an einen unbestimmten Personenkreis in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht) ist kein KESt-Abzug vorgesehen, es kommt der Einkommensteuer-Tarifsatz zur Anwendung. 2) Der KESt unterliegen nur positive Unterschiedsbeträge (d. h. jener Teil des Verkaufspreises, der höher ist als der Emissionskurs); KESt-Gutschrift beim Kauf (wenn über Emissionskurs). Fakten aktuell Besteuerung von Kapitalvermögen im Betriebsvermögen natürlicher Personen ab dem Jahr 2012 September 2011 Seite 4 von 6

5 Besteuerung von Termingeschäften (z. B. Optionen, Futures und Swaps) im Betriebsvermögen. Alte Rechtslage (Käufe vor dem ; für zukünftige laufende Erträge und Verkäufe bis (Käufe vor dem , Verkäufe ab ; für laufende Erträge und Verkäufe ab Einkünfte Einkommensteuer-Tarifsatz Verbriefte Produkte: 25 % KESt auf folgende Einkünfte als Vorauszahlung auf 25 % Sonder-ESt. (Veranlagung): Differenzausgleich. Stillhalterprämie. Einkünfte aus der Veräußerung. Einkünfte aus der sonstigen Abwicklung (z. B. Glattstellen bei Optionen). Nicht verbriefte Produkte: folgende Einkünfte (Veranlagung): Differenzausgleich. Stillhalterprämie. Einkünfte aus der Veräußerung. Einkünfte aus der sonstigen Abwicklung (z. B. Glattstellen bei Optionen). Bewertung von Kapitalanlagen im Betriebsvermögen. Alte Rechtslage (bis Neue Rechtslage (ab Teilwertabschreibungen mindern die Steuerbemessungsgrundlage. Teilwertabschreibungen können mit n verrechnet werden. Ein verbleibender negativer Überhang ist zu halbieren und gegen andere Einkünfte zu verrechnen. Verbleibende (halbierte) Verluste sind vortragsfähig. Verlustverrechnung/Verlustvortrag (ausschließlich im Wege der Veranlagung!). Alte Rechtslage (bis Neue Rechtslage (ab Verluste sind grundsätzlich uneingeschränkt absetzbar. Verluste aus der Veräußerung und aus Teilwertabschreibungen von Kapitalanlagen sind in erster Linie gegen andere betrieblich realisierte Wertzuwächse (einschließlich Zuschreibungen) aus Kapitalanlagen zu verrechnen. Bleibt noch ein Verlustüberhang bestehen, ist dieser zu halbieren und gegen andere Einkünfte zu verrechnen. Verbleibende (halbierte) Verluste sind vortragsfähig. Einlagen ins Betriebsvermögen. Alte Rechtslage (Käufe vor dem bzw bei Derivaten und Forderungswertpapieren) Ansatz zum Teilwert (= Kurswert) zum Zeitpunkt der Einlage; Ausnahme: wesentliche Beteiligung i. S. d. 31 EStG > Anschaffungskosten oder niedrigerer Teilwert Neue Rechtslage (ab ; Käufe ab bzw bei Derivaten und Forderungswertpapieren) Ansatz zu Anschaffungskosten oder zum niedrigeren Teilwert (= Kurswert) zum Zeitpunkt der Einlage; daher: kein Veräußerungstatbestand im Privatvermögen durch die Einlage; stille Reserven werden fortgeführt; stille Lasten gehen verloren! Fakten aktuell Besteuerung von Kapitalvermögen im Betriebsvermögen natürlicher Personen ab dem Jahr 2012 September 2011 Seite 5 von 6

6 Entnahmen aus dem Betriebsvermögen. Alte Rechtslage (Käufe vor dem bzw bei Derivaten und Forderungswertpapieren) Die Entnahme gilt nicht als Anschaffung im Privatvermögen; bei Berechnung der Spekulationsfrist ist daher vom Zeitpunkt der tatsächlichen Anschaffung auszugehen. Ein vor dem bzw. vor dem (Derivate und Forderungswertpapiere) angeschafftes Wertpapier sollte als Altbestand gelten. Stille Reserven bis zur Entnahme unterliegen der Besteuerung (Entnahmen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen). Realisierte Wertsteigerungen nach dem Entnahmezeitpunkt sind jedoch soweit kein Spekulationsgeschäft bzw. keine Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung vorliegt nicht steuerpflichtig. Neue Rechtslage (ab ; Käufe ab bzw bei Derivaten und Forderungswertpapieren) Die Entnahme gilt nicht als Anschaffung im Privatvermögen. Stille Reserven bis zur Entnahme unterliegen der Besteuerung (Entnahmen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen). Realisierte Wertsteigerungen nach dem Entnahmezeitpunkt sind steuerpflichtig ( Vermögenszuwachssteuer ). Anlegerinnen und Anleger, deren Einkommensteuer-Tarifsatz unter 25 % liegt, haben die Möglichkeit sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage, sämtliche Kapitalerträge, die dem Steuersatz von 25 % unterliegen, im Rahmen der Einkommensteuererklärung zum entsprechend niedrigeren Einkommensteuer-Tarifsatz zu besteuern (Veranlagungsoption). Ein Abzug von Werbungskosten (z. B. Depotspesen) ist dabei nicht möglich. Die vorab in Abzug gebrachte Kapitalertragsteuer ist dann im Rahmen der Steuererklärung rückerstattbar. Disclaimer: Diese Ausführungen betreffen steuerliche und produktbezogene Informationen, wenn die Depotführung im Inland erfolgt, und stellen keine individuelle Steuerberatung dar. Bezüglich der Auswirkungen auf die individuelle steuerliche Situation der Anlegerin bzw. des Anlegers wird empfohlen, sich mit einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater in Verbindung zu setzen. Die Ausführungen basieren auf der derzeit gültigen Rechtslage (Stand: August 2011), dem Budgetbegleitgesetz 2011, dem Abgabenänderungsgesetz 2011 und dem Investmentfondsgesetz Wir weisen darauf hin, dass die endgültigen Ergebnisse von Betriebsprüfungen, Stellungnahmen der Finanzverwaltung und höchstgerichtlichen Erkenntnissen infolge der Unschärfen der Rechtslage von unseren Einschätzungen abweichen können, wofür wir keine Haftung übernehmen. Jede Kapitalveranlagung ist mit einem Risiko verbunden. Wert und Rendite einer Anlage können plötzlich und in erheblichem Umfang steigen oder fallen und können nicht garantiert werden. Auch Währungsschwankungen können die Entwicklung eines Investments beeinflussen. Es besteht die Möglichkeit, dass die Anlegerin bzw. der Anleger nicht die gesamte investierte Summe zurückerhält, insbesondere dann, wenn die Kapitalanlage nur für kurze Zeit besteht. Satz- und Druckfehler vorbehalten. Stand: September 2011 Erstellt von der UniCredit Bank Austria AG, Schottengasse 6 8, 1010 Wien, in Kooperation mit Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH. 5M/09.11/ST/13 Fakten aktuell Besteuerung von Kapitalvermögen im Betriebsvermögen natürlicher Personen ab dem Jahr 2012 September 2011 Seite 6 von 6

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