Die Besteuerung von Kapitaleinkünften im Privatvermögen ab 2012.
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- Dominik Geier
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1 Fakten aktuell September 2011 Die Besteuerung von Kapitaleinkünften im Privatvermögen ab (Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage) Am 30. Dezember 2010 wurde das Budgetbegleitgesetz 2011 veröffentlicht. Das Abgabenänderungsgesetz 2011 und das Investmentfondsgesetz 2011 wurden am 1. August 2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Diese Gesetze sehen unter anderem umfangreiche Änderungen im Bereich der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen ( Vermögenszuwachssteuer ) vor. Keine Änderungen gibt es im Zuge dieser Gesetze bei der Besteuerung von Spar- und Bankguthaben sowie von Lebensversicherungen. Die Mindestlaufzeit für steuerfreie Erträge bei Versicherungen mit Einmaleinzahlung wurde jedoch von 10 Jahre auf 15 Jahre angehoben. Die neuen Vorschriften für das Kapitalvermögen sind grundsätzlich ab anzuwenden. Anteile an Körperschaften (Aktien, GmbH-Anteile) und Anteile an Investmentfonds werden von der Neuregelung nicht erfasst, wenn diese bis zum entgeltlich erworben wurden. Für alle anderen Wertpapier-Veranlagungen (z. B. Anleihen) und Derivate (Termingeschäfte und andere derivative Finanzinstrumente, z. B. Zertifikate) gilt die Neuregelung im Fall einer entgeltlichen Anschaffung ab in Verbindung mit einem Verkauf ab Die Besteuerung von Aktien, Anleihen, Fonds, Zertifikaten und Termingeschäften (z. B. Optionen, Futures und Swaps) erfolgt gemäß der nachstehenden Übersicht bei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen im Privatvermögen (inländische Privatanlegerin bzw. inländischer Privatanleger), wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: Die Wertpapiere liegen auf einem inländischen Depot. Die auszahlende Stelle befindet sich im Inland. Der Schuldner der Kapitalerträge (z. B. Aktiengesellschaft) hat Wohnsitz, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland. Fakten aktuell Besteuerung von Kapitaleinkünften im Privatvermögen ab 2012 September 2011 Seite 1 von 6
2 Besteuerung von in- und ausländischen Aktien im Privatvermögen, wenn Beteiligung unter 1 % des Grundkapitals liegt. Laufende Erträge 25 % KESt auf Dividenden 1) 25 % KESt auf Dividenden 1) 25 % KESt auf Dividenden 1) Kursgewinne ; ansonsten steuerfrei 1) Bei ausländischen Aktien ist die Auslands-KESt-Verordnung anwendbar (d. h. Anrechnung von maximal 15 % ausländischer Quellensteuer). Besteuerung von in- und ausländischen Anleihen im Privatvermögen. Laufende Erträge Kursgewinne Sonderfall WohnbauAnleihen , alle zukünftigen Verkäufe) 25 % KESt-Endbesteuerung auf Zinszahlungen (Kupons). KESt auf Stückzinsen 1). Bei Verkauf bis : Verkauf Einkommensteuer-; Bei Verkauf ab : Verkauf 25 % Sonder-ESt. 2) ; ansonsten steuerfrei. Zinszahlung (Kupon) bis zu 4 % des Nennbetrages steuerfrei; darüber 25 % KESt. Erwerb im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig bei einer Mindestbehaltedauer von 10 Jahren; Sonderausgabenabzug entfällt für Ausgaben ab dem Bei Verkauf bis : Verkauf Einkommensteuer-; Bei Verkauf ab : Verkauf 25 % Sonder-ESt. 2) ; ansonsten steuerfrei. zwischen und , alle zukünftigen Verkäufe) 25 % KESt-Endbesteuerung auf Zinszahlungen (Kupons). KESt auf Stückzinsen 1). Bei Verkauf bis : Einkommensteuer-. Bei Verkauf ab : 25 % Sonder-ESt. 2) Zinszahlungen (Kupon) bis zu 4 % des Nennbetrages steuerfrei; darüber 25 % KESt. Erwerb als Sonderausgabe nicht mehr abzugsfähig. Bei Verkauf bis : Einkommensteuer-. Bei Verkauf ab : 25 % Sonder-ESt. 2) Neue Rechtslage (Käufe ab ; 25 % KESt-Endbesteuerung auf Zinszahlungen (Kupons) 3). Keine KESt auf Stückzinsen 1). 3). Zinszahlungen (Kupon) bis zu 4 % des Nennbetrages steuerfrei; darüber 25 % KESt. Erwerb als Sonderausgabe nicht mehr abzugsfähig.. 1) Stückzinsen: Beim Erwerb von Wertpapieren muss der Wertpapierkäufer für die Zeit vom letzten Zinszahlungstermin bis zum Kauftag den Prozentsatz an Zinsen bezahlen, den er für seine Wertpapiere erhält. Dafür wird dem Wertpapierkäufer beim nächsten Zinszahlungstermin der gesamte Kupon eingelöst. Ab dem erhöhen die gekauften Stückzinsen die Anschaffungskosten. 2) Diese Änderung wurde erst im Abänderungsantrag zum Abgabenänderungsgesetz 2011 beschlossen. 3) Bei private placement (kein Anbot an einen unbestimmten Personenkreis in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht), ist kein KESt-Abzug vorgesehen, es kommt der Einkommensteuer- zur Anwendung. Fakten aktuell Besteuerung von Kapitaleinkünften im Privatvermögen ab 2012 September 2011 Seite 2 von 6
3 Besteuerung von inländischen sowie ausländischen blütenweißen und weißen Investmentfonds 1) im Privatvermögen. Laufende Erträge im Fonds Alte Rechtslage (bis Neue Rechtslage (ab ) 25 % KESt-Endbesteuerung bzw. 25 % Sonder-ESt. für folgende Erträge: Zinsen aus Forderungswertpapieren und Bankguthaben. In- und ausländische Dividenden. Sonstige ordentliche Erträge. Bei weißen Fonds: Sicherungssteuer, ausgenommen bei Offenlegungserklärung 25 % KESt-Endbesteuerung für folgende Erträge: Zinsen aus Forderungswertpapieren und Bankguthaben. In- und ausländische Dividenden. Sonstige ordentliche Erträge. Bei weißen Fonds: Sicherungssteuerabzug entfällt Realisierte Kursgewinne innerhalb des Fonds Alte Rechtslage (Fondsgeschäftsjahre, die vor dem beginnen) 25 % KESt-Endbesteuerung bzw. 25 % Sonder-ESt. der Substanzgewinne aus dem Verkauf von Aktien und damit zusammenhängenden Derivaten im Ausmaß von 20 % (= 5 % KESt) Neue Rechtslage (Fondsgeschäftsjahre, die nach dem beginnen) 25 % KESt-Endbesteuerung der Substanzgewinne, die wie folgt ermittelt werden: die bisherige KESt-Basis für realisierte Aktiensubstanzgewinne von 20 % erhöht sich wie folgt: 30 % der realisierten Aktiensubstanzgewinne für Fondsgeschäftsjahre, die nach dem beginnen (= 7,5 % KESt). 40 % der realisierten Aktiensubstanzgewinne für Fondsgeschäftsjahre, die 2012 beginnen (= 10 % KESt). 50 % aller realisierten Substanzgewinne für Fondsgeschäftsjahre, die 2013 beginnen (= 12,5 % KESt). 60 % aller realisierten Substanzgewinne für Fondsgeschäftsjahre, die 2014 beginnen (= 15 % KESt). Kursgewinne bei Verkäufen von Fondsanteilen ; ansonsten steuerfrei Kursgewinn = Differenzbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten (Erhöhung um ausschüttungsgleiche Erträge und Verminderung um steuerfreie Ausschüttungen) 1) Blütenweiße oder weiße Fonds: Die KESt-Meldungen erfolgen durch den gesetzlichen steuerlichen Vertreter an die Meldestelle oder falls diese Meldung fehlt durch Selbstnachweis der steuerpflichtigen Erträge durch die Anlegerin bzw. den Anleger im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Fakten aktuell Besteuerung von Kapitaleinkünften im Privatvermögen ab 2012 September 2011 Seite 3 von 6
4 Besteuerung von inländischen sowie ausländischen blütenweißen und weißen Immobilienfonds 1) im Privatvermögen. Laufende Erträge im Fonds Realisierte Kursgewinne innerhalb des Fonds Alte Rechtslage (bis Neue Rechtslage (ab ) 25 % KESt bzw. 25 % Sonder-ESt. auf: Bewirtschaftungsgewinne (z. B. durch Vermietung und Verpachtung) 2). 80 % der Aufwertungsgewinne der Immobilien im Fonds 2). Wertpapiergewinne (Zinsen und Dividenden). Bei weißen Fonds: Sicherungssteuer, ausgenommen bei Offenlegungserklärung Steuerfrei 25 % KESt auf: Bewirtschaftungsgewinne (z. B. durch Vermietung und Verpachtung) 2). 80 % der Aufwertungsgewinne der Immobilien im Fonds 2). Wertpapiergewinne (Zinsen und Dividenden). Bei weißen Fonds: Sicherungssteuerabzug entfällt Steuerfrei Kursgewinne bei Verkäufen von Fondsanteilen ; ansonsten steuerfrei Kursgewinn = Differenzbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten (Erhöhung um ausschüttungsgleiche Erträge und Verminderung um steuerfreie Ausschüttungen) 1) Blütenweiße oder weiße Fonds: Die KESt-Meldungen erfolgen durch den gesetzlichen steuerlichen Vertreter an die Meldestelle oder falls diese Meldung fehlt durch Selbstnachweis der steuerpflichtigen Erträge durch die Anlegerin bzw. den Anleger im Rahmen der Einkommensteuererklärung. 2) Berücksichtigung von Doppelbesteuerungsabkommen aufgrund des Lagestaates der Immobilie. Besteuerung von schwarzen ausländischen Investmentfonds und schwarzen ausländischen Immobilienfonds 1) im Privatvermögen. Laufende Erträge im Fonds Alte Rechtslage (bis Neue Rechtslage (ab ) 25 % KESt auf Ausschüttungen bzw. 25 % Sonder-ESt. auf pauschal ermittelte ausschüttungsgleiche Erträge (90 % der Wertveränderung; mindestens 10 %) Sicherungssteuer, ausgenommen bei Offenlegungserklärung 25 % KESt auf Ausschüttungen bzw. auf pauschal ermittelte ausschüttungsgleiche Erträge (90 % der Wertveränderung; mindestens 10 %) Sicherungssteuerabzug entfällt Kursgewinne bei Verkäufen von Fondsanteilen, ansonsten steuerfrei Kursgewinn = Differenzbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten (Erhöhung um pauschal ermittelte ausschüttungsgleiche Erträge) 1) Schwarze Fonds: Es erfolgen keine KESt-Meldungen durch den gesetzlichen steuerlichen Vertreter an die Meldestelle und auch kein Selbstnachweis der steuerpflichtigen Erträge durch die Anlegerin bzw. den Anleger im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Fakten aktuell Besteuerung von Kapitaleinkünften im Privatvermögen ab 2012 September 2011 Seite 4 von 6
5 Besteuerung von Zertifikaten (verbrieften Produkten) im Privatvermögen. Alte Rechtslage (bis Neue Rechtslage (ab ) Laufende Erträge 25 % KESt-Endbesteuerung auf Zinszahlungen (Kupons) 25 % KESt-Endbesteuerung auf Zinszahlungen (Kupons) 1) , alle zukünftigen Verkäufe) zwischen und , alle zukünftigen Verkäufe) Neue Rechtslage (Käufe ab , Kursgewinne 25 % KESt auf Unterschiedsbetrag 2) 25 % KESt auf Unterschiedsbetrag 2) 1) 1) Bei private placement (kein Anbot an einen unbestimmten Personenkreis in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht) ist kein KESt-Abzug vorgesehen, es kommt der Einkommensteuer- zur Anwendung. 2) Der KESt unterliegen nur positive Unterschiedsbeträge (d. h. jener Teil des Verkaufspreises, der höher ist als der Emissionskurs); KESt-Gutschrift beim Kauf (wenn über Emissionskurs). Ausnahme: Steuerfreiheit für gewisse Altemissionen, gewisse Turbo-Zertifikate und bei Kursgewinnen unter dem Emissionspreis (ausgenommen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist bzw. bei Käufen ab bei allen zukünftigen Verkäufen: bei Verkauf bis Veranlagung zum Einkommensteuer- und bei Verkäufen ab Veranlagung zur 25%igen Sonder-ESt.). Besteuerung von Termingeschäften (z. B. Optionen, Futures und Swaps) im Privatvermögen. Einkünfte ; für zukünftige laufende Erträge und alle zukünftigen Verkäufe) Verkauf bis : bei Terminund Differenzgeschäften: Einkommensteuer- unabhängig von Behaltedauer; sonst: bei Verkauf Einkommensteuer-; Verkauf ab : bei Termin- und Differenzgeschäften: 25 % Sonder-ESt. 1) unabhängig von Behaltedauer; sonst: bei Verkauf innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist: 25 % Sonder-ESt. 1) ; zwischen und , alle zukünftigen Verkäufe) Verkauf bis : Einkommensteuer-. Verkauf ab : 25 % Sonder-ESt. 1). Neue Rechtslage (Käufe ab ; für laufende Erträge und Verkäufe ab ) Verbriefte Produkte 2) : 25 % KESt auf folgende Einkünfte: Differenzausgleich. Stillhalterprämie. Einkünfte aus der Veräußerung. Einkünfte aus der sonstigen Abwicklung (z. B. Glattstellen bei Optionen). Nicht verbriefte Produkte: Einkommensteuer- auf folgende Einkünfte (Veranlagung): Differenzausgleich. Stillhalterprämie. Einkünfte aus der Veräußerung. Einkünfte aus der sonstigen Abwicklung (z. B. Glattstellen bei Optionen). 1) Diese Änderung wurde erst im Abänderungsantrag zum Abgabenänderungsgesetz 2011 beschlossen. 2) Bei private placement (kein Anbot an einen unbestimmten Personenkreis in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht) ist kein KESt-Abzug vorgesehen, es kommt der Einkommensteuer- zur Anwendung. Ausnahme für Tilgungsträger für Finanzierungen. Realisierte Wertsteigerungen aus Wertpapiervermögen und Derivaten Alte Rechtslage (Abschluss des Tilgungsplanes bis ) Unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei: Auf Antrag des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung. Der Tilgungsplan muss nachweislich im Zusammenhang mit einem Darlehen stehen, das dem Erwerb eines Eigenheimes, der Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung (Sonderausgabe) dient. Der Darlehensbetrag (Darlehensvaluta) darf EUR , nicht übersteigen. Neue Rechtslage (Abschluss des Tilgungsplanes ab ) 25 % KESt analog der Besteuerungsregel für das jeweilige Wertpapier Fakten aktuell Besteuerung von Kapitaleinkünften im Privatvermögen ab 2012 September 2011 Seite 5 von 6
6 Verlustverrechnung im Zuge der Veranlagung. Alte Rechtslage (bis ) Neue Rechtslage (Übergangsbestimmungen: bis Neue Rechtslage (ab ) Nur innerhalb der Spekulationseinkünfte Nur innerhalb der Spekulationseinkünfte Verluste aus der Veräußerung und aus verbrieften Derivaten können mit Gewinnen aus der Veräußerung und aus verbrieften Derivaten und zusätzlich mit laufenden Erträgen (ausgenommen Bankzinsen und Zuwendungen von Privatstiftungen) ausgeglichen werden. Anlegerinnen und Anleger, deren Einkommensteuer- unter 25 % liegt, haben die Möglichkeit sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage, sämtliche Kapitalerträge, die dem Steuersatz von 25 % unterliegen, im Rahmen der Einkommensteuererklärung zum entsprechend niedrigeren Einkommensteuer- zu besteuern (Veranlagungsoption). Ein Abzug von Werbungskosten (z. B. Depotspesen) ist dabei nicht möglich. Die vorab in Abzug gebrachte Kapitalertragsteuer ist dann im Rahmen der Steuererklärung rückerstattbar. Disclaimer: Diese Ausführungen betreffen steuerliche und produktbezogene Informationen, wenn die Depotführung im Inland erfolgt, und stellen keine individuelle Steuerberatung dar. Bezüglich der Auswirkungen auf die individuelle steuerliche Situation der Anlegerin bzw. des Anlegers wird empfohlen, sich mit einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater in Verbindung zu setzen. Die Ausführungen basieren auf der derzeit gültigen Rechtslage (Stand: August 2011), dem Budgetbegleitgesetz 2011, dem Abgabenänderungsgesetz 2011 und dem Investmentfondsgesetz Wir weisen darauf hin, dass die endgültigen Ergebnisse von Betriebsprüfungen, Stellungnahmen der Finanzverwaltung und höchstgerichtlichen Erkenntnissen infolge der Unschärfen der Rechtslage von unseren Einschätzungen abweichen können, wofür wir keine Haftung übernehmen. Jede Kapitalveranlagung ist mit einem Risiko verbunden. Wert und Rendite einer Anlage können plötzlich und in erheblichem Umfang steigen oder fallen und können nicht garantiert werden. Auch Währungsschwankungen können die Entwicklung eines Investments be einflussen. Es besteht die Möglichkeit, dass die Anlegerin bzw. der Anleger nicht die gesamte investierte Summe zurückerhält, ins besondere dann, wenn die Kapitalanlage nur für kurze Zeit besteht. Satz- und Druckfehler vorbehalten. Stand: September 2011 Erstellt von der UniCredit Bank Austria AG, Schottengasse 6 8, 1010 Wien, in Kooperation mit Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH. 30M/09.11/ST/13 Fakten aktuell Besteuerung von Kapitaleinkünften im Privatvermögen ab 2012 September 2011 Seite 6 von 6
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