Tax News. Nr. 46 vom 7. Dezember Die KPMG Tax News bieten Ihnen aktuelle Informationen, diesmal aus der Rubrik Gesetzesänderungen allgemein

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1 Tax News Nr. 46 vom 7. Dezember 2010 Die KPMG Tax News bieten Ihnen aktuelle Informationen, diesmal aus der Rubrik Gesetzesänderungen allgemein Die Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes , Teil Abgabenänderungsgesetz, enthält gegenüber dem Ministerialentwurf einige Änderungen, auf die hier eingegangen werden soll. Betreffend den Erstentwurf verweisen wir auf unsere Tax News Nr. 32 vom 3. November Gesetzesänderungen allgemein / Darstellung der Besteuerung von Kapitalvermögen, Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz , Teil Abgabenänderungsgesetz Das BBG , Teil AbgÄG, sieht unter anderem eine umfassende Ausweitung der KESt-pflichtigen und endbesteuerungsfähigen Einkünfte aus Kapitalvermögen auf realisierte Wertsteigerungen und Derivate vor. Im Folgenden sollen die Regelungen der Regierungsvorlage, die gegenüber dem Ministerialentwurf des BMF doch einige Änderungen bringt, dargestellt werden. 1. Neuregelung der Besteuerung von Kapitalvermögen Für den Inhalt verantwortlich: Alexander Cserny Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren zuständigen KPMG Berater. Herausgeber: KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die KPMG übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. KPMG übernimmt insbesondere keine Haftung für die Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die KPMG übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. KPMG übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, österreichisches Mitglied des KPMG-Netzwerks Durch die Neufassung der 27, 27a sowie der 93 ff und weiterer Bestimmungen des EStG wird die Besteuerung von Kapitalvermögen ausgeweitet und neu geordnet, wodurch sich insbesondere folgende zentrale Änderungen ergeben: Ausweitung der steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen auf realisierte Wertsteigerungen sowie Einkünfte aus Derivaten, Verlängerung der Mindestfrist für die Steuerfreiheit für schon bisher ertragsteuerfreie Einkünfte aus Er- und Ablebensversicherungen auf 15 Jahre, Neuordnung der KESt, welche in Zukunft auch auf realisierte Wertsteigerungen und Einkünfte aus Derivaten mit Endbesteuerungswirkung anfällt, Entfall des Gutschriftsystems im Rahmen der KESt und damit verbunden der Erfassung der Stückzinsen als Teil des Veräußerungsgewinnes bzw der Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Einlösung Nullkuponanleihe), Ausscheiden der typisch stillen Gesellschaft aus dem KESt-System. Die neuen Bestimmungen sind dabei teilweise bereits auf Wirtschaftsgüter und Derivate anzuwenden, die nach dem erworben werden.

2 Im Detail stellt sich die Neuregelung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wie folgt dar: Einkünfte aus Kapitalvermögen - 27 EStG neu Nach dem neuen 27 Abs 1 EStG sind Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus Derivaten, soweit diese nicht den betrieblichen Einkunftsarten bzw den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen sind. Einkünfte aus der Überlassung von Kapital: Zu diesen zählen nach 27 Abs 2 EStG die schon bisher als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfassten Früchte aus Finanzvermögen, also insbesondere Dividenden und gleichartige Bezüge, Zinsen in einem weiten Sinn, Diskontbeträge aus Wechseln und Gewinnanteile aus stillen Gesellschaften. Daneben definiert 27 Abs 5 EStG weitere Tatbestände als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, die schon bisher als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt wurden. Es werden nunmehr auch ausdrücklich die Wertpapierleihegebühr sowie Ausgleichszahlungen und Leihegebühr bei Leihegeschäften ohne Kreditinstitut und Ausgleichszahlungen bei Pensionsgeschäften, Zuwendungen aus Privatstiftungen, besondere Entgelte oder Vorteile wie Wertsicherungsbeträge ohne Freigrenze als Einkünfte aus Kapitalvermögen genannt und die Mindestfrist für die Steuerfreiheit für schon bisher ertragsteuerfreie Einkünfte aus Er- und Ablebensversicherungen auf 15 Jahre verlängert (für nach dem abgeschlossene Versicherungsverträge). Weiters enthält Abs 5 Regelungen für den Wegzug des Steuerpflichtigen, wonach nur über die Abgabenschuld abgesprochen bzw einbehaltenen KESt auf Antrag erstattet wird, die Steuer aber nicht vor Fälligkeit festgesetzt wird (Nichtfestsetzungskonzept). Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen: Diese sind nach 27 Abs 3 EStG Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern. Da Veräußerungsgewinne nunmehr unabhängig von der bisher einjährigen Behaltefrist Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen, entfällt deren Erfassung als Spekulationseinkünfte im Veranlagungsweg. Die Steuerpflicht umfasst nur Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital sind (Finanzprodukte). Da allgemein die Erteilung von KESt-Gutschriften nicht mehr möglich ist, führen erworbene Stückzinsen in der Zukunft zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten des Forderungswertpapiers beim Erwerber. Bei der Tax News / Nr. 46 vom 7. Dezember

3 Veräußerung/Einlösung reduzieren diese Stückzinsen die Einkünfte aus der Wertsteigerung des Wertpapiers bzw führen zu einem Verlust, der mit dem im selben Kalenderjahr erhaltenen Zinskupon verrechnet werden kann. Im Falle von Nullkuponanleihen stellen die Einkünfte anlässlich der Einlösung solche aus der Überlassung von Kapital dar, während die Einkünfte anlässlich der Veräußerung Einkünfte aus Wertsteigerungen sind. Einkünfte aus Derivaten: Dazu zählen nach 27 Abs 4 EStG der Differenzausgleich, die Stillhalterprämie, Einkünfte aus der Veräußerung und Einkünfte aus der sonstigen Abwicklung von Termingeschäften (zb Optionen, Futures und Swaps) sowie bei sonstigen derivativen Finanzinstrumenten. Zu den derivativen Finanzinstrumenten zählen unter anderem auch Indexzertifikate. Die Ausübung einer Option, die zum Erwerb eines Wirtschaftgutes führt, zählt nicht zu den Einkünften aus Derivativen, sondern erhöht die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes. 27 Abs 6 EStG stellt bestimmte Vorgänge den Einkünften isd Abs 3 und Abs 4 gleich (Behandlung als Veräußerung). Darunter fallen die Entnahme und das sonstige Ausscheiden aus dem Depot, der Depotübertrag, Umstände, die zum Verlust des Besteuerungsrechts der Republik Österreich führen (Nichtfestsetzung bei Wegzug in den EU-Raum oder Norwegen) sowie der Zufluss von Stückzinsen. Dabei ist im Detail zur Vermeidung der fingierten Veräußerung zu beachten: Übertrag auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei derselben depotführenden Stelle ist unbeachtlich; Übertrag auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer anderen inländischen depotführenden Stelle bedarf der Beauftragung der übertragenden Stelle zur Mitteilung der Anschaffungskosten an die übernehmende Stelle; Übertrag auf ein Depot bei einer ausländischen depotführenden Stelle bedarf der Beauftragung der übertragenden Stelle zur Mitteilung des Namens des Übertragenden, seiner Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, der übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten sowie jener Stelle, auf die die Übertragung erfolgt, an das zuständige Finanzamt; bei unentgeltlicher Übertragung auf ein Depot eines anderen Steuerpflichtigen ist der Nachweis der unentgeltlichen Übertragung gegenüber der depotführenden Stelle (zb Notariatsakt, Einantwortungsbeschluss, Schenkungsmeldung) oder die Beauftragung der depotführenden Stelle zur Mitteilung des Namens des Übertragenden, seiner Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, der übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten sowie jener Stelle, auf die die Übertragung erfolgt, an das zuständige Finanzamt notwendig. Tax News / Nr. 46 vom 7. Dezember

4 Auch die Veräußerung von Dividenden- oder Zinsscheinen ( stripped bonds ) und die Veräußerung des zugrunde liegenden Wertpapiers werden in Zukunft als Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen erfasst. Verlustausgleich: 27 Abs 8 EStG sieht die Möglichkeit eines Verlustausgleiches ausschließlich im Rahmen einer Veranlagung mit folgenden Einschränkungen vor: 1. Keine Verrechnungsmöglichkeit mit anderen positiven oder negativen Einkünften aus Kapitalvermögen ist möglich für Einkünfte aus einer echten stillen Gesellschaft, für welche ein Verlustvortrag mit Wartetastenregelung bestehen bleibt; 2. Verluste aus Einkünften aus Wertsteigerungen und Derivaten können nicht verrechnet werden mit Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten ( Sparbuchzinsen ) sowie mit Zuwendungen von Privatstiftungen. 3. Einkünfte, die dem Steuersatz von 25 % unterliegen, können nicht mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden, für die dieser Steuersatz nicht gilt (Näheres dazu siehe unten). Nach diesen Regeln nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen können nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Dies gilt auch bei Anwendung der Regelbesteuerung. Grundsätzlich gelten die gleichen, oben beschriebenen Regeln für Kapitaleinkünfte natürlicher Personen im betrieblichen Bereich (zb Einzelunternehmer). Nicht anwendbar sind diese Regeln für Kapitalgesellschaften. Wenn die Einkünfte im Rahmen der betrieblichen Einkünfte natürlicher Personen bezogen werden, muss vorrangig eine Verlustverrechnung innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen durchgeführt werden. Soweit nach dieser Verrechnung ein negativer Überhang aus Einkünften aus Wertsteigerungen und Derivaten verbleibt, darf dieser zur Hälfte mit anderen betrieblichen Einkünften verrechnet werden bzw geht in diesem Ausmaß in den Verlustvortrag ein. Sondersteuersatz: Der neu eingeführte 27a EStG sieht für (in- und ausländische) Einkünfte aus Kapitalvermögen einen besonderen Steuersatz von 25 % vor, der Abgeltungswirkung hat. Folgende Einkünfte sind von dem Steuersatz und der Endbesteuerungswirkung ausgenommen: 1. Zinsen, denen kein Bankgeschäft zugrunde liegt, 2. Private placements von Forderungswertpapieren und Anteilen an Immobilieninvestmentfonds, 3. Gewinnanteile aus einer echten stillen Gesellschaft, 4. Diskonte von Wechseln und Anweisungen, 5. Ausgleichszahlungen und Leihegebühren, wenn der Entleiher kein Kreditinstitut ist, Tax News / Nr. 46 vom 7. Dezember

5 6. Kapitaleinkünfte aus Versicherungsverträgen. Weiters wird definiert, wie die steuerpflichtigen Einkünfte zu ermitteln sind. Demnach zählen Anschaffungsnebenkosten für diesen Zweck nicht zu den Anschaffungskosten. Bei Anschaffung von Wertpapieren mit derselben Wertpapierkennummer und Hinterlegung auf demselben Depot ist für Zwecke der Einkunftsermittlung vom gewogenen Durchschnittspreis auszugehen. Andernfalls kann der Steuerpflichtige eine Auswahl treffen. Aufwendungen und Ausgaben izm sonderbesteuerten Kapitaleinkünften können nicht abgezogen werden. Die Bestimmungen sind auch auf die von natürlichen Personen im betrieblichen Bereich erzielten Einkünfte aus der Überlassung von Kapital anzuwenden. Zur Regelbesteuerung kann für sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen optiert werden, wenn diese für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Kapitalertragsteuer - 93 ff EStG neu Gemäß 93 Abs 1 EStG unterliegen jene inländischen Einkünfte aus Kapitalvermögen dem 25%igen KESt-Abzug, die auch mit 25 % sondersteuerpflichtig sind, und zwar 1. bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital, wenn sich die auszahlende Stelle im Inland befindet bzw in bestimmten Fällen, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat; 2. bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und bei Einkünften aus Derivaten, wenn eine inländische depotführende Stelle oder eine inländische auszahlende Stelle vorliegt und diese die Realisierung abwickelt. Als auszahlende Stelle für realisierte Wertsteigerungen und Derivate gilt, wer in Zusammenarbeit mit der depotführenden Stelle die Erlöse aus realisierten Wertsteigerungen und die Erlöse aus Derivaten gutschreibt ( 95 Abs 2 Z 2 EStG). Hiermit sollen auch jene Fälle miterfasst werden, bei denen die Realisierung zwar technisch über eine ausländische depotführende Stelle erfolgt, faktisch aber über eine inländische Stelle abgewickelt wird, welche auch den Transaktionserlös gutschreibt. Falls bei einem Depotübertrag keine Anschaffungskosten mitgeteilt werden, ist eine Schätzung ausgehend vom gemeinen Wert im Zeitpunkt des Depotübertrages (vermindert um 0,5 % für jeden seit der Anschaffung vergangenen Monat) vorzunehmen. Soweit der Steuerpflichtige nicht die Anschaffung vor dem nachweist, ist von einer Anschaffung zum auszugehen. Die KESt, die auf Basis dieser Schätzungen abgezogen wird, bewirkt keine Steuerabgeltung, der Steuerpflichtige hat die Anschaffungskosten im Rahmen seiner Veranlagung nachträglich nachzuweisen. Tax News / Nr. 46 vom 7. Dezember

6 Gemäß dem Konzept der Nichtfestsetzung kann die KESt auf noch nicht fällige Erträge, die anlässlich des Wegzuges einbehalten wurde, rückerstattet werden. KESt-Befreiungen: Die Ausnahmen von der Abzugspflicht ( 94 EStG) bestehen grundsätzlich weiter, wobei es zu einigen Änderungen im Detail kommt (vor allem Befreiungserklärung auch für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und Derivaten, Wegfall der Steuerbefreiung für Substanzgewinne aus Investmentfonds für beschränkt Steuerpflichtige der zweiten Art, Befreiung vom KESt-Abzug auch für einem Investmentfonds zugehende inländische Dividenden und für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und Derivaten etc). Gleiches gilt für die Regelungen zu Schuldner und Abzugsverpflichtetem der KESt ( 95 EStG). Entfall KESt-Gutschrift: KESt(-Gutschriften) auf Stückzinsen entfallen künftig, da Stückzinsen nicht mehr getrennt vom Kapitalstamm erfasst werden, sondern als Anschaffungskosten bzw Veräußerungserlös Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen bzw bei Einlösung einer Nullkuponanleihe am Ende der Laufzeit durch den Emittenten Einkünfte aus der Überlassung aus Kapital darstellen. Endbesteuerung: Die KESt entfaltet Endbesteuerungswirkung nunmehr auch hinsichtlich von Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern und Einkünften aus Derivaten sowohl für natürliche Personen als auch für Körperschaften (mit Ausnahme der unter 7 Abs 3 KStG fallenden Körperschaften, insbesondere Kapitalgesellschaften). Die Abgeltungswirkung soll somit immer dann, wenn sie die Früchte umfasst, auch die Substanzsteigerung umfassen. Veranlagungsoption: Es wird in 97 Abs 2 EStG eine Veranlagungsoption zwecks Verlustausgleiches für die dem KESt-Abzug unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen geschaffen; die Einkünfte sind auf Antrag mit dem besonderen Steuersatz nach 27a EStG zu veranlagen, einbehaltene KESt ist auf die ESt anzurechnen und gegebenenfalls zu erstatten. Abfuhr: Die KESt auf Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern und Einkünfte aus Derivaten wird bis zum 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonats abzuführen sein. Inkrafttreten Die neuen Bestimmungen treten zweistufig mit bzw in Kraft. Dabei gelten folgende Einzelheiten: Die Bestimmungen über die Steuerpflicht von Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern und Einkünften aus Derivaten sind erstmals auf Aktien und Investmentfondsanteile anzuwenden, die nach dem entgeltlich erworben werden. Für alle anderen Wirtschaftsgüter und Derivate ist ein entgeltlicher Erwerb nach dem maßgeblich. Tax News / Nr. 46 vom 7. Dezember

7 Für vor dem erworbene Forderungswertpapiere ohne laufenden Kupon (Nullkuponanleihen, Indexzertifikate) bleiben die Regelungen vor dem AbgÄG des BBG aufrecht (Grandfathering). Hinsichtlich des Spekulationstatbestandes des 30 EStG gilt, dass für Anschaffungen von Wertpapieren, die vor dem bzw erfolgen, die bisherige Rechtslage unverändert gilt. Für Anschaffungen, die nach dem erfolgen, gilt bei einer Veräußerung vor noch die bisherige Rechtslage. Für Anschaffungen, die nach dem bzw erfolgen, gilt bei einer Veräußerung nach dem das neue Kapitalbesteuerungskonzept. Sind die Anschaffungskosten zum nicht bekannt, kann vereinfachend ein vom gemeinen Wert zum abgeleiteter Wert als geschätzte Anschaffungskosten herangezogen werden. Für Beteiligungen, die derzeit unter 31 EStG fallen, gilt, dass diese unabhängig von ihrem Erwerb zu erfassen sind, wenn ihre Veräußerung zum gem 31 EStG zu erfassen wäre. Für Tilgungspläne, die nachweislich mit einem Darlehen zur Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung stehen, dessen Darlehensvaluta ,00 nicht übersteigt, und die vor dem abgeschlossen wurden, ist eine Ausnahme von der Besteuerung der Einkünfte nach 27 Abs 3 und 4 vorgesehen. 2. Besteuerung von Investmentfonds Überblick Steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalanlagefonds sind wie bisher Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge, letztere erhöhen die Anschaffungskosten eines Anteilsscheins. Soweit ausschüttungsgleiche Erträge später ausgeschüttet werden, sind sie steuerfrei, vermindern aber die Anschaffungskosten eines Anteilsscheins. Die im Fonds realisierten Wertsteigerungen und Einkünfte aus Derivaten werden nach Ablauf der Übergangsfrist von drei Jahren mit zu 60 % im Privatvermögen und zu 100 % im Betriebsvermögen über die ausschüttungsgleichen Erträge versteuert. Die Veräußerung eines Anteilsscheins ist unabhängig von einer Spekulationsfrist immer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (Gewinn oder Verlust aus realisierten Wertsteigerungen) zu erfassen. Das Inkrafttreten ist grundsätzlich mit dem vorgesehen. Die Steuerpflicht für realisierte Wertsteigerungen gilt schon für alle nach dem angeschafften Anteilsscheine. In einer Übergangsphase sind realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und Derivaten im Privatvermögen lediglich im Ausmaß von 30, 40 bzw 50 % steuerpflichtig. Die neuen Bestimmungen im Detail Neufassung des Begriffs ausschüttungsgleiche Erträge Für die Fondsbesteuerung soll weiterhin das Transparenzprinzip anwendbar bleiben. Die im EStG neu eingeführte umfassende steuerliche Erfassung realisierter Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und aus Derivaten als Tax News / Nr. 46 vom 7. Dezember

8 Einkünfte aus Kapitalvermögen schlägt voll auf die Fondsbesteuerung durch, weswegen die ausschüttungsgleichen Erträge neben sämtlichen Erträgen aus der Überlassung von Kapital (Dividenden, Zinsen) auch die realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und aus Derivaten (ehemals der Saldo aus Substanzgewinnen und -verlusten) nach Abzug der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen umfassen. Eine steuerliche Begünstigung für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und aus Derivaten im Privatvermögen besteht darin, dass diese - soweit sie nicht ausgeschüttet werden - nur zu 60 % als Teil der ausschüttungsgleichen Erträge gelten und damit steuerpflichtig sind. Die übrigen 40 % der Einkünfte werden bei späterer Ausschüttung oder Veräußerung der Anteilsscheine realisiert und sind zu diesem Zeitpunkt steuerpflichtig. Soweit der Fonds negative Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und Derivaten erzielt, können diese Verluste mit den Erträgen aus der Überlassung von Kapital ausgeglichen werden bzw, falls ein solcher Ausgleich nicht möglich ist, in die Folgejahre vorgetragen werden und vorrangig gegen erzielte Erträge aus realisierten Wertsteigerungen und Derivaten verrechnet werden. Die ausschüttungsgleichen Erträge und die Ausschüttungen wie auch die Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen anlässlich der Veräußerung des Anteilsscheines unterliegen dem KESt-Abzug. Dieser entfaltet Endbesteuerungswirkung. Ausschüttungen aus Investmentfonds sind insoweit steuerfrei, als sie aus bereits versteuerten ausschüttungsgleichen Erträgen bestehen. Steuerpflicht der Anteilsscheinveräußerung, laufende Anpassung der Anschaffungskosten Die Veräußerung eines Anteilsscheins an einem Kapitalanlagefonds wird im Rahmen der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen immer steuerpflichtig sein. Die Wertsteigerung wird als Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den laufend angepassten Anschaffungskosten ermittelt. Zur Vermeidung einer Doppel- bzw Nichtbesteuerung erhöhen vom Anleger versteuerte ausschüttungsgleiche Erträge die Anschaffungskosten eines Anteilsscheins, spätere Ausschüttungen dieser bereits versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge sind steuerfrei, vermindern aber die Anschaffungskosten. Reduktion der Meldeverpflichtungen Durch die Steuerhängigkeit der Wertsteigerung des Anteilsscheines können die den Fondsverwaltungen auferlegten Meldepflichten wesentlich reduziert werden. So ist zukünftig lediglich einmal jährlich die KESt auf die ausschüttungsgleichen Erträge zusammen mit einer Aufgliederung deren Zusammensetzung im Zuflusszeitpunkt an die ÖKB zu melden. Die täglichen Tax News / Nr. 46 vom 7. Dezember

9 bzw periodischen KESt-Meldungen an die ÖKB (laufende KESt auf Zinsen bzw KESt auf Ausschüttungen) hingegen werden ersatzlos entfallen. Schätzung der ausschüttungsgleichen Erträge, Selbstnachweis Erfolgen hinsichtlich eines Fonds keine Meldungen der KESt auf die ausschüttungsgleichen Erträge, sind die ausschüttungsgleichen Erträge ihv 90 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im vorangegangenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens jedoch ihv 10 % des am Ende des vorangegangenen Kalenderjahrs festgesetzten Rücknahmepreises, zu schätzen ( Pauschalbesteuerung ). Dem Anteilsinhaber steht wie bisher die Möglichkeit eines Selbstnachweises der ausschüttungsgleichen Erträge frei. Bei einem unterjährigen Kauf/Verkauf von Investmentfondsanteilen entfällt die Erfassung von ausschüttungsgleichen Erträgen. Die KESt-Befreiung für Zuflüsse an einen inländischen Investmentfonds wird auf Dividendenerträge, Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und Einkünfte aus Derivaten erweitert. Zeitpunkt des Inkrafttretens, Übergangsbestimmungen Das Inkrafttreten der Bestimmungen hinsichtlich der Besteuerung der Wertsteigerung auf Ebene des Anlegers ist für Anteile vorgesehen, die nach dem angeschafft werden. Die Ausweitung der Steuerpflicht von ausschüttungsgleichen Erträgen in Bezug auf die realisierten Wertsteigerungen und Derivate betrifft Fondsgeschäftsjahre, die nach dem beginnen, und wird schrittweise um 10 % erhöht: Fondsgeschäftsjahre, die nach dem beginnen: 30 % Fondsgeschäftsjahre, die im Kalenderjahr 2012 beginnen: 40 % Fondsgeschäftsjahre, die im Kalenderjahr 2013 beginnen: 50 %, danach 60 %. Tax News / Nr. 46 vom 7. Dezember

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