Public Breakfast 22. März 2011 Die Besteuerung von Kapitalvermögen bei KöR

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1 Public Breakfast 22. Die Besteuerung von Kapitalvermögen bei KöR

2 Die Besteuerung des Kapitalvermögens NEU Allgemeine Übersicht

3 Neuordnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital Dividenden Zinsen und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen NEU Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen Veräußerungsgewinne aus WG deren Früchte als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig sind NEU Einkünfte aus Derivaten Alle Arten von Zertifikaten Termingeschäften Andere derivative Finanzinstrumente Slide 3

4 Neuordnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (NEU) Erfassung der Substanzgewinne unabhängig von Behaltedauer und Beteiligungshöhe Einbeziehung in das Endbesteuerungssystem 25 % KESt-Abzug oder 25 % Sondersteuersatz Slide 4

5 Veräußerungstatbestände bei Wertsteigerungen und Derivaten Was löst die Besteuerung aus? Verkauf des Wertpapiers, Tilgung oder Abschichtung des Wertpapiers Entnahme oder das sonstige Ausscheiden aus dem Depot Verkauf von Stückzinsen Umstände, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes Österreichs führen (zb. Wegzugsbesteuerung) Liquidation der Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht Slide 5

6 Veräußerungstatbestände Depotübertragungen - Ausnahmen Übertragung auf Depot desselben Stpfl. Bei derselben Stelle Übertragung auf Depot desselben Stpfl. bei anderer inl. depotführender Stelle Übertragung auf Depot desselben Stpfl. bei ausl. Bank Übertragung im Ausland Bank teilt neuer Bank AK mit Bank meldet Stpfl, WP und AK an FA Stpfl. macht Meldung ans FA unentgeltliche Übertragung von inl. Stelle oder Stpfl. Weist Bank nach (Notariatsakt, Schenkungsmeldung, Einantwortung) Bank meldet Stpfl, WP und AK an FA Slide 6

7 Übergangsregelungen / Bestandsschutz Die neuen Regelungen zur Vermögenszuwachsbesteuerung sind ab erstmals anzuwenden auf: Kauf Aktien, Fondsanteile ALT Aktien, Fondsant. NEU Besteuerung von Substanzgewinnen Übergang ins neue System Kauf Anleihen, Derivate ALT Besteuerung von Substanzgewinnen Übergang ins neue System Slide 7

8 Verrechnung von Verlusten aus Veräußerungen von Wertpapieren in der Vermögensverwaltung Verlustausgleich nur im Rahmen der Veranlagung möglich Kein Verlustausgleich mit anderen Einkünften möglich Kein Verlustvortrag in Folgejahre möglich Bruttoprinzip Keine Verrechnung KESt-pflichtiger Einkünfte mit nicht KEStpflichtigen Einkünften (z.b. stille Beteiligung, Private Placement, Private Darlehen) Slide 8

9 Verrechnung von Verlusten Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital Dividenden* Anleihezinsen Ausschüttungen von Investmentfonds* Zinsen auf Geldeinlagen Gewinnanteile stille Gesellschaften Zuwendungen von Privatstiftungen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen Veräußerungsgewinne/verluste aus WG deren Früchte als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig sind Einkünfte aus Derivaten Alle Arten von Zertifikaten Termingeschäften Andere derivative Finanzinstrumente * soweit nicht steuerfrei Slide 9

10 Die Besteuerung des Kapitalvermögens Im öffentlichen Bereich

11 Die Besteuerung im öffentlichen Bereich Übersicht Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) BgA (Betrieb gewerblicher Art) Vermögensverwaltung unbeschränkt steuerpflichtig Gemeinnützige oder mildtätige BgA beschränkt steuerpflichtig Slide 11

12 Die Besteuerung des Kapitalvermögens Betriebe gewerblicher Art Beteiligung an Personengesellschaft und unechte Stille Gesellschaft Bestimmte Darlehen können BgA begründen ( 2 Abs. 1 Z 4 KStG) Unbeschränkte Steuerpflicht Anrechnung KESt auf KöST Befreiungserklärung Verlustbetriebe: keine MiKöSt, KöSt-Guthaben gewillkürtes Betriebsvermögen Gemeinütziger BgA: Befreiung => Rückerstattung nach 240 BAO Slide 12

13 Die Besteuerung des Kapitalvermögens Beschränkte Steuerpflicht bei KöR Einkünfte aus Kapitalvermögen außerhalb eines BgA: Der Besteuerung unterliegen sämtliche Einkünfte bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird ( 21 Abs 2 KStG). Alle inländischen KEStpflichtigen Erträge sowie vergleichbare ausländische Kapitalerträge sind steuerpflichtig. NEU mit BBG 2011: Bestimmte Substanzgewinne werden durch KESt-Abzug erhoben und unterliegen folglich der beschränkten Steuerpflicht. Slide 13

14 Die Besteuerung des Kapitalvermögens Beschränkte Steuerpflicht bei KöR Bankeinlagen: Sparbücher, Termineinlagen (Festgelder), Girokonten, etc. Forderungswertpapiere ( public placement ): Anleihen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Schatzscheine, etc. (Ausnahmen) Darlehen: grundsätzlich keine Stpfl. => Ausnahme public placement bzw. verbrieft oder Begründung eines BgA Aktien- oder GmbH-Dividende: steuerfrei NEU mit BBG 2011: Steuerbefreiung auch für Substanzgewinne und Einkünfte aus Derivaten von bestimmten Einrichtungen gemäß 21 Abs 2 Z 3 KStG. Steuerpflicht für Substanzgewinne in Investmentfonds ab 30. September Slide 14

15 Die Besteuerung des Kapitalvermögens Beschränkte Steuerpflicht bei KöR Befreiungskatalog für Kapitaleinkünfte (Auszug) Befreiungskatalog in 21 Abs 2 KStG grundsätzlich unverändert erhalten. Kein KESt-Abzug andernfalls Erstattung gem. 240 Abs 3 BAO. Beteiligungserträge gem. 10 KStG, Einkünfte aus der Überlassung von Kapital an Kreditinstitute, Einkünfte aus Substanzgewinnen und Einkünfte aus Derivaten, die innerhalb einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft einer Pension- oder Mitarbeitervorsorgekasse, einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer KöR einem von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes nachweislich zuzurechnen sind. Slide 15

16 Zusammenfassung Vermögensverwaltung Zinsen Dividenden Substanzgewinne Spareinlagen Anleihen Aktien (inl. Depot) inländisch Steuerpflichtig - - ausländisch - - inländisch - Steuerpflicht für Käufe nach dem 30. Steuerpflichtig September ausländisch - inländisch - Steuerfrei Steuerpflicht für Käufe ab dem 1. Jänner 2011, wenn Verkauf nach dem 1. Oktober ausländisch - Steuerfrei* 2011 erfolgt. GmbH Anteil/ Aktien außerhalb Depot Investmentfonds Steuerpflichtig Steuerfrei* - Steuerfrei Steuerfrei Steuerpflichtig (laufende Auszahlung 100%, bei thesaur. 60/40 Regel) Stille Gesellschaft - Steuerpflichtig Steuerpflichtig * eventuell Quellensteuer/DBA Slide 16

17 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Christian Weber, Wien (01) DW 3231

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