Einkünfte aus Kapitalvermögen I

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1 Geschäftsführer GmbH Fremdgeschäftsführer: Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei Weisungsgebundenheit Dienstgeberbeitrag b i und Kommunalsteuer Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wenn freier Dienstnehmer oder im Werkvertrag tätig Kein Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer Gesellschafter Geschäftsführer: Wenn bis zu 25 % beteiligt UND in einem Dienstvertrag tätig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG) Wenn zu mehr als 25 % beteiligt t Einkünfte aus selbständiger Ab Arbeit ( 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG) Als freier Dienstnehmer oder im Werkvertrag: unabhängig von der Beteiligungshöhe Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit Unterliegt nicht dem Dienstgeberbeitrag und der Kommunalsteuerpflicht Einkünfte aus Kapitalvermögen I Gemäß 27 EStG sind dies insb: Einkünfte aus der Nutzung von Kapital (insb Dividenden und Zinsen; 27 Abs 2 und 5 EStG) Einkünfte aus der Veräußerung von Kapitalvermögen (realisierte Wertsteigerungen; 27 Abs 3 und 6 EStG) sind die laufenden Erträgnisse aus einer Kapitalveranlagung steuerpflichtig, dann ist auch der Gewinn im Fall einer Veräußerung steuerpflichtig Einkünfte aus Derivaten ( 27 Abs 4 EStG) zu den Einkünften aus Derivaten gehören die Einkünfte aus verschiedenen Termingeschäften 1

2 Einkünfte aus Kapitalvermögen II Steuersatz: 25 % ( 27a Abs 1 EStG), Bruttobesteuerung Dividenden Gewinnanteile aus Aktien, GmbH Anteilen, Genossenschaftsanteilen, Partizipationskapital Zinsen Bankeinlagen Forderungswertpapiere Gewinne aus der Veräußerung Aktien ki Derivaten Normalsteuersatz: 33 EStG, ( 27a Abs 2 EStG) Zinsen aus privaten Darlehen Gewinnanteile des (echten) stillen Gesellschafters Einkünfte aus Kapitalvermögen III Endbesteuerung = Steuer mit dem besonderen Steuersatz abgegolten ( 97 Abs 1 EStG), wenn inländische depotführende oder auszahlende Stelle gilt für natürliche Personen und für nicht ihtunter 7 Abs 3 KStG fll fallende Körperschaften Endbesteuert sind ua Gewinnanteile an Kapitalgesellschaften Zinsen aus Bankeinlagen Zinsen aus Forderungswertpapiere Veräußerungen von Kapitalvermögen Einkünfte aus Derivaten Einkünfte aus verschiedenen Termingeschäften zb Optionen Abgeltung gilt nicht für folgende Einkünfte, soweit diese zu den Haupteinkunftsarten gehören: Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen Einkünften aus Derivaten 2

3 Einkünfte aus Kapitalvermögen IV Endbesteuerung Kapitaleinkünfte isd 27 EStG, die nicht der KESt unterliegen, sind im Wege der Veranlagung zu erfassen auf Antrag Regelbesteuerung ( 97 Abs 1 ivm 27a Abs 5 EStG), wenn ESt nach Regelbesteuerung < KESt Beachte: Verlustausgleichsbestimmungen gem 27 Abs 8 EStG gelten weiterhin Einkünfte aus Kapitalvermögen V Verlustbeschränkungen ( 27 Abs 8 EStG): Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen sind nur mit gleichartig besteuerten Kapitalvermögen ausgleichsfähig und nur im selben Jahr! Eine Verrechnung der Verluste mit Zinserträgen aus Bankeinlagen ist ausgeschlossen. Verlustanteile eines stillen Gesellschafters können nur mit späteren Gewinnen aus der(selben) stillen Gesellschaft verrechnet werden. Verluste, die nicht dem besonderen Steuersatz ihv 25% unterliegen, können nicht mit Einkünften, die dem besonderen Steuersatz unterliegen, ausgeglichen werden. Nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen können nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Ein Verlustvortrag ist nicht möglich Grundsätzlich übernimmt die depotführende Stelle den Verlustausleich ( 93 Abs 6 EStG) Allerdings Verlustausgleichsoption gem 97 Abs 2 EStG, wenn zb mehrere Depots bei anderen inländischen Kreditinstituten gehalten werden Verlustverrechnung erfolgt im Wege der Veranlagung nach Maßgabe der Beschränkungen gem 27 Abs 8 EStG Saldo der einbezogenen Kapitalerträge unterliegt 25%iger Besteuerung 3

4 Einkünfte aus Kapitalvermögen Optimierungsüberlegungen: Regelbesteuerungsoption ( 27 Abs 5 EStG) Im Wege der Veranlagung Für sämtliches Kapitalvermögen, unabhängig davon, ob im betrieblichen oder außerbetrieblichen Bereich Positiver Saldo aus (grds. dem Sondersteuersatz unterliegende) Kapitaleinkünften kann mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden Ein Steuerpflichtiger bezieht im Jahr 2014 Zinsen aus Sparguthaben ihv EUR und Dividenden ihv EUR Zusätzlich erleidet er einen Verlust ihv EUR 700 durch die Veräußerung von Aktien. Daneben bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus L+F ihv EUR und einen Verlust aus V+V ihv EUR Der Verlust aus der Aktienveräußerung (700) ist zuerst mit den Dividenden (2.000) ausgleichsfähig. Danach verbeiben positive Einkünfte aus Kapitalvermögen ihv Der Verlust aus V+V ist mit den Einkünften aus L+F ausgleichsfähig. Der nach diesem Ausgleich verbleibende Verlust ihv kann mit den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, wenn für diese die Regelbesteuerungsoption ausgeübt wird. Echter stiller Gesellschafter Gewinn und Verlustbeteiligung Nicht am Vermögen (= unechter stiller Gesellschafter) 27 Abs 2 Z 4 EStG Keine Endbesteuerung Normalsteuersatz ( 27 Abs 2 Z 3 EStG), im Rahmen der Veranlagung Verlustbeschränkung gem 27 Abs 8 Z 2 EStG Verlustanteile aus stillen Beteiligungen können nur mit Gewinnen aus derselben Beteiligung ausgeglichen werden. Ein Steuerpflichtiger erhält 2014 eine Verlustzuweisung aus einer stillen Beteiligung ihv EUR 500 und eine Gewinnzuweisung aus einer anderen stillen Beteiligung ihv EUR 200. Im selben Jahr erhält er Dividenden id d ihv EUR 300 sowie Zinserträge (Sparguthaben) ihv EUR Aus dem Verkauf eines GmbH Anteils erleidet er einen Verlust ihv EUR 100. Der Verlust aus der stillen Beteiligung ihv EUR 500 ist weder mit dem Ertrag aus der anderen stillen Beteiligung noch mit anderen Kapitaleinkünften verrechenbar. Er wird auf eine Wartetaste gelegt und kann in Folgejahren mit Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechnet werden. Der Substanzverlust aus dem Verkauf des GmbH Anteils kann mit den Dividenden ausgeglichen werden. Der verbleibende Dividendenbetrag ihv EUR 200 sowie die Zinserträge ihv EUR sind mit dem 25%igen Steuersatz zu versteuern. Der Ertrag aus der zweiten stillen Beteiligung ihv EUR 200 ist mit dem normalen progressiven Tarif in der Veranlagung zu versteuern. 4

5 Grundstücksbesteuerung neu ( 30 EStG) Veräußerung von Grundstücken, die nicht zum Betriebsvermögen gehören (Grund und Boden, Gebäude, grundstücksgleiche Rechte) Einkünfte ( 30 Abs 3) = Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten Inflationsabschlag: ab dem 11. Jahr: 2 % pro Jahr; höchstens 50 % Übergangsregelung für Altgrundstücke (siehe unten) Verlust ist vorrangig mit Gewinn aus Grundstücksveräußerung desselben Jahres ausgleichsfähig; hat Stpfl im selben Jahr Einkünfte aus VuV, kann verbleibender Verlust zur Hälfte verrechnet werden ( 30 Abs 7) Besonderer Steuersatz: 25% ( 30a), auf Antrag Regelbesteuerung Selbstberechnung und Abfuhr der ImmoESt durch Parteienvertreter Grundstücksbesteuerung neu ( 30 EStG) Befreiungen (Abs 2) Hauptwohnsitzbefreiung wenn Eigenheim/Eigentumswohnung ab Anschaffung bis Veräußerung min. 2 Jahre als Hauptwohnsitz oder innerhalb der letzten 10 Jahre min. 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und in beiden Fällen der Hauptwohnsitz dort aufgegeben wird Selbsthergestellte Gebäude, sofern in den letzten 10 Jahren nicht der Erzielung von Einkünften gedient Veräußerung infolge (drohender) Enteignung 5

6 Inkrafttreten und Übergangsregelung Grundstücke, die ab entgeltlich erworben wurden ( 30 Abs 3 EStG) Neugrundstücke Neuregelung kommt uneingeschränkt zur Anwendung Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten abzüglich Kosten für Mitteilung oder Selbstberechnung durch Parteienvertreter und (ggf) Inflationsabschlag (2% jährlich ab dem 11. Jahr der Anschaffung, höchstens jedoch 50%) Grundstücke, die vor dem entgeltlich erworben wurden ( 30 Abs 4 EStG) Altgrundstücke fiktive Anschaffungskosten ihv 86% des Veräußerungserlöses (Z 2) pauschalierter Veräußerungsgewinn ihv 14% Steuersatz 3,5% Bemessungsgrundlage: Veräußerungserlös Umwidmungen: höherer Veräußerungsgewinn wird unterstellt (Z1) Beispiel Grundstücksbesteuerung Ein Steuerpflichtiger veräußert sein im Mai 2002 angeschafftes Grundstück (AK EUR ) im Oktober 2014 um EUR Für die Kosten der Slbtb Selbstberechnung durch hden Parteienvertreter t t fielen EUR an. Es liegt ein Neugrundstück vor (Anschaffung nach dem ) 30 Abs 3 EStG Veräußerungserlös 10/2014 = Anschaffungskosten 5/2002 = Kosten Selbstberechnung = = vorläufige Einkünfte = AbzInflationsabschlag b (6%) = = endgültige Einkünfte =

7 Betriebliche Grundstücksveräußerung 4 Abs 3a EStG Grundsatz: Veräußerungsgewinn unterliegt ebenfalls 25% besonderem Steuersatz Inflationsabschlag: nur für Grund und Boden, nicht Gebäude (!) Pauschale Gewinnermittlung Nur Grund und Boden kann im Falle der Gewinnermittlung gem 4 Abs 1 oder 4 Abs 3 EStG Altvermögen darstellen, wenn Grund und Boden vor dem angeschafft worden ist Niemals für Gebäude Verluste sind vorrangig ggmit anderen Gewinnen aus Grundstücksveräußerungen desselben Betriebes im Wirtschaftsjahr zu verrechnen. Ein verbleibender Überhang ist zu halbieren und kann mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Verluste und Liebhaberei Einkunftsquellen, die auf Dauer keine Gewinne erwarten lassen, werden steuerlich nicht anerkannt. Beispiele: Hobbies, Freizeitbeschäftigungen, private Vermögensvorsorge mit hoher Fremdfinanzierung i Verluste sind nicht abzugsfähig!!! 7

8 Liebhabereiverordnung Liebhabereivermutung ( geborene Liebhaberei; 1 Abs 2 LVO) Tätigkeiten, die in erster Linie der Sport und Freizeitausübung oder der langfristigen Vermögensanlage dienen Einkünftevermutung ( gekorene Liebhaberei; 1 Abs 1 LVO) Typische gewerbliche Tätigkeiten Anlaufverluste in ersten 3 Jahren jedenfalls anerkannt Unwiderlegbare Einkunftsquelleneigenschaft ( 1 Abs 3 LVO) Verluste werden aus Gründen der Gesamtrentabilität in Kauf genommen Betriebe gewerblicher Art von KöR und gemeinnützige ige Einrichtungen inrichtungensind niemals Liebhaberei ( 5 LVO) 8

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