Zürcher Steuerbuch Nr. 24/020

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1 Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die gemeinsame Besteuerung für die Heiratsperiode bei den Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer ab dem 1. Januar 2014 (vom 24. Januar 2014) A. Allgemeines und gesetzliche Grundlagen Am 1. Januar 2014 ist das Bundesgesetz vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen (im Folgenden: Bundesgesetz vom 22. März 2013) in Kraft getreten. Mit dem Bundesgesetz vom 22. März 2013 wird im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR ) und im gleichdatierten Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR ) bei den natürlichen Personen die einjährige Gegenwartsbemessung als einziges Bemessungssystem festgelegt. Weiter wird im Bundesgesetz vom 22. März 2013 sowohl für das DBG als auch das StHG ausdrücklich vorgesehen, dass Ehegatten ab Beginn der Steuerperiode, in der sie heiraten, gemeinsam veranlagt werden (Art. 42 Abs. 1 DBG und Art. 18 Abs. 1 StHG in der Fassung vom 22. März 2013). In 52 Abs. 2 Satz 1 des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG, LS 631.1) ist hingegen vorgesehen, dass Ehegatten erst ab Beginn der auf die Heirat folgenden Steuerperiode gemeinsam veranlagt werden. Diese kantonale Regelung wurde bisher grundsätzlich auch für die direkte Bundessteuer angewendet, sofern die Ehegatten bzw. die eingetragenen Partnerinnen oder Partner nicht bereits für die Steuerperiode der Heirat bzw. des Eingehens der eingetragenen Partnerschaft eine gemeinsame Veranlagung verlangten. Die ab 1. Januar 2014 gültige bundesrechtliche Norm von Art. 18 Abs. 1 StHG geht der abweichenden Bestimmung von 52 Abs. 2 Satz 1 StG vor (Art. 72 Abs. 2 StHG). Dies hat zur Folge, dass Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner ab 1. Januar 2014 auch im Kanton Zürich, aufgrund direkter Anwendung von Art. 18 Abs. 1 StHG und Art. 42 Abs. 1 DBG, sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer schon ab Beginn der Steuerperiode, in der sie heiraten bzw. eine eingetragene Partnerschaft eingehen, gemeinsam veranlagt werden

2 Zürcher Steuerbuch B. Vorgehen in der Heiratsperiode 3 Nachstehend wird für verschiedene Tatbestände das Vorgehen in der Heiratsperiode für die Zeit ab 1. Januar 2014 dargelegt. I. Ehegatten mit Wohnsitz in der gleichen zürcherischen Gemeinde 4 Wohnen die Ehegatten zu Beginn der Steuerperiode, in der sie heiraten (Heiratsperiode), in der gleichen zürcherischen Gemeinde X, so haben die Ehegatten im auf die Heirat folgenden Kalenderjahr in der Gemeinde X für die Heiratsperiode eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen. 5 Allfällige Vorauszahlungen der Ehefrau für die Heiratsperiode werden, nach einer allfälligen Verrechnung mit bestehenden Steuerausständen der Ehefrau, grundsätzlich auf das Konto des Ehemannes übertragen; dieses wird zum gemeinsamen Konto. 6 Der Verrechnungssteuer-Rückerstattungsanspruch der Ehefrau auf Fälligkeiten im der Heirat vorangehenden Kalenderjahr kann mit den Staats- und Gemeindesteuern der Ehefrau für die der Heirat vorangehende Steuerperiode verrechnet werden. II. Ehegatten mit Wohnsitz in unterschiedlichen zürcherischen Gemeinden 7 Wohnen die Ehegatten zu Beginn der Steuerperiode, in der sie heiraten (Heiratsperiode), in unterschiedlichen zürcherischen Gemeinden, die Ehefrau in der Gemeinde Y und der Ehemann in der Gemeinde X, so haben sie im auf die Heirat folgenden Kalenderjahr in der Gemeinde X als Einschätzungsgemeinde für die Heiratsperiode eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen. 8 Da die Ehefrau in der Gemeinde Y, in welcher sie zu Beginn der Heiratsperiode wohnte, während der gesamten Heiratsperiode steuerpflichtig bleibt (vgl. 108 Abs. 1 und 190 StG), ist im Anschluss an die gemeinsame Veranlagung von Amtes wegen durch das kantonale Steueramt eine Gemeindesteuerausscheidung vorzunehmen. 9 Vorauszahlungen der Ehefrau für die Heiratsperiode in der Gemeinde Y werden, nach einer allfälligen Verrechnung mit bestehenden Steuerausständen, von der Gemeinde Y an die Ehefrau zurückerstattet oder auf das Konto des Ehemannes übertragen. 2

3 Der Verrechnungssteuer-Rückerstattungsanspruch der Ehefrau auf Fälligkeiten im der Heirat vorangehenden Kalenderjahr kann mit den Staats- und Gemeindesteuern der Ehefrau für die der Heirat vorangehende Steuerperiode verrechnet werden. 10 III. Zuzug des einen Ehegatten aus einem anderen Kanton in die zürcherische Wohngemeinde des anderen Ehegatten Zieht ein Ehegatte in der Steuerperiode, in der die Heirat stattfindet (Heiratsperiode), aus einem anderen Kanton in die zürcherische Gemeinde X, in der der andere Ehegatte wohnt, so ist der zuziehende Ehegatte für die ganze Heiratsperiode im Kanton Zürich steuerpflichtig (Art. 4b Abs. 1 StHG in der Fassung vom 22. März 2013 [übereinstimmend mit Art. 68 Abs. 1 StHG in der bisherigen Fassung]). Dementsprechend haben die Ehegatten im auf die Heirat folgenden Kalenderjahr in der zürcherischen Gemeinde X eine gemeinsame Steuererklärung für die Heiratsperiode einzureichen. 11 IV. Zuzug des einen Ehegatten aus dem Ausland in die zürcherische Wohngemeinde des anderen Ehegatten Zieht der eine Ehegatte in der Steuerperiode, in der die Heirat stattfindet (Heiratsperiode), aus dem Ausland in die zürcherische Gemeinde X, in der der andere Ehegatte wohnt, so haben die Ehegatten im auf die Heirat folgenden Kalenderjahr in der zürcherischen Gemeinde X eine gemeinsame Steuererklärung für die Heiratsperiode einzureichen. Allerdings ist der aus dem Ausland zuziehende Ehegatte hier erst ab Zuzug steuerpflichtig und es gelten für das satzbestimmende Einkommen und Vermögen die Bestimmungen von 49 Abs. 3 StG bzw. Art. 40 Abs. 3 DBG und 51 Abs. 3 StG. 12 V. Heirat eines quellensteuerpflichtigen Ehegatten mit einem der ordentlichen Besteuerung unterliegenden Ehegatten Der eine Ehegatte unterliegt als ausländischer Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz der Quellensteuerpflicht und heiratet einen Schweizer oder Inhaber einer Niederlassungsbewilligung. Der Ehemann wohnt zu Beginn der Steuerperiode, in der die Ehegatten heiraten (Heiratsperiode), in der zürcherischen Gemeinde X. Die Ehegatten haben im auf die Heirat folgenden Kalenderjahr in der zürcherischen Gemeinde X eine gemeinsame Steuererklärung für die Heiratsperiode einzureichen. Der bisher ordentlich besteuerte Ehe- 13 3

4 Zürcher Steuerbuch gatte unterliegt bereits ab Beginn der Heiratsperiode dem Verheiratetentarif. Der bis anhin quellensteuerpflichtige Ehegatte unterliegt bis Ende des Heiratsmonats als Alleinstehender der Quellensteuer und ab Beginn des folgenden Monats der gemeinsamen ordentlichen Veranlagung zusammen mit dem anderen Ehegatten. Der bisher der Quellensteuerpflicht unterliegende Ehegatte ist mit Bezug auf die gemeinsame Veranlagung für die Heiratsperiode grundsätzlich gleich zu behandeln wie ein in der Heiratsperiode aus dem Ausland zuziehender Ehegatte (siehe oben, IV und Art. 5 der Verordnung des EFD vom 19. Oktober 1993 über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer [Quellensteuerverordnung, QStV; SR ]). VI. Heirat von zwei quellensteuerpflichtigen Ehegatten 14 Wenn beide Ehegatten in der Steuerperiode, in welcher sie heiraten (Heiratsperiode), der Quellensteuerpflicht unterliegen, so kommt auf beide Ehegatten bis Ende des Heiratsmonats je der Quellensteuertarif für Alleinstehende und ab Beginn des folgenden Monats je der Quellensteuertarif für Verheiratete (Doppelverdienertarif C) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 2 QStV). Erfüllt einer der beiden Ehegatten die Voraussetzungen für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung, so werden beide Ehegatten ab Beginn der Heiratsperiode gemeinsam nachträglich ordentlich zum Verheiratetentarif besteuert (Art. 18 Abs. 1 StHG). Letzteres gilt sinngemäss auch bei der ergänzenden ordentlichen Veranlagung zur Quellensteuer. VII. Kapitalleistungen aus Vorsorge 15 Soweit die Ehegatten für die Steuerperiode, in der sie heiraten (Heiratsperiode), gemeinsam veranlagt werden, kommt auch für die gesondert vom übrigen Einkommen zu besteuernden Kapitalleistungen aus Vorsorge ( 37 StG, Art. 38 DBG) der Verheiratetentarif zur Anwendung. VIII. Eingetragene Partnerschaften 16 Bei eingetragenen Partnerschaften gelten die vorstehenden, auf den Ehemann respektive auf die Ehefrau zutreffenden Ausführungen jeweils für die eingetragene Partnerin oder für den eingetragenen Partner, deren oder dessen Name in der alphabetischen Sortierung an erster Stelle respektive an zweiter Stelle kommt (alphanumerisch aufsteigende Sortierung; Sortierreihenfolge: Nachname, Vorname). 4

5 C. Inkrafttreten und Gültigkeit Das vorliegende Merkblatt gilt ab 1. Januar 2014 und bis zum Nachvollzug des Bundesgesetzes vom 22. März 2013 im Zürcher Steuergesetz. 17 Zürich, den 24. Januar 2014 Kantonales Steueramt Zürich Die Chefin: Marina Züger 5

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