Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen

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1 Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen vom 16. September 1992 (Stand am 17. April 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 199 und 220 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember über die direkte Bundessteuer (DBG), verordnet: 1. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 1 Diese Verordnung gilt für diejenigen Kantone, welche die Einkommenssteuer aufgrund von Artikel 41 DBG jährlich veranlagen. Sie regelt ferner die Probleme, die sich im Verhältnis zwischen Kantonen mit unterschiedlicher zeitlicher Bemessung stellen. 2. Abschnitt: Fakultative einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung Art. 2 Bemessung des Einkommens 1 Massgeblich für die Bemessung des steuerbaren Einkommens sind die in der Steuerperiode (Kalenderjahr) tatsächlich erzielten Einkünfte, auch wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode bestanden hat (Art. 209 DBG). 2 Die Abzüge nach Artikel 212 Absätze 1 und 2 sowie die Sozialabzüge nach Artikel 213 DBG werden entsprechend der Dauer der Steuerpflicht gewährt. 3 Für die Satzbestimmung werden bei unterjähriger Steuerpflicht die regelmässig fliessenden Einkünfte auf zwölf Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt nach der Dauer der Steuerpflicht. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden auch für die Satzbestimmung in ihrem tatsächlichen Umfang herangezogen und mit dem auf zwölf Monate umgerechneten Einkommen zusammengezählt. Die Artikel 37 und 38 DBG bleiben vorbehalten. AS SR

2 Steuern Art. 3 Bemessung des Einkommens bei selbständiger Erwerbstätigkeit 1 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bemisst sich nach dem Ergebnis des oder der in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahre(s). Das gilt auch bei Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder bei neuer Festlegung des Zeitpunktes für den Geschäftsabschluss, wenn das daraus resultierende Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate umfasst (Art. 210 DBG). 2 Das Ergebnis des Geschäftsabschlusses wird in seinem tatsächlichen Umfang für die Bemessung des für die Steuerperiode massgeblichen Einkommens herangezogen. 3 Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Ergebnis des Geschäftsabschlusses ohne Umrechnung heranzuziehen. Bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt aufgrund der Dauer der Steuerpflicht. übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steuerpflicht, können die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung nur aufgrund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate umgerechnet werden. 4 Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres, das zwölf oder mehr Monate umfasst, werden für die Satzbestimmung auch bei unterjähriger Steuerpflicht nicht umgerechnet. 5 Die ausserordentlichen Faktoren (namentlich Kapitalgewinne und buchmässig realisierte Wertvermehrungen) werden für die Satzbestimmung nie umgerechnet. Art. 4 Geschäftsabschluss; Pflicht zur Einreichung 1 In jeder Steuerperiode (Kalenderjahr) ist ein Geschäftsabschluss zu erstellen (Art. 210 DBG). 2 Ein Geschäftsabschluss ist ferner einzureichen, wenn die Steuerpflicht kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit erlischt, in jedem Fall aber bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Wird bei Fortführung der bisherigen Steuerpflicht aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit Geschäftsvermögen in Privatvermögen, ausländische Betriebe oder Betriebsstätten übergeführt, genügt die Einreichung eines Zwischenabschlusses (Art. 18 Abs. 2 DBG). 3 Beim gänzlichen oder teilweisen Wegfall der Steuerpflicht oder der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit sind alle davon betroffenen, bisher unversteuert gebliebenen stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des betreffenden Geschäftsjahres zu versteuern. Art. 5 Veranlagung bei Begründung und Auflösung der Ehe 1 Bei Heirat werden für die entsprechende Steuerperiode beide Ehegatten gemeinsam veranlagt. 2 Bei Scheidung, rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird für die ganze Steuerperiode jeder Ehegatte separat veranlagt. 2

3 Zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen 3 Stirbt im Verlauf einer Steuerperiode ein Ehegatte, so erfolgt bis zu dessen Todestag eine gemeinsame Veranlagung beider Ehegatten. Der überlebende Ehegatte wird für den Rest der Steuerperiode separat zu dem für ihn anwendbaren Tarif veranlagt. Art. 6 Veranlagung bei Eintritt der Mündigkeit 1 Steuerpflichtige werden erstmals für die Steuerperiode, in der sie mündig werden, separat veranlagt. 2 Unmündige werden separat veranlagt, soweit sie Erwerbseinkünfte gemäss Artikel 9 Absatz 2 DBG erzielen oder nicht unter elterlicher Gewalt stehen. 3. Abschnitt: Wechsel eines Kantons zur einjährigen Veranlagung; Übergangsbestimmungen Art. 7 2 Grundsatz Der Wechsel von der zweijährigen Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung erfolgt auf den Beginn eines ungeraden Jahres (Jahr n). Art. 8 Wechsel mit dem Inkrafttreten des DBG 1 Die in den beiden letzten Jahren erzielten Kapitalgewinne und Wertvermehrungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben d und f des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBst) werden separat zu dem Steuersatz veranlagt, der sich gemäss Artikel 214 DBG für diese Einkünfte allein ergibt. Sozialabzüge werden nicht gewährt. 2 Unter Ausklammerung der Kapitalgewinne und Wertvermehrungen gemäss Absatz 1 wird die Einkommenssteuer für die erste einjährige Steuerperiode nach dem Wechsel zuerst nach den Bestimmungen des BdBst (insbesondere unter Berücksichtigung der zweijährigen Vergangenheitsbemessung) und danach gemäss dem Recht des DBG und entsprechend der einjährigen Gegenwartsbemessung veranlagt; geschuldet ist jedoch allein der daraus resultierende höhere der beiden Steuerbeträge (Art. 218 DBG in der Fassung vom 14. Dez ). 5 3 Beide Veranlagungen nach Absatz 2 werden gemäss Artikel 131 DBG gemeinsam oder auch einzeln eröffnet und sind einsprache- und beschwerdefähig. Auf die Eröffnung beider Veranlagungen kann verzichtet werden, wenn eindeutig feststeht, welche der beiden Veranlagungen zum höheren Ergebnis führt und der Steuerpflichtige nicht verlangt, dass ihm beide Veranlagungen eröffnet werden. 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez (AS ). 3 [BS 6 350; AS Art. 1, Art. 1, , , , , , , , , , AS Art. 201] 4 AS Fassung des Satzteils gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez (AS ). 3

4 Steuern Art. 9 6 Wechsel nach dem Inkrafttreten des DBG 1 Die ausserordentlichen Einkünfte der Jahre n-1 und n-2 im Sinne von Artikel 218 Absatz 3 DBG werden in dem Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, zusammengerechnet. Die Steuer ist für das Steuerjahr geschuldet; anwendbar sind die Tarife von Artikel 36 DBG zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt. Artikel 37 DBG ist anwendbar. Sozialabzüge werden nicht gewährt. 2 Artikel 38 DBG ist auf Kapitalleistungen aus Vorsorge, die dem Steuerpflichtigen im Laufe der Jahre n-1 und n-2 zufliessen, anwendbar. Vorbehalten bleibt auch eine Sonderveranlagung nach Artikel 47 DBG. 3 Für die Jahre n-1 und n-2 ist eine Steuererklärung nach Artikel 124 DBG einzureichen. Hat der Kanton die Lösung nach Artikel 218 Absatz 4 Buchstabe a DBG gewählt, gilt die Steuererklärung bezüglich der darin deklarierten ausserordentlichen Aufwendungen als Revisionsbegehren für bereits rechtskräftige Veranlagungen. 4. Abschnitt: Abgrenzungen der kantonalen Zuständigkeit Art Örtliche Zuständigkeit bei Wohnsitzwechsel a. Grundsatz Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz von einem Kanton (Wegzugskanton) in einen anderen (Zuzugskanton), so ist derjenige Kanton für die ganze Periode zuständig, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode oder seiner Steuerpflicht seinen Wohnsitz hat (Art. 216 Abs. 1 DBG). Art b. Ausnahmen Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton, so beginnt die Zuständigkeit des Zuzugskantons: a. 9 am 1. Januar des dem Zuzug folgenden Kalenderjahres, wenn nur der Wegzugskanton das System der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung anwendet; b. am 1. Januar des dem Zuzug folgenden ungeraden Kalenderjahres, wenn der Wegzugskanton die zweijährige Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung anwendet. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez (AS ). 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez (AS ). 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez (AS ). 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 4

5 Zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen Art. 11a 10 c. Wohnsitzwechsel und Heirat Verlegt im Laufe des Jahres eine natürliche Person ihren Wohnsitz in einen Kanton mit einem andern Bemessungssystem und heiratet sie vor oder nach dem Umzug, ist ab Beginn des Zuzugsjahres derjenige Kanton für die Veranlagung zuständig, wo sich der Wohnsitz des Ehepaares am Jahresende befindet. Es gilt das System der zeitlichen Bemessung nach dem Recht des für die Veranlagung zuständigen Kantons. Art Auswirkungen des Wohnsitzwechsels a. Übergang von der Vergangenheitsbemessung zur Gegenwartsbemessung 1 Bei einer Verlegung der Zuständigkeit von einem Kanton mit zweijähriger Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung in einen Kanton mit einjähriger Veranlagung mit Gegenwartsbemessung veranlagt der Wegzugskanton die ausserordentlichen Einkünfte nach Artikel 218 Absatz 3 DBG, die infolge des Wechsels der zeitlichen Bemessung nicht besteuert worden sind. 2 Der Wegzugskanton bestimmt die ausserordentlichen Aufwendungen nach Artikel 218 Absatz 5 DBG, die infolge des Wechsels der zeitlichen Bemessung nicht in Abzug gebracht werden konnten. Er hat den Durchschnitt dieser Aufwendungen vom steuerbaren Einkommen der zwei Steuerjahre vor dem Wechsel der kantonalen Zuständigkeit in Abzug zu bringen; bereits rechtskräftige Veranlagungen sind zu revidieren. Wenn der Wegzugskanton nur während eines Jahres zuständig war, sind die ausserordentlichen Aufwendungen vom steuerbaren Einkommen dieses Steuerjahres in Abzug zu bringen. 3 Der Zuzugskanton und der Wegzugskanton haben gemeinsam bei der Beschaffung aller zweckdienlichen Angaben zur Anwendung von Artikel 218 DBG mitzuwirken. Art b. Übergang von der Gegenwartbemessung zur Vergangenheitsbemessung Bei einer Verlegung der Zuständigkeit von einem Kanton mit einjähriger Gegenwartsbemessung in einen Kanton mit zweijähriger Vergangenheitsbemessung erfolgt die Veranlagung im Zuzugskanton entsprechend dem System der zweijährigen Vergangenheitsbemessung auf dem im Wegzugskanton in den Vorjahren erzielten Einkommen. Ausserordentliche Einkünfte und Aufwendungen nach Artikel 218 DBG, die in einem anderen Kanton bei einer Einkommenssteuerveranlagung bereits berücksichtigt worden sind, können nicht in die Berechnung des steuerbaren Einkommens des Zuzugskantons einbezogen werden. 10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez (AS ). 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez (AS ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende der vorliegenden V. 5

6 Steuern Art. 13a 13 c. Abzug der ausserordentlichen Aufwendungen Wechselt die kantonale Zuständigkeit ab Beginn des Jahres n+1, so hat der Wegzugskanton den gesamten Betrag der ausserordentlichen Aufwendungen vom steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen, sofern dieser Kanton die Lösung nach Artikel 218 Absatz 4 Buchstabe b DBG gewählt hat. Der veranlagende Kanton bestimmt, wie der Abzug vorgenommen wird. Art. 14 Bei Zugehörigkeit in mehreren Kantonen 1 Bei schweizerischem Wohnsitz ist für die direkte Bundessteuer gesamt-schweizerisch nur das im Wohnsitzkanton herrschende System der zeitlichen Bemessung anzuwenden. 2 Bei Steuerpflichtigen mit ausschliesslich wirtschaftlicher Zugehörigkeit gemäss Artikel 4 DBG ist im Sinne von Artikel 106 DBG vorzugehen. Das System der zeitlichen Bemessung, das in dem für die Veranlagung der direkten Bundessteuer zuständigen Kanton gilt, ist gesamtschweizerisch anzuwenden. Art. 15 Für Ehegatten mit gemeinsamer Veranlagung, aber je eigenem zivilrechtlichem Wohnsitz 1 Soweit die Voraussetzungen von Artikel 9 DBG zutreffen, wird das Einkommen auch von Ehegatten mit je eigenem zivilrechtlichem Wohnsitz zusammengerechnet. 2 Die gemeinsame Veranlagung der Ehegatten erfolgt in demjenigen Kanton, in welchem das Ehepaar seine überwiegenden persönlichen und wirtschaftlichen Interessen hat. Im Zweifelsfall entscheidet die Eidg. Steuerverwaltung nach Artikel 108 DBG. 3 Für beide Ehegatten gilt das System der zeitlichen Bemessung nach dem Recht des für die Veranlagung zuständigen Kantons. Die Artikel sind anwendbar. 4 Für die Verteilung der kantonalen Anteile gilt Artikel 197 DBG. 5. Abschnitt: Inkrafttreten Art. 16 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Schlussbestimmung der Änderung vom 14. Dez Erfolgt der Wohnsitzwechsel im Jahr 1997 in einen Kanton, der die zeitlichen Bemessung am 1. Januar 1999 ändert, so ist Artikel 13 zweiter Satz anwendbar. 13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez (AS ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2001, in Kraft seit 1. Jan (AS ). 14 AS

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