Steuerordnung der Gemeinde Riehen 1)

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1 Steuerordnung der Gemeinde Riehen ) Vom 6. März 00 (Stand. Januar 05) Der Einwohnerrat Riehen, beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und gestützt auf Abs. und des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz) vom. April 000 ), 9 Abs. Ziff. 5 des Gemeindegesetzes vom 7. Oktober 984 ) sowie Abs. lit. b und 4 Abs. der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 7. Februar 00 4) folgende Ordnung: A. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Diese Ordnung regelt die Steuererhebung der Einwohnergemeinde Riehen. 5) Steuerarten Die Einwohnergemeinde Riehen erhebt eine Steuer auf dem Einkommen, dem Vermögen und auf den Grundstückgewinnen der natürlichen Personen. Anwendung kantonalen Rechts Das Steuergesetz und die darauf erlassenen Verordnungen sind sinngemäss anwendbar, soweit diese Ordnung und die darauf erlassenen Reglemente nichts anderes vorschreiben. Wo das Steuergesetz Kompetenzen an den Regierungsrat delegiert, ist im Rahmen der Riehener Steuerhoheit der Gemeinderat zuständig, soweit diese Ordnung und die darauf erlassenen Reglemente nichts anderes vorschreiben. Solange der Gemeinderat diese Kompetenzen nicht wahrnimmt, sind die Verordnungen und Beschlüsse des Regierungsrats sinngemäss anwendbar. Wo das Steuergesetz Kompetenzen an die Steuerverwaltung delegiert, ist im Rahmen der Riehener Steuerhoheit die Gemeindeverwaltung zuständig, soweit diese Ordnung und die darauf erlassenen Reglemente nichts anderes vorschreiben. ) ) ) 4) 5) Vom Regierungsrat genehmigt am SG SG RiE.00. in der Fassung des ERB vom (wirksam seit.. 008); bezüglich Übergangsbestimmung siehe Anhang, Ziff..

2 RiE Riehen: Einwohnergemeinde B. Die einzelnen Steuern I. Die Einkommens- und Vermögenssteuer 6). Steuerpflicht 4 Grundsatz Steuerpflichtig sind natürliche Personen mit persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit zur Einwohnergemeinde Riehen. Natürliche Personen mit persönlicher Zugehörigkeit zu einer anderen Einwohnergemeinde des Kantons Basel-Stadt sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in Riehen nur steuerpflichtig, wenn sie an hier gelegenen Grundstücken Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben. Im Übrigen gelten für die Steuerpflicht die des Steuergesetzes sinngemäss. 5 Besteuerung nach dem Aufwand und Steuerbefreiung Für die Besteuerung nach dem Aufwand sowie die Steuerbefreiung gelten die 4 und 5 des Steuergesetzes sinngemäss. 6 Steuererleichterungen Für Personenunternehmen, die neu gegründet werden, ihren Sitz in den Kanton verlegen oder deren betriebliche Tätigkeit wesentlich ändert, und die dem wirtschaftlichen Interesse der Einwohnergemeinde Riehen oder des Kantons Basel-Stadt dienen, kann der Gemeinderat Steuererleichterungen für das Gründungsjahr oder das Jahr der Sitzverlegung und die neun folgenden Jahre gewähren. Der Gemeinderat setzt in seinem Entscheid die Bedingungen der Steuererleichterungen fest. Er kann die Steuererleichterungen auf den Zeitpunkt der Gewährung widerrufen, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden. Gegen den Entscheid des Gemeinderats kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.. Steuerbare Einkünfte 7 7) Die Ermittlung des steuerbaren Einkommens und Vermögens richtet sich nach den 7 5 bzw. den des Steuergesetzes. 6) Titel I. in der Fassung des ERB vom (wirksam seit.. 008), bezüglich Übergangsbestimmung siehe Anhang, Ziff.. 7) 7 in der Fassung des ERB vom (wirksam seit.. 008); bezüglich Übergangsbestimmung siehe Anhang, Ziff..

3 . Steuerberechnung 8 8) Grundsatz Die Berechnung der Steuern richtet sich nach den 6 9 bzw. den 49 5 des Steuergesetzes unter Beachtung von 9 dieser Steuerordnung. Für die Bemessung der kommunalen Steuern ist die rechtskräftige Veranlagung der kantonalen Steuer massgebend. 9 Steuerfuss Der Steuerfuss der Einkommenssteuer und der Steuerfuss der Vermögenssteuer bestimmen sich gemäss Abs. des Steuergesetzes. 9) Der Einwohnerrat beschliesst den Steuerfuss jeweils vor Beginn der neuen Steuerperiode. Dieser Beschluss unterliegt dem Referendum. 0) Wird der Steuerfussbeschluss des Einwohnerrats vom Volk verworfen, so fasst der Einwohnerrat einen neuen Beschluss. Wird auch dieser vom Volk abgelehnt, so gelten für die betreffende Steuerperiode Steuerfüsse, die ein ausgeglichenes Produktsummenbudget bewirken. Der Gemeinderat legt die entsprechenden Steuerfüsse fest. ) 4. Zeitliche Grundlagen 0 ) Die zeitlichen Grundlagen richten sich nach den bzw. den 5 57 des Steuergesetzes. II. Die Grundstückgewinnsteuer Grundsatz Die Besteuerung der Grundstückgewinne richtet sich nach den 0 0 des Steuergesetzes. Für die Bemessung der kommunalen Steuer ist die rechtskräftige Veranlagung der kantonalen Steuer massgebend. ) 8) 9) 0) ) ) ) 8 in der Fassung des ERB vom (wirksam seit.. 008); bezüglich Übergangsbestimmung siehe Anhang, Ziff.. 9 Abs. in der Fassung des ERB vom (wirksam seit.. 008); bezüglich Übergangsbestimmung siehe Anhang, Ziff.. 9 Abs. in der Fassung des ERB vom (wirksam seit.. 008); bezüglich Übergangsbestimmung und Steuerfuss siehe Anhang, Ziff.. und. 9 Abs. in der Fassung des ERB vom (wirksam seit.. 008); bezüglich Übergangsbestimmung siehe Anhang, Ziff.. 0 in der Fassung des ERB vom (wirksam seit.. 008); be - züglich Übergangsbestimmung siehe Anhang, Ziff.. Abs. in der Fassung des ERB vom (wirksam seit.. 008); bezüglich Übergangsbestimmung siehe Anhang, Ziff..

4 RiE Riehen: Einwohnergemeinde 4) Steuersatz Der Steuerfuss der Grundstückgewinnsteuer bestimmt sich gemäss Abs. des Steuergesetzes. Er beträgt 45%. C. Organisation, Verfahren und Steuerbezug (C.). Steuererhebung Die Gemeindeverwaltung ist für den Vollzug dieser Ordnung zuständig. (C.). Veranlagung der Steuer 4 Grundsatz Für die Veranlagung der Steuer sind die 7 48 des Steuergesetzes sinngemäss anwendbar. 5 Einspracheverfahren Über Einsprachen gegen die Steuerberechnung oder sonstige Verfügungen der Gemeindeverwaltung, die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieser Ordnung erfolgen, entscheidet die Gemeindeverwaltung. Die Bemessungsgrundlage ( 7 und ) ist im Rahmen des kantonalen Veranlagungsverfahrens anzufechten. Im Übrigen gelten für das Einspracheverfahren die 60 6 des Steuergesetzes sinngemäss. 6 Rekursverfahren Gegen Einspracheentscheide der Gemeindeverwaltung kann Rekurs bei der kantonalen Steuerrekurskommission gemäss den des Steuergesetzes erhoben werden. Der weitere Rechtsweg richtet sich nach den 7 und 7 des Steuergesetzes. 7 Änderungen rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide Änderungen rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide richten sich nach den 7 76 des Steuergesetzes. 4) in der Fassung des ERB vom (wirksam seit.. 008); be - züglich Übergangsbestimmung siehe Anhang, Ziff.. 4

5 8 Erhebung von Nachsteuern Die Erhebung von Nachsteuern erfolgt in sinngemässer Anwendung der des Steuergesetzes. Ein für die Kantonssteuer eingeleitetes Nachsteuerverfahren gilt auch für die kommunalen Steuern als eingeleitet. 5) Die Gemeindeverwaltung erhebt die Nachsteuern aufgrund der Ergebnisse des kantonalen Verfahrens. (C.). Steuerbezug 9 6) Grundsatz Die kommunalen Steuern werden durch die Gemeindeverwaltung in Rechnung gestellt und bezogen. Bezug und Sicherung der kommunalen Steuern erfolgen gemäss den 94 und des Steuergesetzes. 0 Dateneinsicht durch die Gemeindeverwaltung Der Gemeinderat bestimmt, wer gemäss 9 des Steuergesetzes bei der kantonalen Steuerverwaltung Einsicht in die Daten der in Riehen steuerpflichtigen Personen nehmen kann. Fälligkeit der Steuern Die Fälligkeiten der Gemeindesteuern richten sich nach 94 des Steuergesetzes. Zinsausgleich Der Zinsausgleich richtet sich nach 95 Abs. des Steuergesetzes. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten. Zinssätze Der Gemeinderat legt den Vergütungs- und den Belastungszinssatz 7) jeweils für ein Kalenderjahr fest. 4 8) Vorauszahlungen Die Gemeindeverwaltung lädt zu Vorauszahlungen an die Einkommenssteuer und die Vermögenssteuer ein. 5) 6) 7) 8) 8 Abs. in der Fassung des ERB vom (wirksam seit.. 008); bezüglich Übergangsbestimmung siehe Anhang, Ziff.. 9 in der Fassung des ERB vom (wirksam seit.. 008); bezüglich Übergangsbestimmung siehe Anhang, Ziff.. Für die Zinssätze siehe Anhang, Ziff.. 4 in der Fassung des ERB vom (wirksam seit.. 008); be - züglich Übergangsbestimmung siehe Anhang, Ziff.. 5

6 RiE Riehen: Einwohnergemeinde 5 Stundung und Erlass Über Stundung und Erlass der kommunalen Steuern sowie der Belastungszinsen, Gebühren und Bussen entscheidet der Gemeinderat. 9) Er kann diese Aufgaben an das für den Politikbereich Finanzen und Steuern zuständige Mitglied des Gemeinderats oder an die Gemeindeverwaltung delegieren. Im Übrigen gelten die 00 und 0 des Steuergesetzes sinngemäss. 6 Steuerrückerstattung Die Steuerrückerstattung richtet sich nach 0 des Steuergesetzes. 7 Übrige Verfahrensbestimmungen Die 98 und 99 des Steuergesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung und die Bezugsverjährung sowie die 0 06 des Steuergesetzes betreffend die Steuersicherung, den Arrest, das Steuerpfandrecht und das Bezugsverfahren gelten auch für die kommunalen Steuern. 0) Die Sicherungsmassnahmen werden durch die Gemeindeverwaltung, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Steuerverwaltung, vollzogen. D. Steuerstrafrecht 8 Grundsatz Für die Verletzung von Verfahrenspflichten und die Steuerhinterziehung gelten die 08 4 des Steuergesetzes. Das Strafmass richtet sich nach den im kantonalen Verfahren angewandten Kriterien. 9 Verfahren und Bezug Für das Verfahren kommen die 6 des Steuergesetzes sinngemäss zur Anwendung. Ein für die Kantonssteuer eingeleitetes Steuerstrafverfahren gilt auch für die kommunalen Steuern als eingeleitet. ) 9) 5 Abs. in der Fassung des ERB vom (wirksam seit.. 008); bezüglich Übergangsbestimmung siehe Anhang, Ziff.. 0) 7 Abs. in der Fassung des ERB vom (wirksam seit.. 008); bezüglich Übergangsbestimmung siehe Anhang, Ziff.. ) 9 Abs. in der Fassung des ERB vom (wirksam seit.. 008); bezüglich Übergangsbestimmung siehe Anhang, Ziff.. 6

7 E. Schlussbestimmungen 0 Ausführungsbestimmungen Der Gemeinderat kann, auch wenn es nicht ausdrücklich vorgesehen ist, die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu dieser Ordnung erlassen. Er kann Gebühren für Mahnungen, Bescheinigungen und andere Verfahrensmassnahmen der Gemeindeverwaltung festsetzen. Aufhebung bisherigen Rechts Diese Ordnung ersetzt die Steuerordnung der Gemeinde Riehen vom. August 00. Übergangsbestimmungen Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die Einkommenssteuern der Steuerperiode 00 und für die Grundstückgewinnsteuer auf die steuerbaren Tatbestände, die sich im Kalenderjahr 00 verwirklicht haben. Die Berechnung der Steuern für die Steuerperiode 00 erfolgt unter Berücksichtigung von 9a des Steuergesetzes. Einsprachen gegen Verfügungen der Gemeindeverwaltung im Zusammenhang mit der Berechnung der Steuern der Steuerperioden 00 und früher sind unter Vorbehalt von 5 Abs. an die Gemeindeverwaltung zu richten. 4 In Fällen, in denen altes Recht anzuwenden ist, werden die nach altem Recht formulierten, steuerrechtlich relevanten Aufgaben und Befugnisse der Steuerkommission durch die Gemeindeverwaltung wahrgenommen. 5 Die Beurteilung von Steuerstraftaten, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung begangen wurden, erfolgt nach altem Recht, sofern sich das neue Recht für die steuerpflichtige Person nicht als milder erweist. 6 Der Bezug der Gemeindesteuern, insbesondere die Fälligkeiten und der Zinsausgleich, bis und mit Steuerperiode 00 richtet sich nach altem Recht. Wirksamkeit Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat und dem Referendum. Sie wird rückwirkend am. Januar 00 wirksam. ) ) Publiziert am

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