STEUERGESETZ DER GEMEINDE FILISUR
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- Julia Jaeger
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1 STEUERGESETZ DER GEMEINDE FILISUR
2 Steuergesetz der Gemeinde Filisur gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden (GKStG) I Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Art. 1 1 Die Gemeinde Filisur erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer; b) eine Grundstückgewinnsteuer; c) eine Nach- und Strafsteuer sowie Ordnungsbussen; d) eine Handänderungssteuer; e) eine Liegenschaftensteuer. 2 Die Gemeinde Filisur erhebt folgende Steuern nach diesem Gesetz: a) eine Erbanfall- und Schenkungssteuer; b) eine Hundesteuer. 3 Überdies erhebt die Gemeinde Filisur folgende Steuern nach Spezialgesetzgebung: a) eine Kurtaxe; b) eine Tourismusförderungsabgabe; Subsidiäres Recht Art. 2 Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern sowie des kantonalen Steuergesetzes sinngemäss Anwendung. II. Materielles Recht 1. EINKOMMENS- UND VERMÖGENSTEUERN Steuerfuss Art. 3 1 Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden in Prozenten der einfachen Kantonssteuer erhoben. 2 Die Gemeindeversammlung legt den Steuerfuss für das nachfolgende Steuerjahr spätestens im Dezember fest. 2. GRÜNDSTÜCKGEWINNSTEUER Gemäss kantonaler Regelung 3. NACH- UND STRAFSTEUER SOWIE ORDNUNGSBUSSEN Gemäss kantonaler Regelung 1
3 4. HANDÄNDERUNGSSTEUER Steuersatz Art. 4 Die Handänderungssteuer beträgt max. 2 Prozent. Der Steuersatz wird jährlich im Dezember mit der Einkommens- und Vermögenssteuer festgelegt. 5. LIEGENSCHAFTENSTEUER Steuersatz Art. 5 Die Liegenschaftensteuer beträgt max. 2 Promille. Der Steuersatz wird jährlich im Dezember mit der Einkommens- und Vermögenssteuer festgelegt. 6. ERBFALL- UND SCHENKUNGSSTEUER Gegenstand und Bemessung Art. 6 1 Der Erbanfall- und Schenkungssteuer unterliegt jeder Vermögensanfall, der die kantonale Nachlass- bzw. Schenkungssteuer auslöst. 2 Die der Steuer unterliegenden Vermögenswerte und die Steuerbemessung richten sich nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. 3 Besteht die Zuwendung in einer Nutzniessung oder in einer wiederkehrenden Leistung, ist der kapitalisierte Wert für die Besteuerung massgebend. Dabei gilt für Nutzniessungen als kapitalisierter Wert: 3/4 des Wertes, wenn der Nutzniesser 40 Jahre alt oder jünger ist 3/5 über 40 bis 50 Jahre alt ist 1/2 über 50 bis 60 Jahre alt ist 1/3 über 60 bis 70 Jahre alt ist 1/5 über 70 bis 80 Jahre alt ist 1/10 über 80 Jahre alt ist Steuersubjekt Subjektive Steuerbefreiung Art. 7 Steuerpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung, wenn a) der Erblasser bzw. Schenkgeber zur Zeit seines Todes bzw. der Ausrichtung der Zuwendung in der Gemeinde Filisur Wohnsitz hatte; ausgenommen ist jener Teil des Vermögensanfalles, der in Grundstücken besteht, die nicht auf Gemeindegebiet liegen; b) die Zuwendung in Grundstücken auf Gemeindegebiet oder in dinglichen Rechten an solchen besteht. Art. 8 Von der Erbanfall- und Schenkungssteuer sind befreit: a) der Ehegatte; b) die eingetragenen Partnerinnen und Partner; c) die direkten Nachkommen, die Stief- und Pflegekinder sowie deren Nachkommen; d) die nach kantonalem Recht von der Handänderungssteuer befreiten Personen; e) die Konkubinatspartner; f) die Eltern. 2
4 Steuerberechnung Art. 9 1 Für die Steuerberechnung werden abgezogen: a) von den Zuwendungen an bedürftige Personen Fr. 14'000. ; b) von jeder anderen Zuwendung Fr. 7' Die in Absatz 1 festgelegten Beträge sind indexiert 3 Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Abzüge anteilsmässig gewährt. 4 Bei mehreren Zuwendungen an den gleichen Empfänger durch die gleiche Person kann der steuerfreie Betrag innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nur einmal beansprucht werden. 5 Die Steuer beträgt: a) für den elterlichen Stamm 4 Prozent; b) für den grosselterlichen Stamm 7 Prozent; c) für die übrigen Begünstigten 15 Prozent. Bezug und Haftung Art Die Erbanfallsteuer ist aus dem Nachlass vor dessen Verteilung zu bezahlen und wird für alle Erben und Vermächtnisnehmer gesamthaft bezogen. 2 Mehrere Empfänger von Zuwendungen haften bis auf den Betrag ihrer Bereicherung solidarisch für die Steuer. 3 Der amtlich ernannte oder von den Erben bestellte Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker haften solidarisch bis zum Betrag des reinen Nachlasses. 7. HUNDESTEUER Steuerobjekt Steuersubjekt Steuerbefreiung Steuerberechnung Art. 11 Für jeden Hund welcher über drei Monate alt ist und welcher mehr als 3 Monate auf dem Gemeindegebiet gehalten wird, ist eine Steuer zu entrichten. Art. 12 Steuerpflichtig ist der Hundehalter, der auch verpflichtet ist, seine Tiere der Gemeinde innert 14 Tagen zu melden. Art. 13 Von der Entrichtung der Hundesteuer sind befreit: a) Polizeihunde; b) Lawinenhunde; c) Blindenführ- und Gehörlosenhunde; d) Katastrophenhunde. Art Die Steuer beträgt jährlich Fr bis maximal Fr Die Höhe wird in der Hundeverordnung geregelt. 2 Wird der Hund nicht während des ganzen Jahres auf Gemeindegebiet gehalten, ist die Steuer nur pro rata, mindestens jedoch für drei Monate, geschuldet. 3 Die Steuer ist jährlich beim Bezug der Hundemarke zu entrichten. 4 Weitere Bestimmungen sind in einer separaten Hundeverordnung aufgeführt. 3
5 III. Formelles Recht 1. BEHÖRDEN Gemeindevorstand Gemeindesteueramt Weitere Behörden Art. 15 Der Gemeindevorstand entscheidet: a) über Steuererleichterungsgesuche; b) über den Beitritt zu Gegenrechtsvereinbarungen des Kantons in Sachen Erbschafts- und Schenkungssteuern. Art Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Gemeindesteueramt, soweit die Gemeinde hiefür zuständig ist. 2 Das Gemeindesteueramt ist überdies für den Vollzug der den Gemeinden durch das kantonale Steuergesetz übertragenen Aufgaben zuständig. 3 Die Gemeinde kann ihre Aufgaben gemäss Absatz 1 und 2 an Dritte delegieren. Art Die Einkommens- und Vermögenssteuern sowie die mit diesen erhobene Liegenschaftensteuer werden durch das Steueramt Albula veranlagt. 2 Die Gemeinde Filisur kann die Veranlagung weiterer Steuern an das Steueramt Albula gegen Entschädigung delegieren. 2. BEZUG Fälligkeit Zahlungsfrist Art Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden auf Ende des Steuerjahres fällig. 2 Die Fälligkeit der Liegenschaftensteuer richtet sich nach den direkten Steuern, wenn sie mit diesen erhoben wird. 3 Die Fälligkeit der Grundstückgewinnsteuer richtet sich nach kantonalem Recht. 4 Die übrigen Steuern sowie Ordnungsbussen werden mit der Rechnungstellung fällig. 5 Mit der Beendigung der Steuerpflicht in der Schweiz oder mit der Konkurseröffnung wird jede Steuer oder Busse sofort fällig. Art Die Steuern und Ordnungsbussen sind unter Vorbehalt von Absatz 2 innert 90 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen. 2 Die Zahlungsfrist der Grundstückgewinnsteuer richtet sich nach kantonalem Recht. 3 Die separat erhobene Liegenschaftensteuer ist innert 30 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen. 4 Für die Einkommens- und Vermögenssteuern sowie die mit diesen erhobene Liegenschaftensteuer kann der Gemeindevorstand die Bezahlung in zwei Raten in dem Steuerjahr folgenden Jahr vorsehen. 5 Mit der Beendigung der Steuerpflicht in der Schweiz oder mit der Konkurseröffnung ist jede Steuer oder Busse sofort zu bezahlen. 4
6 Steuererlass Art. 20 Über Erlassgesuche und administrative Abschreibungen entscheiden: a) das Gemeindesteueramt bis zum Betrag von Franken pro Jahr; b) der Gemeindevorstand für darüber hinausgehende Beträge. 3. ENTSCHÄDIGUNG Art. 21 Die Gemeinde Filisur wird von den Landeskirchen und den Kirchgemeinden mit 2 Prozent der bezogenen Steuern entschädigt. IV. Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art Das vorliegende Gesetz wurde am 17. November 2008 durch die Gemeindeversammlung angenommen. Es tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen anderer Erlasse aufgehoben. Der Gemeindepräsident: Der Aktuar: F. Schutz R. Cereghetti 5
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