STEUERGESETZ DER GEMEINDE ZIZERS

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1 STEUERGESETZ DER GEMEINDE ZIZERS

2 INHALTSVERZEICHNIS I. EINLEITUNG Art. 1 Gegenstand des Gesetzes Art. 2 Doppelbesteuerungsrecht Art. 3 Subsidiäres Recht Art. 4 Steuererleichterungen Art. 5 Besteuerung juristischer Personen II. MATERIELLES RECHT Einkommens- und Vermögenssteuern Art. 6 Steuerfuss Grundstückgewinnsteuer Art. 7 Erhebung Art. 8 Höhe Art. 9 Sicherstellung Liegenschaftssteuer Art. 10 Steuerobjekt Art. 11 Steuersubjekt und Haftung Art. 12 Subjektive Steuerbefreiung Art. 13 Steuerberechnung/Steuersatz Art. 14 Sicherstellung Handänderungssteuer Art. 15 Steuerobjekt Art. 16 Handänderungsbegriff Art. 17 Steuerfreie Handänderungen Art. 18 Steuersubjekt Art. 19 Subjektive Steuerbefreiung Art. 20 Steuerberechnung/Steuersatz Art. 21 Mitteilung Art. 22 Sicherstellung Erbschaftssteuer Art. 23 Gegenstand und Bemessung Art. 24 Steuersubjekt Art. 25 Subjektive Steuerbefreiung Art. 26 Steuerbare Werte Art. 27 Steuerberechnung Art. 28 Bezug und Haftung

3 Schenkungssteuer Art. 29 Anwendbares Recht Art. 30 Steuerbare Werte Hundesteuer Art. 31 Steuerobjekt Art. 32 Steuersubjekt Art. 33 Steuerberechnung III. FORMELLES RECHT Steuerorgane Art. 34 Gemeindevorstand Art. 35 Gemeindesteueramt Veranlagungsverfahren Art. 36 Selbständige Veranlagung Art. 37 Eröffnung Rechtsmittel Art. 38 Einsprache Art. 39 Rekurs Steuereinzug Art. 40 Fälligkeit Art. 41 Zahlungsfristen Art. 42 Verzugs- und Vergütungszins Art. 43 Stundung und Erlass IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 44 Inkrafttreten

4 I. EINLEITUNG Art. 1 Gegenstand des Gesetzes Die Gemeinde Zizers erlässt im Sinne von Art. 68 der Gemeindeverfassung nachfolgendes Steuergesetz. Sie erhebt nach diesem Gesetz: - eine Einkommens- und Vermögenssteuer; - eine Grundstückgewinnsteuer; - eine Liegenschaftssteuer; - eine Handänderungssteuer; - eine Erbschaftssteuer; - eine Schenkungssteuer; - eine Hundesteuer. Art. 2 Doppelbe- Der Gemeindevorstand ist befugt, zur Vermeidung einer steuerungsrecht interkommunalen Doppelbesteuerung Vereinbarungen über die Steuerteilung zu treffen. Art. 3 Subsidiäres Recht Schreibt dieses Gesetz nichts anderes vor, werden die entsprechenden materiellen und formellen Bestimmungen des jeweils geltenden kantonalen Rechts als Gemeinderecht angewendet. Art. 4 Steuererleichterungen Der Gemeindevorstand kann Steuererleichterungen im Rahmen des jeweils geltenden kantonalen Rechts gewähren. Art. 5 Besteuerung Die Besteuerung juristischer Personen erfolgt für den juristischer Personen Gewinn und das Kapital nach den einschlägigen kantonalen Gesetzen.

5 II. MATERIELLES RECHT EINKOMMENS- UND VERMÖGENSSTEUERN Art. 6 Steuerfuss Die Einkommens- und die Vermögenssteuer werden in Prozenten der einfachen Kantonssteuer erhoben. Die Gemeindeversammlung setzt den Steuerfuss für die einzelnen Steuerarten jeweils spätestens im Dezember für das nachfolgende Steuerjahr fest. GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER Art. 7 Erhebung Die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer erfolgt nach den Vorschriften des jeweils geltenden kantonalen Steuerrechts. Art. 8 Höhe Die Höhe der kommunalen Grundstückgewinnsteuer entspricht derjenigen der jeweils geltenden kantonalen Grundstückgewinnsteuer. Art. 9 Sicherstellung Die Grundstückgewinnsteuer ist gemäss kantonalem Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch grundpfandgesichert. LIEGENSCHAFTSSTEUER Art. 10 Steuerobjekt Die Liegenschaftssteuer wird jährlich auf den auf Gemeindegebiet gelegenen Grundstücken erhoben.

6 Als Grundstücke gelten: a) die überbauten und unüberbauten Liegenschaften; b) die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte; c) die Bau- und Quellenrechte, auch wenn sie nicht in das Grundbuch aufgenommen oder nicht selbständig und dauernd sind; d) die Berg- und Kieswerke; e) die Wasserrechtskonzessionen; f) die Miteigentumsanteile an Grundstücken mit Einschluss der Stockwerkeigentumseinheiten. Gesamteigentumsanteile an Grundstücken gelten als Grundstückanteile. Der Steuer unterliegen auch sämtliche Grundstückbestandteile sowie die Zugehör und alle Einrichtungen und Anlagen, die mit dem Grund und Boden fest und dauernd verbunden sind, wie Hoch- und Niederspannungsleitungen, Pumpwerke, Stollen, Kavernen, Druckleitungen, Staudämme, mit den Gebäuden verbundene Maschinen und dergleichen. Art. 11 Steuersubjekt und Haftung Steuerpflichtig sind die natürlichen und die juristischen Personen, die am 31. Dezember des Steuerjahres Eigentümer oder Nutzniesser des Grundstückes sind. Eine pro-rata-besteuerung findet nicht statt. Für die Liegenschaftssteuer, die vom Nutzniesser zu entrichten ist, haftet der Eigentümer solidarisch. Mehrere Eigentümer derselben Liegenschaft haften ebenfalls solidarisch. Erbengemeinschaften, einfache Gesellschaften, Kollektivund Kommanditgesellschaften sowie andere Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit können mit der Liegenschaftssteuer direkt belastet werden. Die Beteiligten an Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit haften solidarisch für diese Steuer.

7 Art. 12 Subjektive Steuerbefreiung Von der Liegenschaftssteuer sind befreit: a) die Eidgenossenschaft und ihre Anstalten für Grundstücke, die unmittelbar Bundeszwecken dienen; b) der Kanton Graubünden, der Bezirk Landquart, der Kreis Fünf Dörfer, die Gemeinde Zizers, die Bürgergemeinde Zizers und deren selbständige und unselbständige Anstalten; c) die beiden Landeskirchen und die Kirchgemeinden von Zizers für die unmittelbar kirchlichen Zwecken dienenden Grundstücke sowie für die Pfarrhäuser; d) juristische Personen, die im Interesse des Kantons Graubünden, des Bezirks Landquart, des Kreises Fünf Dörfer oder der Gemeinde Zizers öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, für die Grundstücke, die unmittelbar, ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dienen. Art. 13 Steuerberechnung/ Steuersatz Die Steuer beträgt 1 des am 31. Dezember des Steuerjahres geltenden kantonalen Vermögenssteuerwertes. Die Schulden werden nicht berücksichtigt. Fehlt eine kantonale Schätzung, nimmt sie das Gemeindesteueramt in Anwendung der kantonalen Bestimmungen über die Festlegung des Vermögenssteuerwertes vor. Art. 14 Sicherstellung Die Liegenschaftssteuer ist gemäss kantonalem Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch grundpfandgesichert. HANDÄNDERUNGSSTEUER Art. 15 Steuerobjekt Bei Handänderungen von Grundeigentum auf Gemeindegebiet ist eine Handänderungssteuer vom Verkehrswert zu entrichten.

8 Als Grundstücke gelten: a) die überbauten und unüberbauten Liegenschaften; b) die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte; c) die Bau- und Quellenrechte, auch wenn sie nicht in das Grundbuch aufgenommen oder nicht selbständig und dauernd sind; d) die Berg- und Kieswerke; e) die Wasserrechtskonzessionen; f) die Miteigentumsanteile an Grundstücken mit Einschluss der Stockwerkeigentumseinheiten. Der Steuer unterliegen auch sämtliche Grundstückbestandteile sowie alle Einrichtungen und Anlagen, die mit dem Grund und Boden fest und dauernd verbunden sind, wie Hoch- und Niederspannungsleitungen, Pumpwerke, Stollen, Kavernen, Druckleitungen, Staudämme, mit den Gebäuden verbundene Maschinen und dergleichen. Gesamteigentumsanteile an Grundstücken gelten als Grundstückanteile. Art. 16 Handänderungsbegriff Als Handänderung gilt, unbekümmert um einen Grundbucheintrag, jede Übertragung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück. Als wirtschaftliche Handänderung gilt insbesondere: a) die Ausübung des Substitutionsrechts aus einem Kaufoder Kaufrechtsvertrag; b) die Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften, wenn dadurch der Erwerber allein oder zusammen mit seinem Ehegatten oder seinen Kindern oder auf andere Weise mehr als die Hälfte der Stimmrechte erlangt;

9 c) die entgeltliche Belastung von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigt; d) die Umwandlung des Miteigentumsanteils in Alleineigentum und umgekehrt. Die Einbringung eines Grundstückes in eine Personengesellschaft gilt als Begründung von Gesamteigentum, wobei nur die auf die Mitgesellschafter übertragene Gesamteigentumsquote der Handänderungssteuer untersteht. Die Einbringung in eine juristische Person ist steuerfrei, soweit die wirtschaftliche Berechtigung am Grundstück nicht ändert. Keine steuerpflichtige Handänderung liegt in dem Umfang vor, als die quotenmässige Berechtigung des oder der bisher Beteiligten nicht verändert wird. Art. 17 Steuerfreie Handänderungen Von der Steuer sind befreit: a) Handänderungen zufolge Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnissen, Erbvorbezuges und Schenkung; b) entgeltliche und unentgeltliche Übertragung von Eigentum zwischen Eltern und Kindern bzw. Schwiegereltern und Schwiegerkindern. Stiefkinder und Pflegekinder sind den ehelichen Kindern gleichgestellt; c) Handänderungen jeder Art zwischen Ehegatten sowie aufgrund güterrechtlicher Auseinandersetzung; d) Handänderungen zum Zwecke der Güterzusammenlegung, der Abrundung, der rationelleren Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Heimwesen, der Quartierplanung, der Grenzbereinigung oder der Umlegung von Bauland; e) Handänderungen zufolge Enteignung oder freiwilliger Abtretung von Grundstücken, an denen ein Enteignungsrecht besteht;

10 f) Handänderungen im Zwangsverwertungs- und im gerichtlichen Nachlassverfahren, wenn der Erwerb des Grundstückes durch den Pfandgläubiger, den Pfandbürgen oder den Solidarschuldner zu einem Verlust führt, vorausgesetzt, dass die Forderung des Erwerbers bereits im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestand; g) Handänderungen infolge Umwandlungen von Einzelfirmen, Personengesellschaften oder juristischen Personen ohne wertmässige Änderung der Anteilsrechte der Beteiligten; h) Handänderungen infolge Unternehmungszusammenschlusses durch Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven auf eine Personenunternehmung oder eine juristische Person; i) Handänderungen infolge Unternehmungsaufteilung durch Übertragung von in sich geschlossenen und selbständigen Betriebsteilen auf Personenunternehmungen oder auf juristische Personen, wenn die übernommenen Geschäftsbetriebe unverändert weitergeführt werden. Art. 18 Steuersubjekt Steuerpflichtig ist der Erwerber des Grundstückes. Beim Tausch von Grundstücken ist jede Vertragspartei für das von ihr erworbene Tauschobjekt steuerpflichtig. Ein allfälliges Aufgeld ist vom Erwerber des wertvolleren Grundstückes zu versteuern. Abweichende vertragliche Vereinbarungen werden berücksichtigt, soweit keine der Parteien subjektiv steuerbefreit ist. In jedem Fall haften Veräusserer und Erwerber solidarisch für die Steuer. Wird Mit- oder Gesamteigentum erworben, ist jeder Beteiligte entsprechend seinem Anteil steuerpflichtig. Art. 19 Subjektive Steuerbefreiung Von der Handänderungssteuer sind befreit: a) die Eidgenossenschaft und ihre Anstalten;

11 b) der Kanton, der Bezirk Landquart, der Kreis Fünf Dörfer, die Gemeinde Zizers, die Bürgergemeinde Zizers und deren selbständige und unselbständige Anstalten; c) die beiden Landeskirchen und die Kirchgemeinden für die unmittelbar kirchlichen Zwecken dienenden Grundstücke sowie für die Pfarrhäuser; d) juristische Personen, die im Interesse des Kantons, des Bezirks, des Kreises oder der Gemeinde öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, für die Grundstücke, die unmittelbar, ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dienen. Art. 20 Steuerberechnung/ Steuersatz Die Steuer beträgt 1½ % des Verkehrswertes des übertragenen Grundstückes. Als Verkehrswert gilt der objektive Übernahmewert. Beim Kauf ist dies in der Regel der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen. Ist kein Kaufpreis vereinbart oder ist dieser offensichtlich zu tief, wird der Verkehrswert vom Gemeindesteueramt geschätzt. Bei Tauschgeschäften ist die halbe Steuer vom Verkehrswert aller Tauschgrundstücke sowie die volle Steuer auf einem allfälligen Aufgeld zu bezahlen. Ein Grundstück qualifiziert sich insoweit als Tauschgrundstück, als das Entgelt in einem Grundstück besteht. Art. 21 Mitteilung Erfolgt die Handänderung ohne Grundbucheintrag als tatsächliche und wirtschaftliche Übertragung, hat sie der Steuerpflichtige dem Gemeindevorstand innert 30 Tagen mitzuteilen. Art. 22 Sicherstellung Die Handänderungssteuer ist gemäss kantonalem Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch grundpfandgesichert.

12 ERBSCHAFTSSTEUER Art. 23 Gegenstand und Bemessung Der Erbschaftssteuer unterliegt jeder Vermögensanfall aufgrund der Rechtstitel, die eine kantonale Nachlassoder Erbschaftssteuerpflicht auslösen. Die der Steuer unterliegenden Gegenstände werden nach den Vorschriften des kantonalen Rechts bestimmt. In gleicher Weise erfolgt die Vermögensbewertung. Art. 24 Steuersubjekt Steuerpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung. Art. 25 Subjektive Steuerbefreiung Von der Erbschaftssteuer sind befreit: a) der überlebende Ehegatte; b) die direkten Nachkommen des Erblassers, dessen Stief- und Pflegekinder und deren Nachkommen; c) die Eltern, Stief- und Pflegeeltern; d) die in Artikel 12 aufgeführten Körperschaften und Personen. Die Steuerbefreiung umfasst sämtliche Vermögensgegenstände. Vorbehalten bleiben insbesondere Vorschriften in Gegenrechtsvereinbarungen. Art. 26 Steuerbare Werte Steuerpflichtig sind Personen, die Zuwendungen empfangen, wenn: a) die verstorbene Person zur Zeit ihres Todes in der Gemeinde Zizers Wohnsitz hatte; ausgenommen ist jener Teil des Vermögensanfalles, der in Grundstücken besteht, die nicht auf Gemeindegebiet liegen;

13 b) der Vermögensanfall in Grundstücken auf Gemeindegebiet oder in dinglichen Rechten an solchen besteht. Hatte der Erblasser keinen steuerrechtlichen Wohnsitz, gilt der dauernde Aufenthalt in der Gemeinde als Steuerwohnsitz. Art. 27 Steuerberechnung Die Steuer beträgt: a) für den elterlichen Stamm sowie für Schwiegereltern und Schwiegerkinder 5 %; b) für den grosselterlichen Stamm 10 %; c) für die übrigen Begünstigten 20 %. Art. 28 Bezug und Die Steuer ist aus dem Nachlass vor dessen Verteilung Haftung zu bezahlen und wird für alle Erben und Vermächtnisnehmer gesamthaft bezogen. Die Erben und Vermächtnisnehmer haften bis auf den Betrag des Erbteils oder des Vermächtnisses solidarisch für die Steuer. SCHENKUNGSSTEUER Art. 29 Anwendbares Recht Mit Ausnahme von Art. 26 gelten für die Schenkungssteuer die gleichen Vorschriften wie für die Erbschaftssteuer. Art. 30 Steuerbare Werte Der Steuer unterliegt: a) das gesamte geschenkte bewegliche Vermögen, wenn der Schenker im Zeitpunkt des Vermögensüberganges in der Gemeinde Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, dauernden Aufenthalt hatte;

14 b) das auf Gemeindegebiet gelegene geschenkte unbewegliche Vermögen. HUNDESTEUER Art. 31 Steuerobjekt Für jeden über 6 Monate alten Hund, welcher auf Gemeindegebiet gehalten wird, ist eine Steuer zu entrichten. Für Zuchtbetriebe setzt der Gemeindevorstand pauschale Hundetaxen fest. Von der Entrichtung der Hundesteuer sind befreit: Sanitäts-, Militär-, Polizei-, Lawinen-, Katastrophen- und Blindenhunde, für welche sich der Hundehalter mittels Leistungsheft der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft oder einer gleichwertigen Organisation über den Erwerb von jährlich mindestens einem Ausbildungskennzeichen ausweist. Art. 32 Steuersubjekt Steuerpflichtig ist der Hundehalter, der auch verpflichtet ist, seine Tiere der Gemeinde zu melden. Art. 33 Steuerberechnung Die Steuer beträgt für den ersten Hund Fr , für jeden weiteren, im gleichen Haushalt gehaltenen Hund Fr jährlich. Der Gemeindevorstand kann diese Ansätze der Teuerung anpassen. Wird der Hund nicht während des ganzen Jahres auf Gemeindegebiet gehalten, ist die Steuer nur verhältnismässig geschuldet. Die Steuer ist jährlich beim Bezug der Hundemarke zu entrichten.

15 III. FORMELLES RECHT STEUERORGANE Art. 34 Gemeindevorstand Die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Gemeindevorstand. Der Gemeindevorstand entscheidet: a) über Strafsteuern und Ordnungsbussen sowie allfällige Einsprachen; b) über Wiedererwägungs- und Erlassgesuche; c) über administrative Abschreibungen für Beträge von über Fr. 1' im Einzelfall; für Beträge bis Fr. 1' kann der Gemeindevorstand die Kompetenz an die Gemeindeverwaltung delegieren; d) über Doppelbesteuerungs-Vereinbarungen und Steuererleichterungen; e) über den Beitritt zu und den Austritt aus Gegenrechtsvereinbarungen des Kantons in Sachen Erbschafts- und Schenkungssteuern. Art. 35 Gemeindesteueramt Wenn nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dieses Gesetzes dem Gemeindesteueramt. Es hat insbesondere: a) die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes vorzubereiten; b) die kommunalen Steuern, Nachsteuern sowie die übrigen kommunalen Abgaben zu veranlagen und zu eröffnen;

16 c) die Einsprachen gegen selbständige Veranlagungen der Gemeinde sowie gegen die Festsetzung des Besteuerungsanteils im interkommunalen Verhältnis zu behandeln und dem Gemeindevorstand zum Entscheid vorzulegen; VERANLAGUNGSVERFAHREN Art. 36 Selbständige Veranlagung Die kantonalen Veranlagungen und Entscheide gelten in der Regel auch für die Gemeindesteuern. Die Gemeinde kann jedoch selbständig Veranlagungen vornehmen, insbesondere, wenn a) vom kantonalen Recht abweichende Bestimmungen zur Anwendung kommen; b) eine kantonale Veranlagung nicht vorliegt; c) die kantonale Veranlagung als nicht zutreffend betrachtet wird; d) eine Person in die kommunale, nicht jedoch in die kantonale Steuerpflicht neu eintritt oder aus der kommunalen Steuerpflicht fällt; e) eine interkommunale Ausscheidung notwendig ist. Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht. Art. 37 Eröffnung Die Veranlagungsverfügung ist dem Steuerpflichtigen schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Mit der Eröffnung sind die Abweichungen von der Steuererklärung einzeln anzugeben und kurz zu begründen.

17 RECHTSMITTEL Art. 38 Einsprache Gegen definitive Veranlagungsverfügungen kann innert 30 Tagen seit deren Mitteilung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und ist zu unterzeichnen. Art. 39 Rekurs Gegen Einsprache-, Wiedererwägungs- und Erlassentscheide kann innert 20 Tagen seit deren Zustellung beim kantonalen Verwaltungsgericht Rekurs erhoben werden. STEUEREINZUG Art. 40 Fälligkeit Die Steuern, Nachsteuern und Bussen werden mit der Mitteilung der provisorischen oder definitiven Steuerrechnung fällig. Art. 41 Zahlungsfristen Die Einkommens-, Vermögens- und Liegenschaftssteuern sind je zur Hälfte Ende Juli und Ende September oder gesamthaft Ende August zu bezahlen. Für alle übrigen Gemeindesteuern, Steuerbussen und Taxen beträgt die Zahlungsfrist 60 Tage ab Rechnungsstellung. Mit dem Wegzug aus der Gemeinde, der Konkurseröffnung oder mit dem Tod des Steuerpflichtigen wird jede Steuer oder Busse sofort zur Zahlung fällig. Art. 42 Verzugs- und Vergütungszins Für Forderungen, die nicht innerhalb der festgesetzten Zahlungsfristen beglichen werden, ist ein Verzugszins zu berechnen.

18 Diese Bestimmung gilt auch für die Bezahlung provisorischer Steuerbeträge oder wenn ein Rechtsmittel ergriffen wurde. Ergibt sich aufgrund der definitiven Veranlagung oder infolge eines erfolgreich ergriffenen Rechtsmittels, dass ein zu hoher Betrag bezahlt wurde, ist der Minderbetrag mit einem Vergütungszins zurückzuerstatten. Verzugszins- und Vergütungszinssatz entsprechen den kantonalen Ansätzen. Verzugs- und Vergütungszinsen unter Fr werden nicht eingezogen bzw. nicht ausbezahlt. Art. 43 Stundung und Erlass Die kantonalen Bestimmungen über die Stundung und den Erlass sind sinngemäss anwendbar. IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 44 Inkrafttreten Das vorliegende Steuergesetz tritt nach Annahme in der Gemeinde mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen anderer Erlasse aufgehoben. Der Gemeindepräsident: Bartholomé Hunger Der Gemeindeschreiber: Johann Peng Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom 22. Oktober 2002, Protokoll Nr. RB Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor: Dr. Claudio Riesen

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