Steuerreglement der Gemeinde Oberwil
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- Jörg Schmitz
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1 Steuerreglement der Gemeinde Oberwil
2 Steuerreglement der Gemeinde Oberwil.5 Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf das Gemeindegesetz sowie auf das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanz - gesetz), fol gendes Reglement: Gegenstand Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Einwohnergemeinde gemäss den Bestimmungen des kantonalen Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 97 (nachfolgend StG genannt) und den dazugehörigen Ausführungserlassen folgende Steuern (nachfolgend Gemeindesteuern ge nannt): a) Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen; b) Ertrags- und Kapitalsteuern von juristischen Personen; c) Grundstücksteuern gemäss 86 StG. Steuerfuss, Steuersatz Die Gemeindeversammlung setzt im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten alljährlich bei der Beratung des Voranschlages folgende Ansätze fest: a) den Steuerfuss für die Einkommens- und Vermögenssteuer gemäss 9 StG; b) den Steuersatz für die Ertragssteuer gemäss 58 Absatz StG; c) den Steuersatz für die Kapitalsteuer gemäss 6 Absatz StG; d) den Steuersatz für die Grundstücksteuer gemäss 86 StG. Steuerveranlagung Der Gemeinderat beschliesst aufgrund von 07 Abs. StG, ob die Veranlagung der Unselbständig erwerbenden und Nichterwerbstätigen durch die Gemeinde oder durch den Kanton erfolgt. Nimmt die Gemeinde die Veranlagung der Unselbstständigerwerbenden und Nicht - erwerbstätigen vor, ist die Gemeindeverwaltung zuständig. Der Gemeinderat kann die Veranlagung auch einer verwaltungsexternen Person übertragen. Die Gemeindeverwaltung ist ausserdem zuständig für die Erhebung der Grundstücksteuern. Verbindlichkeit der Veranlagung Für die Steuern gemäss lit. a und b ist die rechtskräftige Staatssteuerveranlagung verbind lich ( 85 StG). Für die Grundstücksteuer gemäss lit. c ist die Gemeindesteuerveranlagung massgebend.
3 .5 5 Gemeindesteuerrechnung Die Gemeinde hat das Recht, provisorische Steuerrechnungen zu stellen. Diese werden nach erfolgter Veranlagung durch die definitive Rechnung ersetzt. Die Gemeindesteuerrechnung wird dem Steuerpflichtigen durch die Gemeindeverwaltung zu gestellt. Mit der Gemeindesteuerrechnung können weitere durch die Gemeinde einzuziehende Steuern, Abgaben und/oder Gebühren fakturiert werden. 6 Rechtsmittel Gegen die Steuerveranlagung für die Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen und die Ertrags- und Kapitalsteuern von juristischen Personen kann der Steuerpflich tige seine Rechte im Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdever - fahren der Staatssteuer ( StG) wahren. Gegen die Steuerveranlagung der Gemeinde ist kein selbständiges Rechtsmittel gegeben, mit Ausnahme von Abs. hienach. Beanstandungen, die sich nicht gegen die materielle Veranlagung richten, sondern lediglich die Berechnung des Steuerbetrages oder dessen Erhebung betreffen, können beim Gemeinderat geltend gemacht werden. Die Einsprache hat schriftlich und begründet innert 0 Tagen nach der Eröffnung der Veranlagung zu erfolgen. Gegen den Einsprache-Entscheid des Gemeinderates steht die Rekursmöglichkeit im Sinne von StG an die kantonale Steuerrekurskommission offen. Gegen die Steuerveranlagung für die Grundstücksteuer sind Einsprachen gemäss 85 Abs. 5 StG innert 0 Tagen seit Eröffnung der Veranlagung schriftlich an den Gemeinderat zu richten. 7 Fälligkeit Die Gemeindesteuern sind bis zum. Oktober des jeweiligen Steuerjahres zur Zahlung fällig, auch wenn noch keine definitive Veranlagung vorliegt. Hört die Steuerpflicht auf, wird die Steuer sofort fällig. Beginnt die Steuerpflicht nach dem. Oktober des Steuerjahres, wird die Steuer am. Dezember des Steuerjahres fällig. 8 Provisorische Steuerrechnung Im Steuerjahr wird eine provisorische Steuerrechnung verfügt. Grundlage dazu sind die Zahlen der letzten Veranlagung oder der mutmassliche Steuerbetrag für das laufende Steuerjahr. Im übrigen gel ten die Bestimmungen der Staatssteuer sinngemäss. Die provisorischen Steuerrechnungsverfügungen sind gemäss Artikel 80 Absatz des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vollstreckbaren gericht - lichen Urteilen gleichgestellt, d.h. die Forderungen können nach Fälligkeit in Betreibung gegeben werden. 9 Vergütungszins *) Auf Steuerbeträgen, die vor dem Fälligkeitstermin einbezahlt werden, wird ab.. des Steuerjahres ein Vergütungszins bis zur Höhe des in Rechnung gestellten Steuerbe - trages gewährt. *) geändert durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 009. In Kraft seit. Januar 00.
4 Der Vergütungszins ist zeitlich auf die Vorauszahlungen für das laufende und das folgende Steuerjahr beschränkt. Der Vergütungszins ist auf die Höhe der tatsächlich geschuldeten Steuer begrenzt oder auf den Betrag der provisorischen Steuerrechnung, sofern diese höher war als die definitive Steuerrechnung. Der Gemeinderat setzt den Vergütungszins zu Beginn eines jeden Steuerjahres fest..5 9a Verzugszins *) Eine Verzugszinspflicht besteht nur dann, wenn auf den Fälligkeitstermin hin eine provisorische oder eine definitive Rechnung gestellt wurde. Kein Verzugszins wird erhoben, wenn die provisorische Steuerrechnung (Vorausrechnung) fristgerecht bezahlt und ein allfälliger Restbetrag zur definitiven Steuerrechnung innerhalb von 0 Tagen bezahlt wird und die provisorische Steuerrechnung nicht auf Antrag des Steuerzahlers reduziert worden ist. Der Verzugszins wird ab Eintritt der Fälligkeit erhoben, falls die Vorausrechnung nicht oder nur teilweise bis zum Fälligkeitsdatum des Steuerjahres bezahlt wurde und die definitive Steuerrechnung höher ausfällt als der einbezahlte Betrag. Ansonsten wird der Verzugszins vom Fälligkeitsdatum an berechnet. Falls hingegen die Vorausrechnung bis zum Fälligkeitsdatum voll einbezahlt wurde und ein allfälliger Restbetrag der definitiven Steuerrechnung nicht innerhalb von 0 Tagen nach Rechnungsstellung bezahlt ist, wird der Verzugszins erst ab dem. Tag nach der definitiven Steuerrechnung berechnet. 5 Der Gemeinderat setzt den Verzugszins zu Beginn eines jeden Steuerjahres fest. 0 Steuerbezug Der Gemeinderat beschliesst, ob der Bezug der Gemeindesteuern durch die Gemeinde oder durch die kantonale Steuerverwaltung erfolgt. Erfolgt der Bezug der Gemeindesteuern durch die Gemeinde, ist die Gemeindeverwaltung zu ständig. Der Gemeinderat kann den Beitritt zu einem gemeinsamen Bezug von Gemeindeund Staats steuern beschliessen. In diesem Falle richten sich Fälligkeit, Vergütungs- und Verzugszins nach den Regelungen für die Staatssteuer. Stundung und Erlass Soweit nicht der Kanton zuständig ist, entscheidet der Gemeinderat auf schriftliches Gesuch hin über Stundung und Erlass der nach diesem Reglement geschuldeten Steuern und Verzugszin sen. Gültigkeit für die Feuerwehr-Ersatzabgabe Für die Feuerwehr-Ersatzabgabe gelten die Bestimmungen dieses Reglementes sinngemäss. Weitere Bestimmungen Für weitere, in diesem Reglement nicht explizit aufgeführte Bestimmungen gelten diejenigen für die Staatssteuer sinngemäss. *) geändert durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 009. In Kraft seit. Januar 00.
5 .5 Aufhebung bisherigen Rechts Dieses Reglement ersetzt das bisherige Steuerreglement der Gemeinde Oberwil vom. Dezember 97. Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes werden alle bisherigen, diesem Reglement wider sprechenden kommunalen Erlasse für die Steuerjahre ab..00 aufgehoben. Für die Steuerjahre bis und mit 000 bleiben letztere jedoch in Kraft. 5 Inkrafttreten Dieses Reglement bedarf der Genehmigung durch die Finanz- und Kirchendirektion des Kan tons Basel-Landschaft. Der Gemeinderat beschliesst das Inkrafttreten dieses Reglementes. Das Reglement wird erstmals für die Steuern des Jahres 00 angewendet. An der Gemeindeversammlung vom. Dezember 000 beschlossen. Oberwil,. Dezember 000 GEMEINDERAT OBERWIL Der Präsident: Der Verwalter: R. Mohler S. Imhof Von der Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom. Januar 00 genehmigt. Geändert durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 009. Oberwil, den 7. Dezember 009 GEMEINDERAT OBERWIL Lotti Stokar Hanspeter Gärtner Gemeindepräsidentin Gemeindeverwalter Von der Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft mit Verfügung vom 5. Januar 00 genehmigt und per. Januar 00 in Kraft gesetzt.
6 Gemeindeverwaltung Hauptstrasse 0 Oberwil Tel Fax [email protected] 00
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