Steuergesetz der Gemeinde Falera
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- Heidi Haupt
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1 Steuergesetz der Gemeinde Falera gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Falera erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: Gegenstand a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer; b) eine Grundstückgewinnsteuer; c) eine Nach- und Strafsteuer sowie Ordnungsbussen; d) eine Handänderungssteuer; e) eine Liegenschaftensteuer. Die Gemeinde Falera erhebt folgende Steuern nach diesem Gesetz: a) eine Erbanfall- und Schenkungssteuer; Überdies erhebt die Gemeinde Falera folgende Steuern nach Spezialgesetzgebung: a) eine Gästetaxe; b) eine Tourismustaxe; c) eine Hundesteuer. Art. Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern sowie des kantonalen Steuergesetzes sinngemäss Anwendung. Subsidiäres Recht
2 II. Materielles Recht. EINKOMMENS- UND VERMÖGENSSTEUERN Steuerfuss Art. Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden in Prozenten der einfachen Kantonssteuer erhoben. Die Gemeindeversammlung legt den Steuerfuss für das nachfolgende Steuerjahr spätestens im Dezember fest.. HANDÄNDERUNGSSTEUER Steuersatz Art. Die Handänderungssteuer beträgt Prozent.. LIEGENSCHAFTENSTEUER Steuersatz Art. 5 Die Liegenschaftensteuer beträgt maximum Promille. Der jeweilige Eigentümer per. Dezember bezahlt die Steuer für das ganze Jahr. Die Gemeindeversammlung legt den Steuerfuss für das nachfolgende Steuerjahr spätestens im Dezember fest.. ERBANFALL- UND SCHENKUNGSSTEUER Gegenstand und Bemessung Art. 6 Der Erbanfall- und Schenkungssteuer unterliegt jeder Vermögensanfall, der die kantonale Nachlass- bzw. Schenkungssteuer auslöst. Die der Steuer unterliegenden Vermögenswerte und die Steuerbemessung richten sich nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Besteht die Zuwendung in einer Nutzniessung oder in einer wiederkehrenden Leistung, ist der kapitalisierte Wert für die Besteuerung massgebend.
3 Art. 7 Steuerpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung, wenn Steuersubjekt a) der Erblasser bzw. Schenkgeber zur Zeit seines Todes bzw. der Ausrichtung der Zuwendung in der Gemeinde Falera Wohnsitz hatte; ausgenommen ist jener Teil des Vermögensanfalles, der in Grundstücken besteht, die nicht auf Gemeindegebiet liegen; b) die Zuwendung in Grundstücken auf Gemeindegebiet oder in dinglichen Rechten an solchen besteht; c) er im Zeitpunkt der Ausrichtung von Preisen und Ehrengaben des Kantons den Wohnsitz in der Gemeinde Falera hat. Art. 8 Von der Erbanfall- und Schenkungssteuer sind befreit: a) der überlebende Ehegatte; b) die eingetragenen Partnerinnen und Partner; Subjektive Steuerbefreiung c) die Nachkommen, die Stief- und Pflegekinder sowie deren Nachkommen; d) die nach kantonalem Recht von der Handänderungssteuer befreiten Personen; e) die Konkubinatspartner, f) die Eltern. Art. 9 Für die Steuerberechnung werden abgezogen: Steuerberechnung a) von den Zuwendungen an bedürftige Personen Fr. '000. ; b) von jeder anderen Zuwendung Fr. 7'000.. Die in Absatz festgelegten Beträge sind indexiert Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Abzüge anteilsmässig gewährt. Bei mehreren Zuwendungen an den gleichen Empfänger durch die gleiche Person kann der steuerfreie Betrag innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nur einmal beansprucht werden.
4 5 Die Steuer beträgt: a) für den elterlichen Stamm Prozent ; b) für den Grosselterlichen Stamm 5 Prozent c) für die übrigen Begünstigten 0 Prozent. Bezug und Haftung Art. 0 Die Erbanfallsteuer ist aus dem Nachlass vor dessen Verteilung zu bezahlen und wird für alle Erben und Vermächtnisnehmer gesamthaft bezogen. Mehrere Empfänger von Zuwendungen haften bis auf den Betrag ihrer Bereicherung solidarisch für die Steuer. Der amtlich ernannte oder von den Erben bestellte Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker haften solidarisch bis zum Betrag des reinen Nachlasses. III. Formelles Recht. BEHÖRDEN Die Gemeinde kann ihre Aufgaben gemäss Absatz und an Dritte delegieren. Gemeindevorstand Gemeindesteueramt Art. Der Gemeindevorstand entscheidet: a) über Steuererleichterungsgesuche; b) über den Beitritt zu Gegenrechtsvereinbarungen des Kantons in Sachen Erbschafts- und Schenkungssteuern. Art. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Gemeindesteueramt, soweit die Gemeinde hiefür zuständig ist. Das Gemeindesteueramt ist überdies für den Vollzug der den Gemeinden durch das kantonale Steuergesetz übertragenen Aufgaben zuständig.
5 Art. Die Einkommens- und Vermögenssteuern sowie die mit diesen erhobene Liegenschaftensteuer werden durch die Steuerallianz Laax veranlagt. Weitere Behörden Die Gemeinde Falera kann die Veranlagung weiterer Steuern der Steuerallianz Laax gegen Entschädigung delegieren.. BEZUG Art. Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden auf Ende des Steuerjahres fällig. Fälligkeit Die Fälligkeit der Liegenschaftensteuer richtet sich nach den direkten Steuern, wenn sie mit diesen erhoben wird. Die Fälligkeit der Grundstückgewinnsteuer richtet sich nach kantonalem Recht. Die übrigen Steuern sowie Ordnungsbussen werden mit der Rechnungstellung fällig. 5 Mit der Beendigung der Steuerpflicht in der Schweiz oder mit der Konkurseröffnung wird jede Steuer oder Busse sofort fällig. Art. 5 Die Steuern und Ordnungsbussen sind unter Vorbehalt von Absatz innert 90 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen. Zahlungsfrist Die Zahlungsfrist der Grundstückgewinnsteuer richtet sich nach kantonalem Recht. Die separat erhobene Liegenschaftensteuer ist innert 0 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen. Die provisorischen Einkommens- und Vermögenssteuern sowie die mit diesen erhobene Liegenschaftssteuer sind jeweils per 0. Juni zu bezahlen. 5 Mit der Beendigung der Steuerpflicht in der Schweiz oder mit der Konkurseröffnung ist jede Steuer oder Busse sofort zu bezahlen. Art. 6 Über Erlassgesuche und administrative Abschreibungen entscheiden: Steuererlass 5
6 a) das Gemeindesteueramt bis zum Betrag von ' Franken pro Jahr und Fall; b) der Gemeindevorstand für darüber hinausgehende Beträge.. ENTSCHÄDIGUNG Art. 7 Die Gemeinde Falera wird von den Landeskirchen und den Kirchgemeinden mit Prozent der bezogenen Steuern entschädigt. IV. Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art. 8 Das vorliegende Gesetz wurde am 5. April 008 durch die Gemeindeversammlung angenommen. Es tritt am. Januar 009 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen anderer Erlasse aufgehoben. Die Gemeindepräsidentin Silvia Casutt-Derungs Der Gemeindeschreiber Adrian Vincenz Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom Nr. 69. Namens der Regierung Der Präsident St. Engler Der Kanzleidirektor Dr. C. Riesen 6
7 Die Ergänzung des Artikels 7 c) wurde von der Gemeindeversammlung vom. Oktober 0 genehmigt. Sie tritt per. November 0 in Kraft. Der Gemeindepräsident Wendelin Casutt-Cathomen Der Gemeindeschreiber Adrian Vincenz Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom..0 Nr. 07. Namens der Regierung Der Präsident Der Kanzleidirektor H. Trachsel Dr. C. Riesen Die Anpassungen der Artikel Absatz a+b und Artikel Absatz + wurden von der Gemeindeversammlung vom 8. Mai 05 genehmigt. Sie treten rückwirkend per. Januar 05 in Kraft. Der Gemeindepräsident Wendelin Casutt-Cathomen Der Gemeindeschreiber Adrian Vincenz Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom , Nr. 5. Namens der Regierung Der Präsident Der Kanzleidirektor M. Järger Dr. C. Riesen 7
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