Übungen im Steuerrecht

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1 Übungen im Steuerrecht Saarbrücken, den Rückgabe und Besprechung der ersten Übungsexamensklausur

2 Lösungshinweise Teil 1, Frage 1 A. Subj. Einkommensteuerpflicht, Veranlagung Wohnsitz, 8 AO, in SB = Inland Keine Ehe, Einzelveranlagung Übungsexamensklausur 1 Seite 2

3 Lösungshinweise Teil 1, Frage 1 B. Objektive Einkommensteuerpflicht I. Einkunftsart (Qualifikation) A vermietet Wohnung im VZ 2016 an S = VuV gem. 2 I 1 Nr. 6, 21 I 1 Nr. 1 EStG Gewerbebetrieb (-), da Sphäre der priv. Vermögensverwaltung nicht verlassen (zb. durch zusätzl. Dienstleistungen) II. Einkunftsermittlungsart Einnahmen./. WK = Überschuss, 2 II 1 Nr. 1, 8 ff. EStG Übungsexamensklausur 1 Seite 3

4 Lösungshinweise Teil 1, Frage 1 III.Einkünfteermittlung 1. Einnahmen Zuflussprinzip, 11 I 1 EStG Nutzungen ab , dh. auch Miete für Sept. Miete für Jan. 2017, zu zahlen Ende Dez. 2016? 11 I 2 EStG: in kurzer Zeit gezahlt u. fällig, wirtschaftlich zu 2017 gehörig zu versteuern im VZ 2017 VZ 2016: 4 x 550 EUR = 2200 EUR Übungsexamensklausur 1 Seite 4

5 Lösungshinweise Teil 1, Frage 1 2. Werbungskosten a) Kaufpreis für Familienhaus Kein Direktabzug, sondern AfA gem. 9 I 3 Nr. 7 ivm. 7 EStG Volumen: EUR EUR (Nebenkosten) = EUR Aber: GuB nicht abnutzbar, insg. zu quotieren 0,8 x EUR = EUR Übungsexamensklausur 1 Seite 5

6 Lösungshinweise Teil 1, Frage 1 a) Kaufpreis für Familienhaus Rate: 2 % gem. 7 IV 1 Nr. 2 lit. a EStG 0,02 x EUR = 7.126,40 EUR Aber: Immo unterjährig erworben, 7 I 4 EStG Anschaffung mit Lieferung, 9a EStDV, dh. Verschaffung der Verfügungsmacht Maßgeblich also (Nutzen u. Lasten) AfA : 4/12 x 7.126,40 EUR = 2.375,46 EUR Übungsexamensklausur 1 Seite 6

7 Lösungshinweise Teil 1, Frage 1 b) Modernisierungsmaßnahmen Abgrenzung: nachträgliche AHK (AfA): 6 I Nr. 1a EStG, anschaffungsnahe HK: = Kosten ohne USt > 15% Gebäude-AK 255 II HGB: wesentl. Verbesserung = neue betriebl. Gebrauchsmöglichkeit o. verbesserte Nutzbarkeit Erhaltungsaufwand (Direktabzug): Instandhaltung, -setzung iü. inkl. Wiederherstellung zeitgem. Komforts Übungsexamensklausur 1 Seite 7

8 Lösungshinweise Teil 1, Frage 1 b) Modernisierungsmaßnahmen Fenster und Elektrik: 6 I Nr. 1a EStG (-), da <15% der AK iü. eher Anpassung an zeitgem. Ausstattung Erhaltungsaufwand, direkt abziehbar (aa vertr.): EUR EUR (USt. gem. 9b EStG, 15 UStG, da nicht abzugsberechtigt) = EUR Übungsexamensklausur 1 Seite 8

9 Lösungshinweise Teil 1, Frage 1 b) Modernisierungsmaßnahmen Badezimmer: 6 I Nr. 1a EStG (-), da nicht Instandhaltung sondern: Schaffung neuer Ausstattung nachträgl. AK, erhöhen AfA-Grundlage Aber erst mit Fertigstellung, dh. im VZ 2017 Im VZ 2016 keine Auswirkungen Übungsexamensklausur 1 Seite 9

10 Lösungshinweise Teil 1, Frage 1 c) Notarkosten für Grundschuld, Zinsen 9 I 3 Nr. 1, Schuldzinsen: alle Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung des Darlehens Sowohl Zinsen selbst als auch Nebenkosten für Grundschuld 600 EUR EUR = EUR Übungsexamensklausur 1 Seite 10

11 Lösungshinweise Teil 1, Frage 1 d) Disagio Disagio = Entgelt für Darlehenshingabe zu bestimmtem Zinssatz, dh. WK isv. 9 I 1 EStG Grds. Aufzuteilen wegen 11 II 3 EStG Aber: Spezialvorschrift in 11 II 4 EStG, im Ganzen im VZ der Aufnahme abzuziehen 800 EUR Übungsexamensklausur 1 Seite 11

12 Lösungshinweise Teil 1, Frage 1 e) Gebäudeversicherungen WK zum Erhalt des vermieteten Gebäudes Grds. Abfluss im VZ 2016, aber Vorleistung für Jahr 2017 Abfluss maßgeblich, 11 II 1 EStG 11 II 2 ivm 11 I 2 EStG schon wegen kurzer Zeit (-) 355,54 EUR Übungsexamensklausur 1 Seite 12

13 Lösungshinweise Teil 1, Frage 1 Ergebnis EUR AfA./ ,46 EUR Fenster & Elektrik./ EUR Notar Grundschuld./. 750 EUR Zinsen./. 600 EUR Disagio./. 800 EUR Versicherungen./ EUR./ EUR Übungsexamensklausur 1 Seite 13

14 Lösungshinweise Teil 1, Frage 2 I. Verlustausgleich (horizontal, selber VZ) Keine sonstigen Einkünfte ersichtlich II. Verlustabzug (vertikal, mehrere VZ) 10d EStG: Verlustrücktrag, -vortrag Grds. Rücktrag vorrangig, 10d II 1 EStG Ausn.: Antrag nach 10d I 5 EStG Übungsexamensklausur 1 Seite 14

15 Lösungshinweise Teil 2, Frage 1 I. Festsetzungsfrist Dauer: 4 Jahre, 169 II 1 Nr. 2 AO Beginn: grds. Mit Ablauf des Jahres, in dem Steuer entstanden, 170 I AO Ausn.: 170 II 1 Nr. 1 AO, mit Ablauf des Jahres der Erklärung wegen 25 I, III EStG (+); Abgabe am Beginn: mit Ablauf d ; Ende: mit Ablauf des Festsetzungsfrist nicht abgelaufen Übungsexamensklausur 1 Seite 15

16 Lösungshinweise Teil 2, Frage 1 II. Korrekturvorschrift Notw. wegen 172 I 1 Nr. 2 lit. d AO 1. Änderung wg. neuer Tatsachen, 173 I Nr. 1 AO Tatsache = jeder LebensSV, der Merkmal oder Teilstück eines SteuerTB, also tatsächl. Zustände uä. Hier nur Bewertung von Tatsachen durch VV, selbst keine Tatsache 173 (-) Übungsexamensklausur 1 Seite 16

17 Lösungshinweise Teil 2, Frage 1 II. Korrekturvorschrift 2. Änderung wg. rückw. Ereignis, 175 I 1 Nr. 2 AO Rückwirkend = Einwirkung auf die Vergangenheit, die zugrundeliegenden SV verändert, sodass Festsetzung unzutreffend wird Hier wird gleichbleibender Sachverhalt nur neu gewürdigt, nicht verändert 175 (-) Ergebnis: Keine Änderung möglich. Übungsexamensklausur 1 Seite 17

18 Lösungshinweise Teil 2, Frage 2 Nichtanw.erl. = VV, =! Rechtsnorm isv. 4 AO Aber: Weisung des BMF an nachgeordnete Behörden gem. Art. 108 III 2, Art. 85 III GG FA ist gebunden, muss Widerspruch als unbegründet zurückweisen Übungsexamensklausur 1 Seite 18

19 Lösungshinweise Teil 2, Frage 3 Nochmal: Nichtanw.erl. =! Rechtsnorm keine Bindung der Gerichte nach Art. 20 III GG Sondern richterliche Unabhängigkeit, Art. 97 I GG FG ist nicht gebunden, kann nach eigener Rechtsüberzeugung entscheiden Übungsexamensklausur 1 Seite 19

20 Lösungshinweise Teil 2, Frage 4 Jetzt: 33 II 4 EStG = Rechtsnorm Bindung der Gerichte nach Art. 20 III GG Aber: gem. 52 I 1 EStG ist Vorschrift erst ab VZ 2013 anzuwenden FG entscheidet nach Rechtslage im Streitjahr, dh. 2010; 33 II 4 EStG nf. ist nicht zu berücksichtigen Übungsexamensklausur 1 Seite 20

21 Lösungshinweise Teil 3, Frage 1 A. Subj. Einkommensteuerpflicht, Veranlagung Wohnsitz, 8 AO, in IGB = Inland Keine Ehe, Einzelveranlagung B. Objektive Einkommensteuerpflicht I. Einkunftsart (Qualifikation) a) Erwerb der Beteiligung durch T von M Erfüllt keinen SteuerTB des 2 I EStG Übungsexamensklausur 1 Seite 21

22 Lösungshinweise Teil 3, Frage 1 b) Veräußerung der Beteiligung durch T an E 2 I 1 Nr. 2, 17 I EStG? Vorrangig vor 20 (VIII) EStG, wenn Voraussetzungen erfüllt Beteiligung im PV, da ansonsten 15: (+) Mindestbeteiligung: T nur zu 0,75% beteiligt Aber: unentgeltlicher Erwerb zwei Monate zuvor M als Vorbesitzer war zu 3% beteiligt Muss sich T zurechnen lassen, 17 I 4 EStG Übungsexamensklausur 1 Seite 22

23 Lösungshinweise Teil 3, Frage 1 b) Veräußerung der Beteiligung durch T an E Veräußerung: nur teilentgeltlich, Trennungstheorie nur 1/3 entgeltl., 2/3 unentgeltl. für entgeltl. Teil: EStG für unentgelt. Teil: ErbStG (nicht gefragt) II. Einkunftsermittlungsart Bes. Gewinnermittlungsvorschrift, 17 II EStG Übungsexamensklausur 1 Seite 23

24 Lösungshinweise Teil 3, Frage 1 III.Einkunftsermittlung, 17 II EStG: Veräußerungspreis./. Veräußerungskosten./. Anschaffungskosten = Veräußerungsgewinn Übungsexamensklausur 1 Seite 24

25 Lösungshinweise Teil 3, Frage 1 III.Einkunftsermittlung, 17 II EStG: a) Veräußerungspreis 3 Nr. 40 S. 1 lit. c EStG: zu 40% steuerfrei 0,6 x EUR = EUR b) Veräußerungskosten Nur teilw. entgeltlich, zu quotieren 1/3 x 900 EUR = 300 EUR davon nur 60% abziehbar wegen 3c II EStG 0,6 x 300 EUR = 180 EUR Übungsexamensklausur 1 Seite 25

26 Lösungshinweise Teil 3, Frage 1 III.Einkunftsermittlung, 17 II EStG: c) Anschaffungskosten T hatte keine AK; maßgebl. die von M, 17 II 5 EStG, die aber auf 3% lauteten (0.75% / 3%) x EUR = EUR Nur teilw. entgeltlich, zu quotieren 1/3 x EUR = EUR davon nur 60% abziehbar wegen 3c II EStG 0,6 x EUR = EUR Übungsexamensklausur 1 Seite 26

27 Lösungshinweise Teil 3, Frage EUR Veräußerungskosten./. 180 EUR Anschaffungskosten./ EUR Veräußerungsgewinn = EUR Übungsexamensklausur 1 Seite 27

28 Lösungshinweise Teil 3, Frage 1 IV. Freibetrag, 17 III EStG: nur zu einem Drittel Veräußerung, dh. maßgebl. Geschäftsanteil = 0,25% Satz 1: Satz 2: x EUR = 22,65 EUR EUR./. ( x EUR) = EUR./. 90,25 EUR = 2.729,75 EUR Freibetrag: EUR./ ,75 EUR < 0 EUR ie: Freibetrag = 0 EUR Ergebnis: Steuerpfl. Veräußerungsgew. = EUR Übungsexamensklausur 1 Seite 28

29 Lösungshinweise Teil 3, Frage 2 Bis hierhin wie zu Frage 1 III.Einkunftsermittlung, 17 II EStG: a) Veräußerungspreis 3 Nr. 40 S. 1 lit. c EStG: zu 40% steuerfrei 0,6 x EUR = EUR b) Veräußerungskosten Jetzt voll entgeltlich, keine Quotierung davon nur 60% abziehbar wegen 3c II EStG 0,6 x 900 EUR = 540 EUR Übungsexamensklausur 1 Seite 29

30 Lösungshinweise Teil 3, Frage 1 III.Einkunftsermittlung, 17 II EStG: c) Anschaffungskosten T hatte keine AK; maßgebl. die von M, 17 II 5 EStG, die aber auf 3% lauteten (0.75% / 3%) x EUR = EUR davon nur 60% abziehbar wegen 3c II EStG 0,6 x EUR = EUR Übungsexamensklausur 1 Seite 30

31 Lösungshinweise Teil 3, Frage EUR Veräußerungskosten./. 540 EUR Anschaffungskosten./ EUR Veräußerungsverlust =./ EUR Übungsexamensklausur 1 Seite 31

32 Lösungshinweise Teil 3, Frage 1 IV. Verlustverrechnung 17 II 6 lit. a S. 1: kein Abzug, wenn StPfl Anteile innerhalb von 5 Jahren unentgeltlich erworben hat Aber: 17 II 6 lit. a S. 2: doch Abzug, wenn Rechtsvorgänger (M) Verlust hätte geltend machen können Übungsexamensklausur 1 Seite 32

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