Grundsätze der Bilanzierung

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1 Grundsätze der Bilanzierung Umfang / Abgrenzung von Wirtschaftsgütern Der zivilrechtliche Sachenbegriff gibt einen Anhaltspunkt, ist aber nicht maßgeblich. Abweichungen insbesondere bei: Sachgesamtheiten Bebaute Grundstücke Betriebsvorrichtungen Gebäude auf fremden Grund und Boden / Mietereinbauten 71

2 Grundsätze der Bilanzierung Zurechnungsfragen Persönliche Zurechnung Rechtliches / wirtschaftliches Eigentum Gesamthandsgemeinschaften / mehrere Eigentümer Zeitliche Zurechnung Übergang von Nutzen und Lasten (Beachte aber: Grundsatz der Erfolgsneutralität von Anschaffungs-/Herstellungsvorgängen ) Sachliche Zurechnung Steuerliches Betriebs- / Privatvermögen Betriebsvermögen / Sonderbetriebsvermögen 72

3 Zeitliche Zuordnung von Wirtschaftsgütern Grundsatz der Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen Beispiel: Die A-AG kauft mit notariellem Kaufvertrag aus Dezember 2007 die 100- % tige Beteiligung an der Z-GmbH (Kaufpreis 300), die wiederum Eigentümerin eines Grundstücks ist. Die Anteile an der Z-GmbH gehen sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich erst im Januar 2008 auf die A-AG über. A-AG Z-GmbH FG München: Die gemäß 1 Abs. 3 GrEStG entstandende Grunderwerbsteuer stellt Anschaffungsnebenkosten für die GmbH-Beteiligung dar (GrESt = 50) Grundstück 73

4 Aktiva - Aktiva GmbH-Anteile im Erwerb 50 Passiva Eigenkapital 100 GrESt 50 Verbindlichk Aktiva - Aktiva 50 - Z-GmbH 350 Passiva Eigenkapital 100 GrESt 50 Verbindlichk

5 Beispiel: Umfang / Abgrenzung von Wirtschaftsgütern Die C-GmbH errichtet auf der grünen Wiese eine neue Produktionsanlage, die sich u.a. wie folgt zusammensetzt: Das Grundstück steht im Eigentum der C-GmbH. Hierauf wurde eine Produktionshalle errichtet. Die C-GmbH hat Straßen und Wege anlegen lassen. In der Produktionshalle befindet sich neben der Produktionsstraße (Roboter und Laufbänder) eine Krananlage, die auf dem Übergang der tragenden Außenmauern mit ihrer Fahrspur aufliegt. In der Produktionshalle befindet sich eine Maschine, die die C-GmbH von der L-AG geleast hat. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Maschine beträgt zehn Jahre; der Leasingvertrag ist ohne Kauf- und Verlängerungsoption auf sechs Jahre abgeschlossen. Die Produktionshalle verfügt über eine moderne Belüftungsanlage, die für den Betriebsprozess nicht zwingend erforderlich ist. Einer der Räume in der Produktionshalle ist als Kühlraum hergerichtet worden, wozu eine besondere Wandisolierung und eine Klimaanlage gehören. 75

6 Lösung: Grund und Boden = unbewegliches nicht abnutzbares WG des Anlagevermögens Außenanlagen = unbewegliches abnutzbares WG des Anlagevermögens Produktionsstraße = einheitliches bewegliches abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens Krananlage (nur Laufbahn und = bewegliches abnutzbares Wirtschaftsgut Hebe- und Zugvorrichtung) des Anlagevermögens geleaste Maschine = Zurechnung beim Leasinggeber Kühlraum = bewegliches abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens Belüftungsanlage = kein selbständiges Wirtschaftsgut, vielmehr Bestandteil der Produktionshalle Produktionshalle = unbewegliches abnutzbares WG des Anlagevermögens, soweit nicht Betriebsvorrichten vorliegen 76

7 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts WS 2008/2009 Vermögensgegenstände / positive Wirtschaftsgüter Sachliche Zuordnung Bedeutung: Zuordnung von Geschäftsvorfällen zu den Einkunftsarten und Abgrenzung der Lebensführung von den betriebliche veranlassten Vorgängen Betriebsvermögen Entnahme Einlage Privatvermögen notwendiges objektiv zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt gewillkürtes objektiv geeignet, den Betrieb zu fördern und subjektiv vom Steuerpflichtigen hierzu bestimmt Beachte: Bewegliche Wirtschaftsgüter = einheitliche Zuordnung Unbewegliche Wirtschaftsgüter = unterschiedliche Nutzungs- und Funktionszusammenhänge führen zu mehreren Wirtschaftsgütern (Raum = kleinste Einheit) 77

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