Bilanzbuchhalter- und Controller-Tag Datum: Detmold, 03. September 2015 Thema: Uwe Jüttner EMA, EMAA-Präsident
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1 Bilanzbuchhalter- und Controller-Tag Datum: Detmold, 03. September 2015 Thema: Referent: Verliebt in GWGs? Überdenken Sie Ihre Prozesse! Uwe Jüttner EMA, EMAA-Präsident
2 Die Bewertung und Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern 2 Die Bewertung und Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern seit Uwe Jüttner
3 Die Bewertung und Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern 3 GWG- Abschreibung: Neues Wahlrecht seit 2010 Mit dem neuen Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz), hat die Bundesregierung ein neues Wahlrecht zur Abschreibung sog. Geringwertiger Wirtschaftsgüter (nach 6 Abs. 2 und 2a EStG n. F.) eingeführt. Der folgenden Seiten geben Entscheidungshilfen zur Nutzung des Wahlrechts. 3
4 Die Bewertung und Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern 4 Was änderte sich 2010? Das Wahlrecht bei Geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWGs), welches für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften (Unternehmer) gilt, sieht seit 2010 wie folgt aus: Wiedereinführung des Sofortabzugs bei selbstständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, sofern deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils 410 (ohne USt) nicht übersteigen. Entsprechend der früheren Rechtslage vor der Einführung des Sammelpostens (ab !) sind diese Wirtschaftsgüter, deren Wert 150 (ohne USt) übersteigt, in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen ( 6 Abs. 2 Satz 4 EStG n. F.). Alternativ zur Sofortabschreibung (nach 6 Abs. 2 Satz 1 EStG n. F.) kann der Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften (weiterhin) bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 bis zu (ohne USt) in einen jahresbezogenen Sammelposten einstellen. Dieser Sammelposten ist über eine Dauer von fünf Jahren gleichmäßig verteilt gewinnmindernd aufzulösen (Poolabschreibung). Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs des jeweiligen Wirtschaftsguts bestehen keine weiteren Dokumentationspflichten. 4
5 Die Bewertung und Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern 5 Wertgrenzen des Anlagevermögens Wahlrecht seit ,00 bis 150,00 Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) ab 150,01 bis 1000,00 Pool(Sammel-)bewertung ab 1000,01 langlebige Wirtschaftgüter Sofortabzug möglich, dann Aufwand, (Betriebsausgaben), aber nicht zwingend! keine Aufzeichnungspflicht Voraussetzung: Selbstständig nutzbar und bewertbar längerfristig dem Betrieb dienend bewegliche Wirtschaftsgüter abnutzbar 5 Jahre Nutzungsdauer = 20 % lineare AfA pro Jahr keine Aufzeichnungspflicht: Anlagenverzeichnis nicht erforderlich Voraussetzung: Selbstständig nutzbar und bewertbar längerfristig dem Betrieb dienend bewegliche Wirtschaftsgüter abnutzbar Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer z.b. mit Hilfe der amtl. AfA-Tabelle Kontierung nicht selbstständig nutzbarer Wirtschaftsgüter < 1000,00 Nicht zwingend Anlagevermögen Aufwandsbuchung möglich! 0,00 A n l a g e v e r m ö g e n = I n v e s t i t i o n 150,00 410, ,00 0,00 bis 150,00 Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) Sofortabzug möglich, dann Aufwand, (Betriebsausgaben), aber nicht zwingend! keine Aufzeichnungspflicht Voraussetzung: Selbstständig nutzbar und bewertbar längerfristig dem Betrieb dienend bewegliche Wirtschaftsgüter abnutzbar 150,01 bis 410,00 Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) Sofortabzug im Jahr der Anschaffung (Wahlrecht) Kontierung ins Anlagevermögen Aufzeichnungspflicht: ja, Anlagenverzeichnis Voraussetzung: Selbstständig nutzbar und bewertbar längerfristig dem Betrieb dienend bewegliche Wirtschaftgüter abnutzbar ab 410,01 Langlebige Wirtschaftsgüter Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer z.b. mit Hilfe der amtl. AfA-Tabelle Kontierung nicht selbstständig nutzbarer Wirtschaftsgüter < 410,00 (z.b. Monitor, reiner Drucker)
6 Die Bewertung und Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern 6 Änderung 6 Abs a EstG Stand: seit Änderung Absatz 2: (2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag ( 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 410 Euro nicht übersteigen. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann. Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 150 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis aufzunehmen. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. 6
7 Die Bewertung und Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern 7 Änderung 6 Abs a EstG Stand: seit Änderung Absatz 2a: (2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag ( 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro, aber nicht Euro übersteigen. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag ( 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro nicht übersteigen. Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden. 7
8 Die Bewertung und Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern 8 Was ist hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten künftig zu beachten? Unter einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis ist aus Sicht der Anlagenbuchhaltung ein Anlagenverzeichnis zu verstehen. Im Anlagenverzeichnis muss für jeden Gegenstand eine Anlagenkarte (Anlagenstammsatz) mit folgenden Angaben geführt werden: genaue Bezeichnung des Gegenstandes, Bilanzwert am Bilanzstichtag, Tag der Anschaffung oder Herstellung, Höhe der Anschaffungs- oder Herstellkosten, Nutzungsdauer, jährliche Abschreibung, Tag des Abgangs. 8
9 Die Bewertung und Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern 9 Was ist hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten künftig zu beachten? Im neuen 6 Abs. 2 Satz 4 EStG n. F. wird jedoch lediglich die Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsgutes verlangt. Angemerkt wird noch (in 6 Abs. 2 Satz 5 EStG n. F.): Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. Bei einem Anschaffungsvorgang, bei dem sich die Anschaffungskosten häufig nur aus einem einzigen Beleg ergeben, ist der Tag der Anschaffung zweifellos aus der Buchführung ersichtlich,da das Belegdatum dem Anschaffungsdatum gleichzusetzen ist. Bei einem Herstellungsvorgang setzen sich die Herstellungskosten meist aus mehreren Kostenarten (eigene und fremdbezogene Material- und Fertigungskosten) zusammen, die zudem zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen können. Maßgebend für den Abschreibungsbeginn ist der Tag der Fertigstellung des Wirtschaftsgutes. Viele Unternehmen nutzen in ihrem Buchführungs- bzw. Kostenrechnungssystem einen Innenauftrag als Kostensammler, der bei der Umbuchung des fertigen Wirtschaftsgutes wiederum den Tag der Herstellung mitliefert. 9
10 Die Bewertung und Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern 10 Was ist hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten künftig zu beachten? Demzufolge eröffnet sich den Unternehmen auch die Möglichkeit, auf ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis zu verzichten, sofern die Angaben aus der laufenden Buchführung ersichtlich sind ( 6 Abs. 2 Satz 5 EStG). Dies wäre meines Erachtens dann gegeben, wenn die Unternehmen ein separates GWG-Konto für Anlagengüter bis 410 anlegen und darauf buchen würden was auch der früheren Verwaltungsauffassung entspricht (vgl. R Abs. 2 Satz 1 EStR 2005). Andernfalls müsste eine Aktivierung (und Sofortabschreibung) der Wirtschaftsgüter über 150 bis 410 im Anlagevermögen erfolgen. Durch das Wahlrecht werden diejenigen Unternehmen, bei denen die Sammelposten-Regelung zu einer spürbaren Reduzierung der Aufzeichnungspflichten geführt hat, nicht gezwungen, sich erneut umzustellen. Wegen der vorgeschriebenen einheitlichen Wahlrechtsausübung ist eine wirtschaftsjahrbezogene Betrachtungsweise erforderlich. Die Änderung der Regelungen zur Sofortabschreibung von GWGs und das Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens sind erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. 10
11 Die Bewertung und Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern 11 Was ist hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten künftig zu beachten? 11
12 Die Bewertung und Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern 12 Wie sollte das neue Wahlrecht ausgelegt werden? Für die Unternehmen gilt es abzuwägen, wo die Vor- und Nachteile je nach Auslegung des künftigen Wahlrechts liegen. Wie auch immer Unternehmen das neue GWG-Wahlrecht wahrnehmen werden: Ein allgemein gültiger Mehr- oder Minderaufwand für die eine oder andere Alternative lässt sich nicht stichhaltig begründen. Selbst das Führen eines entsprechenden Verzeichnisses der Wirtschaftsgüter von 150 bis 410 muss letztlich keinen Mehraufwand bedeuten, da auch hier eine Sammelverwaltung z. B. pro Geschäftsjahr und Kostenstelle denkbar ist. Alle Wirtschaftsgüter über 410 sind dann als langlebige Vermögensgegenstände nach dem Grundsatz der Einzelbewertung zu bilanzieren. Hier kann selbstverständlich je nach Umfang der Investitionen im Wert zwischen 410 und ein Mehraufwand gegenüber der Sammelverwaltung entstehen. Bleibt letztlich die Frage, wie sich das Wahlrecht auf das Betriebsergebnis auswirkt. Diese Frage lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten. Jedes Unternehmen muss für sich abwägen, welches Ziel mit der Abschreibung der GWGs erreicht werden soll. In konjunkturellen Flautephasen haben bereits in der Vergangenheit viele Unternehmen auf das Wahlrecht zur Sofortabschreibung von GWGs verzichtet und stattdessen eine längere Nutzungsdauer gewählt. Die seit eingeführte Abschreibung des Sammelpostens über fünf Jahre kam diesen Gesellschaften zweifellos entgegen. 12
13 Die Bewertung und Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern 13 13
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